Klage auf Maklerlohn abgewiesen wegen fehlender Vertretungsmacht und fehlender Kausalität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Maklerlohn für die Vermittlung eines Grundstückserwerbs; sie stützt sich auf Zusagen eines Prokuristen. Das Gericht verneint einen wirksamen Maklervertrag, da dem handelnden Prokuristen die alleinige Vertretungsmacht (nur Gesamtprokura) fehlt und die Vermittlung nicht ursächlich für den späteren Zuschlag in einer Ausschreibung war. Die Klage wird abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen zuungunsten der Klägerin.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Maklerlohn abgewiesen wegen fehlender Vertretungsmacht des Prokuristen und nicht-kausaler Vermittlung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Maklerlohn nach § 652 BGB setzt einen wirksamen Maklervertrag voraus, der durch eine wirksame Vertretungsmacht des für den Auftrag Handelnden begründet sein muss.
Gesamtprokura begründet grundsätzlich keine alleinige Vertretungsmacht; die Vertretung durch einen Gesamtprokuristen bedarf der Mitwirkung der anderen vertretungsberechtigten Personen, sofern nicht konkrete Umstände eine Alleinvertretung begründen.
Zur Begründung einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist substantiiertes Vorbringen erforderlich; bloße Unsicherheiten oder nachträgliche Nachfrage stehen dem Glauben an eine Vollmacht entgegen.
Maklerlohnansprüche erfordern, dass die nachgewiesene Vermittlungsleistung kausal für den Vertragsabschluss ist; eine spätere Zuteilung nach einem öffentlichen Wettbewerb ohne zeitnahe Verhandlungsbereitschaft des Erwerbers begründet keine kausale Vermittlung.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 139/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, auch die außergerichtli-chen Kosten der früheren I GmbH.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Maklerlohn.
Sie behauptet, sie habe mit der Beklagten die Zahlung von 3 % Maklerlohn für die Vermittlung des Erwerbs des Grundstücks " " der Stadt vereinbart, das die inzwischen im Jahr 2008 erwarb.
Die Klägerin behauptet, der Prokurist der Beklagten, Herr , habe ihr noch bei einer Ortsbesichtigung am 12.12.2002 wie schon zuvor bei Anbahnung des Kontakts zu den die Bebauung begleitenden Architekten die Zahlung des Maklerlohns zugesagt. Herr sei zu einer entsprechenden Zusage bevollmächtigt gewesen, obwohl er nur Gesamtprokura für die Beklagte besessen habe.
Vergeblich habe man sich um eine schriftliche Bestätigung bemüht, wie dem Schriftverkehr von Anfang des Jahres 2003 zu entnehmen sei (in Kopie Bl. 49 und 48).
Die Klägerin ist der Ansicht, eine erfolgreiche Maklerleistung erbracht zu haben auch bei Zuschlag des Grundstücks nach einem Wettbewerb der Stadt
und verlangt die Begleichung der auf die neue Beklagte ausgestellten Rechnung vom 6.5.2010.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.809,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, der Klägerin einen Maklerauftrag erteilt zu haben, wie sich schon aus ihrem Schreiben vom 27.1.2003 ergebe.
Der Prokurist habe eine entsprechende Zusage nicht gemacht und sei dazu auch nicht ausreichend bevollmächtigt gewesen aufgrund der Gesamtprokura ohne Mitwirkung eines weiteren Prokuristen oder Geschäftsführers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn aus § 652 BGB wegen des Erwerbs eines Grundstücks in .
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag hinsichtlich des Objekts in zustande gekommen ist.
Dazu fehlt es nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien an der notwendigen Vollmacht des Herrn , die Beklagte allein zu vertreten. Der Gesamtprokurist hat für die Beklagte auch nach dem Vorbringen der Klägerin allein gehandelt.
Das reicht offensichtlich nicht aus, um die Beklagte wirksam zu vertreten.
Worauf sich eine Alleinvertretungsbefugnis von ausnahmsweise in diesem Fall stützen könnte, trägt die Klägerin nicht vor.
Zweifel an der Vollmacht von und Wirksamkeit des Geschäfts hatte sie offenbar selbst, wie der Versuch einer schriftlichen Bestätigung von Anfang des Jahres 2003 zeigt.
Diese schriftliche Nachfrage an die Beklagte steht auch dem Glauben an eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht von entgegen, für deren Vorliegen ohnehin nichts dargelegt ist.
Zudem ist eine wesentliche Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit der Klägerin als Makler im Sinne des § 652 BGB, die kausal für den Geschäftsabschluss wäre, nicht feststellbar, wenn der Erwerb erst Jahre später nach Teilnahme und Erfolg in einer offenen Ausschreibung der Stadt stattfindet.
Die Stadt war eben nicht im Jahr 2002 und zeitnah danach zu freien Verhandlungen und zum Abschluss eines Vertrags bereit, sondern es bestand nur die entfernte Aussicht auf einen Wettbewerbserfolg gegen Mitbewerber, wobei eine gebundene Entscheidung der Stadt entsprechend den Ausschreibungsbedingungen fiel.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 und 269 Abs. 3 ZPO, soweit die zurückgenommene Klage gegen die frühere Beklagte betroffen ist.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.