UWG: Werbeanruf eines Versicherungsmaklers ohne Einwilligung – EV bestätigt
KI-Zusammenfassung
Eine Vertriebsgesellschaft begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung von Werbeanrufen eines (ehemaligen) Versicherungsvertreters als Versicherungsmakler. Streitpunkt war, ob vor dem Anruf bei Verbrauchern eine ausdrückliche Einwilligung vorlag. Das LG hielt eine solche Einwilligung nicht für hinreichend glaubhaft gemacht und bejahte eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die einstweilige Verfügung wurde daher aufrechterhalten; die Maklerin haftet nach § 8 Abs. 2 UWG mit.
Ausgang: Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen und Verfügung aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch kontaktiert, muss eine vor dem Anruf erteilte ausdrückliche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darlegen und beweisen bzw. im Verfügungsverfahren glaubhaft machen.
Kann eine vorherige Einwilligung in den Werbeanruf nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden, ist von einer unzumutbaren Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und damit von einem Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG auszugehen.
Für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kommt es auf den objektiven Verstoß gegen § 7 UWG an; ein Verschulden des Anrufenden ist hierfür nicht erforderlich.
Eine erst im Verlauf des Telefonats oder nachträglich erklärte (auch konkludente) Zustimmung genügt nicht, um die Unzulässigkeit eines bereits ohne vorherige Einwilligung erfolgten Werbeanrufs nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu beseitigen.
Handelt der Anrufende als Beauftragter eines Unternehmens, haftet dieses für den Wettbewerbsverstoß nach § 8 Abs. 2 UWG als Mitstörer auf Unterlassung.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 19.12.2015 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Teil der F und vermittelt als Vertriebsgesellschaft (konzerneigene) Versicherungen. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine freie Versicherungsmaklerin. Der Antragsgegner zu 2) war bis zum 31.08.2013 noch als F2 tätig und ist inzwischen für die Antragsgegnerin zu 1) tätig.
Im Juni 2014 rief der Antragsgegner zu 2) bei den Eheleuten L an und teilte der das Telefonat annehmenden Frau B L mit, dass er nicht mehr für die F3, sondern als freier Versicherungsmakler tätig sei. In der Folgezeit kam es zu mindestens einem Besuch – am 01.09.2014 – des Antragsgegners zu 2) bei den Eheleuten L zu Hause. Die Eheleute L unterzeichneten eine Maklervereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1) und schlossen zwei durch die Antragsgegner vermittelte, neue Riester-Rentenverträge mit einem anderen Versicherer (anstelle der F3) ab. Mit Schreiben vom 12.09.2014 stellten die Eheleute L ihre bei der F4 AG bereits bestehenden Riester-Rentenverträge beitragsfrei und widerriefen gleichzeitig das bislang bestehende Lastschriftverfahren.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner zu 2) habe die Eheleute L ohne vorherige Zustimmung zu Werbezwecken angerufen. Ein solcher Telefonanruf verstoße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und sei deshalb als wettbewerbswidrig anzusehen, so dass die Antragstellerin Unterlassung dieses Verhaltens gemäß § 8 Abs. 1 UWG verlangen könne. Der Anspruch bestehe auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1), weil diese sich das Handeln des Antragsgegners zu 2) gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen müsse.
Nachdem das Gericht auf Antrag der Antragstellerin vom 17.12.2014 die Antragsgegner mit Beschluss vom 19.12.2014 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verpflichtet hat, es zukünftig zu unterlassen, Verbraucher zum Zwecke der Vorstellung als Versicherungsmakler und/oder zum Zwecke der Bewerbung und/oder des Angebots und/oder der Vermittlung von Leistungen einer Versicherung anzurufen und/oder anrufen zu lassen, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung dieser Verbraucher vorliegt, und die Antragsgegner hiergegen mit Schriftsatz vom 22.01.2015 Widerspruch eingelegt haben,
beantragt die Antragstellerin nunmehr,
die einstweilige Verfügung von 19.12.2014 zu bestätigen und den dagegen gerichteten Widerspruch zurückzuweisen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 19.12.2014 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Sie behaupten, dass vor dem Anruf des Antragsgegners zu 2) eine vorher erteilte Einwilligung der Frau L existiert habe. Dem Anruf bei den Eheleuten L sei ein Anruf der Mutter von Frau L, nämlich Frau L2, vorausgegangen, bei denen der Antragsgegner zu 2) Frau L2 seine neue Tätigkeit erläutert habe und diese geäußert habe, dass dies etwas für ihre Tochter sein könne. Etwa eine Woche später habe Frau L2 nochmal angerufen und der dieses Telefongespräch annehmenden Zeugin T mitgeteilt, sie solle von ihrer Tochter ausrichten, der Antragsgegner zu 2) möge ihre Tochter wegen der Versicherungen anrufen. Hierzu habe sie der Zeugen T auch die Telefonnummer ihrer Tochter mitgeteilt. Daneben behaupten sie, dass der Antragsgegner zu 2) den Eheleuten L den Maklervertrag nicht schon beim ersten Besuch am 01.09.2014 zur Unterschrift vorgelegt habe, sondern erst anlässlich eines zweiten Besuches. Auch insoweit sei die eidesstattliche Versicherung der Frau L nicht nachvollziehbar.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisanordnung vom 24.02.2015 durch Vernehmung der Zeugin T. Zudem ist der Antragsgegner zu 2) ergänzend informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 17.12.2014 erweist sich auch nach dem Widerspruch der Antragsgegner und der durchgeführten Beweisaufnahme nebst mündlicher weiterhin als zulässig und begründet, so dass die einstweilige Verfügung vom 19.12.2014 aufrechtzuerhalten ist.
Die Antragstellerin hat gegenüber den Antragsgegnern einen Anspruch auf Unterlassung von Anrufen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Da die Antragsgegner nicht ausreichend glaubhaft gemacht haben, dass dem Anruf des Antragsgegners zu 2) bei den Eheleuten L im Juni 2014 – wie von ihnen behauptet – eine vorherige Einwilligung der Frau L vorgelegen hat, ist von einer unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG auszugehen, welche als wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG anzusehen ist.
Dass der Antragsgegner zu 2) die Eheleute L im Juni 2014 zum Zwecke der Werbung und der möglichen Vermittlung von (neuen) Versicherungsverträgen angerufen hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Weiterhin trägt grundsätzlich der (werbende) Anrufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine ausdrückliche Einwilligung für einen Werbeanruf bei einem Verbraucher vor dem Anruf vorgelegen hat (vgl. BGH GRUR 2011,936 ff. m.w.N.; Köhler/Bornkamm § 7 UWG Rn. 154 m.w.N.). Dementsprechend oblag es hier den Antragsgegnern im einstweiligen Verfügungsverfahren, eine vor dem Anruf erteilte Einwilligung der Frau L glaubhaft zu machen. Dies ist den Antragsgegnern sowohl unter Berücksichtigung der von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners zu 2) vom 20.01.2015, der Zeugin T vom 20.01.2015 und des Zeugen T2 vom 20.01.2015 sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Verhandlungstermin vom 24.02.2015 nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend gelungen.
Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegner ergeben sich insbesondere aus der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau B L vom 16.12.2014, wonach diese selbst ausdrücklich angibt, dass weder sie selbst noch ihr Ehemann, L3, dem Antragsgegner zu 2) eine vorherige Anruferlaubnis für den Anruf im Juni 2014 erteilt habe. Zwar bestätigen sowohl die von den Antragsgegner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als auch die ergänzende Erklärung des Antragsgegners zu 2) im Termin wie auch die Aussage der Ehefrau des Antragsgegners zu 2), der Zeugin T, im wesentlichen die Behauptungen der Antragsgegner. Diese Erklärungen bzw. die Zeugenaussage lassen sich jedoch nicht mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Frau B L widerspruchsfrei in Einklang bringen. Weiterhin bietet sich aus der Sicht des Gerichts kein hinreichender Anhalt dafür, den Erklärungen des Antragsgegners zu 2) und seiner Ehefrau wesentlich mehr Glauben zu schenken als dem (schriftlichen) Inhalt der Erklärung von Frau B L in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 16.12.2014. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass der Antragsgegner zu 2) und auch seine Ehefrau aufgrund der unmittelbaren Beteiligung am Verfahren bzw. aufgrund des durch die Ehe vermittelten besondere Näheverhältnisses ein wesentlich höheres Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürften als Frau B L. Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Frau B L dazu habe hinreißen lassen können, zu Gunsten der Antragstellerin eine inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung zur Verfügung zu stellen und sich auf diese Weise möglichen strafrechtlichen Konsequenzen auszusetzen, um „ihrer alten Versicherung“ einen erfolgreichen Verfahrensausgang zu ermöglichen. Eine ergänzende Vernehmung der Frau B L und insbesondere ein Vorhalt der Behauptung der Antragsgegner und des Inhalts der Erklärungen des Antragsgegners zu 2) und der Zeugin T im Termin war nicht möglich, da Frau B L nicht als Zeugin gestellt wurde. Ebenso wenig hat mangels Stellung der Frau L2 als präsente Zeugin die Möglichkeit bestanden, diese zu den Behauptungen der Antragsgegner und den Erklärungen des Antragsgegners zu 2) und der Zeugin T konkret zu vernehmen. Aber auch diese Umstände geben für das Gericht keinen hinreichenden Anhalt dafür, dem Inhalt der Aussage der Zeugin T und der Einlassung des Antragsgegners zu 2) mehr Glauben zu schenken als der schriftlichen Erklärung der B L. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin sich (anscheinend) nicht darum bemüht hat, Frau B L als Zeugin zum Termin zu stellen, rechtfertigt es weder eine Umkehr der Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast anzunehmen noch der Aussage der zum Termin gestellten Zeugin T ein höheres Gewicht beizumessen. Der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen T2 ist im Übrigen keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, da dieser der eigenen schriftlichen Erklärung zufolge weder mit Frau B L noch mit Frau L2 selbst gesprochen hat. Dementsprechend hatten die Antragsgegner auch auf die Vernehmung des Zeugen T2 im Termin vom 24.02.2015 ausdrücklich verzichtet.
Soweit es denkbar erscheint, dass eine Einwilligung der Frau B L objektiv nicht vorgelegen hat, aber aufgrund eines Missverständnisses auf der Antragsgegnerseite bzw. seiner Ehefrau oder einer möglicherweise missverständlichen Formulierung von Frau L2 eventuell der Eindruck beim Antragsgegner zu 2) erweckt worden sein könnte, dass eine Einwilligung der Frau B L zu einem Anruf bei ihr vorgelegen hat, reicht dies zur Widerlegung eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht aus. Entscheidend ist insoweit allein, ob die Einwilligung vor dem Anruf tatsächlich objektiv vorgelegen hat. Ob den Anrufer bzw. hier den Antragsgegner zu 2) ein Verschulden dahingehend trifft, dass eine fehlende Einwilligung auch für ihn erkennbar war, ist rechtlich nicht relevant, weil allein der objektive Verstoß einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG rechtfertigt. Die Frage eines Verschuldens wäre allenfalls für die Frage relevant, ob möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch im Sinne von § 9 UWG in Zusammenhang mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten vorliegt. Ein solcher Anspruch wird von der Antragstellerin jedoch nicht geltend gemacht.
Weiterhin ist für eine Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch nicht ausreichend, dass diese möglicherweise im Verlauf des Telefongesprächs im Juni 2014 oder danach (zumindest konkludent) erfolgt sein könnte, weil sich Frau B L wohl unstreitig nicht über die Unzulässigkeit des Anrufs beim Antragsgegner zu 2) beschwert hat und sich auch auf (mindestens) einen Besuch eingelassen hat. Abgesehen davon, dass eine solche Beschwerde möglicherweise nur deshalb nicht erfolgt ist, weil Frau B L zum Zeitpunkt des Anrufs bzw. des Besuchs (noch) nicht bekannt gewesen sein könnte, dass der Anruf ohne eine vorherige Einwilligung als unzulässig zu beurteilen ist, genügt nach dem eindeutigen Inhalt der Regelung eine nachträgliche Einwilligung, also auch bei oder nach dem Telefongespräch grundsätzlich nicht (vgl. Köhler/Bornkamm § 7 UWG Rn. 144 m.w.N.).
Der Unterlassungsanspruch besteht aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Antragsgegners zu 2) im Sinne von §§ 3, 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht nur gegenüber dem Antragsgegner zu 2) selbst, sondern gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1), weil der Antragsgegner zu 2) hier als Beauftragter der Antragsgegnerin zu 1) tätig geworden ist. Hiergegen werden seitens der Antragsgegner auch keine konkreten Einwendungen erhoben.
Die Dringlichkeit der Anordnung wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Anhaltspunkte, welche diese Vermutung erschüttern, werden von den Antragsgegnern nicht vorgebracht und sind auch nicht aus den Umständen ersichtlich.
Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur der Sache.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000,00 €.