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Landgericht Duisburg·24 T 121/00·19.09.2000

Beschwerde gegen Versagung der Beiordnung/PKH im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

ZivilrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügt die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der vollständigen Prozesskostenhilfe für das Verfahren über seinen Schuldenbereinigungsplan. Streitpunkt ist, ob im Anhörungsabschnitt nach § 307 InsO die Beiordnung nach § 121 ZPO erforderlich ist. Das Landgericht verneint dies, da es sich um eine Gläubigeranhörung ohne Änderungsaufforderung handelte; die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts und von Prozesskostenhilfe im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die Vertretung zur Wahrung der Prozessinteressen des Beteiligten erforderlich erscheint.

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Im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (mit Ausnahme des Ersetzungsantrags nach § 309 InsO) ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Gläubigeranhörung regelmäßig nicht erforderlich, weil dieser Verfahrensabschnitt der Anhörung der Gläubiger dient.

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Eine Beiordnung kann im Einzelfall geboten sein, wenn das Gericht dem Schuldner nach § 307 Abs. 3 InsO die Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung des Plans gibt; fehlt eine solche Gelegenheit, entfällt diese Grundlage.

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Die bloße Vertretung von Gläubigern durch Rechtsanwälte rechtfertigt nicht allein die Beiordnung eines Anwalts für den Schuldner im Insolvenzverfahren; die prozessuale Waffengleichheit wird durch die besonderen Aufklärungs- und Ermittlungspflichten des Insolvenzverfahrens gewahrt.

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Unanfechtbare Entscheidungen des Amtsgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO sind für die Beschwerdeinstanz bindend und können die Prüfungsbefugnis der Kammer einschränken.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 1 InsO§ 311 InsO§ 309 InsO§ 4 InsO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 307 Abs. 3 Satz 1 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 60 IK 159/99

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners vom 10.06.2000 gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.05.2000 (60 IK 159/99) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Am 29.12.1999 hat der Schuldner Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gestellt. Seinen Anträgen hat er u.a. einen Schuldenbereinigungsplan beigefügt. Diesen hat das Amtsgericht den Gläubigern zur Stellungnahme nach § 307 Abs. 1 InsO zustellen lassen. Von den 18 angeschriebenen Gläubigern verweigerten 11 Gläubiger die Zustimmung. Daraufhin hat das Amtsgericht gemäß § 311 InsO das Verfahren über den Eröffnungsantrag wiederaufgenommen. Gleichzeitig hat es dem Schuldner mit Wirkung ab 29.12.1999 Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan mit Ausnahme des Verfahrens über einen Ersetzungsantrag nach § 309 InsO bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat es mit der Begründung abgelehnt, die Sach- und Rechtslage sei einfach. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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II.

3

Die gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan mit Ausnahme des Verfahrens über einen Ersetzungsantrag nach § 309 InsO die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 ZPO nicht vorliegen. Hier im einzelnen:

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1.

5

Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 /1. Alt. ZPO kann die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Für das vorliegende Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan mit Ausnahme des Verfahrens über einen Ersetzungsantrag nach § 309 InsO. kann dies nicht bejaht werden. Denn dieser Verfahrensabschnitt hat nur die Anhörung der Gläubiger nach § 307 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand gehabt. Für die Gläubigeranhörung zum Schuldenbereinigungsplan ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auf Schuldnerseite aber nicht angezeigt.

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Zwar kann die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan im Einzelfall erforderlich sein, wenn das Amtsgericht dem Schuldner nach Anhörung der Gläubiger gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen (ebenso AG Göttingen ZIP 1999, S. 930, 931): dies hat das Amtsgericht indes nicht getan. Dem auf Änderung bzw. Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans gemäß § 307 Abs. 3 InsO gerichteten Antrag des Schuldners vom 29.05.2000 hat es mit Schreiben vom 05.06.2000 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Schuldners vom 10.06.2000 ist vom Amtsgericht mit Schreiben vom 13.06.2000 zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 1 InsO unanfechtbar und damit für die Kammer bindend. Der Kammer ist es mithin verwehrt, dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen mit der Begründung, der Schuldner habe einen Anspruch auf Änderung bzw. Ergänzung seines Schuldenbereinigungsplans durch einen Rechtsanwalt.

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2.

8

Da das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan auf eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner und seine Gläubigern mit der Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgerichtet ist (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO) und im Insolvenzverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 5 InsO) bedarf es der Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch nicht schon allein deshalb, weil – wie hier – auf Gläubigerseite Rechtsanwälte eingeschaltet worden sind (ebenso AG Göttingen ZIP 1999, S. 930, 931 ). Die auf den reinen Parteiprozess zugeschnittene Regelung des § 121 Abs. 2 Satz 1 /2. Alt. ZPO kann keine entsprechende Anwendung im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren finden, in dem die Stellung der Beteiligten grundlegend anders ausgestaltet ist und das von besonderen rechtsstaatlichen Garantien bzw. Aufklärungs-, Kontroll- und Fürsorgepflichten geprägt ist .Hier ist der prozessualen Waffengleichheit grundsätzlich bereits dann Genüge getan, wenn im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nach § 121 Abs. 2 Satz 1/1. Alt. ZPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Fähigkeit der Beteiligten, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, berücksichtigt werden (BVerfG NJW 1989. S. 3271).

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3.

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Da jedenfalls die sachlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 ZPO nicht bejaht werden können, bedarf die Frage, ob und inwieweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren überhaupt statthaft ist (vgl. zum Meinungsstand Pape, ZIP 1999, S. 2037, 2045 f.: Vallender, ZIP 2000. S. 97. 101), in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Antwort.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.