Stufenklage des Insolvenzverwalters wegen Kundenabwerbung und Auskunftsanspruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz, weil ein Arbeitnehmer der Schuldnerin noch vor dem Betriebsende Kundenkontakte für die Beklagte genutzt habe. Streitpunkt war, ob darin ein unlauterer Kundenabwerbe-/Ausspannsachverhalt, sittenwidrige Schädigung oder Bereicherung liege und daraus Auskunftsansprüche folgen. Das LG verneinte Zahlungsansprüche aus UWG, § 826 BGB und § 812 BGB, weil ein kollusives Zusammenwirken bzw. besondere Unlauterkeitsumstände nicht feststellbar seien. Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Auskunftsanspruch; die gesamte Stufenklage wurde durch Endurteil abgewiesen.
Ausgang: Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz mangels materiell-rechtlicher Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Stufenklage ist insgesamt durch Endurteil abzuweisen, wenn dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt; ein Teilurteil allein über die Auskunftsstufe ergeht dann nicht.
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs setzt u.a. voraus, dass der zugrunde liegende Leistungsanspruch bei gesetzlichen Ansprüchen dem Grunde nach besteht; eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt insoweit nicht.
Das Abwerben bzw. Ausspannen von Kunden ist grundsätzlich wettbewerbsimmanent und erst bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsumstände nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter.
Unlauter ist das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs regelmäßig nur bei kollusivem Zusammenwirken, insbesondere bei Anstiftung oder (psychischer) Beihilfe zum Vertragsbruch; das bloße Ausnutzen genügt nicht.
Ein Bereicherungsanspruch gegen einen Dritten wegen Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers scheidet aus, wenn der etwaige Rückforderungsanspruch wegen fehlender Arbeitsleistung im Verhältnis Arbeitgeber–Arbeitnehmer abzuwickeln wäre und kein „Erlangen auf Kosten“ des Arbeitgebers durch den Dritten ersichtlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.01.2021 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin war auf die Entwicklung und Herstellung von hydraulischen Anlagen spezialisiert. Zum 01.05.2021 ist der Geschäftsbetrieb eingestellt worden.
Die Zeugin M., zum damaligen Zeitpunkt Mitarbeiterin der Insolvenzschuldnerin, hatte über einen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten erfahren, dass diese als potentielle Interessentin an der Insolvenzschuldnerin in Betracht kam. Aufgrund dieses Interesses gab es am 28.01.2021 ein erstes Gespräch in den Räumen der Insolvenzschuldnerin. An diesem Gesprächen nahmen u.a. der Geschäftsführer der Beklagten und (zeitweise) der Zeuge M. teil. Dieser war seit dem 01.08.2019 bei der Insolvenzschuldnerin als technischer Angestellter beschäftigt und befand sich dabei im direkten Kontakt mit zahlreichen Auftraggebern der Insolvenzschuldnerin.
Der Geschäftsführer der Beklagten äußerte sein Interesse, eine neue Abteilung mit Hydraulikbau aufzubauen und dazu u.a. einzelne Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin zu übernehmen. Weiterhin hatte er Interesse, einen Teil der Maschinen hierfür zu übernehmen.
In der Folgezeit, am 03.02.2021, gab es ein Treffen in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, an dem der Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten und die Zeugen M. teilnahmen. Zu diesem Zeitpunkt bestand bei ca. 7 bis 9 Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin der Wunsch, zur Beklagten zu wechseln. Der Geschäftsführer der Beklagten war bereit, diese zu übernehmen, wenn der Zeuge M. zur Beklagten wechseln würde.
Eine komplette Übernahme der Insolvenzschuldnerin kam für die Beklagte nicht in Betracht; u.a. weil sie die Räume der Insolvenzschuldnerin nicht benötigte und auch nicht alle Mitarbeiter übernommen werden sollten.
Mit E-Mail vom 12.02.2021 (Anlage K 34, Bl. 112 Anlagenband) teilte die Zeugin M. dem Kläger mit, dass der Geschäftsführer der Beklagten am Montag in den Betrieb kommen und sich einige Maschinen anschauen wolle.
Mit E-Mail vom 17.02.2021 (Anlage K 27, Bl. 74 Anlagenband) schrieb der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger „Bezugnehmend auf unser Gespräch vom 3.2.2021 war ich am 15.2.2021 noch mal in MS und habe mir die Güter aus der Liste angeschaut, sowie Mitarbeitergespräche geführt.
Zur Zeit sind neun Mitarbeiter interessiert bei der Firma T. ein Arbeitsverhältnis zu beginnen. In der Liste habe ich die Güter farblich unterlegt. Die Preise der Güter, die wir als Firma T. gerne aufkaufen möchten, habe ich summiert und dazu ein Gebot als Abverkaufspaket vorgeschlagen.“
Mit E-Mail vom 01.03.2021 (Anlage B2, Bl. 139 GA) bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die verbindliche Übernahme von 6 Mitarbeitern zum 01.04.2021 und 3 weiteren Mitarbeitern zum 01.05.2021. In dieser Mail heißt es weiter: „Bitte bestätigen Sie mir auch im Gegenzug mein Gebot aus dem Abverkaufspaket, was ich Ihnen am 17.02.2021 per Mail habe zukommen lassen.“.
Mit E-Mail vom 04.03.2021 (Bl. 495 f. GA) teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit: „wie heute erörtert, bin ich mit dem Erwerb der von Ihnen mit E-Mail vom 17.02.2021 aufgelisteten Gegenstände/Maschinen gegen Zahlung eines Kaufpreises von EUR 43.000,00 zzgl. USt an die Insolvenzmasse einverstanden, sofern sämtlichen unten aufgeführten Mitarbeitern zu den gestern erörterten Konditionen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird.
Ferner würde ich mich gemeinsam mit Herrn M. gerne mit lhnen zusammensetzen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Mein Vorschlag wäre, dass Sie Herrn M. schon zum 15.04.2021 übernehmen, damit wir gemeinsam die Kunden darüber unterrichten, um insoweit einen reibungslosen Übergang zu haben.“
Anfang März hat der Kläger zudem den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin signalisiert, dass der Betrieb nicht fortgesetzt, sondern die Firma zerschlagen werde. Ab diesem Zeitpunkt wurden Kündigungen an diejenigen Mitarbeiter ausgesprochen, die nicht von der Beklagten übernommen werden sollten. Die von der Beklagten übernommenen Mitarbeiter wechselten zum 01.03. (1 Mitarbeiter), 01.04. (4 (Mitarbeiter) und zum 01.05.2021 (Eheleute M.) zu der Beklagten. Die Eheleute M. wurden erst zu dem späteren Zeitpunkt übernommen, weil damals von der Beklagten zwar Computer für die beiden Zeugen bestellt worden, aber noch nicht vorhanden waren. Zudem gab es noch keine Räumlichkeiten, um den Zeugen M. unterzubringen.
Bei einem weiteren Termin am 11.03., an dem der Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten und der Zeuge M. teilnahmen, erklärte der Geschäftsführer der Beklagten u.a., weshalb er die Zeugen M. erst zum 01.05.2021 übernehmen könne.
Mit E-Mail vom 15.03.2021 übersandte der Kläger „die Rechnung über den Kauf der Wirtschaftsgüter gemäß der mir am 17.02.2021 übermittelten Einzelaufstellung zu dem vereinbarten Kaufpreis von EUR 43.000,00 zzgl. USt.“. In der Rechnung heißt es unter Betreff: „Abverkaufspaket aus dem betrieblichen Anlage- und Umlaufvermögen der A. GmbH gemäß Vereinbarung vom 17.02.2021 (Anlagen B 1 und 3, Bl. 133, 142 GA).
Bereits ab Ende Februar 2021 nahm der Zeuge M. Kontakt zu Kunden der Insolvenzschuldnerin auf. So besuchte er am 24.02.2021 gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Beklagten die N. GmbH in E.. In der Folgezeit erstellte die Beklagte auf Initiative des Zeugen M. ein Angebot. Dabei bat der Zeuge M. darum, das von ihm erstellte Angebot auf die Beklagte umzuschreiben „da die Ausführung in der KW 15 stattfindet.“ (Anlagenkonvolut K 4, Bl. 8 Anlagenband).
Des Weiteren korrespondierte der Zeuge M. ab dem 23.02.2021 mit der R. GmbH zwecks Absprache eines Besprechungstermins. Es sollte um „Anmeldung als Lieferant, sowie um die Ausführung des bestehenden Auftrages und um zusätzlicher Aufträge, die im Sommer-Stillstand ausgeführt werden sollen“ gehen (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 16 f. Anlagenband).
Am 04.03.2021 erhielt der Zeuge M. per E-Mail eine Anfrage der B. GmbH über die Installation verschiedener Rohre auf einer Baustelle in Italien ab Mitte Oktober 2021 (Anlagenkonvolut K 8, Bl. 22 f. Anlagenband). Mit E-Mail vom 06.04.2021 schickte der Zeuge M. —mit Herrn Q. in Cc — ein Angebot der Beklagten an die B. GmbH über die Anfertigung einer Boost Line zu einem Betrag in Höhe von 193.970,00 €. Mit weiterer E-Mail vom 11.04.2021 schickte der Zeuge M. — wieder mit Herrn Q. in Cc — ein Angebot der Beklagten an die B. GmbH über die Anfertigung von Pressenrohrleitungen zu einem Betrag in Höhe von 537.880.00 €. Am 21.04.2021 übersandte der Zeuge M. der B. GmbH überarbeitete Angebote der Beklagten zu diesen Aufträgen. Das Angebot über die Anfertigung einer Boost Line belief sich auf einen Betrag in Höhe von 188.020,00 €. Für die Anfertigung der Pressen-Leitungen war ein Betrag in Höhe von 531.930,00 € angegeben. Als Liefertermin war ca. 14 bzw. 22 Wochen nach Eingang der schriftlichen Bestellung angegeben. Wegen des Inhalts der Mails/Angebote wird auf die Anlagen K 8 bis 16 (Anlagenband) Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 12.03.2021 (12:30 Uhr) informierte der Zeuge M. den Geschäftsführer der Beklagten über ein Telefonat mit einem Mitarbeiter, Herrn Y., der O. GmbH & Co. KG über eine Personalanfrage für eine Baustelle in der Kalenderwoche 13/14 2021 (also Ende März/Anfang April 2021) der G.. Hierbei übermittelte der Zeuge M. die Kontaktdaten der O. GmbH & Co. KG an die Beklagte. Wegen des Inhalts der Mails wird auf die Anlagen K 17 f. (Anlagenband) Bezug genommen
Ferner erhielt der Zeuge M. mit E-Mail vom 16.03.2021 eine Anfrage der F. GmbH & Co KG über das Schweißen von drei Stück Spitzringe. Hierauf antwortete der Zeuge M. mit E-Mail vom 17.03.2021 und überreichte der F. GmbH & Co KG ein von ihm erstelltes Angebot. Dabei verwies der Zeuge M. zwecks Durchführung des Auftrages an die Beklagte (Anlage K 19 Anlagenband).
Am 19.03.2021 (11:34 Uhr) schickte der Zeuge M. eine E-Mail an die Z. GmbH & Co. KG mit einem Angebot der Fa. T. über die Ausfertigung von Edelstahlleitungen in Höhe von 2.856,00 €. In dieser Mail heißt es u.a.: „wir müssen Ihnen eine schlechte Nachricht übermitteln. Am 31.3.2021 wird unsere Firma A. GmbH geschlossen. Den 2. Lockdown haben wir nicht überstanden. Auch die Möglichkeit mit einem Investor weiterzumachen hat nicht funktioniert. Daher können wir im Auftragsfall Ihre Rohrleitungen nicht anfertigen. Jedoch jede schlechte Nachricht birgt auch eine Gute. Ab den 01.04 werden 70% unserer Mitarbeiter und ich selbst von der Firma T. eingestellt. Auch unsere Werkzeuge werden übernommen, so dass wir unter einem anderen Namen alle Ihre Aufträge in gewohnter Weise ausführen können.“. Wegen des weiteren Inhalts der Mail wird auf die Anlagen K 20 (Anlagenband) Bezug genommen
Am 14.04.2021 bot der Zeuge M. der V. GmbH die Anfertigung von Edelstahlleitungen zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 623.90 €. In dieser Mail (Anlage K 21, Anlagenband) heißt es u.a.: „Nach unserem Telefonat wissen Sie, dass wir am 30.04.2021 schließen. Wie erwähnt sind unser Monteure bereits seit dem 01.04.2021 für die Firma T. tätig, meine Frau und ich wechseln am 01.05.2021. Wir werden dort wie gewohnt weiterhin alle unsere Kunden betreuen! Ich hoffe sehr, auch Sie dazu zählen zu dürfen. Haben Sie Interesse?“. Die V. GmbH nahm dieses Angebot auch an.
Weiterhin nahm der Zeuge M. Kontakt zu der K. GmbH und der X. GmbH und der C. GmbH zwecks Auftragsgewinnung für die Beklagte.
Der Kläger behauptet, die Kommunikation des Zeugen M. mit den Kunden der Insolvenzschuldnerin sei ohne sein Wissen erfolgt. Die Beklagte habe im kollusiven Zusammenwirken mit dem Mitarbeiter M. potentielle Auftraggeber der Insolvenzschuldnerin bewusst darüber getäuscht, dass diese keine Aufträge mehr annehmen würde. Stattdessen habe der Zeuge M. diese Aufträge plangemäß an die Beklagte weitergeleitet.
Für ihn, den Kläger, sei auch noch über den 01.03.2021 hinaus alles in der Schwebe gewesen und es sei insbesondere nicht sicher gewesen, dass eine Vereinbarung mit der Beklagten geschlossen werden würde. Es sei auch eine andere Lösung in Betracht gekommen; etwa der Verkauf an die Firma S. GmbH, mit deren Vertretern sich der Kläger – unstreitig – am 01.03.2021 getroffen hat, um über eine Übernahme des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin bzw. von Assets und Mitarbeitern der Schuldnerin zu verhandeln.
Weiter trägt der Kläger vor, bei dem Gespräch am 11.03.2021 habe er den Zeugen nach Aufträgen gefragt; dieser habe gesagt, „Aufträge gibt es eh nicht, und Anfragen gibt es auch nicht“. Ob das plausibel gewesen sei, habe er nicht überprüfen können. Auch habe er gefragt, was denn jetzt mit den Kunden sei, und ob man die Kunden übernehmen wolle. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, dass er die Kunden schon kenne und daher nicht brauche.
Der Kläger behauptet weiter, die Insolvenzschuldnerin hätte die Aufträge auch noch selbst durchführen können. Jedenfalls hätte der Kläger die Auftragsanfragen und Kundendaten sowie die von Herrn M. erbrachten (Planungs-)Leistungen für die Aufträge gewinnbringend veräußern können. Wäre er, der Kläger umgehend über die Aufträge informiert worden, hätte er die Betriebsmittel zudem nicht an die Beklagte verkauft und die von der Beklagten übernommenen Mitarbeiter zur Auftragsdurchführung weiter an die Insolvenzschuldnerin gebunden. Jedenfalls bis zum 15.03.2021 wäre diese Entscheidung noch möglich gewesen. Der Schaden folge aus dem entgangenen Gewinn aus den der Insolvenzschuldnerin vorenthaltenen Aufträgen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen
1.1..1 über alle Umsätze der Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 01.05.2021, aus Aufträgen mit den nachfolgend bezeichneten Auftraggebern, die auf einer (Vermittlungs-)Tätigkeit des Herrn D. M., L.-straße, H., beruhen, als dieser noch bei der Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH, W.-straße, P., angestellt war,
(a) N. GmbH, KD.-straße, E.,
(b) R. GmbH, HT.-straße, BJ.,
(c) B. GmbH, SZ.-straße, YD.,
(d) O. GmbH & Co. KG, NQ.-straße, XJ.,
(e) F. GmbH & Co KG, AV.-straße, FD.,
(f) Z. GmbH & Co. KG, YO.-straße, HQ.,
(g) V. GmbH, MD.-straße, EN.,
(h) K. GmbH, ET.-straße, NC.,
(i) X. GmbH, SB.-straße, CS.,
(j) C. GmbH, VZ.-straße, MS.,
1.1.2 über alle Umsätze der Beklagten, mit den vorstehend unter Ziff. 1.1.1 lit. (a) bis (j) aufgeführten Auftraggebern ab dem 01.05.2021, die auf einer (Vermittlungs-)Tätigkeit des Herrn D. M., L.-straße, H., beruhen, als dieser noch bei der Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH, W.-straße, P., angestellt war,
1.1.3 über alle Umsätze der Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 01.05.2021, die auf einer (Vermittlungs-)Tätigkeit des Herrn D. M., L.-straße, H., beruhen, als dieser noch bei der Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH, W.-straße, P., angestellt war, soweit diese nicht bereits unter Ziff. 1.1.1 fallen,
1.1.4 über alle Umsätze der Beklagten ab dem 01.05.2021, die auf einer (Vermittlungs-)Tätigkeit des Herrn D. M., L.-straße, H., beruhen, als dieser noch bei der Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH, W.-straße, P., angestellt war, soweit diese nicht bereits unter Ziff. 1.1.2 fallen,
1.1.5 über den tatsächlichen Beginn und den konkreten zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Herrn D. M., L.-straße, H., für die Beklagte,
1.1.6 ob und seit wann Herr D. M., L.-straße, H., für seine Tätigkeit bei der Beklagten eine Vergütung oder anderweitige Gegenleistung von der Beklagten erhalten hat,
1.1.7 über alle von Herrn D. M., L.-straße, H., für die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 01.05.2021 erbrachten Planungsleistungen (Zeichnungen, Kalkulationen, Angebotserstellungen, Ortstermine, Kundengespräche etc.) aus Aufträgen oder Vertragsanbahnungen mit den vorstehend unter Ziff. 1.1.1 lit. (a) bis Q) aufgeführten Auftraggebern,
1.1.8 über alle weiteren von Herrn D. M., L.-straße, H., für die Beklagte ab dem 01.05.2021 erbrachten Planungsleistungen (Zeichnungen, Kalkulationen, Angebotserstellungen, Ortstermine, Kundengespräche etc.) anlässlich weiterer Aufträge oder Vertragsanbahnungen, soweit diese nicht bereits unter Ziff. 1.1.7 fallen.
Weiterhin hat der Kläger folgende Anträge angekündigt:
die Beklagte zu verurteilen
1.2 die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte zu Ziff. 1.1 (1.1.1 bis 1.1.8) an Eides statt zu versichern.
1..1 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz jeweils in einer nach Erteilung der Auskünfte zu Ziff. 1.1 (1.1.1 bis 1.1.8) noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt vor, ihr Geschäftsführer habe stets klar kommuniziert, dass im Falle einer Übernahme von Mitarbeitern und Maschinen die Beklagte dann auch die Kunden brauche, weil sie, die Beklagte, in diesem Geschäftsfeld noch nicht tätig war. Ihr Geschäftsführer habe dem Kläger bei dem ersten Gespräch am 03.02.2021 gesagt, dass er einen Teil des Werkzeugs und dann natürlich auch die Kunden brauche. Der Zeuge M. habe gesagt, dass man sich hinsichtlich der Kunden beeilen müsse, da vielen Kunden die Insolvenz des Unternehmens noch nicht bekannt sei, damit aber kurzfristig zu rechnen wäre und die Kunden dann verloren seien. Eine sofortige Kontaktaufnahme mit den Kunden sei daher erforderlich. Es sei dann mit dem Kläger vereinbart worden, dass die Beklagte auch an die Kunden rankommen dürfe, wenn ein Großteil des Werkzeugs und der Mitarbeiter übernommen werden würde. Der Kläger habe mitgeteilt, dass der Zeuge M. dann die Kunden akquirieren und informieren dürfe, wenn klar sei, dass die Beklagte das Werkzeug und Teile der Belegschaft übernehmen würde.
Im Anschluss an das Gespräch im Februar habe Frau M. angerufen und hat dem Geschäftsführer der Beklagten berichtet, dass Herr LT. gesagt habe, wenn die Beklagte die Mitarbeiter – wie vereinbart – übernehmen würde, hätte sie quasi ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des Werkzeugs.
Bei dem weiteren Termin am 11.03.2021 habe der Geschäftsführer der Beklagten erneut deutlich gemacht, dass nur die Kombination Werkzeug, Mitarbeiter und Kunden für die Beklagte Sinn mache. Wenn nur eines davon weggebrochen wäre, hätte das Ganze für die Beklagte keinen Sinn gemacht; ihr Geschäftsführer habe immer kommuniziert und auch zu dem Kläger gesagt, dass es nur in dieser Kombination geh.
Die Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei personell auch gar nicht in der Lage gewesen, die akquirierten Schweißarbeiten durchzuführen. Denn mit dem Wechsel des Mitarbeiters der Insolvenzschuldnerin NE. zum 01.03. habe diese – unstreitig - keinen Schweißfachmann mehr gehabt. Jedenfalls spätestens ab dem 15.03.2021 habe die Insolvenzschuldnerin kein Personal und keinerlei Betriebsmittel mehr gehabt, um irgendwelche Aufträge von Kunden zu bearbeiten. Sämtliche Unternehmenszertifikate der Schuldnerin und Schweißer-Fachzeugnisse der Schweißer seien am Ende des Jahres 2020 abgelaufen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.11.2022 durch Vernehmung der Zeugen CB. und KZ. M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Stufenklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 9, 4 Nr. 2 UWG, 826 BGB oder § 812 BGB. Daher hat er auch nicht den auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch.
1.
Über die Klage war nicht durch Teilurteil hins. des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zu entscheiden. Sie war vielmehr, da der Auskunftsanspruch aufgrund des fehlenden materiell-rechtlichen Zahlungsanspruchs nicht besteht, insgesamt durch Endurteil abzuweisen.
Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch (BGH, WM 2015, 768; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 254 Rn 1). Es ist zulässig, beim Fehlen eines materiell-rechtlichen Anspruchs nicht nur den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abzuweisen. Vielmehr kann gleichzeitig der auf der zweiten Stufe lediglich angekündigte Leistungsantrag mitentschieden werden. Somit ist die gesamte Stufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen, wenn dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH WM 2001, 686; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1021; OLG Düsseldorf, WM 2020, 559; Zöller/Greger, a.a.O. Rn 9; Bacher in BeckOK/ZPO, Stand: 01.12.2022, § 254 Rn 19; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn 20).
2.
Der Kläger hat weder einen Zahlungsanspruch aus §§ 9, 4 Nr. 4 UWG noch aus § 826 BGB oder § 812 BGB. Demgemäß kann er von der Beklagten auch nicht die begehrte Auskunft verlangen.
a)
Zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Leistungsanspruchs, namentlich eines Schadensersatzanspruchs, kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch als Nebenverpflichtung begründet sein (Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 260 Rn 15). Ein solcher setzt neben dem Bestehen einer Sonderverbindung voraus, dass die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH WM 2017, 2296; WM 2018, 508; WM 2020, BeckRS 2021, 6631; jeweils mwN). Bestehen zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 260 Rn 6 m.w.N.). Dies bedeutet, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht bereits dem Grunde nach feststehen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich sind der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers. Dagegen muss bei gesetzlichen Ansprüchen dargetan werden, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Es genügt nicht, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich ist. Nur für die Schadensentstehung reicht die bloße Wahrscheinlichkeit (BGH BeckRS 2021, 6631; Grüneberg, BGB, a.a.O.)
b)
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte.
Auskunftsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens an die Beklagte werden vom Kläger weder behauptet noch nicht geltend gemacht; es ist auch nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche auf einer Nebenpflichtverletzung der Beklagten bestehen könnten.
Gesetzliche Ansprüche; insbesondere aus §§ 9, 3, 4 Nr. 4 UWG oder aus §§ 812 oder 826 BGB stehen dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu. Weder kann ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit dem Zeugen M. noch ein Verstoß der Beklagten gegen die guten Sitten in der Absicht, die Insolvenzschuldnerin zu schädigen, festgestellt werden. Auch eine rechtsgrundlose Bereicherung der Beklagten durch die Arbeitsleistung des Herrn M. zu Lasten der Insolvenzschuldnerin liegt nicht vor.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 9 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt des Abwerbens/ Ausspannens von Kunden der Insolvenzschuldnerin kommt nicht schon allein deshalb in Betracht, weil der Zeuge M. noch während seiner Tätigkeit für die Insolvenzschuldnerin Kontakt zu deren Kunden aufgenommen und Aufträge für die Beklagte vermittelt hat.
aa)
Das Ausspannen von Kunden ist grundsätzlich wettbewerbsimmanent; es gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Dies gilt auch dann, wenn die Kunden noch vertraglich an einen Mitbewerber gebunden sind. Daher darf ein Mitarbeiter nach einem Unternehmenswechsel die Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers kontaktieren und auf seinen Wechsel hinweisen. Wettbewerbswidrig ist das Eindringen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH GRUR 2010, 939; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn 4.44; Jänich in Münchener Kommentar zum UWG, 3. Aufl. 2020, § 4 Abs. 4 Rn 17; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 4 Rn. 4/57). Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter dabei planmäßig und zielbewusst vorgeht. Es ist lauterkeitsrechtlich grundsätzlich auch ohne Belang, wenn der Angestellte das Abwerben von Kunden schon während seines Arbeitsverhältnisses oder im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots während der nachvertraglichen Karenzzeit vorbereitet oder gar vornimmt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O.) Etwas anderes gilt nur bei Hinzutreten besonderer, die Unlauterkeit begründender Umstände.
bb)
Gemessen an diesen Grundsätzen käme ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 9 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG und mithin ein hieraus resultierender Auskunftsanspruch nur in Betracht, wenn der Werbende – hier der Zeuge M. - in einem Vertragsverhältnis zu dem von der Abwerbung Betroffenen gestanden hätte, das ihn zu einer gewissen Loyalität verpflichtet. In Betracht kommt hier das auslaufende Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin (BGH GRUR 2004, 704; OLG Frankfurt MMR 2016, 758).
Hinzukommen müsste ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit dem Zeugen M. unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung oder Beihilfe zum Vertragsbruch Verstoß (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 932; GRUR 2004, 704). Denn das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, genügt nicht. Vielmehr ist dies nur dann unlauter, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2000, 724, GRUR 2002, 795, GRUR 2007, 800; GRUR 2009, 173). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde (BGH GRUR 2009, 173 m.w.N.).
cc)
Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der Gesamtumstände der Zeuge M. noch derart gegenüber der Insolvenzschuldnerin zur Loyalität verpflichtet war, dass er die Kunden bzw. Aufträge nicht an die Beklagte vermitteln durfte. Denn anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 704) stand zumindest ab Anfang März 2021 fest, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin zerschlagen wird und Mitarbeiter entweder gekündigt werden oder zur Beklagten wechseln. Eine Loyalitäts- bzs. Treupflicht des Zeugen M. gegenüber den Gläubigern des Insolvenzverfahrens, denen ein Verkauf des Kundenstammes (an wen?) oder eine Abarbeitung neuer Aufträge zugute gekommen wäre, ist zumindest fraglich.
Jedenfalls kann aber nach Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Beklagten ein kollusives Zusammenwirken mit dem Zeugen M. unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung oder zumindest (psychischen) Beihilfe zu einem vom Zeugen M. begangenen Verstoß zur Last gelegt werden kann. Ebensowenig feststellen lässt sich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) der Insolvenzschuldnerin durch die Beklagte.
Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten bereits im Gespräch vom 03.02.2021 klargestellt hat, dass die Beklagte die Mitarbeiter nur übernehmen und die Maschinen nur kaufen würde, wenn sie auch die Kunden der Insolvenzschuldnerin übernehmen könne. Der Zeuge M. hat glaubhaft ausgesagt, dass er sich sicher sei, dass Herr Q. bei dem Gespräch gesagt hat, dass er die Kontaktadressen oder die Kontaktkundendaten brauche. Er habe ganz klar gemacht, dass es für ihn – den Geschäftsführer der Beklagten - drei Säulen seien, und dass eben alles drei (Mitarbeiter, Maschinen; Kunden) für ihn wichtig sei, um ins Geschäft zu kommen. Auch die Zeugin M. glaubhaft hat ausgesagt, dass Herr Q. bei dem Gespräch gesagt habe, dass er 10 Mitarbeiter unbefristet übernehmen könne und weiterhin am Erwerb der Güter und Maschinen usw. sowie an der Weiterführung des Kundenstammes interessiert sei. Herr Q. habe auch gesagt, so die Zeugin, dass er bisher den Hydraulikbereich ja noch gar nicht gemacht hatte. Der Kläger sei dann froh gewesen, dass er so viele Mitarbeiter voraussichtlich unterbringen konnte, habe sich für das Gespräch bedankt und angekündigt an, dass Herrn Q. eine Liste mit den Gütern übersandt werden sollte und zu ihrem Mann gesagt, er solle sich dann schon mal um die Kunden kümmern. Diese Aussagen decken sich mit der Vortrag des Geschäftsführers der Beklagten, er habe bei dem Gespräch dem Kläger gesagt, dass er einen Teil des Werkzeugs brauche und dann natürlich auch die Kunden.
Gegenteiliges wurde auch vom Kläger in der Anhörung nicht behauptet. Vielmehr konnte er sich nicht erinnern, ob er mit dem Geschäftsführer der Beklagten darüber gesprochen hat, dass dieser auch Kunden übernimmt und dass dieser gesagt hat, dass er ein neues Geschäftsfeld damit auftun wolle. Denn entscheidend kam es dem Kläger darauf an, was aus den Mitarbeitern würde, wie viele Mitarbeiter die Beklagte übernimmt bzw. wie viele dann zur Beklagten wechseln möchten. Nicht interessant war für den Kläger, dass die Beklagte die Maschinen übernimmt, denn diese hätte er auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung versteigern lassen können. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass es für den Kläger zu diesem Zeitpunkt auch nicht interessant war, ob die Beklagte auch die Kunden der Insolvenzschuldnerin brauchte und der Kläger sich demgemäß an diesen Punkt nicht erinnerte.
Dies deckt sich auch mit dem Inhalt der E-Mail vom 04.03.2021 (Bl. 515 GA). Darin hat der Kläger klargestellt, dass die Zustimmung zum Verkauf der Wirtschaftsgüter für ihn mit der Übernahme (möglichst vieler) Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin verbunden ist.
Auch der weitere Ablauf nach dem Verkaufsgespräche am 03.02.2021 spricht dafür, dass der Kläger wusste, dass der Verkauf für die Beklagte unter dem Vorbehalt stand, dass sie auch auf den Kundenstamm der Insolvenzschuldnerin zugreifen kann. Denn nach dem Vortrag des Klägers hat er bereits Anfang März die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin darüber informiert, dass der Betrieb nicht fortgesetzt werde. Auch wurden bereits zu diesem Zeitpunkt Kündigungen an die Mitarbeiter ausgesprochen, die nicht zur Beklagten wechseln wollten oder sollten; hins. der weiteren Mitarbeiter stand spätestens am 11.03.2021 fest, dass und zu welchem Zeitpunkt diese zur Beklagten wechselten. Vor diesem Hintergrund ist es – unabhängig von der Frage, ob die Insolvenzschuldnerin überhaupt über die für die Aufträge notwendigen Schweißzertifikate verfügte oder sich diese hätte beschaffen können bzw. dass sie keinen Schweißfachmann mehr hatte – auch plausibel, dass der Kläger bereits nach dem ersten Verkaufsgespräch zu dem Zeugen M. gesagt hat, Anfragen an die Firma T. sollten weitergeleitet werden, jedenfalls insoweit sind nicht Kleinaufträge betroffen waren. Dies wurde jedenfalls vom Zeugen M. so bekundet. Und deckt sich auch mit dem Inhalt der Mail vom 04.03.2021. Darin teilt der Kläger der Beklagten mit, dass er sich gerne gemeinsam mit Herrn M. mit dem Geschäftsführer der Beklagten zusammensetzen würde, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Der Kläger schlägt vor, dass die Beklagte Herrn M. schon zum 15.04.2021 übernimmt, damit man die Kunden darüber unterrichten könne, um insoweit einen reibungslosen Übergang zu haben.
Aus dieser Mail ergibt sich auch, dass der Kläger keinesfalls geplant hatte, den Kundenstamm an die Beklagte zu verkaufen. Damit ist es auch nicht plausibel, wenn der Kläger nach seiner Behauptung bei dem Gespräch am 11.03.2021 den Geschäftsführer der Beklagten gefragt haben will, was denn jetzt mit den Kunden sei, und ob man die Kunden übernehmen wolle. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte er die Beklagte bereits darüber informiert, dass mit einem Wechsel des Zeugen M. auch die Kunden zwecks reibungslosen Übergang informiert werden sollten.
Die vom Kläger für ein kollusives Zusammenwirken genannten Indizien überzeugen nicht. Dass der Geschäftsführer der Beklagten sowie die Zeugen M. den Kläger im Anschluss an die Mail vom 01.03.21 mehrmals auf den Abschluss der Vereinbarung über den Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens und die Übernahme der Mitarbeiter drängten und dass dies in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anfrage der B. GmbH stand, lässt keinesfalls den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zu. Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte ohne die Mitarbeiter und Maschinen der Insolvenzschuldnerin den Auftrag der B. GmbH nicht hätten durchführen können. Dass die Beklagte auf den Abschluss der Vereinbarung bestanden hat, um den Auftrag der B erhalten zu können, mag sein. Dass sie damit aber auch den Auftrag (der wohlgemerkt erst im Oktober 2021 ausgeführt werden sollte) sittenwidrig der Insolvenzschuldnerin vorenthalten wollte, ist angesichts der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt die Abwicklung der Insolvenzschuldnerin bereits beschlossen und kommuniziert war, fernliegend. Insoweit hat der Kläger auch – ohne dass es darauf ankäme – nicht schlüssig dargelegt, wie er den Auftrag der B. GmbH für die Insolvenzschuldnerin hätte erlangen und dann ausführen oder verkaufen können. Auch wenn er dies mit Subunternehmern hätte machen wollen, gab es doch zum 01.04.2021 nur noch zwei Mitarbeiter bei der Insolvenzschuldnerin, die Zeugen M., die die Insolvenzschuldnerin zum 01.05.2021 verließen, was seit Mitte März feststand.
Im Übrigen ist auch hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Aufträge unklar, wie der Kläger bzw. die Insolvenzschuldnerin diese hätte abarbeiten wollen. Die N. GmbH wollte bspw. ein Angebot für eine Ausführung in der KW 15. Die R. GmbH fragte wegen Aufträgen an, die im Sommer-Stillstand ausgeführt werden sollten. Das kann zwar letztlich dahinstehen, fügt sich aber in die Zeugenaussage der Zeugen M. und den Vortrag der Beklagten ein, dass es die Kunden der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte übergeleitet werden sollten.
Selbst wenn ein klarer Auftrag des Klägers an die Zeugen M. im Anschluss an das gemeinsame Gespräch am 03.02.2021 - wie von den zeugen M. bekundet - möglicherweise nicht erteilt worden ist, es dem Zeugen M. vielmehr darum gegangen wäre, seinem neuen Arbeitgeber den Aufbau der Sparte Hydraulik zu ermöglichen oder erleichtern, kann jedenfalls ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit dem Zeugen M. zu Lasten der Insolvenzschuldnerin nicht festgestellt werden. Vielmehr steht fest, dass der Geschäftsführer der Beklagte klar kommuniziert hat, dass er die Kunden der Insolvenzschuldnerin benötigt. Dann durfte er – erst recht im Zusammenhang mit der E-Mail vom 04.03.2021 – davon ausgehen, dass die Kontaktaufnahme des Zeugen M. mit den Kunden bzw. die Weiterleitung von Anfragen an die Beklagte nicht gegen den Willen des Klägers geschah.
Auch der vom Kläger gezogenen Schluss, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die Überleitung von Kunden und der Aufträge zwischen dem Kläger und der Beklagten die Beklagte und der Zeuge M. kollusiv zu Lasten der Insolvenzschuldnerin zusammengewirkt haben müssten, indem die Aufträge – ohne Kenntnis des Klägers - an die Beklagte übergeleitet wurden überzeugt nicht. Aus Sicht der Beklagten gab es keine Vereinbarung über die Überleitung der Kunden, weil die Übernahme der Maschinen nebst Mitarbeitern unter dem Vorbehalt stammt, auch die Kunden der Insolvenzschuldnerin zu erhalten. Und der Wechsel der Zeugen M. erst zum 01.05.2021 und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt – der erst dazu führte, dass der Kläger überhaupt die geltend gemachten Ansprüche haben könnte, was bei einem Wechsel zum 01.03.2021 nahezu ausgeschlossen gewesen wäre – ist schließlich ebenfalls kein Indiz für ein kollusives bzw. sittenwidriges Zusammenwirken des Geschäftsführer der Beklagten mit dem Zeugen M.. Denn dieser Wechsel hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Verhandlungstermin vom 25.01.2023 seinen Grund ausschließlich daran, dass es für den Zeugen M. bei der Beklagten weder die erforderliche EDV-Ausstattung noch einen Arbeitsplatz gab. Hieraus kann also keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge M. nur deshalb später als die anderen Mitarbeiter zur Beklagten gewechselt ist, weil er noch die Kunden der Insolvenzschuldnerin (die er ohnehin kannte) auf die Beklagte ohne Wissen des Klägers, überleiten wollte und dass dies im Zusammenwirken mit der Beklagten geschah.
Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 826 BGB aus.
Ein Anspruch aus § 812 BGB kommt, worauf die Kammer bereits hingewiesen hat, schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte Arbeitsleistungen des Herrn M. auf Kosten der Insolvenzschuldnerin erlangt hat. Soweit der Zeuge M. Gehalt von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat, ohne ihr gegenüber eine Leistung zu erbringen, wäre die Rückabwicklung in diesem Verhältnis vorzunehmen. Der Kläger hat nach diesem hinwies an seiner rechtlichen Auffassung, ihm stünden bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu, erkennbar nicht mehr festgehalten.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 182.294,40 EUR
(J.) (U.) (I.)