Erinnerung der Landeskasse: Keine Erstattung der Umsatzsteuer aus der Staatskasse bei vorsteuerabzugsberechtigtem Kläger
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse erhob Erinnerung gegen die Festsetzung der Anwaltsvergütung aus der Staatskasse. Das Landgericht gab der Erinnerung statt und kürzte die Zahlung um 91,69 € Umsatzsteuer. Entscheidend war, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, sodass die Umsatzsteuer dem Kläger in Rechnung zu stellen und nicht aus der Staatskasse erstattungsfähig ist. Eine Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren und die Zulassung der Beschwerde wurden nicht getroffen.
Ausgang: Erinnerung der Landeskasse teilweise stattgegeben; Erstattung der Anwaltshonorarzahlung um 91,69 € (USt) gekürzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Anspruchsberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, ist die vom Prozessbevollmächtigten ausgewiesene Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig aus der Staatskasse, sondern gegenüber dem vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten geltend zu machen.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers steht der Festsetzung der Umsatzsteuer zur Erstattung in gleicher Weise entgegen wie bei Kostenerstattungen nach § 104 ZPO oder § 126 ZPO.
Fehlt eine vom Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (§§ 55 Abs. 5 RVG, 104 Abs. 2 ZPO), schließt dies eine Kürzung der Festsetzung nicht aus, wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung unstreitig ist.
Im Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG ist regelmäßig keine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen; die Zulassung der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kann entfallen.
Tenor
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 10.08.2011 gegen die Festsetzung vom 21.04.2011 wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse 482,60 € (anstelle von 574,29 €) zu zahlen sind.
Gründe
Die gemäß § 56 RVG zulässige Erinnerung der Landeskasse ist begründet.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann aus der Staatskasse nicht die Erstattung der anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 91,69 € verlangen, so dass der Erstattungsbetrag entsprechend zu kürzen war. In gleicher Weise wie im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 104 ZPO oder gemäß § 126 ZPO steht eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers einer Festsetzung zur Erstattung der Umsatzsteuer entgegen. Abgesehen davon, dass der Prozessbevollmächtigte keine Erklärung im Sinne der §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 Satz ZPO zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung abgegeben hat, ist nach dem Vortrag der Beklagten unstreitig geblieben, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die insoweit anfallende Umsatzsteuer ist gegenüber dem Kläger in Rechnung zu stellen und geltend zu machen. Der Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird in diesem Fall nicht berührt, weil die Umsatzsteuer bei dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger lediglich einen durchlaufenden Posten darstellt und der Kläger mit diesen Kosten letztlich nicht belastet wird.
Eine Kostenentscheidung ist für das Erinnerungsverfahren gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG nicht veranlasst; ebenso wenig die Zulassung der Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG.