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Landgericht Duisburg·25 O 21/12·04.10.2012

Vergütung von Sicherungsleistungen: Bindungswirkung unterschriebener Stundenlohnzettel

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restliche Vergütung aus mehreren Monatsrechnungen für Sicherungsleistungen an einem Bauvorhaben; die Beklagte verweigerte Zahlung unter Aufrechnung mit behaupteten Rückforderungsansprüchen wegen Überzahlung. Streitpunkt war, ob erhebliche Abweichungen zwischen unterschriebenen Stundenlohnzetteln und Pausenbüchern die Abrechnungen entkräften. Das Gericht bejahte die Bindungswirkung der von einem Beauftragten der Beklagten abgezeichneten Stundenlohnzettel als deklaratorisches Schuldanerkenntnis und sah die Unrichtigkeit nicht bewiesen. Die Klage wurde (nach bereits erklärter Teilaufrechnung der Klägerin) in voller Höhe zugesprochen, nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Vergütung aus Monatsrechnungen (nach Teilaufrechnung) vollumfänglich stattgegeben; Aufrechnung der Beklagten mangels bewiesener Überzahlung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch einen für den Auftraggeber handelnden Bauüberwacher begründet hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen regelmäßig ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit Bindungswirkung für den Auftraggeber.

2

Will der Auftraggeber trotz unterzeichneter Stundenlohnzettel Rückforderungsansprüche wegen Überzahlung durchsetzen, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der abgerechneten Stunden sowie dafür, dass die Unrichtigkeit bei Unterzeichnung nicht erkannt wurde.

3

Erhebliche Abweichungen zwischen unterschiedlichen Aufzeichnungen (z.B. Stundenlohnzettel und Pausenbücher) genügen für sich genommen nicht, um eine Beweislastumkehr zulasten des Auftragnehmers zu begründen; erforderlich ist zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der abgerechneten Stunden.

4

Aufzeichnungen, die primär arbeitsschutzrechtlichen Zwecken dienen (z.B. Pausenbücher), sind ohne weitere Beweisanzeichen nicht geeignet, die Richtigkeit unterzeichneter Leistungsnachweise im Sinne von Stundenlohnzetteln zu widerlegen.

5

Verzugszinsen auf offene Werklohn-/Vergütungsforderungen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können bei Zahlungsverzug nach §§ 286, 288, 280 BGB beansprucht werden.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 16 Abs. 3 VOB/B§ 15 Abs. 3 VOB/B§ 286 Abs. 3 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

Tenor

              1.

              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.375,27 € nebst

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

              Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2009 zu zahlen.

              2.

              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.910,66 € nebst

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

              Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2010 zu zahlen.

              3.

              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.940,82 € nebst

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

              Basiszinssatz seit dem 08. März 2010 zu zahlen.

              4.

              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.139,14 € nebst

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

              Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2010 zu zahlen.

             5.

              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.733,83 € nebst

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

              Basiszinssatz seit dem 08. März 2010 zu zahlen.

              6.

              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.788,80 € nebst

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

              Basiszinssatz seit dem 05. April 2010 zu zahlen.

              7.

              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.860,10 € nebst

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

              Basiszinssatz seit dem 28.12.2011 zu zahlen.

              8.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme

             der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts

             Frankfurt/Main entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.

              9.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

              jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin, eine B, begehrt Vergütung für Sicherheitsleistungen und bauaffine Dienstleistungen, die sie für die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2010 im Zusammenhang mit Bauarbeiten am elektronischen Stellwerk in B1 erbracht hat.

3

Mit Auftrag vom 18.9.2006 (Anlage K 2) hat die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage deren Angebots vom 16.8.2006 (Anlage K 1) mit Sicherungsleistungen zum vorläufigen Gesamtnettopreis in Höhe von 1.782.584,00 € beauftragt. Die Klägerin hat zwischen 2008 und 2010 Leistungen erbracht, die sie monatlich abgerechnet hat. In diesen monatlichen Abrechnungen hat die Klägerin jeweils Normalstunden und Nebenkostenstunden für Sicherungsaufsichtskräfte (sog. Sakra) und für Sicherungsposten (sog. Sipo) abgerechnet. Die Abrechnung erfolgte auf der Basis von Stundenzettel, die von einem Beauftragten der Beklagten unterschrieben worden sind.

4

Die Klägerin war vertraglich verpflichtet, Einsatznachweise für Sicherungskräfte, sogenannte Pausenbücher zu führen, und zwar nur für Sicherungsposten. Nicht führen musste sie diese für Sicherungsaufsichtskräfte. Diese Eintragungen erfolgten durch die Arbeitnehmer der Gesellschaften der Klägerin selbst und sollten nach den in den Vertrag einbezogenen AVB der Beklagten von dieser lediglich stichprobenartig abgezeichnet werden. Im Zuge einer internen Revision im Haus der Beklagten hat sich herausgestellt, dass die den Abrechnungen zugrunde gelegten Stundenlohnzettel erheblich mehr Stunden ausweisen als die in den Pausenbüchern dokumentierten Stunden.

5

Daraufhin hat die Beklagte die Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen aus Überzahlung erklärt, weshalb sie folgende, weitgehend unstreitigen, Forderungen der Klägerin nicht beglichen hat:

6

Von der Rechnung Nummer 105015 vom 30.09.2008 (Anlage K 4) über einen Betrag von 101.966,40 € ist noch ein Betrag von 11.978,96 € unbeglichen.

7

Die Rechnung Nummer 105025 vom 31.12.2008 (Anlage K 5) über einen Betrag von 25.099,48 €, die Rechnung Nummer 105048 vom 30.11.2009 (Anlage K 6) über einen Betrag von 26.910,66 €, die Rechnung Nummer 105051 vom 31.01.2010 (Anlage K 7) über einen Betrag von 22.940,82 €, die Rechnung Nummer 105052 vom 31.12.2009 (Anlage K 8) über einen Betrag von 2.139,14 € und die Rechnung Nummer 105053 vom 31.01.2010 (Anlagen K 9) über einen Betrag von 1.733,83 €.

8

Von der Rechnung Nummer 105057 vom 28.02.2012 über 54.334,21 € (Anlage K 10) hat die Beklagte 33.488,29 € gezahlt, so dass noch ein Betrag von 20.788,80 € offen ist.

9

Mit der sich hieraus errechnenden Gesamtforderung über 111.591,69 € hat die Klägerin vorprozessual teilweise die Aufrechnung gegen berechtigte Forderungen der Beklagten erklärt. So hat sie im Jahr 2008 einen Betrag von 27.230,77 € brutto irrtümlich und unberechtigt in Rechnung gestellt; gegen den aus der Stornierung resultierenden berechtigten Rückforderungsanspruch der Beklagten hat die Klägerin vorprozessual mit den Gegenforderungen aus den Rechnungen 105015 und 105025 aufgerechnet. Zudem hat die Klägerin einen Rückforderungsanspruch der Beklagten wegen Überzahlung anerkannt, mit dem die Beklagte in einem Schreiben vom 12.03.2010 eine überhöhte Abrechnung von Nebenkostenleistungen in Höhe von 2.472,40 € brutto geltend gemacht hat. Mit ihrer verbleibenden Gegenforderung aus den Rechnungen Nummer 105015 und 105025 über 9.847,67 € hat die Klägerin sodann vorprozessual auch gegen diese berechtigte Forderung der Beklagten aufgerechnet. Die verbleibende Forderung aus den Rechnungen Nummer 105015 und 105025 macht die Klägerin mit dem unten aufgeführten Klageantrag 1. geltend.

10

Die Klägerin trägt vor, aus den Rechnungen der Monate November 2008 bis Februar 2010 über einen Gesamtbetrag von 111.591,69 € ergebe sich daher unter Abzug von berechtigten Gegenforderungen der Beklagten, dass ihr ein Anspruch in Höhe von insgesamt 81.888,52 € zustehe.

11

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren monatlichen Rechnungen handele es sich um Teilschlussrechnungen, weshalb der Beklagten hinsichtlich der von dieser geltend gemachten Gegenforderungen allenfalls ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zustehen könne. Daher sei die Beklagte für die behauptete Überzahlung darlegungs- und beweisbelastet. Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich der durch Stundenzettel dokumentierten Arbeitsstunden mit denjenigen, die in den sog. Pausenbüchern dokumentiert sind, sei unzulässig, weil der Einsatznachweis für Sicherungsposten, was zwischen den Parteien unstreitig ist, vornehmlich den Zwecken des Arbeitsschutzes der Arbeitnehmer der Gesellschaften der Klägerin dient. Der Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen könne anhand der Eintragungen in den Pausenbüchern indes nicht geführt werden. Entscheidend seien allein die vollständig abgezeichneten und geprüften Stundenlohnzettel.

12

Die Klägerin beantragt:

13

              1.

14

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.375,27 € nebst

15

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

16

              Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2009 zu zahlen,

17

              2.

18

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.910,66 € nebst

19

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

20

              Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2010 zu zahlen,

21

              3.

22

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.940,82 € nebst

23

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

24

              Basiszinssatz seit dem 08. März 2010 zu zahlen,

25

              4.

26

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.139,14 € nebst

27

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

28

              Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2010 zu zahlen,

29

5.

30

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.733,83 € nebst

31

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

32

              Basiszinssatz seit dem 08. März 2010 zu zahlen,

33

              6.

34

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.788,80 € nebst

35

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

36

              Basiszinssatz seit dem 05. April 2010 zu zahlen,

37

              7.

38

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.860,10 € nebst

39

              Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

40

              Basiszinssatz seit dem 28.12.2011 zu zahlen.

41

Die Beklagte beantragt,

42

              die Klage abzuweisen.

43

Sie trägt vor, aufgrund von Verhandlungen zwischen den Parteien sei lediglich ein Betrag in Höhe von 81.177,37 € zugunsten der Klägerin offen. Gegen diesen unstreitigen klägerischen Anspruch rechnet die Beklagte mit behaupteten Rückforderungsansprüchen wegen Überzahlung der Klägerin auf.

44

Hierzu trägt die Beklagte vor, ein Vergleich mit den in den Pausenbüchern dokumentierten Stunden habe ergeben, dass die den Abrechnungen zugrunde gelegten Stundenlohnzettel mehr als 2722,16 Stunden zu viel ausgewiesen hätten. Auf der Basis der vereinbarten Stundenlöhne für Sipos und Sakras ergebe sich, so die Beklagte, zu ihren Lasten ein Differenzbetrag von 69.917,58 € netto. Wegen der genauen Berechnung der Differenzstunden durch die Beklagte wird auf die Anlage B 5 (Anlagenband) Bezug genommen.

45

Die Beklagte ist der Auffassung, die erheblichen Stundendifferenzen würden sie berechtigen, die Ableistung der sich aus dem Stundenlohnzettel ergebenden Gesamtstunden zu bestreiten und es obliege der Klägerin, die tatsächlich geleisteten Stunden im Einzelnen nachzuweisen. Es sei offensichtlich, dass die berechneten und bezahlten Stunden in Wahrheit nicht geleistet worden seien oder dass hierfür zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit spreche.

46

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

48

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung der in den Rechnungen vom 30.09.2008, 31.12.2008, 30.11.2009, 31.01.2010, 31.12.2009, 31.01.2010 und 28.02.2010 (Anlagen K 4 bis 10) aufgeführten Leistungen. Der sich hieraus errechnende Gesamtbetrag von 111.591,69 € reduziert sich infolge der von der Klägerin vorprozessual erklärten Aufrechnung wegen berechtigter Gegenforderungen der Beklagten auf einen Gesamtbetrag von 81.888,52 € brutto. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Höhe der offenen Forderungen lediglich vorträgt, nach dem letzten Verhandlungsstand der Parteien sei nur noch ein Betrag von 81.177,37 € brutto zur Zahlung offen, hat die Beklagte nicht näher ausgeführt, woraus sich diese Differenz ergeben soll. Weitere Einwendungen gegen die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen macht die Beklagte nicht geltend.

49

Die Beklagte hat gegen die Forderungen der Klägerin aus den genannten Rechnungen keinen aufrechenbaren Gegenanspruch. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den einzelnen monatlichen Rechnungen, die die Beklagte bereits bezahlt hat, um echte Teilschlussrechnungen oder lediglich um Abschlagsrechnungen handelt. Im ersten Fall könnte der Beklagten ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. 1 BGB zustehen (Locher in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Auflage 2010, § 16 Abs. 3 VOB/B Rn 41 ff.; OLG Hamm, BauR 2002, 319). Sofern es sich um Abschlagsrechnungen gehandelt hat, könnte der Beklagten ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses zustehen (BGH, IBR 1999, 207; OLG Hamm, IBR 2012, 258; OLG Oldenburg, NJW-RR 2005, 1104).

50

Voraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass die Beklagte beweist, dass die berechneten bezahlten Stunden in Wahrheit nicht geleistet worden sind und sie deren Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat. Dies folgt, sofern es sich bei den Rechnungen um echte Teilschlussrechnungen gehandelt hat, aus der allgemeinen Beweislastverteilung im Rahmen der Leistungskondiktion. Der Bereicherungsgläubiger muss darlegen und beweisen, dass der Leistungsempfänger die Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hat. Im Falle von Abschlagsrechnungen folgt dies aus der Tatsache, dass die Rechnungen auf der Basis von Stundenlohnzettel erstellt worden sind, die von dem Bauüberwacher der Beklagten, dem Zeugen B2, unterschrieben worden sind. Die Beklagte muss sich grundsätzlich diese Unterschriften zurechnen lassen. Denn die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel stellt – jedenfalls hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistungen - ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar mit der Folge, dass der Auftraggeber, hier die Beklagte, an die unterschriebenen Stundenzettel gebunden ist, wenn sie nicht beweisen kann, dass die Zettel unrichtig sind und sie deren Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat (OLG Köln, BauR 2009, 257; KG Berlin, NZBau 2003, 36; Keldungs in Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 15 Abs. 3 VOB/B Rn 18).

51

Im Hinblick auf dieses Beweisthema hat die Behauptung der Beklagten, dass die berechneten und bezahlten Stunden in Wahrheit nicht geleistet worden seien, nicht die zumindest erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für sich. Vielmehr gibt es plausible Gründe sowohl für die Behauptung der Klägerin, die Aufzeichnungen in den Pausenbücher seien nicht maßgeblich und die in den Stundenlohnzetteln dokumentierten Arbeitsstunden seien tatsächlich geleistet worden, als auch für die Behauptung der Beklagten, die Aufzeichnungen in den Pausenbücher seien zutreffend, mithin die abgerechneten Stunden fehlerhaft.

52

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass angesichts der erheblichen Differenzen der aufgezeichneten Stunden viel dafür spricht, dass die Stundenlohnzettel oder die Pausenbücher systematisch falsch ausgefüllt worden sind. Daraus lässt sich jedoch keinesfalls der Schluss ziehen, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Stundenlohnzettel von den Mitarbeitern der Klägerin falsch geführt und von dem Beauftragten der Beklagten falsch abgezeichnet worden sind. Es ist im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsüberlegung ebenso gut möglich, dass die Pausenbücher falsch oder zumindest völlig unzureichend geführt worden sind, etwa um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes vorzutäuschen. Berücksichtigt man dann, dass die Beklagte weder Gründe dafür nennt, weshalb ihr Beauftragter die Stundenzettel in einem derart erheblichen Umfang fehlerhaft abgezeichnet haben sollte, noch über die Vorlage der Pausenbücher hinausgehenden Beweis für die von ihr behauptete Unrichtigkeit anbietet, bleibt es bei der Bindungswirkung der unterschriebenen Stundenlohnzettel als deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

53

Dies gilt umso mehr, als die Pausenbücher lediglich von der Klägerin zum Zwecke des Nachweises des Arbeitsschutzes geführt worden sind. Zudem hätten die Sicherheitsaufsichtskräfte gar keine Pausenbücher führen müssen, weshalb möglicherweise deren Pausenbücher lückenhaft geführt worden sind.

54

Nach alledem vermag die Kammer nicht zu beurteilen, welche der beiden Aufzeichnungen richtig oder fehlerhaft ist, so dass für die Kammer keine hinreichende hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die berechneten und bezahlten Stunden in Wahrheit nicht geleistet worden sind. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass eine Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin in dem Sinne eintreten würde, dass diese die Ableistung der in den Rechnungen aufgeführten Stunden beweisen muss (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.10.2008, AZ 1 U 6/07 – zitiert nach juris).

55

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Verzugszinsen ergibt sich jeweils aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB.

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Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf der Grundlage eines Wertes von 81.888,52 € aus §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Bezahlung der Rechnungen zum Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 30.06.2011 in Verzug.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, 17 b Abs. 2 S. 2 GVG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 82.599,67 €

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(Die Klageforderung erhöht sich lediglich um die Differenz zwischen der unstreitigen Forderung in Höhe von 81.177,37 € zur eingeklagten Summe von 81.888,52 €, weil nur insoweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GKG vorliegen, im Übrigen die Aufrechnung nicht hilfsweise erfolgt.

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E I                                          S                            T

61

zugleich für die urlaubsbedingt

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abwesenden Handelsrichter

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S und T