Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid wegen Fristablaufs als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte ein Mahnverfahren; nachdem die Beklagte keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benannte, erließ das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid, der zur Post gegeben wurde. Die Beklagte legte am 07.03.2007 Einspruch ein. Das Landgericht verwirft den Einspruch als unzulässig wegen Fristablaufs, da der Bescheid gemäß §184 Abs.2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt galt. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids.
Wird bei Zustellung des Mahnbescheids ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter verlangt und nicht benannt, gilt ein späterer Vollstreckungsbescheid zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 ZPO).
Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegter Einspruch ist unzulässig und daher zu verwerfen (§§ 700, 341 ZPO).
Bei Zurückweisung eines Einspruchs sind die Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 91, 97 ZPO analog, § 708 Nr. 3 ZPO).
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 12.12.2006 (5 a B 510/06) im Schriftsatz vom 07.03.2007 wird als unzulässig verworfen.
Die weiteren Kosten werden von der Beklagten getragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 22.03.2006 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 19.09.2006 zugestellt (Bl. 61 d.A.). Mit der Zustellung wurde die Beklagte aufgefordert gemäß § 184 Abs. 1 ZPO, spätestens bis zum Ablauf der Frist von einem Monat seit der Zustellung des Mahnbescheides einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Sie wurde auch darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt wird, alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück zur Post gegeben wird und das Schriftstück gemäß § 184 Abs. 2 ZPO dann zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt (Bl. 21 d. A.).
Die Benennung eines vorbezeichneten Zustellungsbevollmächtigten erfolgte nicht.
Am 12.12.2006 erließ das Amtsgericht Hagen den Vollstreckungsbescheid (Bl. 73 d.A.). Auf eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung wurde hingewiesen. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 13.12.2006 zur Post aufgegeben (Bl. 75R d.A.).
Vertreten durch Ihren Prozessbevollmächtigten legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.03.2007 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist wegen Fristablaufes unzulässig und deshalb zu verwerfen (§§ 700, 341 ZPO).
Die Einspruchsfrist betrug zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides. Da die Beklagte – trotz Aufforderung bei Zustellung des Mahnbescheides – keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benannte, gilt der Vollstreckungsbescheid als zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 ZPO). Die Aufgabe zur Post erfolgte am 13.12.2006. Der Vollstreckungsbescheid gilt damit spätestens am 28.12.2006 als zugestellt. Die Einspruchsfrist endete am 12.01.2007. Der Einspruch ging aber erst am 07.03.2007 bei Gericht ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.