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Landgericht Duisburg·3 O 10/07·05.04.2009

Landgericht Duisburg: 50% Haftung wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung bei Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 7.2.2005. Das Gericht stellte fest, dass beide Beteiligten haften, sprach den Beklagten wegen einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit einen Verantwortungsbeitrag von 50 % zu und bewilligte Schmerzensgeld, Sachschaden, Rente und vorgerichtliche Kosten. Ein Helmversäumnis reduzierte die Haftung nicht, da die schweren Verletzungen hierdurch nicht verhindert worden wären.

Ausgang: Klage des Klägers auf Schmerzensgeld, Sachschaden, Geldrente und Feststellung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wurde dem Kläger stattgegeben (Haftungsquote 50 %).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkehrsunfällen ist die Haftung nach § 17 StVG nach dem Verursachungsbeitrag zu verteilen; in die Abwägung sind nur feststehende oder nach § 286 ZPO bewiesene Umstände einzubeziehen.

2

Eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöht den Verantwortungsbeitrag des schnelleren Fahrers und kann bei gravierender Übertretung eine Haftungsquote von etwa 50 % oder mehr begründen.

3

Ein Mitverschulden des Unfallopfers wegen Nichttragens von Schutzausrüstung ist nur zu berücksichtigen, wenn glaubhaft und nachweisbar ist, dass dadurch die eingetretenen Schäden hätten vermieden oder wesentlich gemindert werden können.

4

Schwere und dauerhafte Verletzungsfolgen begründen Anspruch auf Schmerzensgeld und gegebenenfalls auf Zahlung einer Geldrente; Höhe und Dauer der Leistungen richten sich nach der Schwere der Verletzungen, den ärztlichen Befunden und den voraussichtlichen Folgekosten.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 8 StVO§ 3 StVO§ 286 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter:

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

durch den Richter am Landgericht

als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2009

für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2005 zu zahlen abzüg¬lich am 31.5.2007 gezahlter 15.000,00 €.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 992,07 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins¬satz seit dem 23.8.2005 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich¬tet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 7.2.2005 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte überge-gangen ist.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.322,82 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2007 zu zahlen.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger für die Monate Mai und Juni 2007 eine monatliche Geldrente in Höhe von je 187,97 €, für die Monate Juli bis Dezember 2007 eine monatliche Geldrente in Höhe von 187,58 €, ab dem 1.11.2008 eine monatliche Geldrente in Höhe von 234,58 € und ab dem 1.5.2008 eine monatliche Geldrente in Höhe von 234,58 € zu zahlen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuld-nern auferlegt.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom …2005. Der Kläger befuhr mit seinem Mofa die Straße in nordwestlicher Fahrtrichtung. An der Kreuzung der Straße mit der -Straße befand sich ein Stoppschild. Der Kläger fuhr in die -Straße ein und merkte dabei nicht das Fahrzeug des Beklagten zu 1., so dass er am Unfallkernpunkt – die Unfallstelle befindet sich in einer Zone mit 30 km/h. Das Fahrzeug des unfallbeteiligten Taxis der Beklagten hatte eine Geschwindigkeit von 53 bis 56 km/h.

Der Kläger trägt vor, er habe durch den Verkehrsunfall folgende nicht unerhebliche Verletzungen erlitten:

- Gebrauchs- und Gangbehinderung beider Beine,

- eingeschränkte Hüftbeweglichkeit beidseits,

- eingeschränkte Kniebeweglichkeit rechts und links sowie eingeschränkte Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke beidseits mit der Notwendigkeit des Führens zweier Unterarmstützen,

- Muskelminderung im linken Oberschenkel,

- reizlos abgeheilte Narben am rechten Oberschenkel und am linken Unter-schenkel, Beinlängenverkürzung rechts,

- knöchern festverheilter Schenkelhalsbruch rechts und Oberschenkel-schaftbruch rechts sowie Unterschenkelschaftbruch links,

- einliegendes Osteosynthesematerial im linken Unterschenkel, im Bereich des rechten Schenkelhalses und im Bereich der rechten Kniescheibe,

- Achsschiefstellung des linken Unterschenkels,

- Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk.

Darüber hinaus macht der Kläger Schadensersatzpositionen geltend, allerdings nur in Höhe von 50 %, da er sich eine solche Haftungsquote anrechnet. Geltend gemacht werden der Zeitwert des Mofas für 1.100,00 €, Bekleidungspauschale 300,00 €, Reparatur der Uhr 37,00 €, Telefonkosten Krankenhaus 350,95 €, Taxi¬kosten 5,35 €, Fahrtkosten der Angehörigen 165,85 €, Unkostenpauschale 25,00 €.

Der Kläger begehrt des weiteren eine monatliche Geldrente. Hinsichtlich der Berechnung der Geldrente wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 9.1.2008 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, des¬sen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2005 abzüglich am 31.12.2007 gezahlter 15.000,00 € als Gesamtschuldner zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 992,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2005 als Gesamtschuldner zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 7.2.2005 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

4. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechts-verfolgung in Höhe von 3.322,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basis¬zinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen,

5. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai und Juni 2007 eine monatliche Geldrente in Höhe von je 187,97 €, für die Monate Juli bis Dezember 2007 eine monatliche Geldrente in Höhe von 187,58 €, ab dem 1.1.2008 eine monatliche Geldrente in Höhe von 234,58 € und ab dem 1.5.2008 eine monatliche Geldrente in Höhe von 234,58 € als Gesamtschuld¬ner zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten ausdrücklich nicht, dass der Beklagte zu 1. zu schnell gefahren ist. Sie behaupten allerdings, dass die Verletzung des Klägers geringer ausgefallen wären, wenn er einen korrekten Helm aufgehabt hätte.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengut-achtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das entsprechende Gutachten verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf seinen Schriftsatz nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz von 50 % seines unfallbedingten Schadens aufgrund des Verkehrsunfalls vom 7.2.2005 in Duisburg zu. Da die Kollision zweifelfrei für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt, beide Seiten also grundsätzlich haften, hängt die Haftungsverteilung insbesondere davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG). Dabei dürften nur solche Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten berück¬sichtigt werden, die feststehen, d. h. unstreitig zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 2005, 2081, 2082). Eine fehlerhafte Fahrweise eines Beteiligten ist nur ein Faktor bei der Haftungsabwägung und auch nur dann als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichti¬gen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat (vgl. BGH NJW 2000, 3069).

Aufgrund dieser Abwägungsgrundsätze gilt im vorliegenden Streitfall Folgendes:

Zweifelsfrei feststehend und von dem Kläger auch selbst eingeräumt ist die Tatsa¬che, dass der Kläger das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1. verletzt und damit gegen die Vorschriften des § 8 StVO verstoßen hat.

Auf der anderen Seite ist dem Beklagten zu 1. ein erheblicher Geschwindigkeitsver¬stoß nach § 3 StVO anzulasten. Nach den Feststellungen in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens des DEKRA-Sachverständigen Dipl.-Ing., dem die Beklagten im vorgerichtlichen Verfahren

nicht entgegengetreten sind, hatte der Beklagte zu 1. bei Annäherung an die Unfall-örtlichkeit eine Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 53 km/h inne. Damit hatte er die an dem Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um immerhin nahezu 77 % überschritten. Bereits dieses erhebliche Maß an Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigt es, den Verantwortungsbeitrag der Beklagten für das vorliegende Unfallgeschehen mit 50 % zu bewerten. Insoweit muss nicht einmal auf die Frage eingegangen werden, ob an der Unfallstelle wegen der erheblich eingeschränkten Sichtmöglichkeit nicht sogar von einer maximal zuläs¬sigen Geschwindigkeit von deutlich unter 30 km/h ausgegangen werden muss.

Unter Berücksichtigung der zuvor angenommenen Haftungsquote von 50 % hält die Kammer aufgrund der Schwere der Verletzungen ein Schmerzensgeld von insge¬samt 50.000,00 € für angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger folgende Unfallschäden erlitten hat:

- Gebrauchs- und Gangbehinderung beider Beine,

- eingeschränkte Hüftbeweglichkeit beidseits,

- eingeschränkte Kniebeweglichkeit rechts und links sowie eingeschränkte Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke beidseits mit der Notwendigkeit des Führens zweier Unterarmstützen,

- Muskelminderung im linken Oberschenkel,

- reizlos abgeheilte Narben am rechten Oberschenkel und am linken Unter-schenkel, Beinlängenverkürzung rechts,

- knöchern festverheilter Schenkelhalsbruch rechts und Oberschenkel-schaftbruch rechts sowie Unterschenkelschaftbruch links,

- einliegendes Osteosynthesematerial im linken Unterschenkel, im Bereich des rechten Schenkelhalses und im Bereich der rechten Kniescheibe,

- Achsschiefstellung des linken Unterschenkels,

- Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk.

Ein zusätzliches Mitverschulden hinsichtlich dieser Schäden sind dem Kläger auch nicht anzulasten. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen ord-nungsgemäßen Helm getragen hat oder nicht. Denn ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen wären die erlittenen schweren Extremitä¬ten- und Brustkorbverletzungen auch bei Tragen eines Schutzhelms nicht zu verhin¬dern gewesen. Lediglich die Verletzungen im Schädelbereich wären durch das ordnungsgemäße Tragen eines Helms geringer ausgefallen. Diese Verletzungen fallen jedoch aufgrund der schweren Extremitäten- und Brustkorbverletzungen nicht weiter ins Gewicht.

Dem Kläger steht weiterhin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 992,07 € zu. Dabei schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO den Schaden des Mofas auf 1.100,00 €, die Bekleidung auf 300,00 €, die Reparaturkosten für die Uhr auf 37,00 €, die Telefonkosten für das Krankenhaus auf 350,95 €, die Taxikosten auf 5,35 €, die Fahrtkosten der Angehörigen auf 165,85 € sowie die Unkostenpauschale auf 25,00 €. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % macht dies einen Betrag von 992,07 € aus.

Aufgrund der schweren Verletzungen des Klägers sind auch weitere Folgen nicht auszuschließen, so dass der Feststellungsanspruch ohne weiteres gerechtfertigt ist.

Ebenfalls zuzusprechen waren dem Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos¬ten.

Dem Kläger steht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente zu. Diese Geldrente beträgt im Zeitraum vom 1.5. bis 30.6.2007 187,97 €, für die Zeit vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 187,58 € und für die Zeit danach 234,58 €. Insoweit wird auf die zutreffenden Berechnungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 9.11.2008 verwiesen, welche letztlich auch von der Beklagtenseite nicht hinreichend substantiiert bestritten wurden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.