Maklerprovision: Kein Vertragsschluss durch E-Mail-Verkehr und Schweigen des Verkäufers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Verkäufer der Projektrechte eine Maklerprovision von 100.000 € zzgl. USt. Streitpunkt war, ob zwischen den Parteien durch übersandte Provisionsvereinbarungen und E-Mail-Korrespondenz ein Maklervertrag zustande kam. Das Landgericht verneinte bereits den Vertragsschluss, weil Angebote nicht übereinstimmend angenommen wurden und die Antwort des Klägers ein neues Angebot darstellte. Eine konkludente Annahme oder Annahme durch Schweigen lag nach den Umständen ebenfalls nicht vor; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung einer Maklerprovision mangels Zustandekommens eines Maklervertrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Provisionsanspruch aus § 652 Abs. 1 BGB setzt den Abschluss eines Maklervertrags voraus; dessen Zustandekommen hat der Makler darzulegen und zu beweisen.
Übersendet der Makler eine Provisionsvereinbarung, liegt darin regelmäßig ein Angebot i.S.d. § 145 BGB, das ohne Annahmeerklärung oder Unterzeichnung durch den Empfänger nicht wirksam wird.
Widerspricht der Erklärungsempfänger einem Angebot und verbindet dies mit einer inhaltlichen Abänderung, liegt nach § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot vor, das seinerseits der Annahme bedarf.
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung; eine Annahme durch Schweigen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nach Treu und Glauben eine Erklärungspflicht besteht.
Fehlen in einem übersandten Vertragsentwurf wesentliche, zuvor verhandelte Bedingungen, kann dies gegen das Vorliegen einer Einigung über die essentialia negotii und damit gegen einen (konkludenten) Vertragsschluss sprechen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 63/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Maklerprovision.
Die Beklagte suchte einen Käufer für ihre Projektrechte an einem noch zu bauenden X, wovon der Kläger Kenntnis hatte. Zum damaligen Zeitpunkt firmierte die Beklagte unter F GmbH.
Am 21.01.2009 unterzeichnete die F2 GmbH (im Folgenden „F2.“) eine Provisionsvereinbarung mit dem Kläger. Nach der Vereinbarung schuldete die F2. dem Kläger unter anderem eine Provision für den Fall, dass sie das X erwerben sollte. Die Provisionshöhe richtete sich nach Anzahl der im Zuge des Kaufs des Projekts gekauften Maschinen. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zum Schriftsatz des Klägers vom 17.01.2012 Bezug genommen.
Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit, dass er einen Kaufinteressenten vermitteln könne, worauf sich eine Korrespondenz zwischen den Parteien entwickelte. Eine Aufklärung darüber, dass der Kläger im Falle eines Verkaufs einen Provisionsanspruch auch gegen die F2 hätte, erfolgte nicht.
Am 22.01.2009 sandte der spätere Geschäftsführer der Beklagten, Herr E T, unter Nutzung der Firmen-E-Mailadresse von F eine E-Mail mit folgendem Inhalt an den Kläger:
„Sehr geehrter Herr Q, wie besprochen, schicke ich Ihnen die beiliegenden Infos zum Projekt X. Die C Genehmigung für die W ist gerade eingetroffen. (…)“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.06.2013 verwiesen.
Im Zuge der Korrespondenz übermittelte der Kläger der Beklagten (offenbar per Fax) ein mit „Vermittlungs- und Provisionsvereinbarung“ überschriebenes Dokument. Darin heißt es unter anderem in Ziffer 3):
„Erwirbt ein durch die Vermittler genannter Kaufinteressent ein unter 1 genanntes Projekt schuldet der Verkäufer den Vermittlern eine Provision von 100.000,- Euro (einhunderttausend) zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Provision ist fällig und zahlbar nach Abschluss eines Kauf oder Generalunternehmervertrages.“
Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut KR-2 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.08.2013 verwiesen.
Das Dokument wurde seitens des Klägers unter Angabe des Datums (07.03.2009) unterschrieben.
Am 02.04.2009 sendete der Geschäftsführer der Beklagten, Herr E T, unter Nutzung der Firmenadresse eine E-Mail an den Kläger mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr Q… gerne bestätige ich Ihnen, dass wir bereit sind, Ihnen bei X eine Provision iHv 100.000 Euro zu zahlen, sofern das Projekt an den Investor geht, den Sie vermitteln und wir mindestens 900.000 Euro für die Projektrechte, Basis 9,2 cent erhalten (bzw. 1,5 Mio auf 9,7 cent)… Ausgenommen hiervon sind Investoren, die wir bereits kennen“.
Der Kläger antwortete mit folgendem Inhalt:
„… es müsste heissen an investoren die das projekt nicht kennen denn wen Sie kennen kann ich nicht beurteilen“.
Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
Am 07.05.2009 unterzeichnete der Kläger (erneut) ein Dokument, welches im Wortlaut identisch ist mit dem Dokument, welches der Kläger bereits am 07.03.2009 unterzeichnet hatte. Dieses übermittelte er an die Beklagte.
Nachdem sich die F2 zum Kauf entschlossen hatte, offenbarte der Kläger gegenüber der Beklagten die Identität der F2. Laut Kaufvertragsentwurf (Anlage K 7) war die F2 bereit, 980.000 € zu zahlen.
Am 03.09.2009 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten Herr T2 dem Kläger mit, dass Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der F2 bestünden, da aus einer anderen Geschäftsverbindung keine Zahlungen eingegangen seien. Der Kläger veranlasste daraufhin sofort, dass die beanstandete Zahlung der F2 an die Beklagte geleistet wurde. Mit E-Mail vom 04.09.2009 bedankte sich Herr T2 beim Kläger. Die E-Mail hatte folgenden Inhalt:
„Vielen Dank… Aber auch wenn Sie uns nun wieder mal geholfen haben, kann ich Ihnen keinen X Verkauf an die F2 zusagen“.
Die Beklagte schloss am 20.11.2009 einen Kaufvertrag mit der F2 über das X. Die F2 zahlte an die Beklagte einen Preis von 840.000,00 Euro. Mit Schreiben vom 05.12.2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Provision in Höhe von 100.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19.000,00 geltend, zahlbar bis 17.12.2010. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 05.12.2010 zurück und berief sich darauf, dass zwischen ihnen keine Verbindlichkeiten gleich welcher Art bestünden. Mit Schreiben vom 21.12.2010 forderte der Kläger die Beklagte nochmals erfolglos auf, die Forderung bis zum 28.12.2010 zu begleichen.
Der Kläger macht geltend, dass der tatsächliche Kaufpreis für X höher sei und mindestens bei 900.000,00 Euro liege. Er habe das Schreiben vom 07.05.2009 gesendet, um die bereits getroffene Vereinbarung abzusichern.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 119.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 17.12.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass der Kläger allein Makler der F2 gewesen sei. Insoweit sei der Kläger nur aufgrund dieser Vereinbarung und nicht etwa aufgrund einer Provisionsvereinbarung mit der Beklagten tätig geworden. Eine solche sei niemals geschlossen worden. Das Angebot der Beklagten vom 02.04.2009 habe der Kläger nicht angenommen, da er dem Zusatz, dass eine Provision nur für solche Investoren anfalle, die die Beklagte nicht kenne, ausdrücklich widersprochen habe. Sie meint, dass aufgrund ihrer Einschränkung im Angebot vom 02.04.2009 kein Raum für einen stillschweigenden oder konkludenten Vertragsschluss bleibe. Diese Einschränkung sei für die Beklagte auch nicht verhandelbar gewesen. Im Übrigen behauptet sie, dass Herr T nicht einzelvertretungsbefugt gewesen sei. Der Kaufpreis für das Objekt X habe 840.000,00 Euro betragen.
Sie meint, dass ein etwaiger Provisionsanspruch wegen des Grundsatzes der unechten Verflechtung entfalle, da sich der Kläger aufgrund seiner Provisionsvereinbarung mit der F2 in einem institutionalisierten Interessenkonflikt befunden habe. Außerdem sei der Anspruch jedenfalls gemäß § 654 BGB verwirkt, da eine unzulässige Doppeltätigkeit vorgelegen habe. Diese habe der Kläger der Beklagten offenbaren müssen.
Die Beklagte hält dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen dessen Doppeltätigkeit entgegen und erklärt vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu.
Es kann offen bleiben, ob eine Verwirkung im Sinne des § 654 BGB oder eine Verflechtung vorliegt. Es kommt auch nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf an, ob Herr E T einzelvertretungsberechtigt gewesen ist.
Zwischen den Parteien ist bereits keine Provisionsvereinbarung zustande gekommen. Dafür, dass zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde, wofür der Kläger die Darlegungslast trägt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
I.
Das als Vermittlungs- und Provisionsvereinbarung überschriebene und vom Kläger am 07.03.2009 unterzeichnete Dokument, das er der Beklagten übermittelt hat, stellt ein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar, welches die Beklagte unzweifelhaft ihrerseits nicht angenommen hat; sie unterzeichnete jenes Dokument nicht.
Vielmehr richtete die Beklagte ihrerseits mit E-Mail des Herrn E T, Geschäftsführer der Beklagten, vom 02.04.2009 ein Angebot an den Kläger mit dem Inhalt, dass sich die Beklagte dazu verpflichtet eine Provision in Höhe von 100.000,00 € an den Kläger und seinen Geschäftspartner zu zahlen, sofern das Projekt an den Investor geht, den der Kläger vermittelt und ein Kaufpreis von mindestens 900.000,00 € erzielt wird, wovon Investoren ausgenommen sind, die die Beklagte bereits kennt.
Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen. Indem er antwortete „… es müsste heissen an investoren die das projekt nicht kennen denn wen sie kennen kann ich nicht beurteilen“ hat er dem unterbreiteten Vorschlag widersprochen. Seine Antwort stellt aber gemäß § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot dar, soweit er den Passus dergestalt umformuliert, dass keine Provisionspflicht entsteht, sofern der Investor das Projekt kennt.
Eine ausdrückliche Annahmeerklärung auf dieses neuerliche Angebot des Klägers erfolgte wiederum nicht.
Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, die Beklagte habe dieses Angebot konkludent angenommen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
Sollte es bereits –wie der Kläger meint- zu einem Vertragsschluss gekommen sein, so ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger dann in der Folge das mit „Vermittlungs- und Provisionsvereinbarung“ überschriebene Dokument vom 07.05.2009 und damit ein neuerliches Angebot an die Beklagte sendet. Der Vortrag des Klägers, dass dies „zur schriftlichen Absicherung der (angeblich) getroffenen Vereinbarung“ geschah, überzeugt nicht.
Bei dem Dokument, das die Unterschrift des Klägers vom 07.05.2009 trägt, handelt es sich um ein im Wortlaut identisches Dokument, das der Kläger bereits am 07.03.2009 unterzeichnete und der Beklagten übermittelte, auf welches keine Reaktion erfolgte.
In der Zwischenzeit fand sodann der bereits dargestellte E-Mail-Verkehr statt, in dem über die o.g. Konditionen verhandelt wurde.
Was in diesen E-Mails Gegenstand der Erörterung gewesen ist, hat jedoch keinen Eingang in das Dokument vom 07.05.2009 gefunden.
Weder die von der Beklagten genannte Bedingung (ausgenommen Investoren, die der Beklagten bekannt sind) noch die vom Kläger vorgeschlagene Korrektur tauchen in dem Schreiben vom 07.05.2009 auf. Der Umstand, dass am 07.05.2009 das identische Schreiben vom 07.03.2009 nochmals an die Beklagte gesendet wurde, ohne auch nur die kleinste Änderung vorzunehmen, lässt nur den Schluss zu, dass zwischenzeitlich ein Vertragsschluss nicht zustande gekommen sein kann.
Es lässt sich auch nicht darauf abstellen, dass in den E-Mails allenfalls eine bloße Formulierungs- oder Detailfrage ungeklärt geblieben sei, denn immerhin war der Provisionsanspruch hiervon insgesamt abhängig. Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Bei bloßer Betrachtung der E-Mails entsteht der Eindruck, dass die Parteien jedenfalls hinsichtlich der Bedingungen des Mindestkaufpreises und der Einspeisevergütung Einigkeit erzielt hätten; zumindest greift der Kläger diese Bedingung in seiner Antwort-Mail nicht auf.
Dann stellt sich aber die Frage, wieso denn nicht zumindest diese Bedingungen Eingang in das Schreiben vom 07.05.2009 gefunden haben. Von einem Mindesterlös ist nicht die Rede. Dabei liegt auf der Hand, dass zumindest dieser Punkt für die Beklagte von maßgeblicher Bedeutung gewesen ist. Dass diese Bedingung nicht in dem Schreiben vom 07.05.2009 erwähnt wird, lässt nur den Schluss zu, dass eine Einigung in diesem wesentlichen Punkt und damit eine auch Einigung insgesamt nicht erzielt wurde.
Allein schon aufgrund der Übersendung dieses Schreibens tritt eine fehlende Einigung derart offen zu Tage, dass auch die spätere Entgegennahme der Offenlegung des potentiellen Investors nicht den Schluss auf eine konkludente Annahme rechtfertigt. Auch die E-Mail vom 04.09.2009 des Herrn T2 an den Kläger lässt keinen Rückschluss auf eine getroffene Vereinbarung zu.
II.
Aus Vorgesagtem folgt auch, dass eine Annahme durch Schweigen hier nicht in Betracht kommt.
Bloßes Schweigen stellt in der Regel keine Willenserklärung dar, sondern gerade das Gegenteil einer Erklärung. Im Einzelfall kommt zwar ein Schweigen mit Erklärungswirkung in Betracht, wenn der Schweigende verpflichtet gewesen wäre, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, Einf. v § 116, Rn. 8). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Antragende nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen Widerspruch des Antragsempfängers erwarten durfte (Münchner Kommentar/Busche, BGB, 6. Auflage 2012, § 147, Rn. 7). In einem solchen Fall steht das Schweigen in seinen Rechtswirkungen einer Willenserklärung gleich, bedeutet also eine Annahme des Angebots.
Selbst wenn man dem Kläger zubilligt, dass die Verhandlungen mit der Beklagten bereits einen gewissen Fortschritt genommen hatten (freilich ohne zu einer Einigung zu gelangen, siehe oben), so folgt daraus noch keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie einen Vertragsschluss ablehnt. Selbst wenn sich der Beklagten im Laufe der Verhandlungen der Verdacht hätte aufdrängen können, dass der Kläger von einem wirksamen Vertragsschluss ausgeht, was dann eine entsprechende Erklärungspflicht hätte auslösen können, so wurde eine derartige Annahme spätestens aufgrund des Schreibens vom 07.05.2009 hinfällig. Da das Schreiben den exakt gleichen Inhalt wie das Schreiben vom 07.03.2009 aufwies und die zwischenzeitlichen Verhandlungsergebnisse, sofern man von solchen sprechen kann, dort nicht berücksichtigt wurden, musste sich auch der Beklagten nicht mehr aufdrängen, dass der Kläger von einem Vertragsschluss ausgeht. Im Gegenteil lässt die Übersendung –wie bereits dargestellt – nur den Schluss zu, dass eine Einigung nicht erzielt wurde, so dass auch die Beklagte nicht davon ausgehen musste, dass der Kläger an einen Vertragsschluss glaubt.
Soweit der Kläger nunmehr auch die Ansicht vertritt, es sei bereits in der E-Mail vom 22.01.2009 des Herrn E T ein Auftrag zur Erbringung einer Maklerleistung zu sehen, so ist auch dies nicht überzeugend. Die E-Mail, die im Übrigen nur einen Tag nach Zustandekommen der Provisionsvereinbarung mit der F2 gesendet wurde, lässt vielmehr keinerlei Anhaltspunkte für einen Maklerauftrag erkennen. Der Einleitung „wie besprochen“ lässt sich gerade nicht der Kontext entnehmen, in dem diese verschickt wurde. Gegen die Annahme einer (konkludenten) Auftragserteilung zu diesem Zeitpunkt spricht jedenfalls auch, dass dieser E-Mail keinerlei Vereinbarung oder Einigung bezüglich der essentialia negotii zu entnehmen sind.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 119.000,00 EUR festgesetzt.