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Landgericht Duisburg·25 O 157/05·08.06.2005

Einstweilige Verfügung gegen unlautere Werbeaussagen im Versorgungsgebiet

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger Rechtsschutz / UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, um die Verbreitung bestimmter wettbewerbsrelevanter Behauptungen im gesamten Stadtgebiet zu unterbinden. Das Landgericht erließ wegen Dringlichkeit und ohne mündliche Verhandlung nach § 944 ZPO die Verfügung und verbot konkret aufgelistete Tatsachenbehauptungen sowie das Veranlassen Dritter hierzu. Zur Sicherung der Wirkung setzte das Gericht empfindliche Ordnungsmittel an und legte der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten nach § 91 ZPO auf.

Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin gegen unlautere Werbeaussagen der Antragsgegnerin wegen Dringlichkeit stattgegeben; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO kann im Wettbewerbsrecht ergehen, wenn der Unterlassungsanspruch zur Abwehr unlauteren Verhaltens und Dringlichkeit substantiiert dargetan ist.

2

Wegen besonderer Dringlichkeit kann die einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein nach § 944 ZPO erlassen werden.

3

Zur Sanktionierung und Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Ordnungsgeld und Ordnungshaft androhen; die Maßnahmen sind in der Verfügung konkret zu bestimmen.

4

Ein Unterlassungsgebot kann sich sowohl gegen die unmittelbare Verbreitung bestimmter Tatsachenbehauptungen richten als auch gegen das Veranlassen Dritter, solche Behauptungen aufzustellen.

5

Das räumliche Verbot kann auf das Versorgungsgebiet des Antragstellers beschränkt werden, soweit dies zur effektiven Abwehr der konkret dargelegten Wettbewerbsbeeinträchtigungen erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 935 ff ZPO§ 944 ZPO§ 890 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

I.

Auf den Antrag vom 13.04.2005 wird der Antragsgegnerin gemäß §§ 935 ff ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und gemäß § 944 ZPO durch den Vorsitzenden allein - bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von sofort zu ver-hängender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu 2 Jahren (§ 890 I ZPO),

u n t e r s a g t ,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Versorgungs-

gebiet der Antragstellerin, d. h. dem gesamten Stadtgebiet der Stadt

, gegenüber Dritten, insbesondere Kunden der Antragstellerin, im

Rahmen von Werbegesprächen oder aus sonstigen Anlässen die folgenden

Behauptungen aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen:

1.

Die straße in E werde auf die Firma "umge-

stellt

und/oder

2.

Die würde ab dem 01.05.2005 die Preise erhöhen

bzw. im Mai 2005 werde es zu einer "kräftigen Preiserhöhung" bei der

kommen

und/oder

3.

Die hätten den Bereich Strom abgegeben mit der Folge,

dass nun alle Kunden auf umgestellt würden bzw. die Stromlieferung

von den werde ab dem 01.06.2005 auf "umge-

stellt".

4.

Es weiter zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

aktuelle und/oder potentielle Kunden der Antragstellerin aufzusuchen und/oder

aufsuchen zu lassen und dabei gegenüber diesen zu behaupten, oder behaup-

ten zu lassen, die Mitarbeiter und/oder Werber der Antragsgegnerin seien Mit-

arbeiter der .

II.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt (§ 91 ZPO).

III.

Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).