Berufung wegen Produkthaftung nach Zahnriemenriss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines bei 64.236 km gerissenen Zahnriemens. Er rügt eine Verletzung der Instruktionspflicht, weil die Gebrauchsanleitung keinen Wechselhinweis enthielt; die Beklagte verwies auf regelmäßige Inspektionsintervalle. Das Landgericht hält Verschleiß für keinen Produktfehler und die allgemeinen Inspektionsempfehlungen für ausreichend; die Berufung wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers in der Produkthaftungsangelegenheit abgewiesen; kein Fehler und keine Verletzung der Instruktionspflicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Verschleiß eines Bauteils stellt regelmäßig keinen Sachmangel im Sinne der Produkthaftung dar; ein Fehler liegt nur vor, wenn die zu erwartende Lebensdauer so kurz ist, dass mit einem derart schnellen Verschleiß nicht zu rechnen war.
Der Hersteller erfüllt seine Hinweis- und Informationspflicht, wenn er den Verbraucher durch angemessene und zweckmäßige Inspektions‑ oder Wartungsempfehlungen in die Lage versetzt, Gefahren aus Verschleiß eigenverantwortlich zu beherrschen.
Eine allgemeine Pflicht des Herstellers, in der Gebrauchsanweisung sämtliche möglichen Wartungsarbeiten und die konkreten Folgen unterlassener Wartung detailliert zu beschreiben, besteht nicht; eine derartige Verpflichtung wäre weder möglich noch sinnvoll.
Kommt ein Schaden dadurch zustande, dass der Fahrzeugführer empfohlene Inspektionen nicht durchführt, kann ihm ein Mitverschulden oder die alleinige Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden zugerechnet werden.
Warn- und Kontrollvorrichtungen für Betriebsstoffe sind von Hinweispflichten über den Intervallmäßigen Austausch von Ersatzteilen zu unterscheiden, da der Fahrzeugführer bei erstgenannten selbst Abhilfe schaffen kann, während Ersatzteile in der Regel durch Fachwerkstätten zu wechseln sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 27 C 99/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21.10.1998 – Aktenzeichen 27 C 99/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
1.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung.
Er erwarb am 9.1.1997 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten PKW, Typ P, mit einem Kilometerstand von 46.900 km. Das Fahrzeug wurde ihm am 15.1.1997 nach vorheriger Inspektion übergeben. Am 1.2.1998 riß der Zahnriemen des Fahrzeugs bei einem Kilometerstand von 64.236 km, wodurch der Motor beschädigt wurde.
Das von der Beklagten vorgegebene Inspektionssystem sieht eine regelmäßige Inspektion nach jeweils einem Jahr oder einer Laufleistung von 15.000 km vor. Während seiner Besitzzeit ließ der Kläger keine Inspektionen an dem PKW durchführen.
Der Kläger trägt vor, alle 60.000 km müsse der Zahnriemen verschleißbedingt ausgewechselt werden. Die Gebrauchsanleitung enthalte aber – unstreitig – hierüber keinen Hinweis. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch ihre Instruktionspflicht verletzt. Da er die vorgesehene Inspektion nicht durchgeführt habe, lasse er sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 20 % anrechnen.
Die Beklagte ist der Ansicht, mit dem Hinweis auf die Inspektionsintervalle habe sie ihrer Informationspflicht genügt. Es bestehe keine Veranlassung, dem Verbraucher den genauen Inhalt der Inspektionsarbeiten mitzuteilen. In den Inspektionsplänen der Werkstätten sei dagegen – unstreitig – vorgeschrieben, dass der Zahnriemen nach 60.000 km Laufleistung ausgewechselt werden müsse. Im übrigen sei der Kläger für den eingetretenen Schaden allein verantwortlich, da er die vorgesehene Inspektion unterlassen habe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, es hätte eines besonderen Hinweises auf den Verschleiß des Zahnriemens nach 60.000 km bedurft. Vergleichbar sei dies mit den auch ansonsten im Fahrzeug befindlichen Warnvorrichtungen bei zu geringem Öl- oder Bremsflüssigkeitsstand. Die vorgesehenen Inspektionsintervalle seien nicht aussagekräftig. Bezeichnenderweise habe die Reparaturfirma nach einer durchgeführten Inspektion nunmehr einen entsprechenden Hinweis in das Fahrzeug des Klägers eingeklebt. Auch andere Hersteller gäben solche Hinweise.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB noch aus § 1 I ProdHaftG. Das Fahrzeug des Klägers war weder fehlerhaft noch hat die Beklagte ihre Hinweis- und Informationspflicht verletzt.
Ein Fehler des Zahnriemens liegt nicht vor. Vorliegend handelt es sich um den Verschleiß des Zahnriemens, also um das Ende seiner Lebensdauer. Da jedes Produkt nur eine begrenzte Lebensdauer aufweist, ist der Verschleiß kein Fehler.
Wann dieses Ereignis eintritt, hängt entscheidend vom Einzelfall, von dem Produkt selbst und von dessen Qualität ab. Ein Fehler kann insoweit nur vorliegen, wenn die Lebensdauer des Produkts derart kurz ist, dass mit einem solch schnellen Verschleiß nicht gerechnet werden kann. Hinsichtlich der Laufleistung des Zahnriemens von 60.000 km ist dies weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
Die Beklagte hat auch ihre Informationspflicht nicht verletzt. Sie hat ein – dem Kläger bekanntes – Inspektionssystem vorgesehen, das eine Inspektion jährlich oder aber nach jeweils 15.000 km vorschreibt. Zu weiteren Hinweisen über den Austausch des Zahnriemens war die Beklagte nicht verpflichtet. Der Hersteller eines Produkts ist lediglich verpflichtet, den Verbraucher derart zu informieren, dass dieser in die Lage versetzt wird, in eigener Verantwortung die von dem jeweiligen Produkt ausgehenden Gefahren zu beherrschen. Insoweit reicht es hier aus, dass die Beklagte gewisse Inspektionsintervalle vorgesehen hat. Denn bei der Inspektion hätte auch der Zahnriemen überprüft und gegebenenfalls ausgetauscht werden können. Die empfohlenen Inspektionen waren damit geeignet, gerade auch die hier von dem Kläger geltend gemachte Gefahrenquelle zu überprüfen und auszuschalten. Hätte sich der Kläger an diese Empfehlung der Beklagten gehalten, wäre es nicht zum vorliegenden Schaden gekommen.
Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger im einzelnen auf die Folgen einer nicht durchgeführten Inspektion hinzuweisen, bestand nicht. Eine solch weitgehende Pflicht wäre weder möglich noch sinnvoll. Insbesondere bei technisch komplexen Produkten – wie bei einem PKW – ist es ausgeschlossen, sämtliche möglichen Folgen unterlassener Wartung in einer Gebrauchsanweisung darzulegen oder überhaupt alle Wartungsarbeiten zu beschreiben. Der Verbraucher hätte von einer solchen Auflistung auch keinen erkennbaren Vorteil. Er würde mit einer Flut technischer Details konfrontiert, die er regelmäßig mangels spezieller Fachkenntnisse nicht mehr nachvollziehen könnte. Wenn der Hersteller verpflichtet wäre, stets und unabhängig vom Ausmaß der ermöglichen Schäden detaillierte Hinweise zu geben, so bestünde die Gefahr, daß der Verbraucher angesichts dieses Übermaßes Warnungen vor besonders schwerwiegenden Gefahren nicht mehr wahrnähme (vgl. BVerfG, NJW 1997, 249, 250). Aus diesem Grund ist es ausreichend daß die Beklagte den Gefahren möglicher Verschleißerscheinungen durch den allgemeinen Hinweis auf die erforderlichen Inspektionen vorgebeugt hat. Eines besonderen Hinweises hinsichtlich des Zahnriemens bedurfte es nicht. Die vom Kläger angesprochenen Warneinrichtungen bei fehlendem Getriebeöl u.ä. betreffen andere Fallgestaltungen. So ist es aus Gründen der Betriebssicherheit sicherlich zweckmäßig, dem Führer eines PKW mitzuteilen, wann dem Fahrzeug die erforderlichen Betriebsmittel wie Öl und Benzin u.ä. ausgehen, da er insoweit selbst Abhilfe schaffen kann und muß. Dies kann aber nicht für Ersatzteile gelten, da der Fahrzeugführer diese in der Regel nicht selbst auswechselt, sondern auf eine Fachwerkstatt angewiesen ist. Informationen an den Fahrzeugführer über den intervollmäßigen Austausch von Ersatzteilen erübrigen sich daher und werden nach der Verkehrsanschauung auch nicht erwartet.
Soweit der Hersteller die Inspektionsintervalle derart bemißt, dass die zu erwartenden Verschleißerscheinungen regelmäßig erkannt und behoben werden können, hat er jedenfalls insoweit seiner Informationspflicht genügt. Gerade im vorliegenden Fall hätte der Verschleiß des Zahnriemens bei ordnungsgemäßer Inspektion erkannt werden können. Denn eine Inspektion wäre hier spätestens bei 61.900 km oder am 15.1.1998 fällig gewesen. In beiden Fällen hätte damit die Inspektion vor dem Schadensereignis stattgefunden. Wenn der Kläger die Inspektionsintervalle nicht ernst genommen hat, so muß er sich die Folgen dieser Überschreitung selbst zurechnen.
Unerheblich ist, ob Fachwerkstätten oder andere Hersteller Fahrzeuge mit Hinweisen über den Austausch des Zahnriemens versehen. Dies bleibt ihnen unbenommen, begründet aber keine entsprechende Pflicht des Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.