Werkvertrag über Kühlgeräte: Minderleistung als Mangel, Aufrechnung und Vorschuss nach § 637 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Unternehmer verlangte restlichen Werklohn aus einem Vertrag über die Montage von IT-Kühlgeräten in von der Bestellerin gestellten Gehäusen. Die Bestellerin wandte Mängel wegen erheblicher Unterschreitung der vereinbarten Kühlleistung ein und erhob Widerklage auf Schadensersatz bzw. Vorschuss zur Mangelbeseitigung. Das Landgericht wies die Klage wegen wirksamer Aufrechnung ab und gab der Widerklage statt. Maßgeblich war, dass die vertraglich zugesagte Leistung (ca. 3 kW) als Beschaffenheit geschuldet war, ein Hinweis auf „bauseitige Parameter“ keine Einschränkung begründete und der Unternehmer bei ungeeigneten Gehäusen hätte warnen müssen.
Ausgang: Klage auf Restwerklohn abgewiesen; Widerklage auf Zahlung (Schadensersatz/Vorschuss) in voller Höhe stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einem Werkvertrag eine bestimmte technische Leistungsfähigkeit ausdrücklich vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn das Werk diese Leistung deutlich unterschreitet.
Ein bloßer Hinweis in Angebotsunterlagen, die Leistung werde nur bei Einhaltung „bauseitiger Parameter“ erreicht, begründet ohne hinreichend konkrete Festlegung regelmäßig keine vertragliche Leistungsbeschränkung oder Obliegenheit des Bestellers.
Stellt der Besteller Bauteile (hier: Gehäuse) zur Verfügung, bleibt der Unternehmer für das Erreichen der zugesagten Funktion grundsätzlich verantwortlich; erkennt er eine (mögliche) Ungeeignetheit, muss er hierauf hinweisen und ggf. auf Abhilfe bestehen.
Bestreitet der Unternehmer einen Mangel nachhaltig und ernsthaft, kann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für Schadensersatz statt der Leistung bzw. Rücktritt entbehrlich sein.
Der zur Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand kann auf Grundlage von Angeboten und sachverständiger Plausibilitätsprüfung gemäß § 287 ZPO geschätzt werden; der Besteller kann für noch ausstehende Mangelbeseitigung Vorschuss nach § 637 BGB verlangen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 72/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2012 sowie weitere 32.550,00 € zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.297,00 € nebst Zinsen in Zusammenhang mit Kühlgerätewerkleistungen. Die Beklagte begehrt in diesem Zusammenhang widerklagend Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.400,00 € nebst Zinsen sowie Zahlung weiterer 32.550,00 €.
Der Kläger baute im Auftrag der Beklagten in von der Beklagten zu liefernden Kühlgerätegehäusen das Innenleben ein, unter anderem Kompressoren, Ventilatoren, Wärmetauscher etc. Die Geräte dienten der Kühlung von IT-Systemen. Dem Vertragsverhältnis lagen ein Angebot des Klägers vom 23.02.2011 (Anlage K 1) sowie das Annahmeschreiben der Beklagten vom 24.02.2011 (Anlage K 2) zugrunde. Der Kläger erteilte der Beklagten eine Abschlagsrechnung vom 17.08.2011 über insgesamt 53.550,00 € (Anlage K 3) sowie nach Auslieferung der Geräte eine Schlussrechnung vom 07.11.2011 über insgesamt 84.043,75 € unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von 45.000,00 €. Nach mehreren Mahnungen des Klägers zahlte die Beklagte am 27.01.2012 einen Betrag in Höhe von 72.043,75 € an den Kläger. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte nicht mehr.
Der Kläger behauptet, dass sämtliche gelieferten Kühlgeräte einwandfrei und nach den Vorgaben des Vertrages erstellt worden seien. Die Geräte sollten eine Leistung von ca. 3 Kilowatt bei einer technischen Bezugsgröße von L 35 / L 35 haben, was einen Druckverlust von 250 Pa entspreche. Beim ersten Teil der Lieferung seien die Geräte von der Beklagten getestet und von dieser auch freigegeben worden. Soweit hinsichtlich des letzten Teils der Lieferung die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Gehäuse leicht verkleinert gewesen seien, sei eine etwaige Leistungsverminderung darauf zurückzuführen, was nicht dem Kläger angelastet werden könne. Insbesondere der veränderte Druckverlust falle nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers. Soweit tatsächlich die Leistung verringert sei als vertraglich gefordert, sei eine größere Leistung mit einfachen Mitteln zu erreichen, nämlich dem Einbau eines größeren Lüfters für 80,00 €. Die in dem Vertrag zugesicherte Leistung von 3 Kilowatt sei lediglich zugesagt worden bei Einhaltung eines Druckverlustes von 250 Pascal. Soweit der Druckverlust höher sei, sei die daraus resultierende Minderleistung nicht dem Kläger anzulasten.
Der Kläger beantragt,
| 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2012 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.297,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2012 zu zahlen, 3. die Widerklage abzuweisen. |
Die Beklagte beantragt,
| 1. die Klage abzuweisen, 2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an sie a) 5.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2012 sowie, b) weitere 32.550,00 € zu zahlen. |
Die Beklagte behauptet, dass die zuletzt gelieferten Geräte des Klägers mangelhaft seien, weil sie nicht die vertraglich vereinbarte Nutzkühlleistung von 3.000 Watt erreichen würden. Der Mangel sei mit einem Kostenaufwand von 1.350,00 € pro Gerät zu beseitigen, so dass sich für die mangelhaften 33 Geräte ein Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 44.550,00 € ergebe, so dass nach Aufrechnung gegen die Klageforderung der Beklagten gemäß § 637 Abs. 3 BGB ein Vorschussanspruch in Höhe von 32.550,00 € zu leisten sei. Zudem habe der Kläger für bereits vier nachgebesserte Geräte die Kosten von jeweils 1.350,00 € zu erstatten. Die Frage der Funktionstüchtigkeit des Gerätes falle allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Dieser habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die leichte Änderung der Größe des Gehäuses Einfluss auf die Leistung haben würde. Nach den vertraglichen Vereinbarungen habe der Kläger eine Komplettleistung zu erbringen gehabt. Die Beklagte habe die Gehäuse nur deshalb geliefert, weil der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen sei und anderenfalls einen Metallbaubetrieb mit der Erstellung der Gehäuse hätte beauftragen müssen. Dabei stelle die im Vertrag enthaltenen technischen Daten die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale dar, welche die vom Kläger gelieferten Geräte zu erfüllen gehabt hätten, umfasse jedoch nicht eine Vorgabe für den Druckverlust hinsichtlich der von der Beklagten zu liefernden Gehäuse.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisanordnung vom 23.10.2012 und vom 03.12.2013 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen L sowie dessen mündliche Anhörung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 11.10.2013 und das Protokoll vom 11.03.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist uneingeschränkt begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von restlichem Werklohn mehr zu. Demgegenüber hat die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 49.950 € gemäß §§ 634, 637 BGB. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erklärten Aufrechnung ist ihr noch ein verbleibender Zahlungsanspruch in Höhe von 37.950 € zuzusprechen.
1. Dem Kläger steht kein Restwerklohnanspruch mehr zu, weil die Beklagte wirksam mit einem (den Restwerklohn deutlich übersteigenden) Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz bzw. Vorschuss zur Durchführung einer Nachbesserung aufgerechnet hat.
a) Der schriftliche Inhalt des Angebots des Klägers sowie der Auftragsbestätigung der Beklagten stehen zwischen den Parteien nicht im Streit und bilden die maßgebliche Grundlage für den zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag über die vom Kläger zu erstellenden Kühlsysteme. Die insoweit vereinbarte Vergütung sowie die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten stehen ebenfalls nicht im Streit, so dass zunächst noch ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 12.000,00 € zugunsten des Klägers verblieben ist. Dieser Restvergütungsanspruch des Klägers ist jedoch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch gemäß § 389 BGB vollständig erloschen. Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz (und Vorschusszahlung) zur Beseitigung von Mängeln bei insgesamt 37 Kühlsystemen ausreichend dargelegt und bewiesen.
b) Die zuletzt vom Kläger gelieferten 37 Geräte sind mangelhaft, weil sie nicht die im Vertrag festgelegte Leistung von ca. 3 Kilowatt erbringen. Eine entsprechende Sollleistung wurde im Vertrag unter der Überschrift „technische Daten“ im Angebot des Klägers vom 23.02.2011 ausdrücklich festgelegt. Die Beweisaufnahme im Zuge der Begutachtung des Sachverständigen L hat jedoch ergeben, dass die Geräte des Klägers lediglich eine Kühlleistung von durchschnittlich 885 Watt erbrachten und damit weit hinter den vertraglich geforderten Soll zurückbleiben. Dabei hat sich der Sachverständige L im Zuge seiner späteren mündlichen Anhörung im Termin vom 11.03.2014 auch mit den weiteren vor dem Termin und im Termin erhobenen Einwendungen und vom Kläger bzw. seinem Vertreter gestellten Fragen nachvollziehbar und überzeugend auseinandergesetzt und insbesondere nachvollziehbar begründet, warum die von dem Kläger erstellten Geräte nicht die erforderliche Leistung erbringen. Dasselbe gilt für den erforderlichen besonderen Messaufwand. Auf die Frage, auf welche Ursache die Minderleistung zurückzuführen ist, kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an, weil der Kläger entsprechend dem Inhalt seines Angebots und der entsprechenden darauf gründenden Vereinbarung der Parteien eine bestimmte Leistung konkret zugesagt hat und es allein seine Sache ist, die erforderlichen Komponenten in der erforderlichen Weise in das Gehäuse einzubauen, um diese Leistung zu erreichen. Wird die Leistung nicht erreicht, hat der Kläger für diese Verletzung seiner vertraglichen Pflichten rechtlich einzustehen, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, welche konkrete Komponente(n) des Kühlsystems für die Minderleistung ursächlich ist. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Beklagte unstreitig das Gehäuse bzw. Gehäuseteile - die genauen Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig - geliefert hat. Soweit die später gelieferten etwas kleineren Gehäuse(teile) keine ausreichende Eignung für die zu erstellenden Kühlsysteme darstellten, wäre es Sache des Klägers gewesen, dies gegenüber der Beklagten anzuzeigen und auf der Lieferung der ursprünglich gelieferten Gehäuse zu bestehen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan und hat daher weiterhin uneingeschränkt für die von ihm zugesicherte Leistung rechtlich einzustehen. Davon abgesehen hat die sachverständige Begutachtung auch keinen Hinweis dafür ergeben, dass die erhebliche Minderleistung der Geräte allein auf das Gehäuse bzw. seine Eigenschaften zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen muss auch nicht mehr der vom Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten nachgegangen werden, ob sich der Kläger mit dem veränderten Gehäuse sogar ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Ein Mangel ist entgegen dem Standpunkt des Klägers auch nicht deshalb auszuschließen, weil die Parteien angeblich eine Vorgabe für die Beklagte hinsichtlich des Druckverlustes vereinbart hätten und damit quasi die Leistungserfüllung unter einer entsprechenden Bedingung gestanden haben soll. Ausweislich des Inhalts des eigenen Angebotes des Klägers enthält dieses gerade keine technischen Vorgaben unter der Überschrift „technische Daten“ für einen Druckverlust, erst Recht nicht für die Beklagte als Erwerberin. Soweit lediglich im späteren Teil des Angebots unter der Überschrift „Hinweis“ und verschiedenen Ausführungen zur Bindung des Angebotes, zur Dauer der Herstellergarantie, zur Lieferzeit und zum Zahlungsziel weiter ausgeführt wird: „Die genannte Leistung wird nur bei Einhaltung der bauseitigen Parameter erreicht. Die berechnete Luftleistung entspricht einem Druckverlust von 250 Pascal.“, beinhaltet dies seinem maßgeblichen objektiven Inhalt nach schon keine konkrete technische Verpflichtung oder Einschränkung und erst Recht keine Verpflichtung für die Beklagte. Dass die Parteien demgegenüber abweichend vom schriftlichen Inhalt mündlich etwas anderes oder etwas zusätzliches konkret vereinbart haben sollen, wird vom Kläger schon nicht behauptet und erst Recht nicht unter Beweis gestellt.
c) Für die Berechtigung des Schadenersatzanspruchs bzw. des Vorschussanspruchs der Beklagten kommt es auch nicht auf die Frage an, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger eine angemessene Frist zur Nachbesserung gegeben hat. Da der Kläger jedenfalls in diesem Prozess nachhaltig und ernsthaft jeglichen Mangel der von ihm gelieferten Ware bestritten hat, liegt ein Fall des § 281 Abs. 2 bzw. § 323 Abs. 2 BGB vor, so dass eine Fristsetzung zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich ist.
d) Die Beklagte hat den Aufwand zur Beseitigung des Leistungsmangels an den 37 Geräten ausreichend dargelegt und unter Vorlage des Angebots der Firma X vom 25. Mai 2012 hinreichend belegt. Das Gericht schätzt den erforderlichen Mindestbetrag pro Gerät auf der Grundlage des vorgelegten Angebotes sowie des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO auf (mindestens) 1.350,00 €.
Nach den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L stellt der von der Firma X berechnete Betrag von netto 1.350,00 € pro Gerät eher eine Untergrenze hinsichtlich des erforderlichen Aufwandes zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes dar. Nach der eigenen Kalkulation des Sachverständigen ist eher von einem Betrag in Höhe von netto 1.590,00 € pro Gerät auszugehen, wobei dabei seinen Angaben zufolge noch keine Materialkosten berücksichtigt sind. Der Überzeugungskraft seiner Ausführungen steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige insoweit keine konkrete Reparatur vorgenommen und den Aufwand nicht konkret berechnet hat, sondern lediglich eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Angebotes der Fa. X gemacht hat und eine eigene grobe Kalkulation erstellt hat. Letzteres stellt eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO dar. Inwieweit der Schaden möglicherweise sogar höher sein könnte, kann hier dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls keinen weitergehenden Schaden geltend macht.
Als Ersatz für die erforderliche Nachbesserung kann die Beklagte daher, soweit sie diese Kosten bereits aufgewendet hat (unstreitig für vier Geräte), unmittelbar gemäß § 634 BGB entsprechenden Ersatz verlangen und im Übrigen, soweit eine Nachbesserung noch aussteht, gemäß § 637 BGB als Vorschuss verlangen. Soweit die Ausführungen der Beklagten im letzten Verhandlungstermin nahe legen, dass auch hinsichtlich der übrigen Geräte inzwischen eine Nachbesserung durchgeführt worden ist, führt dies lediglich dazu, dass auch anstelle des Vorschussanspruchs ein unmittelbarer Schadenersatzanspruch besteht. Auf die Berechtigung des Zahlungsanspruches der Beklagten hat dies keinen Einfluss.
e) Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bzw. Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Gunsten des Klägers kommt mangels Berechtigung in der Hauptsache nicht in Betracht.
2. Der Beklagten steht aus den oben genannten Gründen ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 49.950,00 € zu, so dass unter Berücksichtigung der Aufrechnung mit der ursprünglich bestehenden Restforderung des Klägers in Höhe von 12.000,00 € noch die geltend gemachten Widerklagebeträge zuzusprechen sind.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich eines Teilbetrages, wie er von der Beklagten geltend gemacht wird, ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 18.03.2014 ist gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
Dieser gibt auch keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Soweit der Schriftsatz neue Fragen an einen Sachverständigen enthält, die nach Auffassung des Klägers noch nicht beantwortet sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bzw. sein Vertreter diese Fragen dem Sachverständigen nicht im Rahmen seiner Anhörung bereits gestellt hat. Dieses nachlässige Verhalten des Klägers bietet keinen Anlass für eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme. Erst Recht ist nicht die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO geboten. Etwaige vom Gesetz anerkannte Gründe hierfür sind nicht gegeben und werden vom Kläger nicht einmal konkret behauptet.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert für den Rechtsstreits wird auf insgesamt 49.950,00 € festgesetzt (Klage: 12.000,00 €, Widerklage: 37.950,00 €).