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Landgericht Duisburg·24 O 82/09·24.08.2009

Einstweilige Verfügung zum Schutz vor durch Widerruf missbräuchlich erlangten Gesellschafterbeschlüssen

ZivilrechtGesellschaftsrechtGmbH-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich mit einstweiliger Verfügung gegen die Umsetzung von auf einer Gesellschafterversammlung vom 14.7.2009 gefassten Beschlüssen (Abberufung, Neuberufung Geschäftsführer, Sitzverlegung). Streitpunkt war u.a. ein behaupteter Widerruf aller Vollmachten eines Gesellschafters und eine hierdurch angeblich missbräuchliche Anteilsübertragung. Das Landgericht hielt die Verfügung aufrecht, weil die Tagesordnungsänderung nicht rechtzeitig angekündigt und ein Widerruf der Vollmachten feststellbar war; die Anordnung diente der Sicherung des Status quo.

Ausgang: Einstweilige Verfügung der Kläger gegen die Umsetzung der Gesellschafterbeschlüsse vom 14.7.2009 aufrechterhalten (Antrag der Kläger stattgegeben)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert sich die Tagesordnung einer Gesellschafterversammlung ohne rechtzeitige Ankündigung nach § 51 Abs. 2 GmbHG, sind hierüber gefasste Beschlüsse anfechtbar.

2

Ein ausdrücklich erklärter Widerruf "jeder" Vollmacht umfasst begrifflich alle zuvor erteilten Vollmachten; bei eindeutiger Formulierung sind Ausnahmen nicht anzunehmen.

3

Die bloße Teilnahme an einer Abstimmung mit ablehnender Stimmabgabe heilt einen zuvor erklärten, ausdrücklich erhobenen Widerspruch gegen die Änderung der Tagesordnung nicht; für eine Heilung bedarf es einer klaren Verzichtserklärung oder einer vom Versammlungsleiter herbeigeführten Klärung.

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Zur Abwehr unmittelbar drohender, durch anfechtbare Beschlüsse herbeigeführter Eingriffe in die Gesellschaftsverhältnisse ist die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 1004 BGB zur Sicherung des status quo zulässig und erforderlich.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 1004 BGB§ 51 Abs. 2 GmbHG§ 51 Abs. 3 GmbHG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.7.2009 wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und Durchsetzung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 14.7.2009.

3

Der Kläger zu 2. ist Gesellschafter der Beklagten und war bis zu der Abberufung durch Beschluss auf der Gesellschafterversammlung auch deren alleiniger Geschäftsführer. Weiterer Gründungsgesellschafter der Beklagten war der Kläger zu 1. neben seinem Onkel L und Q.

4

Der Kläger zu 1. erteilte L durch notarielle Urkunden vom 14.10.2004 und 21.6.2005 Generalvollmacht.

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Der Kläger zu 1. teilte L durch anwaltliches Schreiben vom 1.4.2009 den Widerruf jeder ihm erteilten Vollmacht insbesondere der Generalvollmacht mit.

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L übertrug durch Ausnutzung der ihm erteilten Vollmachten am 18.5.2009 die Geschäftsanteile des Klägers zu 1. durch In-Sich-Geschäft auf sich selbst. Der Wechsel der Gesellschaftsanteile wurde im Handelsregister eingetragen, dem Kläger zu 1. und dem Kläger zu 2. als Geschäftsführer und Mitgesellschafter aber nicht mitgeteilt.

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Der Kläger zu 2. berief durch Einladungsschreiben vom 3.7.2009 auf den 14.7.2009 eine Gesellschafterversammlung in die Geschäftsräume der Beklagten ein, an der der Kläger zu 1. per Videokonferenz aus Q2 teilnehmen sollte. Die Tagesordnung enthielt laut Einladung keine Beschlussfassung über eine Abberufung oder Neuberufung von Geschäftsführern bzw. eine Sitzverlegung.

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Auf der Versammlung vom 14.7.2009, zu deren Versammlungsleiter der Notar T3 bestimmt wurde, eröffnete L dem anwesenden Kläger zu 2., dass die Zuschaltung des Klägers zu 1. nicht notwendig sei, weil dieser gemäß inzwischen erfolgter Anteilsübertragung und entsprechender, vorliegender Eintragung im Handelsregister nicht mehr Gesellschafter sei.

9

Der Versammlungsleiter ließ über eine Änderung der Tagesordnung auf Antrag des Gesellschafters Q abstimmen, wonach nur noch über eine Abberufung des bisherigen und Bestellung eines Geschäftsführers sowie die Sitzverlegung Beschluss gefasst werden sollte. Der Kläger zu 2. stimmte gegen diesen Antrag, die beiden übrigen Gesellschafter mit der Mehrheit der Stimmen dafür. In gleicher Weise wurde über die Abberufung des Klägers zu 2. als Geschäftsführer und die Einsetzung von A als neuem Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung nach E in der Sache Beschluss gefasst. Die Änderung hinsichtlich der Geschäftsführer sollte zum Handelsregister sofort angemeldet werden.

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Unverzüglich nach der Gesellschafterversammlung versuchten L und der neue Geschäftsführer A die Geschäftseinrichtung aus den bisherigen Geschäftsräumen nach E zu bringen, was der Kläger zu 2. unter Hilfe der Polizei verhindert konnte.

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Die Kläger sind der Auffassung, die auf der Versammlung vom 14.7.2009 gefassten Beschlüsse seien unwirksam und nur durch die unter Missachtung des Vollmachtwiderrufs erfolgte Anteilsübertragung auf L durch diesen ermöglicht worden, um das Vermögen der Gesellschaft mit Hilfe des neu eingesetzten Geschäftsführers an sich zu bringen.

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Auf Antrag der Kläger vom 17.7.2009 hat die Kammer der Beklagten, vertreten durch A als Geschäftsführer, untersagt, die Geschäftsführung durch A ausüben zu lassen statt durch den Kläger zu 2. sowie die durch am 14.7.2009 gefasste Beschlüsse sich ergebenden Veränderungen zum Handelsregister anzumelden.

13

Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.

14

Die Kläger halten an der Auffassung fest, dass L unter Vorspiegelung einer widerrufenen Vollmacht die Anteile des Klägers zu 1. auf sich übertragen hat und dadurch die Mehrheit zur Fassung der angegriffenen Beschlüsse vom 14.7.2009 erlangte, um das Vermögen der Gesellschaft in seine Hände zu bringen.

15

Sie beantragen wie erkannt zu entscheiden.

16

Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben.

17

Sie ist der Auffassung, der Kläger zu  1. habe durch das Schreiben seiner Anwälte vom 1.4.2009 nur die am 14.10.2004 erteilte Generalvollmacht L widerrufen, nicht aber die weitere später erteilte Vollmacht vom 21.6.2005. Sie bestreitet, dass der Kläger zu 1. alle Vollmachten habe widerrufen wollen und seine Anwälte entsprechend bevollmächtigt habe.

18

Demgemäß seien die Geschäftsanteile wirksam übertragen worden und die Beschlussfassungen vom 14.7.2009 ohne Beteiligung des Kläger zu 1. möglich gewesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, die beantragte einstweilige Verfügung ist aufrecht zu erhalten.

22

Die getroffenen Anordnungen sind gemäß §§ 935, 940 ZPO und entsprechend § 1004 BGB zum Schutz der Gesellschaft und der Belange der Kläger als Gesellschafter unter Fortschreibung des Zustandes vor den Beschlussfassungen vom 14.7.2009 zur Sicherung des Rechtsfriedens notwendig.

23

Die von den Gesellschaftern L und Q am 14.7.2009 gefassten Beschlüsse über die Änderung der Geschäftsführer und die Sitzverlegung sind anfechtbar und werden in dem schon angestrengten Aufhebungsverfahren keinen Bestand haben können.

24

Die Beschlussfassungen verstoßen gegen § 51 Abs. 2 GmbHG, der die rechtzeitige Ankündigung der Tagesordnung verlangt. Dies ist in Bezug auf die streitigen Beschlüsse nicht der Fall, denn sie wurden in der Einladung nicht als Themen nicht bezeichnet.

25

Der Kläger zu 2. hat der völligen Änderung der Tagesordnung in der entsprechenden Beschlussfassung ausdrücklich widersprochen, was einer Heilung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG entgegensteht. Auch die Teilnahme an der anschließenden Beschlussfassung zur Sache mit ablehnender Stimmabgabe heilt den Einladungsmangel nicht, wenn zuvor der Änderung der Tagesordnung ausdrücklich widersprochen wurde.

26

Insoweit ist eine Klärung durch den Versammlungsleiter notwendig, ob die im Zweifel bei ablehnender Abstimmung fortgeltende Rüge gegen die Beschlussfassung aufgegeben wird, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG eintreten zu lassen (Scholz (Karsten Schmidt) GmbHG, Kommentar, 9.Auflage, § 51 Rn. 43 mwN).

27

Eine entsprechende Klärung und rügelose Einlassung auf die Abstimmung ist nicht erfolgt, so dass die Anfechtbarkeit gemäß § 51 Abs. 2 GmbHG nicht entfallen ist.

28

Angesichts der eindeutigen Formulierung und dem in der mündlichen Verhandlung bestätigten Auftrag des Kläger zu 1. an seinen Anwalt wurden die L erteilten Vollmachten auch sämtlich widerrufen, für Ausnahmen ist bei dem Widerruf „jeder“ Vollmacht kein Raum.

29

Demnach ist unter Ausschöpfung der im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnisse von einem Missbrauch der jüngeren Vollmachtsurkunde durch L bei der Anteilsübertragung auf sich und einer bewussten Ausnutzung der so geschaffenen überraschenden Lage am 14.7.2009 zur Durchsetzung eigennütziger Ziele zum Nachteil der Mitgesellschafter auszugehen.

30

Zur Sicherung des status quo der Verhältnisse der Gesellschaft und der Belange aller gegenwärtigen und formal früheren Gesellschafter vor unmittelbar drohenden Eingriffen waren die getroffenen Anordnungen gemäß § 935, 940 ZPO notwendig und sind als Wiederherstellung des Zustands vor der Gesellschafterversammlung allen Beteiligten zumutbar.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

32

Der Streitwert beträgt 50.000.- €.