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Landgericht Duisburg·24 O 85/12·30.06.2014

Factoring-Kaufpreisforderung: Erlöschen durch Retouren und Aufrechnung trotz Abtretung

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte aus abgetretener Forderung einer Lieferantin Zahlung aus drei Rechnungen über Wintersportartikel. Das LG bejahte zwar die Abtretung; ein AGB-Abtretungsverbot war nach § 354a HGB nicht anspruchsvernichtend. Die Kaufpreisforderung bestand jedoch nur in der von der Beklagten zugestandenen Höhe und minderte sich durch vertraglich zulässige Warenrückgaben. Der verbleibende Betrag erlosch durch Aufrechnung mit einer früher entstandenen und fälligen Rückvergütungsforderung; § 406 BGB sowie §§ 95, 96 InsO standen nicht entgegen. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage aus abgetretener Kaufpreisforderung wegen Minderung durch Retouren und Erlöschen durch Aufrechnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestreitet ein Insolvenzverwalter als Kläger vertragliche Grundlagen oder Rückabwicklungen nur pauschal bzw. „mit Nichtwissen“, ist dies in entsprechender Anwendung von § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, wenn er sich die Kenntnisse des Rechtsvorgängers zumutbar verschaffen kann und muss.

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Ein vertragliches Abtretungsverbot wird im kaufmännischen Verkehr durch § 354a HGB dergestalt überlagert, dass die Abtretung nicht allein deshalb unwirksam ist, der Schuldner aber weiterhin mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger leisten kann.

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Macht der Schuldner Mengen- und Preisabweichungen geltend und gesteht nur eine geringere Liefer- und Vergütungsgrundlage zu, trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für darüber hinausgehende Liefermengen bzw. vereinbarte Preise.

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Ist nach den vertraglichen Einkaufsbedingungen eine Rückgabe nicht verkaufter Ware mit 100%iger Gutschrift vorgesehen, mindern tatsächlich erfolgte Retouren die Kaufpreisforderung entsprechend, ohne dass es auf Mängelrügen nach § 377 HGB ankommt.

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Die Aufrechnung gegen eine abgetretene Forderung ist nicht nach § 406 BGB ausgeschlossen, wenn wegen eines Abtretungsverbots i.S.v. § 354a HGB der Schuldner auch nach Abtretung weiterhin an den Altgläubiger leisten darf; insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote (§§ 95, 96 InsO) greifen nicht, wenn die Gegenforderung vor Insolvenzeröffnung entstanden und nach § 271 BGB fällig war.

Relevante Normen
§ 409 Abs. 1 BGB§ 406 BGB§ 95 InsO§ 96 InsO§ 354a HGB§ 138 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung in Höhe von insgesamt 243.279,44 € nebst Zinsen sowie Erstattung von Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 7,69 € und Mahnkosten in Höhe von 10,00 €.

2

Der Kläger wurde mit Beschluss vom 01.01.2010 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich der G GmbH & Co. KG (im Folgenden nur noch Insolvenzschuldnerin genannt) zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der U KG und handelt über das Internet mit Waren aus dem non-food-Sortiment. Die L GmbH (im Folgenden nur noch L2 GmbH genannt) belieferte die Beklagte in den Jahren 2007 und 2009 mit Wintersportartikel. Die L2 GmbH erteilte für die Lieferung im Jahr 2009 drei Rechnungen vom 17.11.2009, welche in der Summe dem Klagebetrag entsprechen. Die Beklagte leistete auf diese Rechnungen keine Zahlung.

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Die L2 GmbH habe Ihre Forderung an die Insolvenzschuldnerin abgetreten, so dass der Kläger nunmehr berechtigt sei, diese gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Abtretung sei auf der Rechnung vermerkt, so dass eine Abtretungsanzeige im Sinne von § 409 Abs. 1 BGB vorliege. Diese Abtretung sei im Rahmen eines Forderungskaufs erfolgt. Sie sei der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 17.11.2019 zum Kauf angeboten worden. Die Insolvenzschuldnerin habe dieses Angebot mit der Abrechnung vom 18.11.2009 angenommen. Dass die L2 GmbH ihre Primärpflichten erfüllt habe und die Forderung entstanden sei, sei unstreitig. Etwaige Einwendungen, insbesondere die Erfüllung müsse die Beklagte darlegen und beweisen. Der Kläger bestreitet, dass den Lieferungen der L2 GmbH der von der Beklagten vorgelegte Globalvertrag als Grundlage gedient habe. Es habe auch keine Rücknahmeverpflichtung der L2 GmbH gegeben. Etwaige Differenzen bei der gelieferten Menge und bei den Preisen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Im Übrigen sei dies von der Beklagten entgegen den kaufmännischen Pflichten viel zu spät gerügt worden. Von etwaigen Rückgaben sei dem Kläger nichts bekannt. Dass sich die Beklagte auf ein Guthaben anstelle einer sofortigen Rückzahlung in Höhe von etwa 274.000 € eingelassen habe, sei nicht plausibel. Daneben ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten eine Stundung der Forderung, so dass der späteren Aufrechnungserklärung am 12.11.2012 sowohl die Regelung des § 406 BGB als auch der §§ 95, 96 InsO entgegenstünden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 243.279,44 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010, Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 7,69 € und Mahnkosten in Höhe von 10,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers, insbesondere eine wirksame Abtretung der L2 GmbH an die Insolvenzschuldnerin. Später stellt sie die Abtretung als solches nach der Beweisaufnahme ausdrücklich unstreitig.

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Die Beklagte behauptet, Grundlage der Lieferung der L2 GmbH sei der Globalauftrag vom 02.11./14.11.2007 (Anl. B1) gewesen. Danach habe insbesondere keine Abnahmeverpflichtung für die Beklagte bestanden. Dem Vertrag hätten auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu Grunde gelegen, wonach eine Abtretung der L2 GmbH an Dritte ausgeschlossen worden sei. Die Rechnungen seien teilweise nicht korrekt erteilt, weil zum Teil Mengen bzw. Preise nicht stimmen würden. Die Rechnung ##### sei von 70.784,18 € auf 67.393,87 € zu korrigieren; die Rechnung ######### sei von 68.094,18 € auf 65.944,45 € zu korrigieren. Die Beklagte habe diese Korrekturen bei der L2 GmbH mit Schreiben vom 28.02.2012 angemahnt; dem habe diese nicht widersprochen. Es verbleibe daher zunächst lediglich eine Forderung in Höhe von 237.739,40 €. Zudem seien Waren mit einem Rechnungswert in Höhe von 44.106 90,78 € an die L2 GmbH zurückgegeben worden; dies sei am 20.04.2011 erfolgt. Die Beklagte verweist hierzu auf drei Retourrechnungen über 30.510,41 €, 14.272,86 € und 153,51 €. Daher reduziere sich ein möglicher Forderungsbetrag auf 192.802,62 €. Dieser Restbetrag sei durch Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten gegen die L2 GmbH in Zusammenhang mit der Winterkollektion 2007/2008 vollständig erloschen. Insoweit habe die L2 GmbH Retourware mit einem Warenwert in Höhe von 274.591,67 € abgeholt. Da die Beklagte diese Ware bereits bezahlt hatte, habe ihr ein Rückzahlungsanspruch zugestanden. Die L2 GmbH sei mit Schreiben vom 08.04.2008 aufgefordert worden, mit anderen Lieferungen zu verrechnen oder den Betrag zurückzuzahlen. Diesem Schreiben habe die L2 GmbH ebenfalls nicht widersprochen. Stattdessen sei erklärt worden, dass ein entsprechendes Guthaben zu Gunsten der Beklagten geführt werde. Der Kläger dürfe etwaige Rücknahmen nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er sich den Kenntnisstand der Zedentin zurechnen lassen müsse. Es habe auch kein späteres Rückkaufgeschäft gegeben, sondern es habe aufgrund des Globalvertrages eine Rücknahme- und Rückvergütungspflicht der L2 GmbH bestanden. Die Beklagte sei auch zur Aufrechnung befugt. § 406 BGB stehe dem nicht entgegen. Die Aufrechnung sei auch insolvenzrechtlich zulässig, weil die Aufrechnungslage vor der Insolvenzeröffnung und vor der Abtretung bestanden habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E T aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21.01.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.04.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

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1. Zwar scheitert die Klage nicht bereits an einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Soweit die Frage, ob ein möglicher Anspruch von der L2 GmbH an die Insolvenzschuldnerin abgetreten worden ist, zunächst streitig war, hat die Beklagte dies in der letzten mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014 nach der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin E T eine Abtretung der umstrittenen Forderung ausdrücklich unstreitig gestellt. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin unter Vorlage weiterer Unterlagen und Einsicht in ihr Notebook nachvollziehbar und glaubhaft erläutert hat, in welcher Form die Insolvenzschuldnerin eine mögliche Forderung der L2 GmbH im Rahmen des Factoring angekauft hat und diese im Rahmen des Vollzuges des Factorings auch tatsächlich an die Insolvenzschuldnerin übertragen worden ist. Die Abtretung war auch nicht aufgrund eines nach den einbezogenen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarten Abtretungsverbots unwirksam, weil dieses Verbot gemäß § 354a HGB lediglich dazu führt, dass die Beklagte weiterhin berechtigt bleibt, an die L2 GmbH anstelle eines neuen Gläubigers zu leisten.

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2. Nach dem Vortrag der Parteien kann jedoch nicht davon ausgegangen werden dass die ursprüngliche, im Wesentlichen unstreitig bestehende Kaufpreisforderung der L2 GmbH immer noch besteht und insbesondere in Höhe des geltend gemachten Betrages besteht.

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a) Insoweit ist entgegen dem Standpunkt des Klägers zunächst zu berücksichtigen, dass die Lieferung der Wintersportartikel der L2 GmbH an die Beklagte im Jahr 2009 auf der Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Globalauftrages vom 06.11.2009 mit der Nr. 3914/93 erfolgt ist.

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Soweit der Kläger zunächst bestreitet, dass das Auftragsschreiben vom 06.11.2009 tatsächlich Grundlage der Lieferung im Jahr 2009 geworden sei, ist dies bereits deshalb entsprechend § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, weil er es lediglich pauschal bestreitet und insbesondere nicht vorträgt, auf welcher anderen vertraglichen Grundlage die Lieferung der L2-GmbH an die Beklagte im Jahr 2009 erfolgt sein soll. Zwar sind die vertraglichen Grundlagen zwischen der L2-GmbH und der Beklagten nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers im engeren Sinne; er hat sich jedoch als Insolvenzverwalter die Tatsachen- und Rechtskenntnis des früheren Rechtsinhabers, also der L2 GmbH bzw. ihres Geschäftsführers, zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2002, 1148; OLG Köln NJW-RR 1995, 1407; Zöller-Greger § 138 ZPO Rn. 16 aE). Kommt der Insolvenzverwalter dieser Verpflichtung nicht nach, ist ihm in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO das Bestreiten mit Nichtwissen bzw. das dem gleichstehende pauschale Bestreiten unzulässig, so dass es im Prozess nicht zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass die vom Kläger selbst vorgelegten drei Rechnungen zur Begründung der Klageforderung jeweils ausdrücklich auf die Auftragsnummer ####### und einen entsprechenden Auftrag vom 06.11.2009 Bezug nimmt. In Anbetracht dessen hat der Kläger erst recht nicht plausibel gemacht, warum die L2 GmbH in ihren Rechnungen ausdrücklich auf einen Auftrag Bezug genommen hat, der angeblich keine Vertragsgrundlage geworden sein soll. Dies ist insbesondere auch nicht nach ausdrücklichem Hinweis der Kammer auf diesen Aspekt geschehen. Insbesondere die späteren Ausführungen zu einer abweichenden telefonischen Vereinbarung vor der Übersendung des Globalauftrages sind nicht geeignet, den klägerischen Standpunkt überzeugend zu stützen. Selbst wenn man den Vortrag zu einer abweichenden Vereinbarung im Rahmen eines Telefonats (ohne dass dies überhaupt vom Kläger unter Beweis gestellt worden ist) als richtig unterstellen würde, erfüllt der unstreitig danach übersandte Globalauftrag der Beklagten die Voraussetzung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nach telefonischen Vertragsverhandlungen. Dem hat die L2 GmbH unstreitig nicht widersprochen, so dass auch in dieser Hinsicht hinsichtlich des Umfangs der vertraglichen Verpflichtungen auf diese Bestätigungsschreiben mit seinem gesamten Inhalt zurückzugreifen wäre.

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Daher ist davon auszugehen dass neben dem Inhalt des Globalauftrages vom 06.11.2009 auch die darin ausdrücklich genannten besonderen Einkaufsbedingungen der Beklagten einschließlich der „Ergänzung zum Globalauftrag ####### vom 06.11.2009“ den Gegenstand der vertraglichen Beziehung zwischen der L2 GmbH und der Beklagten bestimmt.

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b) Soweit die L2 GmbH unstreitig zahlreiche Waren und Wintersportartikel an die Beklagte aufgrund des Auftrages vom 06.11.2009 geliefert hat, ist zunächst eine Kaufpreisforderung in Höhe von insgesamt 237.037,40 € entstanden. Diese Höhe entspricht dem von der Beklagten zugestandenen Liefermenge nebst Warenpreisen. Soweit der Kläger davon abweichend einen etwas höheren Betrag geltend macht und zumindest konkludent eine etwas höhere Liefermenge bzw. höhere Preise behauptet, obliegt es ihm als Anspruchssteller konkret darzulegen und zu beweisen, dass die L2 GmbH tatsächlich mehr geliefert hat als die Beklagte zugestanden hat und dass auch die in ihrer Abrechnung aufgeführten Preise vereinbart waren. Dem ist der Kläger trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts nicht nachgekommen. Der spätere Vortrag, dass genau das vereinbart worden sein soll, was nunmehr geltend gemacht wird, genügt aufgrund seiner Substanzlosigkeit nicht den Anforderungen an die Begründung eines weitergehenden Anspruches über die von der Beklagtenseite zugestandenen Mengen und Preise hinaus. Auf eine rechtzeitige Rüge im Sinne des § 377 HGB kommt es an dieser Stelle entgegen dem Standpunkt des Klägers nicht an, da nicht die Frage eines Mangels in Rede steht.

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c) Diese ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 237.739,40 € hat sich sodann um einen Betrag in Höhe von insgesamt 44.996,78 € auf einen verbleibenden Betrag in Höhe von 192.802,62 € reduziert, weil die Beklagte in diesem Umfang auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen Vereinbarung Waren an die L2 GmbH zurückgegeben hat bzw. von dieser zurückgenommen wurde. Aufgrund der Regelungen des Globalauftrages vom 06.11.2009 einschließlich der Ergänzung zum Globalauftrag, bestand – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – keine Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme der Waren (Ziffer 1.6 und 1.7 der Ergänzung zum Globalauftrag). Die Beklagte war gemäß Ziffer 3.6 der Ergänzung vielmehr berechtigt, nicht verkaufte oder später vom Endkunden an die Beklagte zurückgegebene Ware von der L2 GmbH kostenfrei abholen zu lassen und sich den Warenwert nach den Regelungen Ziffern 3.2 - 3.4 zu 100 Prozent gutschreiben zu lassen. Nach dem weiteren Vortrag der Beklagten, der ebenfalls nicht in zulässiger Weise bestritten wurde, und der hierzu von der Beklagten vorgelegten Rücklieferscheine ist davon auszugehen, dass Waren im Wert von insgesamt 44.936,78 € von der Beklagten an die L2 GmbH zurückgegeben wurden bzw. von der L2 GmbH bei der Beklagten abgeholt wurden. Auch insoweit ist das pauschale Bestreiten der Rücknahme bzw. des Umfangs etwaiger Rücknahmen unzulässig, weil der Kläger auch insoweit gehalten war, sich die erforderlichen Kenntnisse vom früheren Rechtsinhaber zu verschaffen (vgl. a.a.O.). Auch auf diesen Umstand wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen und hat seinen Vortrag nicht in genügender Weise ergänzt oder konkretisiert.

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Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Geschäftsführer der L2 GmbH im Zuge des Factorings an die Insolvenzschuldners mitgeteilt haben soll, dass eine Abnahmeverpflichtung der Beklagten bestanden haben soll bzw. die verkaufte Forderung uneingeschränkt bestanden haben soll. Sollte der Geschäftsführer der L2 GmbH dies tatsächlich so erklärt haben, belegt dies allenfalls eine seinerzeitige Falschangabe gegenüber der Insolvenzschuldnerin (mit entsprechenden zivil- und möglicherweise strafrechtlichen Folgen in deren Verhältnis zueinander), nicht jedoch die Unrichtigkeit der eigenen von der L2 GmbH auf ihren Rechnungen gemachten Angaben zur Vertragsgrundlage für die Lieferungen.

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d) Die ursprünglich verbliebene Kaufpreisforderung in Höhe von insgesamt 192.802,62 € ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer diesen Betrag übersteigenden Gegenforderung vollständig gemäß § 389 BGB erloschen.

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Insoweit hat die Beklagte in Zusammenhang mit der früheren Lieferbeziehung aus dem Jahr 2007, dem ebenfalls ein Globalauftrag ohne Abnahmeverpflichtung und Recht zur Rückgabe nebst Gutschrift zugrunde lag, eine aus den früheren Retouren sich ergebende Forderung in Höhe von insgesamt 274.591,67 € nachvollziehbar dargelegt. Auch in diesem Zusammenhang beschränkt sich die Verteidigung des Klägers auf ein pauschales Bestreiten und etwaige Plausibilitätsbedenken. Das pauschale Bestreiten ist auch in diesem Zusammenhang entsprechend § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil der Kläger als Insolvenzverwalter auch insoweit gehalten war, den Kenntnisstand des Vertragspartners der Beklagten abzufragen und dementsprechend seinen Vortrag zu konkretisieren. Dem ist der Kläger auch in diesem Zusammenhang trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts nicht nachgekommen.

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Entgegen dem Standpunkt des Klägers ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung auch nicht gemäß § 406 BGB oder aufgrund der Vorschriften der §§ 95, 96 InsO unzulässig. § 406 BGB steht der Zulässigkeit einer Aufrechnung unabhängig von der Frage, wann die Beklagte Kenntnis von einer Abtretung erhalten hat, schon deshalb nicht entgegen, weil zwischen den Vertragsparteien ein Abtretungsverbot vereinbart worden war. Aufgrund der Rechtsfolge des § 354a HGB bleibt der Schuldner auch nach Kenntnis von einer Abtretung weiterhin berechtigt gegenüber dem alten Gläubiger zu erfüllen, so dass § 406 BGB schon nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGH NJW-RR 2005,624; Palandt - Grüneberg § 406 BGB Rn. 3).

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Daneben ist die Aufrechnung der Beklagten auch nicht gemäß §§ 95 Abs. 1 S. 3, 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil entgegen dem Standpunkt des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gegenforderung der Beklagten erst nach der Insolvenzeröffnung fällig geworden ist. Nach den maßgeblichen vertraglichen Grundlagen und dem Rücklieferzeitpunkt ist die Gegenforderung der Beklagten bereits lange Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden und mangels anderweitiger Vereinbarungen zwischen den Parteien entsprechend § 271 BGB auch sofort fällig geworden. Soweit der Kläger demgegenüber behauptet, die L2 GmbH und die Beklagte hätten insoweit eine Stundungsabrede getroffen, welche erst nach Insolvenzeröffnung gekündigt worden sei, kann dies mangels ausreichend konkreten Vortrag dazu und insbesondere einen Beweisantritt dazu nicht angenommen werden. Auch der unstreitige Umstand, dass die Beklagte damals nicht sofort versucht hat, ihre Forderung durchzusetzen, begründet noch keine (stillschweigende) Stundungsabrede. Gerade unter Kaufleuten, die in einer laufenden Geschäftsbeziehung stehen oder bei denen dies zumindest angestrebt ist, kann aus völlig unterschiedlichen Gründen von einer sofortigen Durchsetzung einer Zahlungsaufforderung abgesehen werden, z.B. um den Vertragspartner nicht in die Insolvenz zu treiben oder eine einfache Verrechnungsmöglichkeit für zukünftige Geschäfte zu behalten, ohne dass sich der Gläubiger in irgendeiner Weise an sein Stillhalten verbindlich binden möchte. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, wann die L2 GmbH das Abrechnungsschreiben, welches die Beklagte vorgelegt hat, tatsächlich erhalten hat; wobei auch hier anzumerken ist, dass der Kläger auch dies nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten darf, sondern nach Einholung von Informationen von der Rechtsvorgängerseite konkret vortragen müsste, an welchem anderen Zeitpunkt als von der Beklagten behauptet, das Schreiben zugegangen sein soll und konkret behaupten, dass sie es gar nicht bekommen habe.

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3. Mangels Hauptforderung sind die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht berechtigt.

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II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf 243.279,44 €.