Offene Stammeinlage: Aufrechnung über Verrechnungskonto nach § 19 Abs. 2 GmbHG unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Gesellschafterin Zahlung ausstehender Stammeinlagen. Streitig war, ob frühere Zahlungen auf ein Verrechnungskonto als Stammeinlage galten bzw. ob eine Umbuchung/Verrechnung mit dem Verrechnungskonto die Einlageschuld tilgte. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 10.225,84 EUR nebst Zinsen, weil die Zahlungen nicht als Stammeinlage geleistet wurden und eine Aufrechnung nach § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG unzulässig war. Im Umfang von 20 % wies es die Klage ab, da ein weiterer Gesellschafter anteilig gleich zu behandeln und mit in Anspruch zu nehmen ist.
Ausgang: Klage auf Zahlung ausstehender Stammeinlage überwiegend zugesprochen; im Übrigen wegen anteiliger Haftung eines Mitgesellschafters abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Einzahlungen eines Gesellschafters auf ein laufendes Verrechnungskonto, das auch Entnahmen und Rückzahlungen ausweist, erfüllen die Stammeinlageschuld grundsätzlich nicht.
Weist der Jahresabschluss aus, dass ein Teil der Stammeinlage aussteht, spricht dies maßgeblich dafür, dass entsprechende Zahlungen nicht als Einlage auf das Stammkapital geleistet wurden.
Die Tilgung der Stammeinlageschuld durch Verrechnung/„Umbuchung“ eines Gesellschafterguthabens stellt eine Aufrechnung dar und ist nach § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG unzulässig.
Ist zum Zeitpunkt einer beabsichtigten Verrechnung von Gesellschafterforderungen mit Einlageschulden eine Überschuldung nicht ausgeräumt, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die Einlageforderung sei wirksam erfüllt.
Ausstehende Stammeinlagen sind gegenüber Gesellschaftern grundsätzlich gleichmäßig und anteilig geltend zu machen; eine Inanspruchnahme nur einzelner Gesellschafter scheidet insoweit aus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 10.225,84 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
11. 1. 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte zu 80 % und der Kläger zu
20 %.
Das Urteil ist, für den Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 %
des zu vollstreckenden Betrages, vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-
streckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH. Er ist durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 25. 5. 2004 bestellt worden. Mit diesem Beschluss ist zugleich auch das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzantrag war am 10. 2. 2004 gestellt worden.
Die Gesellschaft ist am 2. 7. 1992 gegründet worden. Das Stammkapital betrug 50.000. DM. Es wurde zu je 20.000,- DM von der Beklagten und deren Ehemann
gehalten sowie in Höhe von 10.000.- DM von Geschäftsführer der Gesellschaft war , der maßgeblich deren Geschäfte betrieb. ist am 26. 3. 2004 verstorben. Die Beklagte ist seine Alleinerbin.
Bei Umstellung auf Euro erfolgte keine Anpassung des Stammkapitals auf einen gesetzlich zulässigen durch 50,- Euro teilbaren Betrag; das Stammkapital wurde mit 25.564,59 Euro angegeben. Davon entfielen je 10.225,84 Euro auf die Beklagte deren verstorbenen Ehemann und 5.112,92 Euro auf . Nach dem Tod des Ehemanns der Beklagten entfielen auf sie beide Anteile von 10.225,84 Euro.
Die Gesellschaft hatte ein Geschäftsjahr jeweils vom 1. 7. eines Jahres bis zum 30. 6. des nächsten Jahres.
Mit einem Scheck vom 30. 10. 2001 zahlte 20.000,- DM an die spätere Insolvenzschuldnerin. Dieses Geld wurde bei der Gesellschaft auf einem Verrechnungskonto von mit der Nummer 1341 gebucht. Der entsprechende Scheck liegt in Kopie vor, Blatt 24 der Akte. Am 12. 2. 2002 zahlte auf das Konto der Gesellschaft 30.000,- DM ein. Der entsprechende Kontoauszug trägt zu dieser Buchung den handschriftlichen Zusatz "Privateinlage / 1341". Wegen der Kopie des Kontoauszugs wird auf Blatt 25 der Akte verwiesen. Ebenso liegt ein Auszug aus dem Buchungskonto 1341 vor. Insoweit wird auf Blatt 26 der Akte Bezug genommen.
Die Steuerberaterin der Gesellschaft erstellt den Jahresabschluss zum 30. 6. 2003. Danach erzielte die Gesellschaft in dem abgelaufenen Geschäftsjahr einen Verlust von 36.980,- Euro. Es wurde ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 89.914,76 Euro ausgewiesen. Im Rahmen der Passiva wurde aufgeführt, dass Einlagen in Höhe von 12.782,30 Euro ausstehen würden und nicht eingefordert seien. Wegen des Inhalts des Jahresabschlusses der späteren Insolvenzschuldnerin zum 30. 6. 2003 wird auf Anlage K 2 im Anlagenband Bezug genommen.
Am 1. 11. 2003 wurde auf Anweisung des Geschäftsführers von dem Verrechnungskonto 1341 ein Betrag als Einzahlung auf das Stammkapital gebucht, wohl in Höhe von 12.782,30 Euro.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellte der Kläger zunächst am 10. 8. 2004 einen Bericht über die Vermögensverhältnisse. Es kam dort zu dem Ergebnis, dass die Verrechnung zur Ausgleichung der Stammeinlage nicht zulässig und nicht wirksam war. Mit Schreiben vom 26. 11. 2004 forderte er die Beklagte zur Zahlung des entsprechenden Betrages von 12.782,30 Euro auf. Die frühere Steuerberaterin der Gesellschaft meldete sich für die Beklagte und vertrat die Ansicht, dass das Stammkapital durch die Zahlungen des insgesamt erbracht sei. Der Kläger forderte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 4. 1. 2005 unter Fristsetzung zum 10. 1. 2005 zur Zahlung auf, jedoch vergeblich.
Diesen Anspruch verfolgt er nunmehr mit der Klage.
Der Kläger behauptet, dass die Zahlungen des vom 30. 10. 2001 und 12. 2. 2002 beide nicht auf das Stammkapital geleistet worden seien. Das ergebe sich aus der Verbuchung auf dem Verrechnungskonto mit der Nummer 1341, das gerade nicht das Stammkapital enthalten habe. Ebenso lasse es sich dem Jahresabschluss zum 30. 6. 2003 entnehmen, in dem ausgewiesen worden sei, dass das Stammkapital in Höhe von 12.782,30 Euro noch ausstehe.
Die Verrechnung der Forderung der Gesellschaft auf Einzahlung des Stammkapitals mit der Forderung des Gesellschafters aus dem Verrechnungskonto 1341 aufgrund der Anweisung des Gesellschafters sei seiner Meinung nach nicht wirksam, denn eine Verrechnung sei sowohl wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 GmbHG als auch wegen einer schon vorliegenden Überschuldung der Gesellschaft nicht zulässig gewesen. Dazu behauptet er, dass die Gesellschaft am 1. 11. 2003 bereits überschuldet gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Jahresabschluss zum 30. 6. 2003 und dem dort ausgewiesenen Fehlbetrag sowie auch aus seinem Bericht vom 10. 8. 2004.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.782,30 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. 1. 2005
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, schon die Zahlungen vom 30. 10. 2001 und 12. 2. 2002 seien auf das Stammkapital anzurechnen.
Jedenfalls, behauptet sie, sei die Gesellschaft am 1. 11. 2003, dem Tag der Umbuchungsanweisung, nicht überschuldet gewesen. habe die Gesellschaft stets durch seine Privateinlagen ausreichend finanziert. Verrechne man diese Beträge mit den Verlusten, ergebe sich keine Überschuldung.
Im Übrigen hafte sie ihrer Meinung nach nicht für die gesamte ausstehende Einlage, sondern es hafte auch Es sei nämlich nicht erkennbar, dass dieser auf seinen Anteil Zahlungen geleistet habe.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. 9. 2005 den Streit erklärt. Die Streitverkündung ist am 29. 9. 2005 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Der Klage ist stattzugeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Stammeinlage der Insolvenzschuldnerin. Anspruchsgrundlage ist § 19 Abs. 1 GmbHG.
Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 GmbHG sind erfüllt.
Die Beklagte ist Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin mit Anteilen, die zusammen 20.451,67 Euro ausmachen. Dies folgt aus der Addition ihres ursprünglichen Anteils von 10.225,83 Euro sowie der beiden von ihrem verstorbenen Ehemann gehaltenen Anteile von 9.714,55 Euro und 511,29 Euro.
Das Stammkapital der Gesellschaft war bei Insolvenzeröffnung nicht vollständig eingezahlt. Jedenfalls in Höhe von 12.782,30 Euro stand es noch offen. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund der vorliegenden Unterlagen.
Dabei stützt sich die Kammer zum einen auf den Jahresabschluss zum 30. 6. 2003. Hier ist ausdrücklich ausgewiesen, dass das Stammkapital in Höhe dieses Betrages noch ausstehe. Damit ist eine Festlegung der Gesellschaft erfolgt. Sie ist zu dieser Zeit selbst davon ausgegangen, dass insoweit eine Zahlung gerade auf die Stammkapitalforderung nicht erfolgt war. Daran muss sie sich festhalten lassen.
Dies wird auch dadurch untermauert, dass die früheren Einzahlungen des Gesellschafters auf eine sog. Verrechnungskonto mit der Nummer 1341 gebucht worden sind. Hier handelte es sich nicht um das Stammkapitalkonto. Das ergibt sich eindeutig aus dem Teil - Kontoauszug für dieses Konto, den die Beklagte vorgelegt hat. Die dort ausgewiesenen Buchungen zeigen, dass dieses Konto für die laufenden Ein- und Auszahlungen des Gesellschafters verwendet wurde, unter anderem auch seine Entnahmen. Es ist auch zu entnehmen, dass die Einlage vom 12. 2. 2002 bereits am 22. 4. 2002 mit 5.000,- DM und am 16. 5. 2002 mit 3.000,- Dm zurückgezahlt worden sind. Hätte es sich um eine Zahlung auf das Stammkapital gehandelt, wäre dies so nicht möglich gewesen.
Die Zahlung des laut Jahresabschluss zum 30. 6. 2003 noch offenen Stammkapitals ist auch nicht durch Umbuchung von dem Verrechnungskonto 1341 des Gesellschafters am 1. 11. 2003 erfolgt. Zu dieser Zeit war eine Umbuchung rechtlich nicht mehr zulässig und nicht geeignet, die Forderung der Gesellschaft auf Zahlung des Stammkapitals zu erfüllen.
Eine solche Umbuchung stellt letztlich eine Aufrechnung dar. Es werden nämlich auf Anweisung des Gesellschafters seine Forderung auf Rückzahlung der "Einlage", also des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages, der nicht Stammkapital ist, mit der Forderung der Gesellschaft auf Einzahlung des Stammkapitals verrechnet. Eine Aufrechnung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht zulässig. Es ist nach den von der Beklagten vorgetragenen Umständen auch eindeutig davon auszugehen, dass die Verrechnung seitens des Gesellschafters erklärt worden ist.
Hinzu kommt, dass nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen ist, dass die Gesellschaft zu dem Zeitpunkt 1. 11. 2003 bereits überschuldet war. Schon in dem Jahresabschluss zum 30. 6. 2003 war ein das Eigenkapital übersteigender Fehlbetrag in Höhe von 86.914,76 Euro ausgewiesen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sich diese Situation durch Zuschüsse von Kapital so weit entspannt hatte, dass von einer Überschuldung nicht mehr auszugehen war. Dahingehende Umstände ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Schreiben der früheren Steuerberaterin der Gesellschaft, in denen diese ausführt, der Gesellschafter habe die Gesellschaft stets durch ausreichende Einzahlung von Geldern liquide gehalten. Zum einen entspricht Liquidität nicht einer Deckung der Verbindlichkeiten, sondern ist etwas anders. Zum anderen spricht nicht nur der Jahresabschluss zum 30. 6. 2003, sondern auch der Teil-Kontoauszug für das Buchungskonto 1341 gegen diese Darstellung. Danach sind nämlich eingezahlte Gelder zumindest teilweise auch wieder ausgezahlt worden. Es ist nicht erkennbar, dass in so großem Umfang Darlehen/Einzahlungen der Gesellschafter vorlagen, dass damit alle Verbindlichkeiten und Fehlbeträge gedeckt gewesen wären und ein weiterer Überschuss zur Verfügung gestanden hätte, der die Umbuchung eventuell gestattet hätte.
Die Beklagte haftet jedoch nicht allein und insgesamt für den ausstehenden Kapitalbetrag. Es müssen die Gesellschafter in gleicher Weise in Anspruch genommen werden, § 19 Abs. 1 GmbHG. Das bedeutet, dass sie sowohl vom Umfang als auch vom Zeitpunkt her nicht unterschiedlich in Anspruch genommen werden dürfen, auch dann nicht, wenn ggf. von einem der Gesellschafter aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung nicht zu erwarten sein sollte (Lutter/Hommelhoff, § 19 GmbHG, Rdnr. 7).
Hier ist zur berücksichtigen, dass auch Gesellschafter ist und nicht erkennbar ist, ob und ggf. in welchem Umfang seine Einlage erbracht worden ist. Er ist daher in gleicher Weise wie die Beklagte in Anspruch zu nehmen.
Der Anteil von macht, gerechnet auf der Grundlage der in dem Jahresabschluss zum 30. 6. 2005 benannten Anteile, genau 20 % des Kapitals der Insolvenzschuldnerin aus. Insoweit kann eine Haftung der Beklagten nicht festgestellt werden. 20 % von 12.782,30 Euro sind 2.556,46 Euro. Insoweit ist die Klage nicht begründet.
Die Beklagte kann sich insoweit nach Ansicht der Kammer allerdings nicht darauf berufen, dass sie erst in Anspruch genommen werden darf, wenn auch zur Zahlung aufgefordert werde. Allerdings sieht § 19 Abs. 1 GmbHG auch eine zeitliche Gleichbehandlung vor. Jedoch ist nach Ansicht der Kammer in der Insolvenz der Grund dafür, dass nämlich alle Gesellschafter gleichermaßen den Fortgang der Gesellschaft sichern sollen und nicht ungleichmäßig in Anspruch genommen werden sollen, nicht mehr gegeben. Der Insolvenzverwalter muss nach seinem gesetzlichen Auftrag alle Gesellschafter in Anspruch nehmen, eine gleichmäßige Durchsetzung der Forderungen auf das Stammkapital ist damit sicher gestellt.
Zinsen kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB in dem zugesprochenen Umfang verlangen. Die Beklagte ist jedenfalls aufgrund der letzten Mahnung mit Fristsetzung zum 10. 1. 2005 ab dem 11. 1. 2005 in Verzug geraten. Die Zinshöhe folgt aus dem Gesetz.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.