Arglistiges Verschweigen der Reimporteigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufs Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung des Annahmeverzugs. Streitig war, ob das Verschweigen der Reimporteigenschaft eine arglistige Täuschung darstellt und wie die Rückabwicklung zu erfolgen hat. Das Gericht bejahte eine Aufklärungspflicht über den Reimport und hielt die innerhalb eines Jahres erklärte Anfechtung für wirksam; der Kaufvertrag sei daher ex tunc nichtig. Der Rückzahlungsanspruch bestehe bereicherungsrechtlich, jedoch unter Anrechnung gezogener Nutzungen; weitergehende Schadensposten wurden mangels Darlegung nicht zugesprochen, Annahmeverzug wurde festgestellt.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Rückzahlung Zug um Zug abzüglich Nutzungen); im Übrigen abgewiesen und Annahmeverzug festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eventualanfechtung wegen arglistiger Täuschung ist zulässig, wenn sie nicht von einem künftigen ungewissen Ereignis, sondern von der Klärung einer Rechtsfrage abhängig gemacht wird.
Die Reimporteigenschaft eines Gebrauchtwagens ist eine wesentliche Eigenschaft, über die ein gewerblicher Verkäufer ungefragt aufzuklären hat, wenn sie den Marktwert und die Veräußerbarkeit typischerweise erheblich beeinflusst.
Verschweigt der Verkäufer als branchenerfahrener Händler einen offenbarungspflichtigen, wertbildenden Umstand, kann darin eine arglistige Täuschung durch Unterlassen liegen, wenn das Unterlassen für den Vertragsschluss mitursächlich ist.
Nach wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist der Kaufvertrag von Anfang an nichtig; die Rückabwicklung erfolgt nach Bereicherungsrecht, wobei der Käufer gezogene Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben hat.
Bei arglistiger Täuschung des Verkäufers kann ein Wertersatzanspruch wegen Verschlechterung der Sache nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen sein; insbesondere greift die Saldotheorie nicht ein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.149,72 Euro nebst fünf
Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 17.07.2001 Zug
um Zug gegen Übergabe des Mercedes-PKW Typ 124 T mit der
Fahrzeug-Ident-Nr. .. zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des
Fahrzeuges in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagte
zu 75 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung, für die Beklagte
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 650,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Geldinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Schadensersatz wegen eines Autokaufs in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 26. Januar 1999 von der Beklagten, die in eine Mercedes-Vertriebsniederlassung betreibt, einen PKW Marke Daimler-Benz 300 TD zum Preis von DM 45.4500,--, wobei er sein altes Fahrzeug für einen Preis von DM 20.000,-- in Zahlung gab. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen wurde dem Kläger durch den Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass das Fahrzeug längere Zeit gestanden habe und dass deshalb der Fahrzeugbrief eingezogen worden sei und ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt werden müsse. Dies geschah auch am 26.01.1999. In diesem Brief ist aufgeführt, dass der ursprüngliche Fahrzeugbrief eingezogen und vernichtet worden sei und dass ein Halter eingetragen gewesen sei. In dem vernichteten Fahrzeugbrief war ein Herr als Halter eingetragen und folgendes verzeichnet:
"Das Fahrzeug wurde aus der EG eingeführt; ein Umsatzsteuernachweis wird nicht benötigt." (vgl. Bl. 50).
Aus dem von der Beklagten eingereichten Fahrzeugblatt aus der Ermittlungsakte betreffend einen Herrn ergibt sich, dass das Fahrzeug zunächst gestohlen wurde, von einer Fa. in Belgien an einen Herrn weiterveräußert wurde, dieser das Fahrzeug vermutlich an die Beklagte veräußerte, die wiederum den Wagen an Herrn verkaufte (vgl. Bl. 27).
Dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Reimportwagen handelte, wurde dem Kläger nicht mitgeteilt.
Nachdem sich der Kläger entschlossen hatte, das Fahrzeug mit einem Katalysator aufzurüsten und sich aus diesem Grund an die gewandt hatte, wurde ihm mit Faxschreiben vom 21.11.2000 mitgeteilt, dass das Fahrzeug in Belgien gestohlen gemeldet sei.
Wegen der im einzelnen geltend gemachten Posten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Bl. 4 - 5 verweisen.
Zwischenzeitlich war das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt.
Es hatte zum Zeitpunkt des Kaufs einen Kilometerstand von 59550. Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 136.000.
Für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass nach belgischem Recht das Eigentum an dem Fahrzeug übergegangen sein sollte, hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 03.05.2001, der der Beklagten am 16.07.2001 zugestellt worden ist, die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe kein Eigentum an dem Fahrzeug erlangen können, weil dieses gestohlen worden sei. zudem sei er beim Kauf des Fahrzeugs sowohl über die Reimporteigenschaft als auch bezüglich der Anzahl der Vorbesitzer arglistig getäuscht worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.157,80 Euro nebst 9,26 %
Zinsen seit dem 9. Dezember 2000 Zug um Zug gegen Übergabe
des Mercedes-PKW Typ 124 T mit der Fahrzeug-Ident-Nr.
zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des
Fahrzeuges in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe weder gewusst, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei, noch, dass es aus Belgien importiert worden sei. Über die Anzahl der Vorbesitzer sei nicht gesprochen worden.
Die Beklagte erklärt die Aufrechnung in Höhe von DM 23.075,33 wegen gezogener Nutzungen und von DM 5.000,-- wegen des durch den Unfall erlittenen Minderwerts des Fahrzeugs.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 16.149,72 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 23.263,78 Euro ergibt sich aus § 812, Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB.
Jedoch kann die Beklagte einen Betrag von 7.114,06 Euro wegen der durch den Kläger gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB entgegen halten.
Die Beklagte hat den Kaufpreis aufgrund der Leistung des Klägers rechtsgrundlos erlangt, weil der Kläger den Vertrag gemäß § 123 BGB wirksam angefochten hat, was zur Folge hat, dass der Kaufvertrag gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Zwar hat der Kläger die Anfechtung nur für den Fall erklärt, dass er nach belgischem Recht Eigentum an dem Fahrzeug hat erwerben können. Gegen diese Eventualanfechtung bestehen aber keine Bedenken.
Zwar ist die Anfechtungserklärung als Gestaltungsgeschäft bedingungsfeindlich, jedoch hat der Kläger die Anfechtung hier nicht an eine Bedingung geknüpft.
Eine Bedingung im Rechtssinne liegt vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft die Parteien den Eintritt oder den Fortbestand der Rechtswirkung von einem künftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig machen (Ermann BGB, § 158, Rn. 1).
Ob nach belgischem Recht der Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache durch einen Nichtberechtigten möglich ist, ist aber kein ungewisses, in der Zukunft liegendes Ereignis, sondern eine Rechtsfrage.
Eine Eventualanfechtung für den Fall, dass sich die von der Partei primär vorgetragene Rechtsansicht als unrichtig erweist, ist zulässig (vgl. Palandt BGB,
§ 143 Rn. 2 m.w.N.).
Nach belgischem Recht ist ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens, dessen Inhalt vom Kläger unstreitig gestellt worden ist, der gutgläubige Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten an gestohlenen Sachen vorgesehen.
Nach Art. 2280 Burgerlijk Wetboek ist ein gutgläubiger Erwerb von gestohlenen Sachen möglich, wenn der Besitzer die Sache auf einem Jahrmarkt, Markt, einer öffentlichen Versteigerung oder von einem Händler, der solche Sachen üblicherweise verkauft, erstanden hat.
Unstreitig ist das Fahrzeug von einem Autohändler in Belgien gekauft worden, so dass der Kläger an dem Fahrzeug hat Eigentum erwerben können.
Die Anfechtungserklärung ist auch rechtzeitig abgegeben worden.
Gemäß § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung gemäß § 123 BGB nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Nach Abs. 2 beginnt die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Dem Kläger ist durch Faxschreiben vom 21.11.2000 mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist.
Die Anfechtungserklärung ist der Beklagten mit der Klageschrift am 26.07.2001 zugestellt worden, also innerhalb eines Jahres erklärt worden.
Der Kläger ist beim Kauf des Fahrzeugs arglistig getäuscht worden, weil ihm die Reimporteigenschaft des Kfz verschwiegen worden ist.
Unstreitig hat die Beklagte den Kläger vor Kaufabschluss nicht darauf hingewiesen, dass der verkaufte Gebrauchtwagen reimportiert gewesen ist.
Aus dem eingezogenen Kraftfahrzeugbrief, in dessen Besitz sich die Beklagte befunden hat, bevor sie das Fahrzeug erneut angemeldet hat, ergab sich für die Beklagte erkennbar, dass das Fahrzeug aus dem europäischen Ausland eingeführt worden ist.
Bei der Reimporteigenschaft handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache, weil sie sich so deutlich auf den Marktwert auswirkt, dass der Kläger von der Beklagten hierüber ungefragt Aufklärung erwarten konnte.
Als branchenerfahrene Autohändlerin wusste die Beklagte auch, dass solche Importfahrzeuge einen deutlich niedrigeren Marktpreis haben, was allein schon durch das allgemein bekannte niedrigere Preisgefüge entsprechend importierter und reimportierter Neufahrzeuge bedingt ist.
Hinzu kommen weitere Nachteile des aus dem Ausland eingeführten Gebrauchtwagens, dessen Fahrzeugbrief nicht den früheren Fahrzeughalter ausweist und daher eine besonders sorgfältige Überprüfung der Verkaufsberechtigung des Veräußerers erfordert (BGH, NJW 1994, 2022).
Zudem kann die Anzahl der Vorbesitzer nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen nachvollzogen werden, obwohl dieser Umstand für den Käufer regelmäßig von Bedeutung ist.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Käufer das Fahrzeug weiter veräußern will.
Dass derartige Schwierigkeiten sich nicht verkaufsfördernd auswirken und den Verkaufspreis nachhaltig beeinflussen können, bedarf keiner weiteren Ausführungen und war auch der branchenerfahrenen sachkundigen Beklagten bekannt.
Angesichts dieser Gesamtumstände durfte der Kläger nach Treu und Glauben einen Hinweis auf den Reimport des Fahrzeugs erwarten, zumal die Beklagte als Autohändlerin und nicht als Reimporteurin auftritt. Umstände, die diesen gebotenen Hinweis überlüssig gemacht hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dass der nach alledem zu offenbaren gewesene Reimport aus nicht arglistigen Gründen verschwiegen worden wäre, macht die Beklagte ebenfalls nicht geltend (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 1999, 1063).
Das treuwidrige Unterlassen dieses Hinweises ist für den Kaufabschluss zumindest als mitursächlich anzusehen. Denn nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass das Verweigern eines wertmindernden Umstandes die Kaufentscheidung zumindest mit beeinflusst (BGH, NJW 1995, 2361).
Damit kann der Kläger den von ihm gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
Dies gilt auch für den Teil des Kaufpreises, den der Kläger durch Hingabe seines Altwagens ersetzt hat. Es ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug mittlerweile weiter veräußert worden ist und der Beklagten die Herausgabe nicht mehr möglich ist. Jedenfalls fehlt es an einem entsprechendem gegenteiligen Vortrag der Beklagten. Die Kosten für die Freisprechanlage sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da der Kläger ihre Entstehung nicht hinreichend dargelegt hat.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der pauschal geltend gemachten Verwaltungs- und Fahrtkosten.
Der Kläger muss ich gemäß § 818 Abs. 1 BGB die Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs in Höhe von 7.114,06 Euro anrechnen lassen.
Der Wert der Nutzung war durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (BGH NJW 96, 250).
Für einen Pkw kann die Nutzungsentschädigung für 1000 km auf 0,4 % bis zu 1 % des Anschaffungswerts geschätzt werden (vgl. Palandt, § 347 Rn. 9).
Die Kammer ist bei ihrer Schätzung gemäß § 287 ZPO von 0,4 % des Kaufpreises auf je 1.000 gefahrene Kilometer ausgegangen. Hierbei ist zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei dem Mercedes um ein Dieselfahrzeug handelt, dessen Gesamtlaufzeit regelmäßig höher anzusetzen ist, als die eines Benzinmotors und der Kläger im Übrigen mit dem Fahrzeug eine durchschnittliche Kilometerzahl gefahren ist, nämlich innerhalb von drei Jahren 76.450 km.
Danach ergibt sich folgende Rechnung:
0,4 % von 45.500,-- DM = 182 DM x 76,45 = 13.913,90 DM (7.114,06 Euro).
Dieser Betrag macht 30,58 % des Kaufpreises aus.
Auf den Kaufpreis gesehen ist demnach eine Kilometerleistung von 250.000 km zugrunde gelegt worden, von der der Kläger 30,58 % genutzt hat.
Rechnet man die beim Kauf des Fahrzeugs bereits gefahrenen Kilometer hinzu, so ergibt sich eine Gesamtlaufstrecke von 309.550 km, die der Schätzung zugrunde gelegen hat.
Zieht man den errechneten Betrag ab von 45.500,--, ergibt sich eine Forderung von DM 31.586,10. Dies entspricht einem Eurobetrag von 16.149,72.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Wertersatz wegen des an dem Fahrzeug entstandenen Schadens gemäß § 818 Abs. 2 BGB.
Der Mercedes ist durch einen Unfall beim Kläger beschädigt, allerdings wieder instand gesetzt worden.
Es ist unerheblich, ob durch den Unfall eine Wertminderung an dem Fahrzeug eingetreten ist, denn der Kläger hat die Verschlechterung nicht zu ersetzen.
Ist der Kaufvertrag wegen einer Anfechtung nichtig, so erfolgt die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht, wobei regelmäßig die Saldotheorie anzuwenden ist. Die Saldotheorie greift aber nicht ein, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung wird dem arglistig getäuschten Käufer, bei dem die Kaufsache untergegangen ist, der Bereicherungsanspruch gegen den Verkäufer belassen (BGH 53, 154 OLG Köln VersR 96, 631 m.w.N.).
Dies gilt sogar dann, wenn den Käufer am Untergang der Sache ein Verschulden trifft (BGH 57, 137).
Die Risikoverlagerung auf den Verkäufer ergibt sich in diesen Fällen daraus, dass der Verkäufer dem bösgläubigen Bereicherungsschuldner (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB) gleichgestellt wird (vgl. BGH 53, 144; 57, 149; Berg aaO).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.
Die oben beschriebene Nichtigkeit des Kaufvertrags beinhaltet, dass die Sache an den Verkäufer zurückgegeben wird. Diese Rückgabe hat der Kläger mehrfach angeboten. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (vgl. §§ 293 ff BGB) sind damit erfüllt.
Dem Kläger steht gemäß §§ 291, 288 ZPO mit Zustellung der Klage der gesetzliche Zinssatz zu. Da die Anfechtungserklärung erst in der Klageschrift erklärt worden ist, ist der Rückzahlungsanspruch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden.
Weitere Zinsen stehen dem Kläger nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 22.200,-- Euro festgesetzt.