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Landgericht Duisburg·25 O 14/20·16.02.2021

Unterlassung wegen fehlenden Warnhinweises nach Art.72 Biozid-VO

ZivilrechtWettbewerbsrecht (UWG)Werberecht/ProduktkennzeichnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Wettbewerbsverein) klagt gegen die Beklagte wegen Prospektwerbung für ein als Biozid registriertes Handgel ohne den gemäß Art.72 Biozid-VO vorgeschriebenen, deutlich abgehobenen Warnhinweis. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Unterlassung auch hinsichtlich kerngleicher Produkte und erkennt das Verhalten als unlauteren Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 3a UWG an. Die Androhung von Ordnungsmitteln wurde zugelassen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen fehlenden Warnhinweises bei Biozidwerbung in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung für Biozidprodukte muss den in Art.72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgeschriebenen Hinweis enthalten, der deutlich vom übrigen Werbetext abgehoben wiederzugeben ist.

2

Das Fehlen dieser unionsrechtlich vorgeschriebenen Informationspflicht stellt einen Verstoß dar, der nach § 3a UWG als unlautere geschäftliche Handlung zu qualifizieren und nach § 8 UWG untersagbar ist.

3

Verstöße gegen unionsrechtliche Verbraucherschutzinformationspflichten sind regelmäßig als spürbar i.S.d. § 3a UWG anzusehen und begründen eine Wiederholungsgefahr.

4

Ein auf ein konkretes Produkt beschränktes Anerkenntnis beseitigt die Wiederholungsgefahr für kerngleiche Verletzungsformen nicht, wenn aus der Beschränkung ersichtlich wird, dass der Schuldner sich der Verfolgung gleichartiger Verstöße entziehen will.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 2 Nr. 1 UWG§ 3 Abs. 1 UWG§ 3a UWG§ Art. 72 Biozidverordnung§ 3 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zur Vertretung berufenen Gesellschafterin,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

für biozide Produkte wie das Handgel „P" zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen" wobei statt des Wortes „Biozidprodukte"  auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben,

wenn dies geschieht wie im Prospekt „E2" (Einleger im Wochenblatt „L anzeiger" vom 0) gültig vom 0 (0) auf Seite 14 gem. Anlage K 3 geschehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 22.000 € vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

25 O 14/20

Tatbestand

3

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - Nz 5155), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen des Gegners vertreiben.

4

Die Beklagte bewarb in ihrem B-Prospekt „E2" (Einleger im Wochenblatt „L anzeiger" vom 0) gültig vom 0 (0) auf Seite 14 das Handgel „P" wie folgt (Anlage K 3):

5

(es folgt eine Grafik)*

6

Das Produkt ist bei der C - C2 – als Biozid registriert (Anlage K5). Ein Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen" findet sich nicht; auch nicht dergestalt, dass statt des Wortes „Biozide" die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet wird.

7

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2020 ab. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

1.              die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

10

              oder

11

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zur Vertretung berufenen Gesellschafterin,

12

              zu unterlassen,

13

              im geschäftlichen Verkehr

14

für biozide Produkte wie das Handgel „P" zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen" wobei statt des Wortes „Biozidprodukte"  auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wenn dies geschieht wie im Prospekt „E2" (Einleger im Wochenblatt „L anzeiger" vom 0) gültig vom 0 (0) auf Seite 14 gem. Anlage K 3 geschehen.

15

2.              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2020 zu zahlen.

16

Nachdem die Beklagte mit Klageerwiderung vom 17.12.2020 den Klageantrag zu 2. uneingeschränkt und den Klageantrag zu 1. ohne die Formulierung „für Biozidprodukte wie“ anerkannt hat, hat die Kammer die Beklagte entsprechend diesem Anerkenntnis mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 28.12.2020 verurteilt.

17

Der Kläger ist der Auffassung,  das Anerkenntnis der Beklagten erfasse lediglich den Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Werbung für das konkret benannte Produkt. Bezüglich einer Werbung für im Kern gleiche Produkte wie das Produkt sei er, der Kläger, ungesichert.

18

Der Kläger beantragt weiterhin uneingeschränkte Verurteilung.

19

Die Beklagte beantragt,

20

              die Klage im Übrigen anzuweisen.

21

Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist, soweit nach Teilanerkenntnisurteil vom 28.12.2020 noch über sie zu befinden ist, zulässig und begründet.

24

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Unstreitig ist der Kläger ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Die Beklagte konkurriert mit einer erheblichen Zahl von mitgliedsunternehmen auf demselben Markt.

25

Die Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, auch begründet.

26

Die Beklagte hat eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG vorgenommen, indem sie die Prospektwerbung hat drucken und in Verkehr bringen lassen. Dabei hat sie unlauter gehandelt, da sie gegen die §§ 3 Abs. 1, 3a UWG verstoßen hat.

27

Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu zählen alle Rechtsnormen, die Deutschland Geltung besitzen, insbesondere die Normen des primären und sekundären Unionsrechts, u.a. EU-Verordnungen. Gemäß Art. 72 der Biozidverordnung muss in jeder Werbung für Biozid-Produkte zwingend der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen" enthalten sein. Statt des Wortes „Biozide" kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden. Der Hinweis muss sich deutlich vom Rest der Werbung abheben. Dieser Hinweis ist indes in der Werbung der Beklagten für das von ihr vertriebene Produkt nicht enthalten.

28

Die Bestimmung des Artikels 72 der VO, stellt eine Vorschrift dar, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Verstöße gegen diese Vorschrift sind unlauter im Sinne von § 3a UWG und daher gemäß § 3 UWG zu unterlassen.

29

Bei dem von der Beklagten beworbenen Handgel zur Reinigung der Hände handelt sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 a) Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Es stellt ein Produkt der Hauptgruppe 1, Produktart 1 zum Anhang V der Biozidverordnung dar. Das Produkt ist daher zu Recht bei der C - C2 – als Biozid registriert.

30

Die von der Beklagten begangenen Verstöße sind geeignet, die durch sie verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm WRP 2017, 1240f.).

31

Aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes besteht eine Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

32

(Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43).

33

Diese Wiederholungsgefahr besteht weiter fort. Das Anerkenntnis der Beklagten und die entsprechende Verurteilung mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 28.12.2020 sind nicht geeignet, das gesamte Klagebegehren abzudecken und führen daher nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Zwar gilt ein gerichtliches Verbot grundsätzlich, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, in gleicher Weise für kerngleiche Verstöße (BGH GRUR 2010, 749 m.w.N.). Durch die Beschränkung ihres Anerkenntnisses auf das die streitgegenständliche Werbung vertriebene Produkt „P“ hat die Beklagte jedoch zu erkennen gegeben, dass ihr Anerkenntnis kerngleiche Verstöße gerade nicht erfassen soll. Damit bleibt die abgegebene Erklärung bewusst hinter dem zu Recht vom Kläger Verlangten zurück, da die Beklagte ansonsten bei auf andere .Biozidprodukte bezogenen Verstößen auf die Beschränkung des Unterlassungstenors berufen könnte. Ergibt sich - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls, dass der Schuldner mit der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform das Ziel verfolgt, sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen der Verfolgung zu entziehen, führt dies zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich der konkreten Verletzungsgefahr und die Wiederholungsgefahr bleibt hinsichtlich der kerngleichen Verletzungsformen bestehen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 13017). Daher war die Beklagte hins. des Klageantrags 1. uneingeschränkt zu verurteilen; den Klageantrag zu 2. hat die Beklagte bereits anerkannt und ist sie insoweit bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 28.12.2020 verurteilt worden.

34

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 1,2 ZPO.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

36

(EI)

37

*