Zurückverweisung: Berücksichtigung volljähriger Kinder bei Pfändungsfreigrenze (§850d ZPO)
KI-Zusammenfassung
Gläubiger beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze wegen rückständiger Unterhaltsansprüche. Streitpunkt war, ob die volljährige Tochter der Schuldnerin bei der Freigrenzenbemessung zu berücksichtigen ist. Das Landgericht hob die Zurückweisung durch das Amtsgericht auf und verwies die Sache zurück, da die Berechnung nicht vollständig abgelehnt, sondern ggfs. der Drittschuldnerin nach §850c ZPO vorzubehalten war. Zudem gilt für die Berücksichtigung der Rang des §160g BGB, sodass eine volljährige Tochter nachgeordnet sein kann.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO ermöglicht die Pfändung von Arbeitseinkommen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ohne Anwendung der Beschränkungen des § 850c ZPO.
Bei der Ermittlung des dem Schuldner zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das bürgerlich-rechtliche Rangverhältnis nach § 160g BGB zu beachten; nachgeordnete Unterhaltsberechtigte sind bei der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nicht zu berücksichtigen.
Ein Gericht darf ein Vollstreckungsersuchen nicht vollständig zurückweisen, wenn die Berechnung des pfändbaren Einkommens streitig ist; die Berechnung kann ggf. der Drittschuldnerin im Wege des § 850c ZPO vorbehalten werden.
Minderjährige und volljährige Unterhaltsberechtigte sind im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht ohne Weiteres gleich zu behandeln; die Rangordnung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten bleibt maßgeblich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 20 M 4314/97
Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubiger vom 26.03.1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 18.03.1998 (Az.: 20 M 4314/97) aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Unterhaltsleistungen. Mit Schriftsatz vom 02.12.1997 haben sie den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzgl. des Arbeitseinkommens der Schuldnerin beantragt und um Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 d ZPO gebeten. Sie sind der Auffassung, daß bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze die Unterhaltspflicht der Schuldnerin gegenüber ihrer volljährigen Tochter, die in ihrem Haushalt lebt und noch die Schule besucht, nicht berücksichtigt werden dürfe.
Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß auch die volljährige Tochter als Unterhaltsberechtigte auf seiten der Schuldnerin zu berücksichtigen sei. Das bürgerlich-rechtliche Rangverhältnis zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern sei im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Bedeutung. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Gläubiger.
II.
Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 RPflG. 793 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung durfte der beantrage Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht abgelehnt werden.
Unabhängig von der Frage, ob die volljährige Tochter der Schuldnerin bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze zu berücksichtigen ist, war das Amtsgericht keinesfalls befugt, das Vollstreckungsersuchen der Gläubiger vollständig zurückzuweisen. Vielmehr hätte die Berechnung des pfändbaren Einkommens ggfs. der Drittschuldnerin im Rahmen des § 850 c ZPO vorbehalten werden müssen.
Im übrigen ist es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts aber auch nicht gerechtfertigt, minderjährige und volljährige Unterhaltsgläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung gleich zu behandeln. Gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Arbeitseinkommen des Schuldners wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ohne die Beschränkungen des § 850 c ZPO gepfändet werden. Zu belassen ist ihm nach
§ 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO lediglich so viel, als er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten "gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten" oder zur gleichmäßigen Befriedigung "der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten" bedarf.
Damit übernimmt diese Vorschrift für den Bereich der Zwangsvollstreckung das in
§ 160 g BGB geregelte Rangverhältnis bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten. Dies hat zur Folge, daß die volljährige Tochter der Schuldnerin - unabhängig von ihrer Bedürftigkeit - den Gläubigern nachgeordnet ist und bei der Bestimmung der (herabgesetzten) Pfändungsfreigrenze im Rahmen des § 850 d Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann.
Dementsprechend konnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Gemäß § 575 ZPO werden die weiteren Anordnungen dem Amtsgericht übertragen.