Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·3 O 126/09·17.11.2009

Regress der Gebäudeversicherung nach Dachdeckerbrand bei Lötarbeiten (Anscheinsbeweis)

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gebäudeversicherung verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz nach einem Brand am Wintergartendach, der im Anschluss an Löt-/Schweißarbeiten des Dachdeckers entstand. Streitpunkt waren Verschulden und Kausalität sowie die Erforderlichkeit einzelner Sanierungskosten. Das LG bejahte aufgrund des räumlich-zeitlichen Zusammenhangs feuergefährlicher Arbeiten den Anscheinsbeweis und sah ihn nicht als entkräftet an; zudem gelang dem Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Die geltend gemachten Zeitwertschäden und Sachverständigenkosten wurden als erforderlich anerkannt; ein „Abzug neu für alt“ war berücksichtigt. Das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.

Ausgang: Klage auf Regresszahlung nach Brandschaden vollumfänglich zugesprochen; Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Brand in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit feuergefährlichen Schweiß- oder Lötarbeiten spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit dieser Arbeiten.

2

Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt nicht die bloße Behauptung eines atypischen, unglücklichen Geschehensablaufs; erforderlich sind konkrete, bewiesene Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit einer anderweitigen Verursachung begründen.

3

Im Werkvertragsverhältnis trägt der Unternehmer nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft.

4

Der Geschädigte ist in der Wahl der Art der Schadensbeseitigung grundsätzlich frei; eine Ablehnung eines Reparaturangebots des Schädigers schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus.

5

Kosten der Schadensfeststellung (Sachverständigenkosten) sind als erforderlicher Herstellungsaufwand ersatzfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F.§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB i. V. m. § 187 BGB analog

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 08.07.2009 wird aufrechterhalten.

Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche in Höhe von 23.372,50 EUR aufgrund eines Brandschadens.

3

Die Klägerin ist die Wohngebäudeversicherung des Zeugen . Der Beklagte, Herr

4

, ist Dachdeckermeister und Inhaber der Firma . Er führte am 18.04.2007 auf dem Flachdach des Wintergartens des Wohnhauses des Zeugen Schweiß- bzw. Lötarbeiten durch.

5

Bei dem Versuch, den Abschluss des neu angebrachten Kupferdaches an die Schieferverkleidung des Hauses anzubringen, geriet die unter dem Kupferdach liegende Dämmschicht in Brand. Der Versuch des Beklagten, den Brand mit einem Gartenschlauch zu löschen, scheiterte.

6

Die Klägerin regulierte den durch den Brand entstandenen Gebäudeneuwertschaden unter Berücksichtigung eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes in Höhe von 22.857,94 EUR. Mit der Klage macht sie den Zeitwertschaden in Höhe von 21.684,05 EUR sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 2.052,45 EUR abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 364,00 EUR geltend.

7

Mit Schreiben vom 13.07.2007 meldete die Klägerin die Regressansprüche bei dem Beklagten an. Mit Schreiben vom 26.03.2008 forderte sie den Beklagten zur Zahlung der Regressansprüche unter Fristsetzung bis zum 25.04.2008 auf. Mit Schreiben vom 20.01.2009 lehnte der Beklagte den Ausgleich der Regressforderung ab.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, das Verhalten des Beklagten vor dem streitgegenständlichen Brand sei grob fahrlässig gewesen, da er gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen habe. Der örtlich zeitliche Zusammenhang zwischen der Durchführung der brandgefährlichen Arbeiten und dem nachfolgenden Brand sei gegeben.

9

In Bezug auf die Schadenshöhe behauptet die Klägerin, dass sämtliche Arbeiten schadensbedingt erforderlich gewesen seien.

10

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten zu verurteilen an sie 23.372,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

12

Am 08.07.2009 hat die Kammer gegen den Beklagten antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen, gegen das dieser mit Schriftsatz vom selben Tag fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

13

Nunmehr beantragt die Klägerin,

14

das Versäumnisurteil vom 08.07.2009 aufrecht zu erhalten.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Versäumnisurteil vom 08.07.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er behauptet, ein Hartlöten mit offener Flamme sei ausschließlich auf dem neu aufgebrachten Kupferdach ausgeführt worden, um Nähte bzw. einen Aufsatz zu befestigen. Der Brandherd habe sich auch nicht unmittelbar unter dem Kupferdach entwickelt. Beim Hartlöten auf dem Kupferdach müsse unbeabsichtigt und unbemerkt eine Flamme in einen bestehenden Schacht an der Hauswand und die dort bauseits vorhandenen Styroporplatten geschlagen sein, sodass diese ins Schwelen geraten seien. Als der Beklagte den Qualm bemerkt habe, habe er einen Teil der vorhandenen Verschieferung abgerissen und gesehen, dass das Styropor qualmte. Ein Feuerlöscher, der vor Ort vorhanden gewesen sei, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, sei ungeeignet gewesen, um an den Brandherd unter dem Dach zu gelangen. Insgesamt habe eine Verquickung unglücklicher Umstände vorgelegen, die auf die bereits vorhandene und nicht erkennbare Bauweise zurückzuführen sei.

18

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Zeuge als Hauseigentümer und Versicherungsnehmer nicht zur Schadensminderung beigetragen habe. Der Beklagte selbst habe die umfassende fachliche Schadenswiedergutmachung angeboten, jedoch habe der Zeuge dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt.

19

Darüber hinaus enthielten die Rechnungen Positionen, die mit dem Brandschaden in keiner Verbindung stehen. Mit Rechnung der Firma sei der Austausch von 11 m2 Fassadenplatten abgerechnet worden, wobei nur 2 m2 betroffen gewesen seien. Gleiches gelte für die Arbeiten am Naturschiefer. Zudem hätten die Dachrinnen nicht entfernt und erneuert werden müssen. Der Austausch der Velux-Fenster sei ebenso überflüssig gewesen wie das Abnehmen der unbeschädigten Kupferdachflächen. Die Malerarbeiten seien weit überzogen, die Zeitschaltuhren hätten nicht ausgetauscht werden müssen sowie die Rollladen und der Markisenstoff seien nicht beschädigt worden. Ein Abzug neu für alt sei nicht erkennbar.

20

Die Klage ist dem Beklagten am 29.04.2009 zugestellt worden.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen

22

als sachverständigen Zeugen sowie durch Vernehmung der Zeugen ,

23

und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.10.2009 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 23.372,50 EUR.

26

I.

27

Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F.

28

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin den Gebäudeneuwertschaden unter Berücksichtigung eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes in Höhe von 22.857,94 EUR reguliert hat, sodass die Ansprüche des Zeugen als Geschädigtem und Versicherungsnehmer gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangen sind. Ein Anspruch des Zeugen gegen den Beklagten aufgrund des Brandereignisses vom 17.04.2007 ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

29

1.

30

Unstreitig bestand zwischen dem Beklagten und dem Zeugen ein Vertragsverhältnis im Sinne eines Werkvertrags über die Durchführung von Dachdeckerleistungen.

31

2.

32

Der Beklagte hat auch schuldhaft eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt, da er Schweiß- bzw. Lötarbeiten mit offener Flamme unter Missachtung von Brandschutzvorschriften durchgeführt hat. Dass der Beklagte die Arbeiten vorgenommen hat, ergibt sich aus der polizeilichen Mitteilung vom Unfalltag.

33

Der Beklagte war im Rahmen seines Auftrags verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass es durch die von ihm durchgeführten Arbeiten nicht zu einem Brand und zu Schäden am Wohnhaus des Zeugen kam. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen. Nicht entscheidend ist dabei, ob eine konkrete Schadensverursachung durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften festgestellt werden kann. Insoweit trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen habe und insbesondere ein Feuerlöscher nicht vor Ort gewesen sei. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da zugunsten der Klägerin jedenfalls die Grundsätze des Anscheinsbeweises eingreifen.

34

Der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang ist geführt, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung aus einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen ist, wobei bei der Bewertung eines Geschehens als typisch alle bekannten Umstände einzubeziehen sind (BGH, VersR 2001, 457; Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, Vorbem. § 249, Rn. 163). Die Ausnahme, dass ein für den Anscheinsbeweis erforderlicher typischer Geschehensablauf vorliegt, erfordert die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung. Typizität bedeutet dagegen nicht, dass die Verkettung bei allen Sachverhalten dieser Gruppe immer vorhanden ist. Sie muss aber so häufig vorkommen, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, VersR 1997, 205). Insoweit genügt es für den Anscheinsbeweis nicht, dass die beweisbelastete Partei ihre Darstellung nur wahrscheinlich macht. Vielmehr müssen die für den Anscheinsbeweis erforderlichen Haupt- und Anknüpfungstatsachen sowie die Umstände, die aufgrund besonderer Umstände die Typizität begründen, unstreitig oder bewiesen sein (OLG Celle, VersR 2009, 254).

35

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Brandschäden Anwendung finden, wenn der Brand in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten entstanden ist (BGH, VersR 1997, 205; OLG Celle, VersR 2009, 254; vgl. auch Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, Vorbem. § 249, Rn. 170). Dies gilt insbesondere für Schweiß- und Lötarbeiten (vgl. BGH, VersR 1984, 63; OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 97). Liegen feuergefährliche Arbeiten vor und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, so ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten zum Nachweis des Anscheinsbeweises nicht erforderlich. Insbesondere ist es nicht erforderlich, den konkreten Kausalverlauf aufzuklären, da von einem typischen Hergang auszugehen ist, solange nicht vom Gegner Tatsachen bewiesen werden, die die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Verursachung begründen (OLG Celle, VersR 2009, 254).

36

Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises sind vorliegend gegeben. Die durch den Beklagten vorgenommenen Schweiß- bzw. Lötarbeiten mit offener Flamme stellen nach der Lebenserfahrung generell Arbeiten dar, die typischerweise geeignet sind, in der Nähe befindliches brennbares Material zu entflammen. Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass das Kupferdach auf eine bereits vorhandene Holzkonstruktion aufgetragen worden sei, die an der Hauswand befestigt war und hinter der Styroporplatten aufgebracht waren. Styropor stellt nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein brennbares Material dar.

37

Darüber hinaus ist sowohl der zeitliche als auch der räumliche Zusammenhang gegeben. Als der Brand bemerkt wurde stand der Beklagte noch aufgrund der Durchführung der streitgegenständlichen Schweißarbeiten auf dem Wintergartendach und versuchte, diesen mittels eines Gartenschlauchs zu löschen.

38

Schließlich hat der Beklagte den Anscheinsbeweis nicht mit Erfolg entkräftet. Erforderlich ist hierfür, dass konkrete Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGH, VersR 1995, 723; OLG Celle, VersR 2009, 254). Allein der Vortrag des Beklagten, bei den Arbeiten auf dem Kupferdach sei unbeabsichtigt und unbemerkt eine Flamme in den Schacht an der Hauswand an das dort bauseits vorhandene Styropor geschlagen und es habe eine Verquickung unglücklicher Umstände vorgelegen, die auch auf die vorhandene Bauweise zurückzuführen sei, genügt zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht.

39

Der Beklagte hat schließlich nicht den ihm nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Beweis des fehlenden Verschuldens führen können. Es ist nicht ersichtlich, wie es zu dem Brand bei der Durchführung der feuergefährlichen Arbeiten gekommen sein soll, wenn der Beklagte alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätte. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass gerade im Rahmen von Dachdeckerarbeiten unter Verwendung von offenen Flammen strenge Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu stellen sind.

40

3.

41

Schließlich ist dem Zeugen aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von 23.372,50 EUR entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge die Schadenswiedergutmachung durch den Beklagten abgelehnt hat. Denn die Art der Schadensbehebung steht zur Disposition des Geschädigten (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 249, Rn. 6).

42

Der Schaden setzt sich aus dem durch den Sachverständigen ermittelten Zeitwertschaden an dem Wohnhaus des Zeugen in Höhe von 21.684,05 EUR sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 2.052,45 EUR abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 364,00 EUR zusammen.

43

Der eingeklagte Betrag in Höhe von 21.684,05 EUR war für die Sanierung der aufgrund des Brandes entstandenen Schäden erforderlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die klägerseits vorgetragenen Sanierungsarbeiten sowie die dafür aufgewandten, in den vorgelegten Rechnungen bezeichneten, Beträge schadensbedingt erforderlich waren.

  1. Der eingeklagte Betrag in Höhe von 21.684,05 EUR war für die Sanierung der aufgrund des Brandes entstandenen Schäden erforderlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die klägerseits vorgetragenen Sanierungsarbeiten sowie die dafür aufgewandten, in den vorgelegten Rechnungen bezeichneten, Beträge schadensbedingt erforderlich waren.
44

Der Sachverständige hat als sachverständiger Zeuge in glaubhafter Weise bekundet, dass er vor der Schadensbeseitigung mit dem Zeugen den voraussichtlichen Schadensbeseitigungsaufwand besprochen hat. Nachdem dieser Angebote von Fachfirmen eingeholt hatte, habe er diese geprüft und der Schadensbeseitigung zugestimmt. Nach Abschluss der Arbeiten habe er dann die Rechnungen mit dem dazugehörigen Angebot sowie mit dem seinerseits festgestellten Schadensbild abgeglichen, wobei er anhand seiner Unterlagen habe feststellen können, ob in den einzelnen Rechnungen tatsächlich nur Arbeiten zur Schadensbeseitigung enthalten sind. Dabei hat der sachverständige Zeuge klargestellt, dass er Positionen, die nicht der Schadensbeseitigung gedient hätten, in jedem Fall aus den Rechnungen herausgestrichen hätte.

45

Im Rahmen ihrer Befragungen haben der sachverständige Zeuge sowie die Zeugen

46

, und auch in glaubhafter Weise dargelegt, dass die einzelnen in den Rechnungen aufgeführten Sanierungsarbeiten zur Behebung des Brandschadens erforderlich gewesen sind.

47

In Bezug auf den Austausch der Velux-Fenster erklärte der sachverständige Zeuge

48

, dass im Vergleich zum Ursprungszustand zwar eine andere Sanierung vorgenommen worden sei, die Kosten jedoch im selben Rahmen liegen. Hinsichtlich der 11,11 m2 Fassadenplatten sei zwar der äußere Schadensbereich flächenmäßig kleiner gewesen, doch habe zur Überprüfung, ob Schäden an der Dämmung hinter diesem Fassadenbereich entstanden sind, die gesamte Fläche von 11,11 m2 weggenommen werden müssen. Von der Dämmung seien nur 2,8 m2 ausgetauscht worden.

49

Nach der überzeugenden Darlegung des sachverständigen Zeuge war es auch erforderlich, die Dachrinne zunächst zu entfernen. Die unter dem Kupferblech vorhandene Holzschalung sei durch die Brandeinwirkung und den Einsatz von Löschwasser derart in Mitleidenschaft gezogen worden, dass diese zur Vermeidung späterer Ausgasungen, insbesondere bei Sonneneinstrahlung, hätte beigearbeitet werden müssen.

50

Ferner hat der Zeuge als Hauseigentümer beschrieben, dass die Markise im vorderen Teil durch Ruß und Löschwasser so stark verschmutzt gewesen sei, dass eine Reinigung nicht mehr möglich war. Auch seien die direkt unter dem Brandbereich liegenden Rollladen und Rollladenkästen unmittelbar durch die Brandeinwirkung zerstört worden. Durch die Löscharbeiten seien ferner die Zeitschaltuhren zerstört worden. Auch der Zeuge hat bekundet, keine Arbeiten in Rechnung gestellt zu haben, die über die Schadensbeseitigung hinaus gingen. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und zu zweifeln, bestehen nicht.

51

Die Erforderlichkeit der von ihm in Rechnung gestellten Sanierungsarbeiten folgt schließlich aus der glaubhaften und eindeutigen Aussage des Zeugen . Er erklärte, dass die streitgegenständliche Rechnung allein Positionen enthalte, die erforderlich waren, um den Anbau wieder vernünftig zu sanieren. Insbesondere hat er geschildert, dass Arbeiten, die darüber hinaus von seiner Firma vorgenommen worden sind, dem Zeugen gesondert in Rechnung gestellt worden sind.

52

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist im Rahmen der Schadensberechnung auch ein Abzug neu für alt berücksichtigt worden. Dieser kann die Ersatzpflicht gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB mindern, wenn eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert wird (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, Vorbem. § 249, Rn. 146).

  1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist im Rahmen der Schadensberechnung auch ein Abzug neu für alt berücksichtigt worden. Dieser kann die Ersatzpflicht gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB mindern, wenn eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert wird (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, Vorbem. § 249, Rn. 146).
53

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat bei der Prüfung der Rechnungen im erforderlichen Rahmen Zeitwertabschläge vorgenommen. So hat er hinsichtlich der Rechnung der Firma vom 20.06.2007 in Bezug auf die Positionen 1.7 bis 1.12 einen Zeitwertabschlag in Höhe von 50 %, hinsichtlich der durch die Firma durchgeführten Malerarbeiten einen Zeitwertabschlag von 5 % und hinsichtlich der Rechnung der Firma vom 02.08.2007 für die Erneuerung des Markisenstoffes einen Abschlag von 1/3 vorgenommen. Der Zeitwertabschlag bezüglich der Malerarbeiten folgt daraus, dass die Fläche erst kurz vor dem Schadensereignis renoviert worden ist, der Zeitwertabschlag hinsichtlich des Markisenstoffes aufgrund des Alters von ca. 4 bis 5 Jahren. Im Hinblick auf die Rechnung der Firma vom 30.08.2007 hat der Sachverständige keinen Zeitwertabschlag vorgenommen, da der Wintergarten - was der Beklagte nicht bestritten hat - erst unmittelbar vor Schadenseintritt neu erstellt worden war.

54

Insbesondere steht nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen fest, dass die vom Schaden betroffenen Gewerke angesichts der vom Kläger erst kurzfristig vor dem Schadenseintritt durchgeführten Kernsanierung neuwertig waren, sodass die Schadensbeseitigungsmaßnahmen keine "Luxussanierung" darstellen.

55

Auch die Sachverständigenkosten in Höhe von 2.052,45 EUR sind gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt/Heinrichs, § 249, Rn. 40; BGH, NJW-RR 1989, 953, 956). Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen waren zur Schadensfeststellung und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

  1. Auch die Sachverständigenkosten in Höhe von 2.052,45 EUR sind gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt/Heinrichs, § 249, Rn. 40; BGH, NJW-RR 1989, 953, 956). Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen waren zur Schadensfeststellung und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
56

II.

57

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB i. V. m. § 187 BGB analog. Der Beklagte befindet sich seit dem 26.04.2008 in Verzug, da er mit Schreiben vom 26.03.2008 unter Fristsetzung bis zum 25.04.2008 zur Zahlung aufgefordert worden ist.

58

III.

59

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 3 ZPO.

60

Streitwert: 23.372,50 EUR