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Landgericht Duisburg·3 O 167/05·24.01.2006

Arzthaftung: Schadensersatzansprüche nach Geburtsschaden wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm den behandelnden Gynäkologen wegen behaupteter Versäumnisse bei der Erkennung einer drohenden Frühgeburt und eines Blasensprungs auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab, weil sämtliche Ansprüche verjährt seien. Vertragliche Ansprüche unterlagen nach der Schuldrechtsmodernisierung ab 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung und waren Ende 2004 abgelaufen. Deliktische Ansprüche verjährten ebenfalls, da die Mutter als gesetzliche Vertreterin spätestens 1995 ausreichende Kenntnis von Schaden und möglichem Behandlungsfehler hatte; spätere abweichende Bewertungen der Gutachterkommission änderten daran nichts.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteten Behandlungsfehlers wegen Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei deliktischen Ansprüchen eines geschäftsunfähigen Geschädigten ist für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters abzustellen.

2

Die kenntnisabhängige Verjährung setzt die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus, nicht deren zutreffende medizinische oder rechtliche Würdigung.

3

Kenntnis liegt vor, wenn der Patient bzw. sein Vertreter aus Laiensicht erkennt, dass sich im Schadenseintritt nicht nur das Krankheits-, sondern das Behandlungsrisiko verwirklicht haben kann und ein Abweichen vom ärztlichen Standard naheliegt.

4

Eine spätere, abweichende medizinische Bewertung (z.B. durch eine Gutachterkommission) lässt eine bereits erlangte Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften nicht entfallen.

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Ist die neue regelmäßige Verjährungsfrist kürzer als die alte, beginnt sie nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ab dem 01.01.2002 zu laufen und endet mit Fristablauf, wenn bis dahin keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 222 Abs. 1 BGB a.F.§ 214 Abs. 1 BGB n.F.§ 195 BGB a.F.§ Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB§ Art. 229 Abs. 5 Satz 1 EGBGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger wird gesetzlich vertreten durch seine Mutter und nimmt den Beklagten als deren behandelnden Gynäkologen wegen eines angeblichen ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch.

3

Die Mutter des Klägers war zunächst in regelmäßiger Schwangerschaftsbetreuung bei dem Arzt Dr. . In der Frühschwangerschaft wurden, neben einem tiefsitzenden, im unteren Teil der Gebärmutter liegenden Mutterkuchen, keine Besonderheiten festgestellt. Ab dem 22.04.1992, der 15. Schwangerschaftswoche, war die Mutter des Klägers in der Betreuung des Beklagten, der ebenfalls eine tiefsitzende Plazenta feststellte und dieses als Grund von Blutungen nach dem Verkehr bei dieser ansah.

4

Da am 27.04.1992 erneut der Verdacht auf eine Plazenta praevia mit Blutungen und Koagelabgang bestand, wies der Beklagte die Mutter des Klägers in die stationäre Behandlung des ein. Im Anschluss an deren Entlassung erfolgten in der Praxis des Beklagten regelmäßige Untersuchungen des Schwangerschaftsverlaufes. In der 32. Schwangerschaftswoche, am 20.08.1992, führte der Beklagte eine Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung und Cardio-Tokographische-Untersuchung (CTG) durch, deren Befund zwischen den Parteien streitig ist.

5

Ohne weitere gynäkologische Untersuchungen durchzuführen, vereinbarte der Beklagte mit der Mutter des Klägers einen Kontrolltermin für den 24.08.1992. Im Rahmen dieses Termins wurde ein erneutes CTG durchgeführt, das nach dem Klagevortrag eine deutlichere Einengung der Oszillationsbreite. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe seiner Mutter mitgeteilt, dass "etwas mit den Herztönen ihres Kindes nicht in Ordnung sei, entweder schlafe das Kind oder es sei unterversorgt". Er wirft dem Beklagten vor, dass, obwohl spätestens bei diesem Termin die Befunde eindeutig auf das Vorliegen frühzeitiger Wehentätigkeit bzw. eines Blasensprung und damit der Gefahr einer Frühgeburt hingedeutet hätten, habe der Beklagte keine weitere gynäkologische bzw. vaginale Untersuchung durchgeführt. Es sei lediglich ein erneuter Vorstellungstermin für den 27.08.1992 vereinbart worden.

6

Gegen 21.00 Uhr des gleichen Tages setzten bei der Mutter des Klägers Wehen ein, die sie nun – als medizinischer Laie – auch als solche einstufen konnte. Die Wehen wurden von leichten Blutungen begleitet. Daraufhin begab sie sich umgehend in das Krankenhaus und wurde dort um 21.30 Uhr in den Kreißsaal aufgenommen. Neben weiteren Befunden war ein deutlicher Fruchtwasserabgang erkennbar. Die Ärzte stellten nunmehr die Diagnose eines vorzeitigen Blasensprungs. Da sich die Mutter des Klägers erst in der 32. Schwangerschaftswoche befand, wurde zunächst eine tykolytische Behandlung durchgeführt und versucht, die Lungenreife des Kindes zu fördern. Da das spätere CTG jedoch eine Tchycardie mit Oszillationsverlust ergab, entschloss man sich zur Durchführung einer Schnittentbindung. Um 0.49 Uhr am 25.08.1992 wurde der Kläger im Wege einer Sectiogeburt zur Welt gebracht. In dem Operationsbericht des Krankenhauses ist ausgeführt, dass bereits mehr als 24 Stunden vor der Kaiserschnittentbindung ein Blasensprung bei der Mutter des Klägers stattgefunden habe.

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Wegen Ateminsuffizienz musste der Kläger 8 Tage lang maschinell beatmet werden. Er erlitt eine intracebrale Blutung IV. Grades (linksseitige Parechymblutung). Diese zog sodann eine periventrikuläre Leukomalazie nach sich. Noch heute bestehen bei dem Kläger eine spastische Tetraplegie mit Beinbetonung sowie deutliche Entwicklungsdefekte. 1994 wurde der Kläger in die Pfegestufe II und seit dem 01.04.1999 in die Pflegestufe III gestuft.

8

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dass er die 1992 anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunst verletzt habe, indem er die Initialsymptome einer drohenden Frühgeburt bei der Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung am 20.08.1992 grob vorwerfbar verkannt habe. Die Befunde der gynäkologischen Untersuchung sowie die durch die CTG nachgewiesene Einengung der Oszillationsbreite und der regelmäßigen Kontraktionen seien eindeutige Symptome einer vorzeitigen Geburt. Insbesondere dem letztgenannten Befund hätte der Beklagte den Ernst der Lage entnehmen müssen, weil sich der Kläger im Mutterleib befunden habe. Bei sorgfaltsgemäßer Diagnostik hätte eine solche vorzeitige Wehentätigkeit nicht übersehen werden dürften. Die geeignete Behandlungsmaßnahme beim Vorliegen einer drohenden Frühgeburt sei jedoch nicht die bloße Vereinbarung eines Kontrolltermins in 4 Tagen, wie es geschehen sei, sondern die umgehende Einweisung der Patientin in ein Krankenhaus zur stationären Untersuchung und Beobachtung. Zudem hätte der Beklagte vorsorglich einen mikrobiologischen Scheidenabstrich und eine Zervix-Sonographie durchführen müssen. Dies habe er pflichtwidrig unterlassen.

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In Bezug auf den Kontrolltermin vom 24.08.1992 sei dem Beklagten der Vorwurf zu machen, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Mutter des Klägers einer vaginalen Untersuchung zu unterziehen und damit den Zustand bzw. das Stadium der Schwangerschaft verkannt habe. Hätte er eine solche vaginale Untersuchung durchgeführt, wäre ihm bei Anwendung der üblichen ärztlichen Sorgfalt die Öffnung des Muttermundes und der bereits erfolgte Blasensprung aufgefallen und er hätte entsprechende Maßnahmen einleiten können. Insbesondere in Anbetracht der Befunde vom 20.08.1992 sei eine solche Untersuchung indiziert gewesen. Wäre eine vaginale Untersuchung von dem Beklagten durchgeführt worden, hätte eine Einweisung der Mutter des Klägers in das Krankenhaus bereits am frühen Nachmittag des 24.08.1992 erfolgen und eine Schädigung des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können.

10

Die Mutter des Klägers hatte sich bereits im Jahre 1995 mit dem nachfolgenden Schreiben an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler gewandt:

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Mit Bescheid vom 26. Mai 1998, auf den wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 61 bis 70 d. GA.) reagierte die Gutachterkommission auf das vorgenannte Schreiben gegenüber der inzwischen anwaltlich vertretenen Mutter des Klägers, in dem sie einen Behandlungsfehler des Beklagten sowie Behandlungsfehler der Ärzte der im in verneinte.

12

Unter dem 23.03.2002/19.09.2002 erstattete der Privatdozent Dr. med. im Auftrag der

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ein geburtshilfliches Gutachten (Bl. 17 bis 28 d. GA.), in dem er zu dem Ergebnis kam, dass sich mit Sicherheit anhand der CTG-Dokumentation vom 20.08.1992 hätte nachweisen lassen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt regelmäßige Kontraktionstätigkeit im Sinne vorzeitiger Wehentätigkeit bestanden habe, die bei sorgfaltspflichtgemäßer Diagnostik nicht hätte übersehen werden dürfen und aufgrund derer eine umgehende stationäre Behandlung sowie eine sofortige mikrobiologische Vaginal- bzw.

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Cervikalabstrichentnahme indiziert gewesen wären. Das frühzeitige Erkennen von Frühgeburtsbestrebungen biete die Chance für ein Verhindern oder zeitliches Hinausschieben der Frühgeburt. Desweiteren führte der Sachverständige aus, dass aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit am 20.08.1992 spätestens am 24.08.1992 eine vaginale Untersuchung hätte erfolgen müssen. Eine solche sei auch nicht kontraindiziert gewesen, da entsprechend der Ultraschalluntersuchung vom 20.08.1992 kein Anhalt für tiefen Sitz der Plazenta oder Plazenta praevia bestanden habe.

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Der Kläger stellt sich aus Ausgleich für den angeblichen Behandlungsfehler des Beklagten eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von mindestens 265.000,00 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 € vor. Zum Ausgleich der Pflegeleistungen seiner Mutter begehrt er Zahlung gemäß näherer Aufschlüsselung in der Klageschrift (dort Seite 10, Bl. 10 d. GA.) Zahlung eines Betrages von 177.934,80 € für die vergangenen 10 Jahre.

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Der Kläger beantragt, wie folgt, zu erkennen:

17

1.

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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld,

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dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des

20

Gerichts gestellt wird, nebst 5 % über dem Basiszinssatz gem. 247 BGB seit

21

Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.

22

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Schmerzens-

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geldrente, deren Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des

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Gerichts gestellt wird, nebst 5 % über dem Basiszinssatz gem. 247 BGB seit

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Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.

27

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatzbetrag in

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Höhe von 177.427,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit

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Rechtshängigkeit gemäß § 247 BGB zu zahlen;

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4.

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es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle

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weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus der fehlerhaften

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Behandlung resultieren, zu ersetzen, soweit die dahingehenden Ansprüche

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nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind

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bzw. übergehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche und bestreitet, dass ihm ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Darüber hinaus bestreitet er die Kausalität zwischen den angeblichen Versäumnissen, die ihm zur Last gelegt werden und dem behaupteten Schaden. Möglicherweise – so der Beklagte – sei die Schädigung viel früher eingetreten im Rahmen der Absenkung der Plazenta oder durch die postportale Ateminsuffiziens, ferner möglicherweise durch die Frühgeburtlichkeit an sich.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

42

Da sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, ist der Beklagte berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB a.F., § 214 Abs. 1 BGB n.F.).

43

1.

44

Soweit vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers in Betracht kämen aufgrund des zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages, in dessen Schutzwirkung der Kläger einbezogen sein könnte, würden nach § 195 BGB a.F. etwaige Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung in 30 Jahren verjähren. Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bestimmt hingegen, dass, soweit die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetz in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an berechnet wird. Die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der neuen Fassung trägt gemäß § 195 3 Jahre, so dass nach Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB diese dreijährige Frist mit dem 01.01.2002 zu Laufen begonnen hätte und am 31.12.2004 abgelaufen war, ohne dass die am 31. März 2005 eingegangene Klageschrift darauf irgendeinen Einfluss noch hätte nehmen können.

45

2.

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Soweit es um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geht, ist gemäß Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden.

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Gemäß § 852 BGB a.F. verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Insoweit kommt es vorliegend für die Kenntnis, die nach § 852 Abs. 1 BGB den Lauf der Verjährung deliktischer Ansprüche auslöst auf den Kenntnisstand der Erziehungsberechtigten des Klägers ab. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass für die Verjährung nach der genannten Vorschrift der Wissensstand des gesetzlichen Vertreters entscheidend ist, wenn, wie damals der Kläger – der Geschädigte – geschäftsunfähig ist (BGH NJW 1991, 2350 m.w.N.).

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Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es des weiteren nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung an; auf Seiten des Patienten kommt es nur auf die Einordnung des tatsächlichen Verlaufs, nicht auf dessen exakte medizinische oder rechtliche Einordnung an (BGH a.a.O.;

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BGH NJW 1984 661). Zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehört das Wissen, das sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Dies setzt zwar nicht medizinisches Fachwissen voraus. Es ist aber zu verlangen, dass der Patient aus seiner Sicht als medizinischer Laie erkennt, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten auf der Behandlungsseite beruht. Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu Laufen, bevor nicht der Patient – bzw. dessen hier der Erziehungsberechtigter – als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (BGH NJW 1991, 2350 m.w.N.) oder – anders ausgedrückt – es kommt nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung und erst Recht nicht darauf an, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse auf den in Betracht kommenden naturwissenschaftlich zu erkennenden Kausalverlauf zieht. Fehlen ihm nämlich dazu erforderliche Kenntnisse, muss er versuchen sich sachkundig zu machen (BGH NJW 1984, 661).

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Unter Zugrundelegung der vorstehend mitgeteilten Rechtsprechung des Bundesgerichshofs, der sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, hatte die Mutter des Klägers bereits im Jahre 1995 die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB. Dies folgt zur vollen Überzeugung der Kammer aus dem an die Gutachterkommission gerichteten Schreiben der Mutter des Klägers vom 07.08.1995, dessen Inhalt im Tatbestand wiedergegeben ist. Darin machte sie deutlich, dass sie davon überzeugt sei, dass der Beklagte sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil er einen vorzeitigen Blasensprung während der Schwangerschaft der Mutter des Klägers im Jahre 1992 nicht erkannt hat. Sie führt aus, dass die Folge dieser Unterlassung eine Frühgeburt in der 32. Schwangerschaftswoche sei und dass ihr Sohn unter der Geburt eine Gehirnblutung IV. Grades erlitten habe. Wegen näherer Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen. Die Mutter des Klägers, der sich deren Kenntnis zurechnen lassen muss (BGH NJW 1991,

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2350), kannte danach bereits genügend Tatsachen, um die entsprechende Wertung in der Laiensphäre hinsichtlich eines Behandlungsfehlers des Beklagten vorzunehmen. In der Klageschrift (dort Seite 7, Bl. 7 d. GA.) macht sie dem Beklagten hinsichtlich des Übersehens bzw. Nichterkennens des vorzeitigen Blasensprungs im Ergebnis den gleichen Vorwurf wie im Schreiben vom 07.08.1995. Bereits im letztgenannten Schreiben kündigte sie ein Schadensersatzverfahren gegen den Beklagten an. Nach Auffassung der Kammer reichten die der Mutter des Klägers seinerzeit bekannten Tatsachen aus, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten als des Schädigers und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen, so dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, auch unter Inkaufnahme eines verbleibenden Prozessrisikos Klage zu erheben (BGH NJW 1984, 661).

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Ob über die Kenntnis von Tatsachen im vorstehenden Sinne hinaus eine "sichere Überzeugung" dahingehend hinzukommen muss, dass ein bestimmter mit einem Schadenseintritt verbundener Geschehensablauf verknüpft wird mit der Erkenntnis, der Arzt habe fehlerhaft gehandelt (so OLG Düsseldorf, NJW 1983, 1384, einschränkend BGH NJW 1984,661), kann offen bleiben. Dieses weitere Erfordernis, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellt hat und dass über die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) aufgestellten Kriterien hinausgeht, wäre jedenfalls vorliegend, was in dem zitierten Schreiben vom 07.08.1995 zum Ausdruck kommt, ebenfalls erfüllt ("da ich der Überzeugung bin").

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Dass die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler im Jahre 1998 gegenüber der seinerzeit bereits anwaltlich vertretenen Mutter des Klägers einen Behandlungsfehler des Beklagten verneint hat, wirkt der Kenntnis der Mutter des Klägers im vorstehenden Sinne nicht entgegen. Die Ausführungen der Gutachterkommission stellen im Ergebnis unter Berücksichtigung derselben Tatsachen nur eine andere medizinische Bewertung dar. Die anwaltlich vertretene Mutter des Klägers handelte somit auf eigenes Risiko, wenn sie sich dieser anderen Auffassung zunächst anschloss und von einer Schadensersatzklage Abstand nahm. Wie der BGH zutreffend in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 20.09.1983 (NJW 1984, 661) ausgeführt hat, kommt es auf Seiten des geschädigten Patienten nur auf die Kenntnis des tatsächlichen Verlaufs, nicht auf dessen zutreffende medizinische und rechtliche Einordnung an.

54

Nach alledem begann die Verjährung hinsichtlich der auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützten Ansprüche spätestens im Jahre 1995 zu Laufen, so dass sie gemäß § 852 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBG bereits vor Eingang der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit verjährt waren.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO durch vorläufig vollstreckbares Urteil abzuweisen (§ 709 ZPO).

56

Streitwert:

57

Klageantrag zu 1.: 265.000,00 €

58

Klageantrag zu 2.:

59

(§ 42 Abs. 2 GKG) 15.000,00 €

60

Klageantrag zu 3.: 177.934,80 €

61

Klageantrag zu 4.: 414.782,92 €

62

___________

63

Gesamt: 872.717,72 €.