Arzthaftung nach laparoskopischer Ovarialzystenentfernung: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens wegen einer behaupteten Ureterverletzung bei laparoskopischer Ovarialzystenentfernung. Streitpunkt war, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und die gewählte Methode pflichtwidrig war. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, sah die Laparoskopie als standardgerecht an und verwarf die Klage mangels Nachweises eines Behandlungsfehlers.
Ausgang: Klage wegen behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers mangels Nachweis eines Behandlungsfehlers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlung ist vom Kläger der Behandlungsfehler sowie der haftungsbegründende Kausalzusammenhang zu beweisen.
Die Wahl einer laparoskopischen Operationsmethode stellt keinen Behandlungsfehler dar, wenn sie dem medizinischen Standard entspricht und eine offen-chirurgische Alternative höhere Risiken birgt.
Das Vorliegen perioperativer Peristaltik des Ureters ist ein gewichtiger Befund, der einer Annahme einer intraoperativen Ureterschädigung entgegensteht.
Unterlässt oder vereitelt der Patient dringend gebotene therapeutische Maßnahmen (z.B. durch vorzeitiges Verlassen des Krankenhauses), kann dies den Kausalzusammenhang für spätere Schäden entfallen lassen oder die Haftung beeinflussen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 14/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen angeblichen ärztlichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 27.1.2003 wurde die Klägerin in dem von der Beklagten zu 1. betriebenen zur stationären Behandlung zwecks Entfernung einer Ovarialzyste aufgenommen.
Am 28.1.2003 wurde die Zyste endoskopisch durch den Beklagten zu 2. entfernt. Dabei kam es intraoperativ zu einer Verletzung der Uterusarterien mit starken Blutungen. In den Folgetagen kam es zu einem Nierenstau, und zwar zunächst I. Grades, und ab dem 3.2.2003 II. Grades. Die Klägerin wurde diesbezüglich in der urologischen Abteilung des Krankenhauses vorgestellt.
In einem Arztbrief des , Chefarzt der urologischen Klinik, an den Hausarzt der Klägerin vom 4.2.2003, dessen inhaltliche Richtigkeit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 durch ihren Prozessbevollmächtigten hat bestätigen lassen, heißt es:
"oben genannte Patientin wurde uns konsiliarisch aus der Frauenklinik des Hauses wegen Z. n. laparoskopischer Ovarialcystenentfernung links mit einer zunächst I°-gestauten Niere links vorgestellt.
Die Patientin gab bei Untersuchungen entsprechende Beschwerden an. Ein durchgeführtes i.v.-Pyelogramm vom 30.01.03 ergab die auch sonographisch diagnostizierte Harnstauungsniere I° links, kein Extravasat.
Am 03.02.03 wurde eine erneute sonographische Kontrolle der Patientin mit persistierenden Beschwerden durchgeführt. Die Harnstauungsniere wurde am 03.02.03 als II° beschrieben. Anamnestisch muss angenommen werden, dass die Harnstauungsniere infolge des operativen laparoskopischen Eingriffs aufgetreten ist.
In ausführlichen Aufklärungsgesprächen am 03. und 04.02.03 wurde der Patientin die Indikation zur retrograden Abklärung links und Einlage einer Doppel-J-Schiene dargelegt. Der Eingriff wurde für den 05.02.03 geplant. Der Patientin wurde erklärt, dass sie nicht als 1. im OP wegen einer geplanten interdisziplinären Brachytherapie versorgt werden kann. Die Patientin bestand auf dem Wunsch, als 1. operiert zu werden und verließ wegen der Unmöglichkeit ihres Ansinnens die Frauenklinik.
Ich hatte ihr bereits anläßlich des Aufklärungsgespräches bei mir empfohlen, sich ambulant bei Ihnen vorzustellen. Wir hatten als Alternativlösung eine Kontrolle über 14 Tage und ggfs. bei Persistenz der Beschwerden und der Harnstauung eine sekundäre Doppel-J-Einlage in Narkose in meiner Klinik vorgeschlagen."
Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2. vor, bei der endoskopischen Entfernung der Zyste den linken Ureter verletzt zu haben, dennoch aber die Operation endoskopisch zu Ende geführt zu haben.
Sie macht geltend:
Dieser ärztliche Behandlungsfehler habe dazu geführt, dass die Klägerin noch heute in erheblichem Maße darunter leide, Beschwerden habe und es ihr bisher unmöglich geworden sei, eine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen.
Den Nierenstau als solchen habe der Beklagte zu 2. nicht erkannt. Eine Schienung des Ureters am 4.3.2003 habe keinerlei Erfolg gehabt, so dass die Klägerin sich am 13.5.2003 einer weiteren komplizierteren urologischen Operation habe unterziehen müssen. Die Ureterschiene sei am 8.5.2003 operativ entfernt worden. Seit diesem Zeitpunkt seien bei der Klägerin ständig weitere belastende Behandlungen erforderlich.
Wegen der im Einzelnen geklagten Beschwerden wird auf das Vorbringen in der Klageschrift Bezug genommen.
Zum Ausgleich der erlittenen Operationsfolgen stellt die Klägerin sich ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 EUR vor.
Darüber hinaus begehrt sie für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2006 den Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 64.490,00 EUR (vgl. Bl. 11 + 12 der Klageschrift) sowie den Ersatz von Haushaltsführungskosten in Höhe von 29.140,00 EUR.
Die Klägerin beantragt,
wie folgt zu erkennen:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 168.630,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 75.000,00 EUR seit dem 28.01.2003 und von 93.630,00 EUR seit dem 30.11.2004 zu zahlen. Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden anlässlich der Operation vom 27./28.01.2003 über den Zeitraum des 31.12.2006 hinaus zu ersetzen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 168.630,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 75.000,00 EUR seit dem 28.01.2003 und von 93.630,00 EUR seit dem 30.11.2004 zu zahlen.
- Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden anlässlich der Operation vom 27./28.01.2003 über den Zeitraum des 31.12.2006 hinaus zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten einen ärztlichen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. und beziehen sich inhaltlich auf den oben zitierten Arztbrief vom 4.2.2003.
Den geltend gemachten materiellen Schaden bestreiten sie nach Grund und Höhe.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.10.2007 und 15.1.2009.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des vom 8.12.2008 und 28.4.2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.11.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unbegründet.
Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass dem Beklagten zu 2. im Rahmen der Behandlung der Klägerin ein ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen ist, für den die Beklagte zu 1. mithaften müsste, nicht erbracht. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten, die er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 18.11.2009 mit bemerkenswerter Deutlichkeit bestätigt hat, bestand angesichts des Alters der am 18.4.1954 geborenen Klägerin zu Operationszeitpunkt und der Größe der zu entfernenden Zyste eine absolute Indikation zur operativen Entfernung auf laparoskopischem Wege. Der Sachverständige hat dargelegt, dass - hätte man die Operation nicht durchgeführt - es zu einer weiteren Einengung des Harnleiters, zu einer Einblutung oder auch zu einer Ruptur der Zyste hätte kommen können, was in einer Notfallsituation hätte enden können. Eine - im Ergebnis nicht angezeigte - Alternative zur durchgeführten Operation wäre eine Operation mittels Bauschnitts gewesen, der aber höhere Risiken für die Patientin birgt, insbesondere größere Verwachsungen und einen längeren Krankenhausaufenthalt. Die angewandte Operationsmethode - so der Sachverständige - entspreche in vollem Umfang dem Standard. Auch im Falle einer Laparotomie hätte sich an der in den schriftlichen Gutachten mehrfach erwähnten schwierigen Operationssituation nichts geändert. Hervorzuheben sei, dass der Operateur angesichts der Größe der Zyste und ihrer Lage dem Harnleiter besondere Aufmerksamkeit gewidmet habe, ihn insbesondere vor der Operation und in der Endphase dargestellt habe und dabei die Peristaltik festgestellt habe. Wenn dieser Ureter - so der Sachverständige - im Rahmen der Operation geschädigt worden wäre, wäre eine Peristaltik nicht festzustellen gewesen.
Es habe auch kein Anlass bestanden, im Rahmen des Aufklärungsgesprächs auf eine andere Operationsmethode hinzuweisen, zumal es sich hier um eine einfache, klare Zyste gehandelt habe, bei der die laparoskopische Entfernung Standard sei. Der Bauchschnitt wäre keine Alternative gewesen wegen der dargestellten Risiken. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass - hätte man die Zyste mittels Bauchschnitt entfernt - insoweit von einem Kunstfehler zu sprechen sei.
Man hätte auf einen Bauchschnitt umsteigen müssen, wenn man die intraoperativ erst zu erkennenden bzw. auftretenden Probleme laparoskopisch nicht hätte beherrschen können. Das seien zum einen die Verwachsungen, die der Operateur auch im Rahmen des laparoskopischen Eingriffs gelöst habe. Er habe ferner die entstandene Blutung beherrscht und habe auch durchweg den Ureter darstellen können. Nur wenn dies alles bzw. im Einzelnen nicht möglich gewesen wäre, hätte man auf einen Bauchschnitt umsteigen müssen, was hier jedoch wegen der Beherrschbarkeit der Problemsituation nicht angezeigt gewesen sei. Man habe auch präoperativ nicht erkennen können, dass oder wie fest der Ovarialtumor sitzt, dies habe man erst in der Operation feststellen können. Aber auch dies hätte nichts an der Indikationsstellung zur laparoskopischen Lösung geändert. Schließlich habe sich ja auch die Zyste operativ lösen lassen. Wenn der Sachverständige der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler, der dort zunächst eingesetzt war, zu einem anderen Ergebnis komme, sei dies nicht nachzuvollziehen. Er - der Sachverständige - habe die objektiven Befunde ausgewertet, wobei maßgeblich sei, dass nach dem Eingriff der linke Ureter mit Peristaltik dargestellt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Operationsbericht. Wenn dieser Ureter im Rahmen der Operation geschädigt worden wäre, wäre eine Peristaltik nicht festzustellen gewesen.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Harnstau II. Grades festgestellt wird, sollte man innerhalb von ein bis zwei Tagen eine Schiene legen. Am 3.2.2003 sei erstmals ein Harnstau II. Grades dokumentiert worden. Die Patientin habe jedoch die diesbezügliche Einlage einer Harnleiterschiene im Krankenhaus der Beklagten zu 1. dadurch verhindert, dass sie dieses vorzeitig verlassen habe.
Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme (wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Parteien bekannten schriftlichen Sachverständigengutachten des Bezug genommen) hat die Klägerin den Beweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers nicht erbracht, so dass es auf die Frage der Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes sowie der Berechtigung des geltend gemachten materiellen Schadens nicht mehr ankommt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO durch vorläufig vollstreckbares Urteil (§ 709 ZPO) abzuweisen.
Streitwert: 268.630,00 EUR