Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Beiordnung im Insolvenzverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Insolvenzverfahren; das Amtsgericht lehnte ab. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: Die fristgerechte Forderungsanmeldung ist gebührenfrei bzw. nur gering gebührenpflichtig, sodass PKH nicht erforderlich ist. Eine anwaltliche Beiordnung ist nicht angezeigt; Beratungshilfe und Hinweise des Gerichts genügen.
Ausgang: Beschwerde des Gläubigers gegen die Ablehnung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Teilnahme eines Insolvenzgläubigers am Insolvenzverfahren ist regelmäßig nicht geboten, soweit die Anmeldung der Forderung gebührenfrei oder nur gering gebührenpflichtig möglich ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren nach § 121 ZPO ist nur zu gewähren, wenn anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Die bloße Behauptung einer Verletzung der Chancengleichheit rechtfertigt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht, wenn dem Gläubiger anderweitige Hilfen (z. B. Beratungshilfe) und gerichtliche Hinweise zur Wahrnehmung seiner Rechte zur Verfügung stehen.
Die Erleichterung der Forderungsanmeldung (gebührenfreie Fristanmeldung, geringe Nachmeldegebühr) kann das Erfordernis von Prozesskostenhilfe entfallen lassen, weil die damit verbundenen Kosten nicht in vertretbarem Umfang die Gewährung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 60 IK 56/99
Tenor
Die Beschwerde des Gläubigers vom 23. Dezember 1999 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Dezember 1999 (Aktenzeichen 60 IK 56/99) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 16.11.1999 hat der Gläubiger beantragt, ihm für das Insolvenzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.12.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei allgemein anerkannt, dass die gerichtlichen Kosten der Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens nicht durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen antragstellenden Gläubiger gedeckt werden könnten. Um so weniger sei es dann gerechtfertigt, einem Gläubiger auf Kosten der Allgemeinheit die Teilnahme an dem eröffneten Verfahren zu ermöglichen. Es entspreche vielmehr dem Grundgedanken des § 39 Absatz 1 Nummer 2 InsO, dass Insolvenzgläubiger diese Kosten stets selbst vorzuschießen hätten und ihre Erstattung allenfalls aus der Insolvenzmasse beanspruchten könnten. Um den Insolvenzgläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen zu erleichtern, sehe das Gesetz im übrigen für die Anmeldung innerhalb der im Eröffnungsbeschluss festgelegten Frist keine gerichtliche Gebühr vor. Eine solche werde erst für die nachträgliche Anmeldung fällig, habe indes selbst dann mit einem Betrag von lediglich 25,00 DM nur symbolische Bedeutung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gläubigers vom 23.12.1999. Er macht geltend, der Grundsatz der Chancengleichheit sei verletzt, weil dem Schuldner kostenlos Schuldnerberatungsstellen zur Seite stünden, während er nach dem Rechtsberatungsgesetzt nicht einmal die kostenlose Hilfe von Freunden in Anspruch nehmen dürfe. Außerdem sei er krank und deswegen nicht in der Lage, an Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass den Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen dadurch erleichtert wird, dass sie für die Anmeldung innerhalb der im Eröffnungsbeschluss festgelegten Frist keine gerichtliche Gebühr zu entrichten haben und für die nachträgliche Anmeldung lediglich eine symbolische Gebühr von 25,00 DM. Bei dieser Gebührenlage ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich.
Die Beantragt Beiordnung eines Rechtsanwaltes scheitert jedenfalls an § 4 InsO in Verbindung mit § 121 ZPO. Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet (§ 121 Absatz 1 ZPO). Da für das Insolvenzverfahren eine solche Vertretung nicht erforderlich ist, scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Vorschrift aus. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gegner gibt es im Entscheidungsfall nicht. Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann auch nicht als erforderlich angesehen werden. Die Forderungsanmeldung ist relativ einfach gelagert und dem Gläubiger daher auch ohne anwaltlichen Beistand zumutbar. Wegen etwaiger offener Fragen kann er gemäß § 3 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) in Verbindung mit § 24 a Abs. 1 Nr. 2 Rechtspflegergesetz (RPflG) Beratungshilfe durch den Rechtspfleger beanspruchen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aus Gründen der Chancengleichheit erforderlich ist, zumal das Amtsgericht dem Gläubiger bereits Hinweise zum weiteren Ablauf des Verfahrens erteilt hat, insbesondere den Hinweis, dass die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren schriftlichen gegenüber dem Treuhänder zu erfolgen hat und die persönliche Teilnahme des Gläubigers im Prüfungstermin oder seine Vertretung durch einen Anwalt weder für die Wirksamkeit seiner Forderungsanmeldung noch für die sonstige Wahrnehmung seiner Rechte notwendig ist und ihm nach dem Prüfungstermin auch ein Auszug aus der Tabelle mit dem Prüfungsergebnis übersandt wird. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass der Gläubiger zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte auf die Teilnahme eines Rechtsanwaltes an der Gläubigerversammlung angewiesen ist.