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Landgericht Duisburg·24 (44) O 139/98·11.08.2008

Maklerlohnklage abgewiesen: Zweifel an Identität der Klägerin als Vertragspartnerin

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Maklerhonorar für die Vermittlung eines Hotelmieters aus einem Vertrag von 1995 und legte gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil Einspruch ein. Das LG hielt die Klägerin trotz Briefkastenstruktur nach § 50 ZPO für parteifähig und den Einspruch für erfolglos. Die Klage scheiterte jedoch in der Sache, weil nicht bewiesen sei, dass die Klägerin Inhaberin der Forderung aus dem Maklervertrag ist. Aus Korrespondenz, Rechnungen und als manipuliert gewerteten Unterlagen ergäben sich durchgreifende Identitätszweifel; die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils wurde bestätigt.

Ausgang: Einspruch erfolglos; Versäumnisurteil bleibt bestehen, da Anspruchsinhaberschaft aus Maklervertrag nicht bewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft kann nach § 50 Abs. 1 ZPO zu bejahen sein, wenn ihre rechtliche Existenz am ausländischen Sitz nachgewiesen ist und keine entscheidende Verwaltungstätigkeit im Inland festgestellt wird.

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Ein Maklerhonoraranspruch setzt voraus, dass der Kläger als Inhaber der Forderung aus dem Maklervertrag substantiiert darlegt und beweist, mit der im Vertrag bezeichneten Auftragnehmerin identisch zu sein.

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Bestehen nach § 286 ZPO durchgreifende Zweifel an der Identität des klagenden Rechtsträgers mit der vertraglichen Anspruchsinhaberin, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

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Die schriftliche Zeugenvernehmung nach § 377 Abs. 3 ZPO kann bei im Ausland befindlichen Zeugen zulässig sein, wenn den Parteien ausreichende Möglichkeiten zur Überprüfung und Ergänzungsbefragung eingeräumt werden und keine besonders beweisbedürftigen Wahrnehmungen betroffen sind.

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Handelt jemand im Namen einer nicht existenten juristischen Person, kann ein später gegründeter Rechtsträger den Vertrag nicht ohne weiteres als „Geschäft für den, den es angeht“ oder kraft stillschweigender Genehmigung an sich ziehen, wenn der Vertragspartner keine entsprechende Bindungsabsicht hatte.

Relevante Normen
§ 654 BGB§ 50 Abs. 1 ZPO§ 50 ZPO§ 377 Abs. 3 ZPO§ 286 ZPO§ 177 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.12.2007 wird aufrechterhal-ten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Vergütung einer Maklerleistung durch die Vermittlung eines Mieters für einen großen Hotelneubau in .

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Die Beklagte war eine der Gesellschafterinnen der GbR. Deren Gegenstand war der Erwerb, die Entwicklung und Verwertung eines Grundstücks in , wobei dies durch Errichtung eines Hotels mit Büro-, Park- und Geschäftszone erfolgen sollte. Die GbR löste sich inzwischen auf, weil die andere Gesellschafterin, die und GmbH aus , nicht in der Lage war, die notwendigen finanziellen Mittel für die weitere Finanzierung der Aufgaben aufzubringen. Die Beklagte führte das Projekt allein weiter.

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In dem Gesellschaftsvertrag hieß es in § 9 zur Geschäftsführung, dass zwei Geschäftsführer bestellt würden, die die Gesellschaft gemeinsam vertreten würden. Zu Geschäftsführern wurden und bestellt. Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrags insoweit wird auf Blatt 215 g, wegen des Inhalts insgesamt auf Blatt 215 a bis 215 p Bezug genommen (dazu sei klargestellt, dass alle Blattzahlen sich auf Band II, die Zweitakte während des Berufungsverfahrens über das Zwischenurteil, beziehen. Ab Band III der Akte handelt es sich wieder um eine einheitliche Akte, so dass Seitenzahlen ab Blatt 309 sich auf diese Bände beziehen).

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Die GbR schloss am 8. August 1995 mit der " ,vertreten durch:

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" einen Vertrag (in Kopie Anlage K 2 im Zusatzheft zur Klageschrift) über die Vermittlung eines geeigneten Hotelbetreibers. Das Vertragsformular wurde von der Maklerin gestellt. Der Vertrag wurde für die von dem Geschäftsführer der und GmbH und für die Auftragnehmerin von

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unterzeichnet.

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Zum Leistungsinhalt heißt es in § 2 des Vertrages, es sei ein geeigneter Hotelbetreiber zu benennen und mit diesem ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag vorzubereiten. Zusätzlich ist in § 5 die mögliche Beauftragung mit weiteren Leistungen festgelegt.

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Die Laufzeit des Vertrages ist in § 3 geregelt. Dort ist vorgesehen, dass für vier Monate ein Alleinvermittlungsrecht besteht. Für solche möglichen Betreiber, die in diesem Zeitraum benannt wurden, gilt der Vertrag sodann auf unbestimmte Zeit.

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Zur Vergütung der Klägerin ist in § 6.1 vereinbart: " der Vertragspartner zu (2) enthält von dem Vertragspartner zu (1) für die Vermittlung eines gemeinsam zu erarbeitenden Betreibervertrages ein Honorar, das sich an der vom Betreiber an den Eigentümer des Hotels zu zahlenden Vergütung aus dem Betreibungsvertrag orientiert. Bei Abschluss eines Miet/Pacht-Vertrages wird das Honorar auf Basis von 3 % der Miete/Pacht über einen Zeitraum von 10 Jahren ermittelt; die Parteien verständigen sich dabei auf ein Gesamthonorar für die Vermittlung in Höhe von DM 300.000,00 ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer." Nach § 6.2 sollte die erste Rate des Honorars von 150.000,- DM bei Unterzeichnung des Vertrages mit dem Hotelbetreiber, die zweite Rate von 150.000,- DM bei Baubeginn, spätestens jedoch am 15. März 1996 fällig sein.

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Wegen des weiteren Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf die genannte Anlage K 2 Bezug genommen.

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Durch die Vermittlung des Direktors der Klägerin, , kam ein Vertrag zwischen der GbR und der GmbH als Mieter sowie als Mitverpflichteter der

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AG zustande. Kontakte des Direktors der Klägerin zu der Mieterin und der AG kamen im November 1995 zustande. Am 31. Januar 1996 gab es ein Gespräch im in . Die Aushandlung des Vertragstextes und Paraphierung erfolgte am 22. Mai 1996; der endgültige Vertrag dürfte im Oktober 1996 geschlossen worden sein. Aufgrund dieses Vertrages wurde auf dem Grundstück ein Hotel errichtet und ist derzeit in Betrieb. Es wird allerdings inzwischen nicht mehr von der Hotelgesellschaft betrieben, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.

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In dem Mietvertrag ist eine Laufzeit des Vertragsverhältnisses von 25 Jahren vorgesehen. Die Miethöhe ist in § 5 gestaffelt festgelegt mit einer Steigerung vom ersten bis zum vierten Jahr. Wegen der Beträge im Einzelnen und wegen des Inhalts des Mietvertrags im Einzelnen wird auf Anlage K 4 im Zusatzheft zur Klage Bezug genommen.

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Die GmbH wollte die Ausstattung der Räume und Hotelzimmer selbst festlegen, da alle nach einem ähnlichen Konzept eingerichtet und dekoriert werden. Die in § 5 des Vermittlungsvertrags zwischen der Maklerin und der GbR in Aussicht genommene weitere Tätigkeit kam daher nicht zustande.

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Die Maklerin führte mit der Auftraggeberin Korrespondenz (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 1.3.2001, Bd. III, Bl. 412 ff) und versandte zwei Kurznachrichten am 25.10.1996 und am 19.11.1996 an die Beklagte (in Kopie Anlagen B 2 und 3 im Zusatzheft zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.1998).

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Die Klägerin hat eine Rechnung Nr. 012-01/09/0396 mit Datum 12. 9. 1996 über 521.767,- DM an die Beklagte vorgelegt (wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Anlage K 11 im Zusatzheft zur Klage Bezug genommen). Der hier ausgeworfene Rechnungsbetrag entspricht 3 % der Zehn-Jahres-Miete ohne Umsatzsteuer.

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Die Beklagte hat zwei Rechnungen mit demselben Datum und derselben Rechnungsnummer vorgelegt, die eine über 300.000,- DM, die andere über 345.000,- DM, d.h. 300.000,- DM zuzüglich Umsatzsteuer, sowie eine weitere Rechnung mit demselben Datum und derselben Rechnungsnummer über 345.000.- DM einer von beherrschten Fa. (wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Rechnungen wird auf das Anlagenkonvolut B 7 im Zusatzheft zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.1998 Bezug genommen).

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Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung von 521.767,- DM geltend gemacht. Sie legt ein Schreiben der Rechtsanwältin , vom 13. 1. 1998 für

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als Mandanten vor, mit welchem die Beklagte zur Zahlung des Maklerhonorars bis zum 31. 1. 1998 aufgefordert wird, nach dem diese die Rechnung zuvor unter dem 7. Januar 1998 mit der Bitte um Korrektur zurückgesandt hatte (wegen des Inhalts der Schreiben wird auf Anlagen K 13 und K 14 im Zusatzheft zur Klage Bezug genommen).

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Rechtsanwältin forderte in einem weiteren Schreiben vom 12.2.1998 an die Anwälte der Beklagten die Zahlung von 300.000.- DM unter Klageandrohung für eine " ...". Mit Schreiben vom 4.3.1998 gab Rechtsanwältin für die Mandantin gegenüber den Anwälten der Hotel-Gruppe an, dass die " " eine Forderung gegen die Beklagte auf Provision habe (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 1.3.2001, Bd. III, Bl. 420 f und 422 f).

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Der Direktor der Klägerin war in seiner Eigenschaft als Vertreter/Inhaber der Firma zugleich als Vermittler für die Mieterin und die AG tätig. Der genaue Inhalt des dort geschlossenen Vertrages ist nicht bekannt. Es liegt jedoch ein Schreiben der Firma an den Vorstandsvorsitzenden der AG vom 22. 12. 1997 vor, in dem sich diese auf die Vermittlung eines für die

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AG günstigen Mietvertrages beruft. Die Firma machte mit dem vorgenannten Schreiben beigefügter Rechnung vom 22. Dezember 1997 eine Provision von 2 % der 10-Jahres-Miete + Umsatzsteuer = 399.951,60 DM geltend (wegen des Inhalts des Schreibens vom 22. 12. 1997 und der anliegenden Rechnung wird auf Anlagenkonvolut B 6 im Zusatzheft zum Schriftsatz der Beklagten 14.10.2007 Bezug genommen). Aufgrund eines am 16.4.2002 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (in Kopie im Zusatzheft zu Bl. 1379) mit der AG soll an die Fa. ein Betrag von 99.987,90 DM gezahlt werden.

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Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage bestritten. Insbesondere hat sie gerügt, dass die Rechtsfähigkeit der Klägerin nicht ausreichend belegt sei und dass dieser eine Prozesskostensicherheit aufzugeben sei. Durch Zwischenurteil der Kammer vom 18. Mai 1999 ist festgestellt worden, dass die Klage zulässig sei. Wegen des Inhalts dieser Entscheidung wird auf Blatt 112 bis 117 der Akte Bezug genommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 31. März 2000 dieses Zwischenurteil aufgehoben, eine Sicherheitsleistung von 80.000,- DM festgesetzt und die Neuentscheidung der Frage der Parteifähigkeit der Klägerin angeordnet. Wegen des Inhalts des Urteils im Einzelnen wird auf Blatt 257 bis 261 der Akte Bezug genommen.

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Die in dem Urteil des Oberlandesgerichts gesetzte Frist zur Erbringung der Sicherheitsleistung wurde mit Beschluss vom 16. Mai 2000 bis zum 29. Mai 2000 verlängert. Die Sicherheit wurde durch Bankbürgschaft am 25. Mai 2000 erbracht.

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Die Kammer hat sodann der Klage mit Urteil vom 31. 10. 2000 in Höhe von 345.000,- DM stattgegeben und diese im Übrigen abgewiesen. Die Klage wurde in diesem Urteil als zulässig, allerdings nur teilweise begründet angesehen. Wegen des Inhalts des Urteils wird auf Blatt 350 bis 361 der Akten verwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat Anschlussberufung wegen des Zinsanspruchs eingelegt mit dem Ziel, dass auf die zugesprochene Hauptforderung von 345.000,- DM höhere Zinsen zu zahlen seien. Auf die Berufung der Beklagten hin erging ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. 7. 2001, mit dem das Urteil der Kammer aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde. Das Oberlandesgericht sah die Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin als nicht ausreichend geklärt an. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfasste, soweit erkennbar, auch den nicht mit der Berufung und Anschlussberufung erfassten Teil des Verfahrens. Wegen des Inhalts des Urteils wird auf Blatt 530 bis 539 der Akte Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 25. 10. 2001 hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass die Klageforderung nur noch wegen des Betrages von 345.000,- DM weiter verfolgt werde und klargestellt, dass im Übrigen die Klage zurück genommen werde.

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Die Klägerin behauptet:

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Sie sei nach dem Recht der Bahamas wirksam gegründet worden. Dazu legt sie als Anlage K 29 eine Erklärung der Firma vom 19. Mai 2000 vor, aus der hervorgehe, in welcher Weise die Gründung einer vergleichbaren Gesellschaft wie der Klägerin in rechtsgültiger Form erfolge. Das danach erforderliche Gründungszertifikat sei ihr erteilt worden. Dazu legt sie die Kopie einer von der

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beglaubigten Kopie eines Certificate of Incorporation vor (Anlage K 30 im Zusatzheft zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.6.2000). Nach dessen Text ist die Klägerin am 26. Juni 1995 wirksam gegründet worden. Ergänzend legt sie eine Bestätigung der englischen Rechtsanwälte mit Sitz in London vom 27. Oktober 1998 vor, wegen deren Inhalt auf Anlage K 18 im Zusatzheft zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.11.1998 Bezug genommen wird.

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Sie führe ihre wesentlichen Geschäfte von den aus. Insbesondere fänden dort die Treffen der Direktoren und die Gesellschafterversammlungen statt. Dazu legt sie Protokolle einiger dieser Versammlungen vor, wegen deren Inhalt auf Anlage K 19 im Zusatzheft zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.11.1998 sowie K 28 im Zusatzheft zum Schriftsatz vom 19.6.2000 Bezug genommen wird, ferner einige von ihr erteilte Rechnungen, Anlagen K 20 bzw. 28 ebenda, und mehrere an sie gerichtete Schreiben von Hotelgesellschaften, teils an die Adresse in , teils an das Büro in , Anlage K 21.

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Auf Aufforderung der Kammer, die Anlagen K 19 und 20 ungeschwärzt und weitere fehlende Protokolle über Gesellschafterversammlungen vorzulegen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2007 eine Sammlung von Kopien vorgelegt (im Zusatzheft zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.10.2007, Bl. 1379) sowie zur Erklärung von Divergenzen zwischen den früheren und jüngeren Kopien eine weitere Kopie eines Gesellschafterprotokolls, Bl.1436, die sämtlich von unterschiedlichen Originalen bzw. Ausfertigungen verschiedener Besitzer stammen sollen.

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Sie behauptet, die Namensänderung auf den Namen der jetzigen Klägerin sei schon auf der ersten Gesellschafterversammlung am 30.6.1995 beschlossen worden, es habe sich nur die Eintragung bis in das Jahr 1998 bei den zuständigen Stellen verzögert.

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Ferner legt sie das Protokoll der Gründungsversammlung, Anlage K 33, und der Satzung, Anlage K 34 im Zusatzheft zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.11.1998, in Kopie vor. Diese enthält auch die Seiten 10 und 11 Regelungen über die Bestellung und Tätigkeit von Direktoren.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das Original eines sog. Certificate of Good Standing mit Datum vom 25. 8. 2000 vorgelegt, in dem der

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den Bestand der früher als bezeichneten Klägerin und die Zahlung von Gebühren und Steuern auf den bestätigt. Wegen des Inhalts wird auf die Kopie Blatt 323 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, bei dem

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handele es sich um eine dem Handelsregister vergleichbare Einrichtung.

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Über die Änderung des Namens der Gesellschaft legte die Klägerin in der Sitzung vom 18.12.2001 (Sitzungsprotokoll, Bl. 646) eine Urkunde vor, die in Kopie Bl. 604 als Certificate of Incorporation (Change of Name) den Namenswechsel zum 6.7.1998 dokumentiert.

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Die Klägerin legt des Weiteren ein an die Beklagtenvertreter gerichtetes Schreiben einer vom 23. 2. 2000 vor, wonach den Beklagtenvertretern mitgeteilt wurde, dass die Klägerin dort ordnungsgemäß gegründet, zugelassen und niedergelassen sei (Kopien Blatt 634 ff).

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sei wirksam als ihr Direktor bestellt. Dazu legt sie eine Kopie einer Bestellungsurkunde vor, wegen deren Inhalt auf die Kopie Blatt 600 der Akte Bezug genommen wird, sowie eine eidesstattliche Versicherung des , dass ihm das Original anlässlich des Rückflugs von den Bahamas abhanden gekommen sei.

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Ferner legt sie in Kopie ein Register of Directors vor, das nach seinem Text ausgestellt ist von der in und unter anderem die Benennung des

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als Direktor enthält. Insoweit wird auf die Kopien Blatt 637 bis 641 und 760 und 761 der Akte Bezug genommen.

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Inzwischen habe sie - erneut - den Agenten gewechselt, bei dem sie ihr Büro unterhalte. Sie führe dieses nunmehr bei der in . Dort würden die Geschäftsunterlagen über die Gesellschaft geführt und Treffen der Direktoren und Gesellschafter durchgeführt.

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Gesellschafter der Klägerin seien von der Gründung an eine Frau

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und ein Herr , die bereit seien, den Prozess als Gesellschafter bürgerlichen Rechts für die Klägerin zu führen.

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Die Klägerin meint, dass es unschädlich sei, dass ihr Direktor über die Firma

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auch eine Provision von der Mieterin bzw. der AG verlange. Es liege kein Interessenverrat im Sinn des § 654 BGB vor.

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Sie behauptet, von Herrn ein Darlehen aufgenommen zu haben, das sie mit 12 % jährlich verzinsen müsse. Dazu legt sie eine Darlehensurkunde vor, wegen deren Inhalt auf Blatt 234 der Akte Bezug genommen wird. Die Zinsen würden auch geltend gemacht, wie sich aus dem Schreiben des Herrn vom 16. 8.2000 ergebe. Wegen dessen Inhalt wird auf Anlage K 38 im Zusatzheft zum Schriftsatz der Klägerin vom 6.9.2000 Bezug genommen. Zur Fälligkeit beruft sie sich auf die Regelungen in § 6.2 des Vermittlungsvertrages.

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Die Kammer hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 18.12.2007, Bl. 1403 f, abgewiesen, nachdem die Klägerin in dem Termin vom selben Tag keine Anträge gestellt hat. Gegen das ihr am 4.1.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 15.1.2008 eingegangenen Schriftsatz von diesem Tag Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.12.2007 zu verurteilen, an sie 345.000,- DM nebst

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12 % Zinsen von 260.838,- DM seit dem 31. Oktober

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1995 und von weiteren 84.162,- DM seit dem 15. März

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1996 jeweils zu zahlen,

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verbunden mit dem Antrag, den Betrag in Euro auszu-

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urteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 18.12.2007 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte behauptet:

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Die Klägerin sei nicht in rechtsfähiger Form gegründet worden. Sie meint daher, die Beklagte sei nicht parteifähig. Sie behauptet dazu ergänzend, dass unter der auf den genannten Adresse der Klägerin lediglich ein Büro der Firma T

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bzw. deren Nachfolgerin festzustellen sei. Bei dieser handele es sich um ein Unternehmen, das gewerbsmäßig andere Unternehmen vertrete. Dort sei die Klägerin aber nicht irgendwie aufgeführt oder bekannt. Dies habe auch der Zeuge bei einer Nachfrage dort festgestellt. Dazu legt sie auch Fotos vor, wegen deren Inhalt -unter anderem - auf Blatt 665 bis 669 der Akte Bezug genommen wird. Auch führe die Firma keine Büroarbeiten aus, so dass das Büro der Klägerin dort nach ihrer Einschätzung nicht ansässig habe sein können, folglich auch nicht auf den niedergelassen sei. Dazu legt sie einen Prospekt der Firma vor, wegen dessen Inhalt auf Blatt 691 bis 702 (englische Sprache) = 703 bis 715 (deutsche Übersetzung) Bezug genommen wird, sowie ein Schreiben, dass ein Zeuge durch sein Unternehmen seinerzeit nach seiner Reise nach an sie gerichtet habe, Blatt 767 bis 771 der Akte. Das wiederum zeige, dass die Klägerin nur eine Briefkastenfirma sei. Es gehe deren vermeintlichem Direktor nur darum, einen wirtschaftlichen Zugriff auf sich selbst zu verhindern.

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In der Sitzung vom 12. September 2000 hat die Beklagte erklärt, sie habe nicht bestritten und wolle nicht bestreiten, dass die Klägerin ursprünglich wirksam gegründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 25. September 2000 führt sie ergänzend aus, dass die Klägerin ihren Sitz nicht auf den habe, sondern wegen der Tätigkeit des Direktors ausschließlich von Deutschland aus und unter seiner Adresse in Deutschland hierher verlegt habe. Damit genüge sie aber nicht mehr den Anforderungen einer wirksam gegründeten oder bestehenden Gesellschaft. Auch sei fraglich, ob der als Direktor auftretende überhaupt berechtigt sei, die Klägerin zu vertreten. Die dazu vorgelegte Bescheinigung könne nicht zutreffen, da sie den Namen der Klägerin schon für den Zeitpunkt der Bestellung mit angebe, obwohl er seinerzeit gelautet habe.

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Auch die angeblich neue Sitz-Adresse der Klägerin bei der sei nicht als Firmensitz geeignet. Die Klägerin unterhalte dort allenfalls eine Briefkastenanschrift. Die Geschäfte würden jedoch nicht von dort geführt. Zum einen sei das Gebäude schon gar nicht dazu geeignet. Es würden dort ca. 4000 Firmen betreut. Die Räume seien nicht ausreichend, dass für alle dort die Geschäfte geführt, Unterlagen aufgehoben und sonstige Aktivitäten entwickelt würden. Des Weiteren seien die Mitarbeiter der nicht berechtigt und in der Lage, selbst Geschäfte der Klägerin auszuführen, sondern würden nur nach den anderswo erteilten Anweisungen handeln. Daraus ergebe sich nach ihrer Meinung, dass die geschäftlichen Entscheidungen anderswo getroffen würden.

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So hätten auf den auch niemals Versammlungen der Gesellschafter stattgefunden und die dazu vorgelegten Protokolle seien sämtlich Fälschungen, wie sich aus den nicht nachvollziehbar erklärten verschiedenen Versionen von Kopien dazu ergebe.

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Schließlich sei fraglich, ob die Klägerin dort tatsächlich betreut werde. Ihr Name sei jedenfalls bei dem Besuch der Zeugin bei der nicht auf der entsprechenden Tafel angegeben gewesen.

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Die Beklagte bestreitet die Identität der Klägerin mit der Gesellschaft für die

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im Jahr 1995 den schriftlichen Maklervertrag geschlossen habe.

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Hinsichtlich der Hotelvermittlung sei überhaupt nur eine Vergütung von maximal 300.000,- DM vereinbart worden. Das ergebe sich ihres Erachtens ausdrücklich aus dem Vertragstext.

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Im Übrigen, behauptet sie, habe sie eine Rechnung über die ursprüngliche Klagesumme erstmals mit der Klage erhalten.

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Sie meint, die Klägerin könne insgesamt keine Vergütung verlangen, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der GmbH die Ausführungszeit gemäß § 3 des Vermittlungsvertrages von vier Monaten abgelaufen gewesen sei.

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Schließlich sei der Anspruch auch nach § 654 BGB verfallen, weil der Direktor der Klägerin zugleich auch für die andere Vertragspartei tätig geworden sei. Dies sei ihr nicht bekannt gewesen. Es sei auch schädlich gewesen. Bei ihr habe er behauptet, eine besonders hohe Miete erzielt zu haben, bei der AG, für sie besonders günstige Konditionen erzielt zu haben.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen , und

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. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16. November 1999, Blatt 150 bis 159 der Akte, und auf das Protokoll vom 15. Februar 2000, Blatt 207 bis 215 der Akte, Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen , und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird Bezug genommen auf die Protokolle vom 18. 12. 2001, Blatt 643 bis 647 der Akte, und vom 12. 4. 2002, Blatt 750 bis 759 der Akte. Ferner wurden schriftliche Aussagen der Zeugen , und eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 776 (Antwort , Englisch) Bezug genommen. Ferner wird auf Blatt 888 bis 889 ( , Englisch) und 890 bis 891 ( , Englisch), 894 bis 895 ( , Deutsch) und 896 bis 897 ( , Deutsch) Bezug genommen.

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Das Gericht hat sodann noch einmal den Zeugen gehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 25. 11. 2003, Blatt 928 bis 930 der Akte Bezug genommen. Das Gericht hat des Weiteren am 16. 8. 2005 die Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das entsprechende Protokoll Blatt 1182 bis 1193 der Akte Bezug genommen.

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Ferner hat das Gericht erneut schriftliche Aussagen der Zeuginnen ,

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sowie Ferguson eingeholt. Die entsprechenden Anschreiben wurden nach Übersetzung Ende November/Anfang Dezember 2005 versandt. Antworten erfolgten zunächst nicht. Die für die Abwicklung von Auslandsersuchen zuständige Rechtspflegerin veranlasste am 20. 4. 2006 die Übersendung der Anschreiben an den Klägervertreter. Am 26. 6. 2006 gingen sodann die Aussagen der drei Zeuginnen ein, datiert auf den 22. 1. 2006. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf Blatt 1265-1266 ( , Englisch), 1267-1268 ( , Englisch), 1269 ( , Englisch), 1279-1280 ( , Deutsch), 1281-1282 ( , Deutsch) und 1283 ( , Deutsch) Bezug genommen.

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Von sich aus hat die Zeugen sodann mit einem Schreiben vom 6. 2. 2007 weitere Angaben gemacht. Auf Blatt 1317-1318 (Englisch) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbebründet.

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I.

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Insbesondere ist die Klägerin nach Auffassung der Kammer parteifähig gemäß § 50 Abs. 1 ZPO. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin ihren Sitz in hat und von dort aus auch ihre Geschäfte führt, soweit es solche tatsächlich gab oder gibt.

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Die Kammer stützt sich dabei auf die bislang noch allgemein anerkannte Ansicht für Gesellschaften außerhalb der EU und der USA, dass diese für die von ihnen gewählte und auf sie anzuwendende Rechtsform an den Sitz der Gesellschaft gebunden sind.

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Dies gilt zwar, wie schon angesprochen, eindeutig nicht mehr für Gesellschaften innerhalb der EU (BGH, ZPI 2003, S. 718 ff., sog. Überseering-Entscheidung) und Gesellschaften in den USA (BGH, ZIP 2003, S. 720 f.). Es wird derzeit kontrovers mit verschiedenen Lösungsansätzen diskutiert, ob die Rechtsprechung abstellend auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft generell auf die sog. Gründungstheorie umzustellen sein sollte, um etwa unterschiedliche Rechtsansätze zu vermeiden und sich der allgemeinen Entwicklung im internationalen Gesellschaftsrecht nicht zu verschließen, oder ob es noch immer richtig ist, bei bestimmten Gesellschaften aus nicht rechtlich näher verbundenen Staaten - zu denen auch die gehören dürften - die Rechtsform an den Sitz der Gesellschaft zu binden.

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Die Kammer folgt der noch herrschenden Sitztheorie. Auch ausgehend davon ist die Klägerin parteifähig gemäß § 50 ZPO, weil sie nachweislich keine wesentliche Geschäftstätigkeit außerhalb ihrer Existenz als reine formale Rechtsperson auf den entfaltet hat, wenn man von ihrer Rolle als klagende Partei in diesem Rechtstreit absieht. Darin sieht die Kammer aber keine Aktivität, die den Sitz der Gesellschaft als ihren tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verwaltungssitz beeinflusst. Ihre Rechts- und Parteifähigkeit beurteilt sich daher nach dem an ihrem Sitz auf den Bahamas geltenden Recht.

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Die Klägerin verwaltet tatsächlich nur ihre Existenz als "Briefkastenfirma" auf den , die ihr Direktor unter seinen Einfluss gebracht hat, um mit einer juristischen Person den Prozess führen zu können, die mit der als Auftragnehmerin bezeichneten Partei des Maklervertrags vom 8.8.1995 identisch sein soll.

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Die Klägerin hat nicht das hier streitgegenständliche Maklergeschäft ausgeübt, wie unten II. noch näher ausgeführt wird. Auch eine andere nachvollziehbare unternehmerische Tätigkeit danach ist nicht ersichtlich.

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Zwar ist die Kammer der Ansicht, dass nach wie vor der Sitz einer nicht in der EU, den USA - und ggf. der Schweiz - ansässigen Gesellschaft für die Rechtsform maßgeblich ist.

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Gemessen daran ist die Kammer hier ausreichend überzeugt, dass die Klägerin ihren Sitz auf den hat und dort rechtlich wirksam existiert. Die Kammer ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin dort wirksam gegründet worden ist und auch dort den Schwerpunkt ihrer Geschäftsführung hat, dass sie ihren Sitz dort hatte und hat.

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Anhaltspunkt dafür ist zunächst das im Original vorgelegte "Certificate of Incorporation" (Bl. 604 in Kopie) und das im Original vorgelegte "Certificate of good Standing" vom 25.8.2000 (Bl. 323 in Kopie). In diesen wird bestätigt, dass die Klägerin in unter dem Namen gegründet worden ist und nach Namensänderung am 6.7.1998 fortgeführt wurde.

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Dies spricht dafür, dass sie auch dort ihren Sitz hat, denn anderenfalls wäre die entsprechende Zulassung und Zertifizierung nicht erfolgt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, und die Kammer hat dies auch nachgeprüft, dass Voraussetzung für eine Eintragung auf den als sog. die Errichtung eines Geschäftssitzes dort ist, auch wenn dieser in der Einschaltung eines sog. Agenten besteht, wie es etwa die Gesellschaften sind. Ferner trägt die Beklagte schließlich in ihrem Schriftsatz vom 7. 8. 2000 selbst vor, dass die Klägerin in gegründet worden sei, denn sie hat deren Stammkapital ermittelt. Dass die Beklagte dieses zunächst mit $ 5.000,- - statt richtiger weise $ 1 Mio. - angegeben hat, ist dabei unschädlich. Die Klägerin ist nach den vorliegenden Unterlagen zunächst mit einem niedrigeren Kapital gegründet worden, das später erhöht worden ist. Schließlich hat die Beklagte selbst Auskünfte eingeholt, die die Existenz der Klägerin unter Einschluss der geschilderten Namensänderung belegen, wie die Anlage 1, Bl. 344, zu ihrem Schriftsatz vom 25.9.2000 zeigt (von der Klägerin vollständig mit Übersetzung in Kopie vorgelegt, Bl. 634 ff).

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Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin noch immer ihren Sitz auf den hat und daher ihre Existenz nach den rechtlichen Regeln dort zu beurteilen und zu bejahen ist.

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Dazu stützt sich die Kammer zunächst auf den Umstand, dass während der Jahre seit der Gründung 1995 die Klägerin die jährlichen Abgaben entrichtet und die sonst erforderlichen Formalitäten erfüllt hat, um auch weiterhin im Gesellschaftsregister geführt zu werden. Darin zeigt sich, dass die Klägerin sich den Regeln des von ihr als Sitz gewählten Ortes unterworfen hat und sich diesen konform verhält.

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Auch hat die Kammer mehrere über die Jahre neu erstellte, teilweise auch in der Benennung der Personen wechselnde Listen ihrer Direktoren vorgelegt, die entsprechend den rechtlichen Regeln der zusammengestellt sind. Auch dies ist ein äußeres Anzeichen für einen Firmensitz auf den .

96

Die Kammer ist ferner aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin durchgehend und noch immer ihren Firmensitz in auf den hat.

97

Aktuell sieht das Gericht die Bestätigung insbesondere in den schriftlichen Aussagen der Zeuginnen und sowie in den, wenngleich dürftigen, Angaben des Zeugen . Die Aussage der Zeugin konnte hingegen zu der hier zu behandelnden Frage keine wesentlichen Angaben beisteuern.

98

Dabei ist die Kammer der Ansicht, dass die schriftliche Vernehmung dieser Zeugen nach § 377 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt war. Es handelt sich um Zeugen, die zwar in wirtschaftlicher Beziehung zu der Klägerin stehen bzw. im Fall des Zeugen standen. Dieser Umstand führt aber nicht als solcher dazu, dass die Zeugen generell unglaubwürdig sind. Die Zeugen sollten auch nicht Beobachtungen schildern, die über die Wiedergabe konkret niedergelegter Gesellschaftsangelegenheiten hinausgehen. Es handelt sich nicht um Wahrnehmungen, die besonders darauf geprüft werden müssen, ob die Zeugen auch glaubhaft sind. Schließlich war den Parteien, insbesondere der Beklagten, ausreichend Gelegenheit gegeben, die Angaben der Zeugen zu prüfen, zu hinterfragen und weitere Fragen zu stellen. Diese weiteren Fragen sind auch in die Beweisfragen eingeflossen. Daher erschien die schriftliche Vernehmung dieser Zeugen angesichts der Entfernung und der Schwierigkeit, dieser überhaupt zu einer unmittelbaren Vernehmung zu laden, angemessen.

99

Es kann dabei vor allem auch festgehalten werden, dass die Existenz der drei vorbenannten Zeugen- wie auch der Zeugin - und der Agenten-Unternehmen, für die sie arbeiten, durch die Aussagen der von der Beklagten selbst eingeschalteten Zeugen und bestätigt worden sind. Auch die Angaben der Zeugen , und werden durch diese beiden Zeugen zum Teil bestätigt, was nämlich die ordnungsgemäße Abwicklung der Klägerin gemäß den entsprechenden Anforderungen der angeht. Auch deshalb erscheint die schriftliche Vernehmung berechtigt.

100

Schließlich steht der Berücksichtigung dieser Aussagen auch nicht durchschlagend entgegen, dass die Zeugen auf den erkennbar die gerichtliche Anfrage nach einer Aussage erst auf Veranlassung der Klägerin hin beantwortet haben. Die Kammer sieht hierin leider vor allem den Ausdruck der geringen Bedeutung, der einer Anfrage eines ausländischen Gerichts zugemessen worden ist. Im Übrigen sind alle Zeugen in dieser Sache von der einen oder anderen Partei zu ihrer Aussage veranlasst worden, auch die beiden von der Beklagten benannten Zeugen.

101

Der Zeuge hat bestätigt, dass die Klägerin in der Zeit bis Mai 2002 durch die Firma U als Agent vertreten worden ist. Nähere Angaben dazu, wie die Geschäfte in dieser Zeit geführt worden sind, hat er allerdings nicht gemacht.

102

Für die Zeiträume vor der Einschaltung der bestätigt des Weiteren die Zeugin , dass ab 1995 durchgehend ein Büro der Klägerin in durch einen niedergelassenen Agenten unterhalten worden ist. Hierfür sieht die Kammer eine gewisse Bestätigung in den schriftlichen Angaben des Zeugen . Allerdings macht dieser nur sehr allgemeine Ausführungen. Er bekundet jedoch, dass es Firmenunterlagen der Klägerin in einem Büro in gebe, und dass alle Treffen der Direktoren, von denen er Kenntnis hatte, auf den statt gefunden haben.

103

Die Zeuginnen und bestätigen, dass die Klägerin inzwischen seit Mai 2002 durch die als Agent betreut wird. Die Angaben der Zeuginnen bestätigen auch, dass die Klägerin auf den erreichbar ist, und zwar telefonisch und mit anderen elektronischen Kommunikationsmitteln wie Fax und E-Mail. Die Zeugin beschreibt ferner insbesondere, dass sie auch allen Schriftverkehr abwickelt, der von dort aus vorgenommen werden muss, während die Zeugin bekundet, dass sie als offizieller Agent für die Klägerin handeln darf.

104

Nach Ansicht der Kammer kann auch nicht angenommen werden, dass tatsächlich die Geschäfte allein vom Sitz des Herrn in Deutschland geführt werden, eben weil es jedenfalls in im hiesigen Rechtsraum keine Tätgikeit der Gesellschaft gibt außer der Führung dieses Rechtsstreits.

105

Es ist den International Business Companies zudem immanent, dass sie nicht nur von dem Firmensitz auch tätig werden. Ausreichend ist nach den Regeln des Ortes des Sitzes, dass dort ein Büro, ggf. und üblicherweise durch einen niedergelassenen Agenten geführt, vorhanden ist und die Gesellschaft dort erreichbar ist, ihre Gebühren entrichtet und ihre Firmenunterlagen aufbewahrt. Dies alles ist, wie vorstehend ausgeführt, hier anzunehmen.

106

Sollte die Klägerin tatsächlich die in den Protokollen über Gesellschafterversammlungen und sonstigen Dokumente - entgegen den Zweifeln an der Authentizität dieser Dokumente wie unter II. dargestellt - internationalen Geschäfte getätigt haben, bestätigt dieser Gesichtspunkt keinesfalls positiv einen Schwerpunkt der Verwaltungstätigkeit in Deutschland.

107

Die Kammer hält auch für ausreichend bewiesen, dass ein zum Auftreten für die Klägerin befugter Direktor zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist.

108

Dazu stützt sie sich zum einen auf die vorgelegte Liste der Direktoren, auf der er benannt ist. Es gibt insoweit keine Anhaltspunkte für eine Fälschung.

109

Zum anderen bestätigen die Zeugen , , Marx, und , dass er in dieser Funktion tätig ist. Die Kammer hat auch insoweit keinen Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Zeit ab Mitte 1998.

110

Schließlich steht der Durchführung des Verfahrens auch nicht mehr das Fehlen einer Prozesssicherheit entgegen, denn diese ist unstreitig erbracht.

111

II.

112

Die Klage ist aber unbegründet.

113

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Inhaberin des Anspruchs aus dem Maklervertrag vom 8.8.1995 ist.

114

Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Identität der Klägerin mit der Gesellschaft bzw. juristischen Person, die am 8.8.1995 als Auftragnehmerin bezeichnete und vertreten wollte.

115

Aus den gesamten Umständen, insbesondere den vorliegenden Dokumenten zur Existenz der Klägerin und ihrer angeblichen geschäftlichen Tätigkeit - seien sie echt oder manipuliert - zieht die Kammer gemäß § 286 ZPO den Schluss, dass erst Mitte des Jahres 1998 zur Vorbereitung dieses Prozesses der Name der Klägerin geändert wurde und die Inhaberschaft der Forderung aus dem Maklervertrag vom 8.8.1995 an sie herangetragen wurde, ohne dass gerade an diese juristische Person eine der handelnde Personen bei Vertragsschluss als Auftragnehmerin gedacht hätte.

116

Insoweit sind von überragender Bedeutung zunächst die Dokumente aus der Zeit, in der die Vertragsparteien noch intakte Geschäftsbeziehungen unterhielten und Manipulationen im Hinblick auf eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung fernlagen.

117

So benannte der stets auf der Klägerseite/Auftragnehmerseite entscheidend handelnde Direktor der Klägerin die Auftragnehmerin in der Vertragsurkunde mit " , , vertreten durch: Herrn and ". Dieser Name enthält keinen Hinweis auf den nach dem Prozessvortrag angeblich da schon existenten Sitz der Gesellschaft in auf den , lässt vielmehr an eine im europäischen Raum gegründete Gesellschaft denken.

118

Der Vertrag wird auch nicht etwa für die zum fraglichen Zeitpunkt zweifelsfrei schon unter Namen existente Gesellschaft auf den geschlossen, deren Direktor da schon gewesen sein soll.

120

Dabei überzeugen die Angaben der Klägerin zu einer Beschlussfassung über die Namensänderung in der angeblich ersten Sitzung der Gesellschafter und Direktoren am 26.6.1995 und einer über Jahre verzögerten offiziellen Regiestrierung nicht.

121

Die einzig vorgelegten Originaldokumente (Bl. 323 und 604 in Kopie) bezeugen durchgehend eine Existenz zunächst mit dem Namen und erst ab dem 6.7.1998 die Namensänderung auf . Die Dokumente lassen auf eine Anmeldung der Namensänderung zum 6.7.1998 schließen, so auch das von beiden Seiten bemühte Schreiben von vom 23.2.2000, Bl. 634 ff, zu Ziffer 2..

122

Die Klägerin sah sich zu entsprechendem abweichenden Vortrag auch erst veranlasst auf den Hinweis der Kammer in der Sitzung vom 7.8.2007 und legte dazu ein Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26.6.1995 vor, das wie alle anderen derartigen Protokolle kein Vertrauen verdient.

123

Die Authentizität dieses Protokolls steht aber besonders in Frage, weil es lebensfremd und unglaubhaft ist, dass am Tag der Gründung der Gesellschaft deren Namensänderung beschlossen wird. Man hätte die Gesellschaft bei dieser zeitlichen Einheit der wesentlichen Handlungen sogleich unter dem richtigen Namen gegründet. Mindestens wäre die Gesellschaft bei der Zeitgleichheit aller wesentlicher Vorgänge sogleich mit dem richtigen Namen registriert worden. Für eine mehr als dreijährige Existenz unter dem praktisch von der Gründung an nie gewollten und geführten Namen gibt es keine einleuchtende Erklärung.

124

In der vorgerichtlichen Korrespondenz gibt es gleichfalls keinen Hinweis auf die frühe Existenz der Klägerin unter ihrem heutigen Namen und auf eine Beziehung zu dem Geschäft vom 8.8.1995.

125

Kurzbriefe und Faxe für die Auftragnehmerin des Maklervertrags vom 4.9.1995, 18.1.1996, 17.1.1996, 4.3.1996, 9.12.1996, 30.9.1996, 13.1.1997 (Bl. 412 ff in Kopie zum Schriftsatz der Beklagten vom 1.3.2001) sowie vom 19.11.1996 und 25.11.1996 (Anlagen B2 und B3) enthalten durchgehend keinen Hinweis auf einen Sitz auf den oder eine Registrierung dort, vielmehr Angaben zu einer Verbindung zu einem " ".

126

Gleiches gilt für die zunächst erteilten Rechnungen in Anlage B 7 mit wechselnder Höhe aber durchgehender Angabe eines " ", was unvereinbar ist mit einem Sitz in , .

127

Erstmals in der mit der Klage als Anlage K 11 überreichten Version einer Rechnung vom 12.9.1996 taucht der Sitz und die Registrierung der Klägerin auf den

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auf. Von einer früheren Existenz dieser Version der Rechnung kann gegenüber dem Bestreiten der Beklagten und den weiteren älteren Rechnungsexemplaren mit abweichender Gestaltung nicht ausgegangen werden.

129

Die fehlende Identität der Klägerin mit der Vertragspartnerin der Beklagten vom 8.8.1995 wird weiter belegt durch die Schreiben der Rechtsanwältin

130

vom 12.2.1998 und vom 5.3.1998, nach denen zunächst "voraussichtlich", dann gewiss eine Fa "mit Sitz in " Inhaberin der Forderung bzw. mutmaßliche Klägerin sein sollte, nachdem mit Schreiben vom 13.1.1998 noch

131

als Mandanten bezeichnet wurden (Kopien der Schreiben Bl. 420 ff in Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 1.3.2001). Danach bestand noch Anfang des Jahres 1998 keine Beziehung der Klägerin als Gesellschaft auf den

132

zum hier streitigen Lebenssachverhalt.

133

Die fehlende Beziehung der Klägerin zu dem Vertrag vom 8.8.1995 wird schließlich erhärtet durch die Manipulationen im Zusammenhang mit den vorgelegten Protokollen über die Versammlungen der Gesellschafter und Direktoren, die darauf schließen lassen, dass es sich insoweit Fälschungen oder Erfindungen handelt, um jeweils den Vortrag der Klägerin zu ihrer Prozessfähigkeit in der aktuellen Form zu stützen.

135

Sollte früher unter Schwärzungen, die die Prüfbarkeit von Details erschwerten, Geschäftstätigkeit auf den Bahamas und weltweit außer in Deutschland zur Stützung der Parteifähigkeit der Klägerin bewiesen werden, mussten die ungeschwärzten Dokumente dann die angeblich von Beginn an vorhandenen, aber erst spät auf einen rechtlichen Hinweis der Kammer benannten Gesellschafter und namentlich ausweisen.

136

Dies war nur mit neu hergestellten Kopien möglich, denn die alten geschwärzten Exemplare enthielten offensichtlich andere unbekannte - wahre oder unwahre - Namen, deren teilweise ungeschwärzt gebliebene Buchstabenfolge aber einschließlich des Wortes "and" in den Protokollen der 5., 6., 8., 9. und 11. Versammlung noch sichtbar sind und zu erkennbaren Divergenzen bei den Anfangs- und Endbuchstaben führt im Vergleich mit den neueren Versionen führen. Auch die Unterschriften auf den jeweiligen Exemplaren der Protokolle zu den genannten Sitzungen in der Version Anlage K 19/28 und zu Bl. 1379 stimmen nach Lage und Schriftführung nicht überein, was die Klägerin gleichfalls einräumt, allerdings in keiner Weise nachvollziehbar mit der Existenz angeblich verschiedenster Versionen unterschiedlicher Herkunft der Vorlagen für die Kopien zu erklären versucht.

137

Sie nennt schon nicht die Namen der verschiedenen Gesellschafter, von denen sie die unterschiedlichen Exemplare haben will. Außerdem müsste der Direktor der Klägerin seinerseits angesichts der produzierten Vielzahl der Ausfertigungen selbst lückenlos über identische Exemplare verfügen, von denen geschwärzte und ungeschwärzte Versionen hätten gefertigt werden können.

138

Noch weniger leuchtet ein, dass die Exemplare in diesem Bereich im Kopf der Protokolle noch geschwärzt werden mussten, wenn die Namen der Gesellschafter auf den insoweit als Vorlage benutzten Versionen schon bis zur Unkenntlichkeit überschrieben waren.

139

Völlig lebensfremd ist die angebliche Anweisung, das Überschreiben hätte mit den unterschiedlichsten Buchstaben erfolgen müssen. Diese Einlassung dient offensichtlich nur dazu, die Existenz der jeweils verschiedenen Anfangs- und Endbuchstaben auf den geschwärzten Exemplaren und dem letzten überreichten Einzelexemplar mit Überschreibungen zu erklären, was bei einem lebensnahen durchgehenden Überschreiben mit etwa dem Buchstaben "x" nicht der Fall wäre.

140

Genauso wenig ist es glaubhaft, dass nach Jahren ein unbekannter Agent in einer Handakte ein einzelnes Exemplar eines Protokolls aus 1996 findet, dass ein nicht benannter Gesellschafter trotz aller Geheimhaltungsbemühungen mittels Überschreibens und Schwärzens noch zahlreiche aber nicht alle lückenlos angeforderten Protokolle in klar lesbarer Form besitzt.

141

Hinzu kommt, dass der im Termin vom 18.12.2007 anwesende und durchgehend amtierende Direktor auf den Vorhalt der Abweichungen in der mündlichen Verhandlung und Vergleich der Exemplare auch nach einer mehrminütigen Besprechung mit seinem Anwalt auf dem Gerichtsflur nach Rückkehr in den Gerichtssaal nicht eine der später schriftsätzlich unterbreiteten Erklärungen für den offensichtlichen Befund abgab.

142

In gleicher Weise ist das früher nur in Kopie als Anlage K 30 vorgelegte Certificate of Incorporation eine Fälschung, weil darin die anderweitig eindeutig belegte Gründung als keinen Niederschlag findet aus dem naheliegenden Grund wahrheitswidrig eine lückenlose Existenz der Klägerin unter dem Namen im Vertrag vom 8.8.1995 schon seit Juni 1995 zu dokumentieren und die Konstruktion einer Beziehung erst im Sommer 1998 zu verdunkeln.

143

Die Summe der aufgezeigten Umstände führt dazu, dass die Kammer dem Vortrag der Klägerin und den dazu vorgelegten Dokumenten keinen Glauben schenkt, soweit ihre Existenz unter dem im Vertrag genannten Namen am 8.8.1995 und damit insgesamt ihre Beziehung zu diesem Rechtsgeschäft betroffen ist.

144

kann die Klägerin am 8.8.1995 bei dem fraglichen Vertragsschluss nicht vertreten haben, er hat vielmehr für eine nicht existente juristische Person gehandelt ähnlich einem Vertreter ohne Vertretungsmacht.

146

Angesichts der Bedeutung des Geschäfts und den entsprechenden Auswirkungen etwa auf Fragen der steuerrechtlichen Behandlung im Bereich der Beklagten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit welchem auch immer von vertretenen Dritten kontrahieren wollte im Sinne "eines Geschäfts für den, den es angeht" oder jedwede später gegründete Gesellschaft mit gleichem Namen das Geschäft unter stillschweigender Genehmigung analog § 177 BGB (zur grundsätzl. Anwendbarkeit beim Handeln für eine nicht existente jur. Person Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 3) an sich ziehen durfte.

147

Dies gilt erst recht, weil die Beklagte keine Kenntnis von der fehlenden Existenz der von vertretenen Gesellschaft hatte und nichts dafür spricht, dass gerade die Klägerin der wahre Vertragspartner werden sollte.

148

Zu diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat die Klägerin auch trotz Hinweises und Erörterung im Termin vom 7.8.2007 keine für sie vorteilhafte Tatsachen vorgetragen, ist vielmehr bei der widerlegten Behauptung geblieben, schon 1995 die wirksam vertretene und als solche existente Vertragspartnerin gewesen zu sein.

149

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.