Beschwerde gegen Ablehnung der Pfändung eines Taschengeldanspruchs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubiger beantragten die Pfändung des Taschengeldanspruchs der Schuldnerin gegen ihren Ehemann als Drittschuldner. Das Amtsgericht lehnte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab; die sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Das LG stellte fest, dass Taschengeldansprüche nach § 850b ZPO nur unter engen Voraussetzungen pfändbar sind und der fiktive Unterhaltsanspruch hier unter den Pfändungsfreigrenzen liegt.
Ausgang: Beschwerde der Gläubiger gegen die Zurückweisung des Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Taschengeldanspruch gegen den Ehegatten ist als auf Geldzahlung gerichteter Unterhaltsanspruch i.S.v. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren und damit nur bedingt pfändbar gemäß § 850b Abs. 2 ZPO.
Die Pfändung eines Taschengeldanspruchs setzt voraus, dass der sich hieraus ergebende fiktive Unterhaltsanspruch zusammen mit sonstigem Unterhalt die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c, 850d ZPO übersteigt.
Zur Bemessung des fiktiven Unterhaltsanspruchs ist als brauchbarer Maßstab die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden (3/7 des anrechenbaren Nettoeinkommens), wobei alle anrechenbaren Einkünfte und geldwerten Vorteile zu berücksichtigen sind.
Der Taschengeldanspruch ist nur dann in Ansatz zu bringen, wenn vorherige Vollstreckungsmaßnahmen in sonstiges bewegliches Vermögen den Gläubiger nicht vollständig befriedigt haben und die Pfändung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (§ 850b Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 14 M 1153/00
Tenor
Die Beschwerde der Gläubiger vom 10. April 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. März 2000 - Az. 14 M 1153/00 - wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Gläubiger.
Beschwerdewert: 924,00 DM.
Gründe
I.
Die Gläubiger haben beantragt, den Taschengeldanspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner, ihren mit ihr gemeinsam in einem Haushalt lebenden Ehemann, wegen einer ihnen aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16. April 1998 über eine Forderung von 1.078,87 DM zuzüglich Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 1.633,10 DM zustehenden Forderung zu pfänden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Pfändung des Taschengeldanspruchs sei unter den Voraussetzungen des § 850 b ZPO nur ausnahmsweise möglich, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe und außerdem nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs des Gläubigers einerseits und der Bezüge andererseits die Pfändung der Billigkeit entspreche. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Im übrigen liege unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Ehemannes bzw. Drittschuldners die Höhe des für eine Pfändung in Betracht kommenden Betrages unter der Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO.
Hiergegen wenden sich die Gläubiger mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Taschengeldanspruch einer Schuldnerin gegen ihren Ehemann als Drittschuldner nicht bereits grundsätzlich unpfändbar ist, sondern bedingt gepfändet werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1997, 447; OLG Köln, Rpfleger 1995, 76). Auf Grund des gegebenen Sachverhalts sind jedoch hier die besonderen Voraussetzungen für eine solche Pfändung eines Taschengeldanspruchs nicht gegeben.
Die Pfändbarkeit eines Taschengeldanspruchs richtet sich nach § 850 b Abs. 1 Nr .2, Abs. 2 ZPO. Dies entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur und der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Der Taschengeldanspruch ist als ein auf Geldzahlung gerichteter Unterhaltsanspruch eine Unterhaltsrente i. S. v. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO und damit nur in den Grenzen des § 850 b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.
Voraussetzung für die Pfändung eines Taschengeldanspruchs ist deswegen auch die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen. Der Anspruch eines Schuldners gegen den Drittschuldner muss zusammen mit dem Wert des ihm zustehenden sonstigen Unterhalts, der grundsätzlich in Natur geschuldet wird - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung etwaiger eigener Einkünfte eines Schuldners - insgesamt über den Pfändungsfreigrenzen liegen (§§ 850 c u. d ZPO). Brauchbarer Maßstab zur Bemessung dieses fiktiv betragsmäßigen Unterhaltsanspruchs ist nach der "Düsseldorfer Tabelle” 3/7 des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners. Anrechenbar sind alle Einkünfte und geldwerten Vorteile abzüglich Steuern, Sozialabgaben, beachtenswerte Kreditraten und etwaiger Tabellenunterhalt für Kinder (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1224; Musielak, Kommentar zu ZPO, zu § 850 b Rdnr. 4; Hintzen, Forderungspfändung, Rdnr. 272), Nur dann, wenn diese Voraussetzungen für die Pfändung eines Taschengeldanspruchs gegeben sind, ist dieser mit 5 % des anrechenbaren Einkommens anzusetzende Anspruch - wobei dieser wiederum als so genanntes Mehreinkommen nur zum 7/10 pfändbar ist - der Pfändung unterworfen.
Als Unterhaltsanspruch der Schuldnerin ergibt sich hier ausgehend einem Nettoeinkommen des Drittschuldners von 2.200,00 DM nach der "Düsseldorfer Tabelle” bei einem anzusetzenden Anteil von 3/7 ein Betrag von 942,86 DM. Damit liegt der Unterhaltsanspruch der Schuldnerin insgesamt deutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenzen der Tabelle der Anlage zu § 850 c ZPO. Wie zuvor ausgeführt, kommt in einem solchen Fall die Pfändung eines Taschengeldanspruchs nicht in Betracht Zöller-Stöber, zu § 850 b ZPO, Rdnr. 17; Musielak a.a.O.).
Es kann danach dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Pfändung des Taschengeldanspruchs der Schuldnerin - dass eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat und die Pfändung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (§ 850 b Abs. 2 ZPO) - gegeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 788 ZPO.