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Landgericht Duisburg·24 S 201/99·14.10.1999

Berufung: Ersatz fiktiver Reparaturkosten – Preisniveau des Unfallorts maßgeblich

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, polnischer Wohnsitz, verlangt Restschadensersatz nach einem Unfall in Oberhausen; die Beklagte zahlte teilweise und machte günstigere Reparaturmöglichkeiten in Polen geltend. Entscheidungsfrage war, ob bei fiktiver Abrechnung das Preisniveau am Wohnort oder am Unfallort maßgeblich ist. Das Landgericht bestätigt, dass nach § 249 S.2 BGB fiktive Reparaturkosten in Höhe der am Unfallort üblichen Fachwerkstattpreise zu ersetzen sind; eine Pflicht zur Auslandsreparatur nach § 254 Abs.2 BGB besteht nicht.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Anspruch auf restlichen Schadensersatz abgewiesen; fiktive Reparaturkosten in Höhe der am Unfallort üblichen Preise zu ersetzen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte kann nach § 249 S.2 BGB statt der Wiederherstellung den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen und auch fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen.

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Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die für eine Reparatur in einer Fachwerkstatt am Unfallort üblichen Preise zugrunde zu legen.

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Die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs.2 BGB verpflichtet nicht grundsätzlich dazu, eine günstigere Reparatur im Ausland vorzunehmen, wenn dies unzumutbare oder überobligationsmäßige Anstrengungen erfordert.

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Das Preisniveau des Aufenthalts- oder Wohnorts des Geschädigten ist beim materiellen Schadensersatz im Regelfall nicht maßgeblich; anders gelagerte Einzelfälle können durch besondere Umstände ausgeglichen werden.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 2 BGB§ 847 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 38 C 213/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen

vom 22. Juli 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Kläger, ein polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen, verlangt von den Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der in Oberhausen stattfand. Unstreitig haften die Beklagten für den bei dem Unfall entstandenen Schaden zu 100 %. Der Kläger ließ ein Gutachten über die an seinem Auto entstandenen Schäden erstellen und verlangt auf dieser Grundlage den Ersatz der Reparaturkosten. Insgesamt beziffert er seinen Schaden auf 6.734,95 DM.

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Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich 4.500 DM an den Kläger gezahlt. Weitere Leistungen verweigerte sie mit der Begründung, daß der Kläger das Auto an seinem Wohnort in Polen sehr viel billiger reparieren lassen könne als in Deutschland. Lebenshaltungs- und Lohnkosten seien in Polen bedeutend niedriger.

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Das Amtsgericht hat der Klage des Klägers auf Zahlung des Restbetrages von 2.234,95 DM stattgegeben und zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Kläger könne - unabhängig davon, ob er sein Auto reparieren lasse oder nicht - gemäß § 249 S .2 BGB den zur Schadensbeseitigung "erforderlichen" Geldbetrag verlangen. Es seien die Herstellungskosten zugrundezulegen, die der Geschädigte vernünftigerweise auch dann vornehmen lassen würde, wenn er die Reparatur selbst bezahlen müßte. Hier sei zu berücksichtigen, daß der Unfall in Oberhausen passiert sei. Dem Kläger müsse die Möglichkeit gegeben werden, das Auto noch an Ort und Stelle durch eine Vertragswerkstatt reparieren zu lassen. Genau diese Kosten seien in dem Schadensgutachten zugrundegelegt worden.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten sei bei der Berechnung der fiktiven Reparaturkosten nicht auf das polnische Preisniveau abzustellen. Soweit die Rechtsprechung dies bei Schmerzensgeldansprüchen anders beurteile, ließen sich keine Parallelen zum materiellen Schadensersatz ziehen. § 847 BGB sei als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

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Sie sind der Ansicht, daß der Kläger aufgrund seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB gehalten sei, die Reparatur in Polen durchführen zu lassen. Das Fahrzeug sei laut Gutachten fahrbereit gewesen und der Kläger habe ohnehin nach Polen zurückkehren wollen. Eine Reparatur in Polen sei ihm zuzumuten, da er als Einheimischer die entsprechenden Werkstätten kenne und daher auch kein besonderer Organisationsaufwand erforderlich sei. Grundsätzlich müsse dem Geschädigten zugemutet werden, einige 100 km bis zu einer günstigen Reparaturwerkstatt zurückzulegen, solange der Vorteil der günstigen Reparatur nicht durch Transport- und Nutzungsausfallkosten aufgezehrt werde.

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Dafür, daß der Lebensmittelpunkt des Geschädigten bei der Schadensbemessung maßgeblich sein müsse, spreche auch die Überlegung, daß Gebrauchtfahrzeuge in Osteuropa sehr viel teurer seien als hierzulande. Würde man auf das Preisniveau am Unfallort abstellen, so würde ein osteuropäisches Unfallopfer für sein Auto nur den geringen Wiederbeschaffungswert erhalten, obwohl es in seiner Heimat das zehnfache koste.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB und 3 PflVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.234,95 DM zu.

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Unstreitig haften die Beklagten für den beim Unfall entstandenen Schaden zu 100 %. Der einzige Streitpunkt ist, in welcher Höhe dem Kläger Reparaturkosten zu ersetzen sind. Hier hat das Amtsgericht zu Recht entschieden, daß die Beklagten an den Kläger die vollen im Schadensgutachten zugrundegelegten Kosten von 6.734,95 DM zu zahlen haben.

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Gemäß § 249 S. 2 BGB kann der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand nehmen und vom Schädiger statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Solange die vom Schadensgutachter geschätzten Reparaturkosten - wie hier - unter dem Wiederbeschaffungswert bleiben, kann der Geschädigte nach seiner Wahl entweder auf der Basis der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten abrechnen oder fiktiv auf Gutachtenbasis - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie er das Auto repariert hat und ob er es weiterbenutzen will oder nicht (OLG Hamm NZV 1999, 297 f).

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Entscheidet sich der Geschädigte für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis so kann er, die Richtigkeit des Gutachtens vorausgesetzt, den dort angegebenen Betrag unabhängig davon beanspruchen, ob die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten niedriger waren. Dies ist die Folge der Dispositionsfreiheit, die § 249 S. 2 BGB dem Geschädigten gibt. Er kann mit dem zur Reparatur erforderlichen Betrag nach Belieben verfahren. § 249 S. 2 BGB soll Streitigkeiten der Parteien entgegenwirken, ob bestimmte Reparaturmaßnahmen sinnvoll sind oder nicht. Aus diesem Grunde hat er BGH auch entschieden, daß im Fall der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Reparaturrechnung grundsätzlich nicht vorgelegt zu werden braucht (BGH NJW 1989, 3009 f).

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Rechnet der Geschädigte auf Gutachtenbasis ab, so ist der Preis anzusetzen, den eine Reparatur in einer Fachwerkstatt am Unfallort kosten würde. Denn grundsätzlich muß er in die Lage versetzt werden, sein Fahrzeug unverzüglich reparieren zu lassen, unabhängig vom Ausmaß der Beschädigung.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch keine Pflicht aus § 254 Abs. 2 BGB, die Reparatur in einer weiter entfernten Werkstatt vornehmen zu lassen, wenn dies - Transport und Abschleppkosten eingerechnet - insgesamt billiger ist. Zwar hat die Rechtsprechung ausnahmsweise Abschleppkosten zu einer weiter entfernten Werkstatt zugesprochen, wenn dort ein Rabatt in Anspruch genommen werden konnte, der die Transportkosten übersteigt (OLG Hamm VersR 70, 43). Dahinter steht der Gedanke, daß derjenige, der überobligationsmäßige Anstrengungen auf sich nimmt, um die Reparaturkosten gering zu halten, dafür nicht auch noch bestraft werden soll, indem der Schädiger zwar von den geringen Reparaturkosten profitiert, jedoch die Transportkosten nur bis zur nächsten Vertragswerkstatt zu tragen hat. Ein Umkehrschluß läßt sich aus dieser Rechtsprechung jedoch nicht ziehen.

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Die Reparatur des Fahrzeuges in Polen bleibt für den Kläger eine überobligationsmäßige Anstrengung, auch wenn er ohnehin dort zurückkehren wollte. Denn dies würde bedeuten, daß er sich längere Zeit mit einem unreparierten Fahrzeug abfinden oder seinen Urlaub in Deutschland vorzeitig abbrechen müßte.

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Dafür, daß für die Schadenshöhe grundsätzlich das Preisniveau am Wohnort des Geschädigten maßgeblich sein müsse, spricht auch nicht die von den Beklagten zitierte Entscheidung OLG Köln, ZfS 94, 47. Dort wurde einem polnischen Staatsbürger ein gegenüber den üblichen Sätzen gemindertes Schmerzensgeld zugesprochen mit der Begründung, die Gleichbehandlung von deutschen und ausländischen Verletzten gebiete eine Angleichung des Schmerzensgeldes an das Preisniveau des Aufenthaltsstaates.

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Es kann offen bleiben, ob dieser Entscheidung, die offenbar ein Einzelfall geblieben ist, gefolgt werden kann. Das Schmerzensgeld ist ein Ausgleich für Beeinträchtigungen in der Lebensführung, die der Geschädigte durch die Verletzung erlitten hat. Aus diesem Grunde kann es angebracht sein, die Lebenshaltungskosten in seinem Aufenthaltsstaat bei der Bemessung zu berücksichtigen.

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Bei dem materiellen Schadensersatz geht es jedoch darum, daß dem Geschädigten die Mittel gegeben werden, einen konkreten Schaden unverzüglich beseitigen zu lassen. Dies gelingt nur, wenn bei der Schadenshöhe auf das Preisniveau des Unfallortes abgestellt wird.

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Auch die letzte Überlegung der Beklagten verfängt nicht. Es mögen im Einzelfall Unbilligkeiten dadurch auftreten, daß einem Ausländer, der in Deutschland einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, nur ein bei Betrachtung der Preise auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt geringer Wiederbeschaffungswert ersetzt wird, während das Fahrzeug in seinem Heimatland ein Vielfaches kosten würde. Dies läßt sich aber dadurch ausgleichen, daß das Integritätsinteresse höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes angesetzt wird, wenn dem Ausländer aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles, z. B. fehlender Sprachkenntnisse, nicht zugemutet werden kann, sich auf dem deutschen Markt ein Ersatzfahrzeug zu besorgen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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