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Landgericht Duisburg·24 (44) O 138/98·06.08.2001

Franchise: Keine Haftung der deutschen Vertreterin für fehlerhafte Standortanalyse (engl. Recht)

ZivilrechtSchuldrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Franchisenehmerin verlangte Schadensersatz und Feststellung der Nichtigkeit des Franchisevertrags wegen angeblich arglistig falscher Standortanalyse. Das LG wendete aufgrund wirksamer Rechtswahl englisches und walisisches Recht an und verneinte eine vertragliche Haftung der in Deutschland tätigen Vertreterin, da sie nicht Vertragspartnerin war. Eine deliktische Haftung aus negligence scheiterte nach Abwägung, u.a. weil auf Unsicherheiten der Zahlen hingewiesen wurde und der Franchisenehmervertreter selbst maßgeblich in die Datengrundlagen eingebunden war. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsanträge der Franchisenehmerin vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtswahlklausel zugunsten englischen und walisischen Rechts in einem Franchisevertrag ist nach Art. 27 EGBGB wirksam, wenn ausreichende sachliche Anknüpfungspunkte bestehen und keine zwingenden deutschen Eingriffsnormen nach Art. 34 EGBGB eingreifen.

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Ist eine Gesellschaft nach dem Franchisevertrag nicht Vertragspartnerin, begründet die bloße Abwicklung des Vertragsverhältnisses als Vertreterin keine eigene vertragliche Haftung gegenüber dem Franchisenehmer.

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Nach englischem Recht kann die Haftung eines nichtvertraglichen Dritten für vorvertragliche Auskünfte über eine wirtschaftliche Entscheidungsgrundlage grundsätzlich aus negligence (law of torts) folgen, wenn ein besonderes Nähe- und Verantwortungsverhältnis sowie Vorhersehbarkeit eines Vermögensschadens vorliegen.

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Eine Haftung wegen fahrlässig unzutreffender Standort- bzw. Umsatzprognose scheidet aus, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Umstände der Anspruchsteller dem Schaden näher steht, insbesondere bei erkennbaren Prognoseunsicherheiten und erheblichem Eigenbeitrag des Anspruchstellers zur Entscheidungsgrundlage.

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Auf fehlende Sprachkenntnisse kann sich der Vertragspartner regelmäßig nicht berufen, wenn er ausreichend Zeit hatte und tatsächlich sachkundige Beratung zur Prüfung eines fremdsprachigen Vertrags in Anspruch genommen hat.

Relevante Normen
§ Art. 27 EGBGB§ Art. 34 EGBGB§ GWB§ Gruppenfreistellungsverordnung in Verbindung mit Art. 85 EWGV§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

34.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Als Sicherheiten sind

Bankbürgschaften zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin schloß am 1. Dezember 1997/20. Januar 1998 einen Franchise-Vertrag mit der Firma mit Sitz in , über den Betrieb eines Restaurants in dem Kino-Center in . Der Vertragsschluß wurde seinerzeit von ihrem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen , mit den Vertretern der Beklagten besprochen. Die Unterzeichnung des Vertrages für den Franchisegeber erfolgte durch die zunächst als Beklagte zu 1.) mitverklagte Firma mit Sitz in . Gegen diese Unternehmen hat die Klägerin die Klage am 2. Februar 1999 zurückgenommen.

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Zu dem Vertragsschluß kam es wie folgt:

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Der Zeuge war seinerzeit, jedenfalls 1995 und 1996, als Operationsdirektor bei der Firma tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte, neu eröffnete Kinocenter zu betreuen. Im Rahmen seiner Tätigkeit dort hatte er Kenntnis von den geplanten neuen Standorten und von den erwarteten Besucherzahlen, die seinen Planungen für neue Kinocenter zugrunde legte. Ebenso hatte er Einblick in die Einrichtung von Restaurants in den Kinocentern. In diesem Zusammenhang war er auch über die geplante Einrichtung eines solchen Kinocenters in einem auf der Ostseite des Hauptbahnhofs in gelegenen neuen Gebäudes informiert. Ihm war bekannt, das in diesem Kinocenter mehrere Kinos mit insgesamt 2300 Plätzen sowie drei Restaurationsbetriebe eingerichtet werden sollten. Die Eröffnung war für Ende 1997 vorgesehen. Eigentümer des Gebäudes war die Betreibergesellschaft des Bahnhofs, die für die Vermietung der als Restaurants vorgesehenen Flächen 1995 einen Makler einschaltete.

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Ende 1995 entschloß sich der Zeuge gemeinsam mit vier nicht namentlich benannten Investoren - die wohl auch die Geldgeber der Klägerin sind - jedenfalls eines der Restaurants in dem neuen Kinocenter in zu übernehmen. Dabei war die weitergehende Zielsetzung, das man sich eines bewährten Franchisekonzepts bedienen wollte und langfristig eine Restaurantkette aufbauen wollte. Er schloß als Treuhänder für die Geldgeber als alleiniger Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH und wurde deren Geschäftsführer. Als solcher informierte er sich über das System der sog. -Restaurants und schloß Anfang 1996 über die Maklerfirma den Mietvertrag für das Ladenlokal, in dem dieses Restaurant betrieben werden sollte und noch immer betrieben wird. Ein Lokal dieser Art bietet nach dem Vortrag der Klägerin eine besonders große, das Landelokal beherrschende Bar, durch die eine amerikanische Atmosphäre geschaffen werden soll, ferner Öffnungszeiten von 11.30 Uhr bis in die Nacht sowie als zusätzliche Sitzgelegenheiten Vierertische. Als Speisen werden günstige Fleischgerichte angeboten. Die Klägerin hat eine Karte des später im Kinocenter am Hauptbahnhof betriebenen -Restaurants vorgelegt.

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Daneben nahm der Zeuge im März 1996 mit dem damaligen leitenden Mitarbeiter der Beklagten und Zeugen Dr. Kontakt auf wegen der Übernahme eines Franchisings für ein Restaurant in dem Kinocenter in. Er führte mit dem Zeugen ein Informationsgespräch in den damaligen Geschäftsräumen der Beklagten und erhielt sodann Mitte April 1996 den Entwurf eines entsprechenden Franchisevertrags in englischer Sprache zugesandt. Der Text dieses Entwurfs entsprach auch dem später tatsächlich geschlossenen Vertrag.

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Der Zeuge ließ diesen Vertrag durch die Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer und Partner in überprüfen. Diese prüften den Vertrag gründlich und regten die Änderung mehrerer Vertragsklauseln an. Der Vertrag sieht weitgehende Bestimmungsrechte der Franchisegeberin vor, enthält ausdrücklich keinen Gebietsschutz zugunsten eines Franchisenehmers und bestimmt in seiner Ziffer 22.7 in Verbindung mit Anlage B, das englisches und walisisches Recht anzuwenden sei. Es ergab sich zu der Frage möglicher Änderungen ein Schriftwechsel, in welchem die Beklagte schnell eindeutig mitteilte, daß Änderungen von der Zentrale in London nicht genehmigt würden, da man Wert lege auf einheitliche Verträge mit allen Franchisenehmern. Die Verhandlungen dauerten jedoch an. Der Zeuge erhielt im September 1996 einen Franchisevertrag für die Klägerin übersandt, den er zunächst aber nicht unterzeichnete.

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Zeitgleich handelte der Zeuge mit dem Makler auch für das für das Restaurant vorgesehene Ladenlokal einen Mietvertrag aus, schloß diesen aber noch nicht ab. Er leitete allerdings den Mietvertragsentwurf der Beklagten zu, die mitteilte, daß er unter Hinzunahme einer Präambel von ihr genehmigt werde.

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Die Verhandlungen zwischen den Zeugen und Dr. zogen sich hin. Die Beklagte erklärte schließlich, sie werde sich nunmehr um einen anderen Interessenten bemühen, den sie alsbald in dem Ehepaar fand. Diese erhielten - wohl im Februar 1997 - ebenfalls einen Entwurf eines Mietvertrags und des Franchisevertrags. Das Ehepaar hatte Interesse an der Übernahme des Restaurants als Franchisenehmer der Kette.

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Der Zeuge gründete sodann Mitte 1997 die Klägerin und schloß den Mietvertrag über das Objekt mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab. Er setzte sich erneut mit der Beklagten wegen des Abschluß eines Franchisevertrags in Verbindung.

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Im Rahmen der dann geführten Verhandlungen erhielt er im November 1997 eine sog. Standortanalyse, überschrieben Franchise Site Survey. Diese sollte eine Berechnung der für das geplante Objekt zu erwartenden Umsätze sein. Darin gingen zum einen die erwarteten Zahlen der Kinobesucher ein. Für diese Zahlen stützte sich die Beklagte, deren Mitarbeiter die Analyse erarbeitete und mit dem Zeugen besprach auf die Informationen dieses Zeugen, der die ihm bekannt gewordenen Erwartungen der Firma mitteilte. Es wurde für die Kinobesucher eine sog. capture rate festgelegt, ebenso für die anderen Passanten. Bei den Kinobesuchern orientierte man sich an den Zahlen, die die Franchisegeberin bei zwei von ihr selbst betriebenen Restaurants in Kinocentern erzielte, und nahm davon einen Abschlag vor. Hinsichtlich der Passanten schätzte man deren Zahl anhand einer Auskunft der über die tägliche Zahl der Reisenden und setzte dann eine sehr geringe sog. capture rate fest. Die Analyse kam auf dieser Basis zu einem erwartenden Bruttoumsatz für 1998 von 2.358.000,-- DM und zu einem zu erwartenden Gewinn von 240.000,-- DM. Im Zusammenhang mit der Analyse hat die Beklagte dem Zeugen ausdrücklich erklärt, daß sie die dieser zugrunde gelegten Zahlen von außen erhalten habe und für diese nicht einstehen könne.

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Der Zeuge entschied sich sodann für die Klägerin, den Franchisevertrag zu unterzeichnen, so daß zu dem Abschluß des eingangs genannten Vertrags vom

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1. Dezember 1997/20. Januar 1998 kam.

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Die Klägerin eröffnete das Restaurant Anfang 1998. Sie erzielte nicht die nach Analyse erwarteten Umsätze und Gewinne, sondern machte statt dessen nach ihren Angaben - was streitig ist - Verluste. Anfang Februar 1999 schloß sie das Restaurant. Zum 1. August 2000 hat sie sich mit dem Vermieter über die Aufhebung des Mietvertrages und Abtretung des von ihr eingebrachten Mobiliar gegen Erlaß von Mietverbindlichkeiten in Höhe von - nach ihren Angaben 327.000,-- DM - geeinigt.

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Die Klägerin verlangt mit der Klage Schadensersatz von der Beklagten mit der Begründung, diese habe sie arglistig über die Erfolgsaussichten des Unternehmens getäuscht und müsse daher alle aus dem Betrieb des Restaurants folgenden Kosten ersetzten.

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Dazu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe die Standortanalyse bewußt falsch erstellt. Sie habe willkürlich Zahlen der zu erwartenden Passanten angesetzt, obwohl ohne weiters etwa erkennbar gewesen sei, daß keineswegs alle Bahnreisenden den Weg an dem zukünftigen Restaurant entlang nehmen müßten. Auch habe sie es trotz der entsprechenden Spalten in den Formularen der Muttergesellschaft unterlassen, sich über das Wohnumfeld und sonstige Umfeld kundig zu machen. Auch dies sei aber für eine fundierte Analyse erforderlich gewesen. Des weiteren habe sie zu Unrecht die Zahlen über Umsätze und daraus erzielbare Gewinne zugrunde gelegt, die sie in den der Muttergesellschaft selbst betriebenen Restaurants erzielen könne. Diese seien aber nicht auf Franchisebetriebe übertragbar, denn diese hätten aufgrund des Systems des Franchisevertrags viel schlechtere Gewinnmöglichkeiten.

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Diese falschen Angaben seien für den Zeugen nicht erkennbar gewesen. Zwar sei er bei der Firma mit Umsatzerwartungen befaßt gewesen; dies habe sich aber ausschließlich auf Kinos bezogen. Von Restaurants habe er keine nähere Kenntnis gehabt. Er habe in diesem Zusammenhang darauf vertraut, daß die Beklagte die zugrunde gelegten Zahlen sorgfältig ermittelt habe, so wie man ihm dies immer wieder zugesagt habe, und daß sie auch die besondere Situation eines Franchisenehmers bei der Bewertung der von den Eigenbetrieben erzielten Gewinnen berücksichtigt habe.

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Mit Schriftsatz vom 9. März 2001 hat die Klägerin hierzu ergänzend vorgetragen, daß der Zeuge eine erste solche Standortanalyse bereits im August 1996 erhalten habe. Damals sei für das als erstes angesehene Jahr ein zu erwartender Umsatz von 2.165.000,-- DM und ein Gewinn von 254.000,-- DM genannt worden. Auch die Eheleute hätten eine solche Analyse erhalten, und zwar im Februar 1997. Diese hätte einen zu erwartenden Umsatz von 2.165.000,-- DM und einen zu erwartenden Gewinn von 193.000,-- DM ausgewiesen. Die Miethöhe war in allen Analysen gleich hoch ausgewiesen. Dies zeige nach ihrer Einschätzung, daß die Beklagte ausreichende Zeit gehabt habe, eine sorgfältige Erfassung der zu erwartenden Passantenzahlen vorzunehmen. Wäre ihr, der Beklagten die Falschheit der Analyse bekannt gewesen, so hätte sie den Franchisevertrag nicht abgeschlossen.

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Des weiteren vertritt sie die Ansicht, daß die Haftung der Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Die Rechtswahl in dem Vertrag sei unwirksam. Im übrigen hafte die Beklagte nach ihrer Ansicht auch nach englischem oder amerikanischem Recht. Dazu legt sie einen Auszug aus dem Buch von Müller, vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten nach englischem und deutschem Recht, vor.

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In diesem Zusammenhang behauptet sie, daß der Zeuge den Vertrag aufgrund mangelnder Englischkenntnisse nicht richtig habe verstehen können.

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Dazu behauptet sie, daß auf Seiten der Beklagten ein vorsätzlicher Betrug zu Lasten der Franchisenehmer vorliege. Auch sei sie so aufgetreten, daß sie sich selbst wie der Vertagspartner behandeln lassen müsse. Dabei sei der Vertrag, so meint die Klägerin , wegen diverser Verstöße gegen geltendes Recht nichtig.

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Das ergebe sich nach ihrer Meinung zum einen bereits aus dem Vertrag selbst, der dem Franchisenehmer jegliche wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit nehme und ihn völlig knebele. Ihm würden die Einkaufsbedingungen, vor allem die Auswahl der Händler und die an diesen zu zahlenden Preise, die Auswahl der anzubietenden Speisen und die dafür zu berechnenden Preise sowie die Art der Ausstattung des Objekts bis ins letzte vorgeschrieben. Ergänzend behauptet sie, daß die Beklagte sich rigide und rücksichtslos dafür eingesetzt habe, daß die entsprechenden Anforderungen zugunsten der Franchisegeberin eingehalten würden. So habe sie das sog. Manual, das Handbuch für das Betreiben des Restaurants mit all seinen Vorschriften für jeden erdenklichen Schritt übergeben und eisern auf dessen Einhaltung gepocht. Sie habe dazu behauptet, dieses gehe dem Vertrag vor.

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Sie habe veranlaßt, daß man von festgelegten Händlern die Materialien habe beziehen müssen, die sehr viel teurer gewesen seien als auf dem freien Markt. Die von den Lieferanten gewährten Boni und sonstigen Vorteile habe sie alle für sich behalten sowie ferner noch einen Aufschlag, eine Provision von mindestens 25 %. Dadurch seien die Franchisenehmer erheblich geschädigt worden und praktisch nicht in der Lage gewesen, mit Gewinn zu wirtschaften. Vorsichtshalber verlange sie als Schadensersatz nur 20 % dieser Umsätze.

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Sie habe jede Änderung des Sortiments und der dafür zu nehmenden Preise unterbunden und bei entsprechenden Anfragen sogleich mit Kündigung gedroht. Auch angebrachte Anpassungen an lokale Verhältnisse habe sie nicht gestattet, oder auch unschädliche Erweiterungen wie die Aufnahme weiterer Eissorten durch , die als zugelassener Lieferant anerkannt gewesen sei.

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Sie habe etwa Küchengeräte bestellt, die sie, die Klägerin, gar nicht benötigt habe, jedoch teuer habe bezahlen müssen, ohne sie einsetzen zu können.

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Dies gelte nicht nur für sie, die Klägerin, sondern auch für zahlreiche andere Franchisenehmer. Zu dieser Problematik anderer Franchisenehmer trägt die Klägerin umfangreich vor.

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Die Klägerin legt dar, welche Schäden ihr ihrer Meinung nach durch die verschiedenen Aufwendungen entstanden sind. Nachdem sie dies in der Klageschrift noch vorläufig berechnet hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 9. März 2001 nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Endabrechnung erstellt, wegen deren Inhalt auf die Ausführungen dort, Blatt 491 bis 496 der Akte, Bezug genommen wird.

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Die Klägerin beantragt,

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I.)

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die Beklagte zu verurteilen, an sie

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1.)

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1.148.073,33 DM nebst 13,5 % Zinsen seit dem 1. September 1997 zu

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zahlen,

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2.)

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weitere 327.825,71 DM nebst 13,5 % Zinsen seit dem 1. Februar 1999

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zu zahlen,

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3.)

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Schadensersatz in Höhe von 20 % des 877.001,17 DM ausmachenden Wareneinkaufswertes, also in Höhe von 175.400,23 DM nebst 13,5 % Zinsen seit dem 1. Februar 1999 zu zahlen,

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II.)

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festzustellen,

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1.)

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daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten zur Zeit noch nicht bezifferbaren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die notwendige Betriebseinstellung zu Anfang Februar 1999 entstanden ist und noch entstehen wird,

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2.)

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daß der zwischen der Klägerin und der unterzeichnete Franchisevertrag vom 1. Dezember 1997/20. Januar 1998 insgesamt nichtig ist.

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Die Beklagte beantragt.

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die damals dem Zeugen zur Verfügung gestellte Analyse so sorgfältig wie möglich erstellt zu haben. Der Zeuge sei bei der Erstellung praktisch dabei gewesen, weil er gemeinsam mit ihrem damaligen Mitarbeiter die Zahlen eingegeben habe. Dabei sei ihm im einzelnen erläutert worden, woher diese Zahlen kämen und worauf sie gestützt seien.

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Sie habe damals keine Zeit gehabt, eine genauere Prüfung des zu erwartenden Passantenaufkommens anzustellen, denn das Objekt habe ja spätestens Anfang 1998 eröffnet werden sollen. Zu der Zeit der Erstellung der Analyse habe sich dort noch immer der Bauzaun befunden, so daß man zutreffende Ergebnisse ohnehin nicht hätte ermitteln können, weil an der fraglichen Stelle gar keine Passanten entlang gehen konnten.

51

Bei den schließlich zugrunde gelegten Zahlen sei sie sehr vorsichtig gewesen; so habe sie von der Zahl 30.000,-- DM, die die als Bahnhofsnutzer pro Tag genannte habe, nur 10.000 angenommen, da es sich bei der Lage des Lokals um die weniger frequentierte Seite des Bahnhofs handele. Auch habe sie eine sehr niedrige capture rate angesetzt.

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Sie hafte nach ihrer Meinung nicht selbst. Eine Haftung eines Vertreters komme nach dem geltenden englischen Recht nur eingeschränkt in Frage. Dazu legt sie Auszüge aus Adams/Jobens, Franchising, Allen, Misrepresentation, und Salmond and Heuston on the Law of Torts vor.

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Der Zeuge habe sehr gute Geschäftskenntnisse gehabt. Er habe sich bei ständig mit zu erwartenden Umsatzzahlen befaßt. Auch sei er des Englischen gut mächtig, denn sei ein amerikanischer Konzern und sein unmittelbarer Vorgesetzter habe englisch gesprochen.

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Des weiteren sei er derjenige gewesen, der sich unbedingt für die Anmietung interessiert habe und schließlich andere Interessenten dadurch ausgeschlossen habe, daß er den Mietvertrag geschlossen und so eine Nutzung durch andere Personen verhindert habe.

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Die Klägerin könne sich nach ihrer Ansicht nicht darauf berufen, durch den Franchisevertrag geknebelt zu werden.

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Es treffe nicht zu, daß sie von den ausgewählten Lieferanten Provisionen von dem Umsatz der Franchisenehmer erhalte. Im Gegenteil könnten diese aus den zugelassenen Händlern frei wählen, von wem sie Waren beziehen wollten. Bei besonders günstigen Einkaufskonditionen würden sie auch davon profitieren.

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Es gebe keine vorgeschriebenen Preise für die Abgabe der Speisen und Getränke. Jeder Franchisenehmer könne eigene Karten mit eigenen Preisen fertigen.

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Sie bestellte keine Ausstattung, etwa für die Küchen, ohne Einverständnis des Franchisenehmers.

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Wichtig sei allerdings, daß eine bestimmte gute Qualität aller zur Kette gehörenden Restaurants gesichert sei. Daher dürfe eben nur von den zugelassenen Händlern bezogen werden.

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Sie bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Schäden; diese seien den vorgelegten Unterlagen gar nicht zu entnehmen. Die Klägerin habe nicht die von ihr behaupteten Zahlungen auf die Franchisegebühren geleistet, sondern deutlich weniger. Sie können die Mietzahlungen nicht geltend machen, weil sie den Vertrag vorher und ohne Bindung an den Franchisevertrag geschlossen habe.

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Im übrigen habe das Lokal der Klägerin nur keinen Erfolg gehabt, weil der Zeuge die Qualitätsstands nicht eingehalten habe. Bei den internen Kontrollen sei dieses Lokal ständig negativ aufgefallen; die Beklagte führte dies näher aus. Insoweit wird insbesondere auf die Klageerwiderung, Blatt 86 bis 89 der Akte, Bezug genommen. Dies haben nach ihrer Kenntnis aus vielen Jahren immer negative Auswirkungen auf die Umsätze.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zugen Dr. und sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Graf von und Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 24. Juni 1999, Blatt 232 bis 254 der Akte, das Gutachten, Blatt 310 bis 340 der Akte, und auf das Protokoll vom 24. Januar 2001, Blatt 413 bis 421 der Akte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen der Abwicklung der Vertragsverhandlungen oder des Vertrages selbst. Dabei kommen nach der Darstellung der Klägerin Ansprüche in Frage aufgrund der Vertragsabwicklung selbst, wie etwa Wareneinkauf pp., oder auch aufgrund der Umstände bei Vertragsschluß, insbesondere der Vorlage der Standortanalyse.

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I.

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Die Beurteilung dieser Frage richtet sich nach englischem und walisischem Recht. Dieses Recht ist als das für den Franchisevertrag geltende in Ziffer 22.7 in Verbindung mit Anlage B festgelegt worden.

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1.

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Diese Rechtswahl ist nach Art. 27 EGBGB zulässig und nicht zu beanstanden. Es bestehen ausreichende sachliche Anhaltspunkte, die eine solche Rechtswahl angemessen erscheinen lassen. Die amerikanische Vertragspartnerin möchte auf die Verträge mit allen europäischen Franchisepartnern ein einheitliches Recht anwenden. Dazu ist das Recht des Landes gewählt worden, in dem die federführende europäische Tochtergesellschaft, die frühere Beklagte zu 1.), ihren Sitz hat. Dadurch werden auch die Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt, denn sie müssen heute bei einem Vertragsschluß mit einem ausländischen Partner damit rechnen, daß das darauf anzuwendende Recht frei gewählt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich auch bei dem deutschen Vertragspartner um einen Vollkaufmann handelt, wie es bei der Klägerin der Fall ist.

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Es gibt auch keine Bestimmungen, die nach Art. 34 EGBGB gleichwohl aus dem deutschen Recht angewendet werden müßten, weil sie zwingenden Charakter haben. Hinsichtlich der Verbraucherschutzvorschriften folgt dies daraus, daß die Klägerin als Vollkaufmann nicht in deren Schutzbereich fällt. Bezüglich der Schutzregeln des GWB sind zwingende Vorschriften, die hier anzuwenden wären, nicht ersichtlich. Auch sonst ist kein Anhaltspunkt gegeben, daß die Rechtswahl gegen grundlegende Rechtsgedanken des deutschen Rechts verstoßen würde.

71

2.

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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß der Vertrag im ganzen unwirksam wäre, denn dies ist nicht der Fall.

73

Dabei ist die Unwirksamkeit wegen der bindenden Rechtswahl nach englischem und walisischem Recht zu prüfen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, daß nach diesen Rechtsregeln der Vertrag als unwirksam betrachtet werden muß.

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Dabei ist es so, daß bei der Anwendung ausländischen Rechts die Parteien grundsätzlich verpflichtet sind, zu dessen Inhalt vorzutragen. Auf der Grundlage dieses Vortrags hat das Gericht den Inhalt des ausländischen Rechts zu klären und zu prüfen, ob sich daraus Gesichtspunkte für die zu beurteilende Frage ergeben.

75

Hier ist insbesondere von der Klägerin nichts dazu vorgetragen, daß der Vertrag nach englischem oder walisischem Recht unwirksam sein könnte. Der Klägerin ist jedenfalls ist der Erörterung am 24. Januar 2001 bekannt, daß die Kammer der Ansicht ist, die in dem Vertrag getroffenen Rechtswahl sei wirksam. Sei hat aber zu dieser Frage nichts vorgetragen. Auch aus den vorliegenden Unterlagen über die englischen Regeln für Franchiseverträge ergibt sich kein Gesichtspunkt, der für eine Unwirksamkeit des Vertrages sprechen könnte. So ist der vorliegenden Einführung in das Kapitel über unredliches Handeln bei Franchiseverträgen in dem Buch von Adams/Jones nicht zu entnehmen, daß es besondere Regelungen gebe, die die inhaltliche Gestaltung solcher Verträge kontrolliere. Maßgeblich ist danach nach englischem Recht allein, ob falsche Angaben gemacht worden sind, die den Vertragspartner zum Abschluß des Vertrages bewogen haben.

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Es gibt schließlich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß der Vertrag gegen zwingendes EU-Recht, das auch in Großbritannien gilt, verstoßen würde und aus diesem Grund unwirksam wäre. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf Verstöße gegen die Gruppenfreistellungsverordnung in Verbindung mit Art. 85 EWGV beruft, hat die Beklagte im einzelnen dargelegt, daß dies Anforderungen dieser Verordnung eingehalten sind. Die Klägerin hat hierzu nicht mehr näher vorgetragen.

77

3.

78

Die Unwirksamkeit des Vertrages vermag auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der damals für die Klägerin tätige Zeuge diesen etwa nicht verstanden hätte.

79

Dabei erscheint schon fraglich, ob er tatsächlich der englischen Sprache nur unvollkommen mächtig ist. Den Vortrag der Beklagten, daß er bei seinem früheren Arbeitgeber jedenfalls einen Teil der Kommunikation in Englisch zu führen hatte, ist von der Klägerin nicht bestritten worden.

80

Vor allem aber hat er nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, namentlich in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2001, mehr als ein Jahr Zeit gehabt, den Vertrag durch insoweit kundige Rechtsanwälte prüfen zu lassen, und hat dies durch Einschaltung der Rechtsanwälte in auch getan. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind ihm nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch bekannt gewesen, denn er hat sie in eigenen Schreiben aufgegriffen und stand insoweit mit den Rechtsanwälten in regem Austausch, die auf die einzelnen nachteiligen Punkte erkennbar hingewiesen haben.

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Auf dieser Basis muß das Gericht davon ausgehen, daß der Zeuge - vielleicht abweichend von anderen, was hier nicht zur prüfen ist - über den Inhalt und die Tragweite des Franchisevertrags sehr gut informiert war.

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Woraus die Klägerin in diesem Zusammenhang herleiten will, daß der Vertrag Position für Position mit ihr bzw. dem für sie handelnden Zeugen hätte besprochen werden müssen, ist nicht ersichtlich.

84

II.

85

Nach englischem Recht kommt eine Haftung der Beklagten hier allein aus dem Gesichtspunkt einer Haftung für sog. negligence nach dem law of torts in Frage. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

86

1.

87

Die Beklagte ist nicht selbst Vertragspartnerin. Das ist nach dem eindeutigen Inhalt des Vertrages die . Sie ist als Vertragspartner bezeichnet und hat auch unstreitig den Vertrag unterzeichnet, wenn auch ggf. durch die Mitarbeiter der englischen Tochtergesellschaft. Aus der Unterschrift ergibt sich aber klar, daß die Unterzeichnung für die erfolgte. Auch ist unstreitig der Vertrag eigens zur Unterzeichnung nach England versandt worden und gerade nicht von der Beklagten unterzeichnet worden.

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Etwas anderes kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte in Deutschland die Abwicklung des Vertragsverhältnisses für die amerikanische Franchisegeberin durchgeführt hat. Es ist nämlich gerade typisch für das Auftreten eines Vertreters, daß er die Handlungen vornimmt, die sonst der Vertragspartner selbst vornehmen würde. Er wird dadurch nicht zum Vertragspartner.

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Das bedeutet, daß die Beklagte nicht dafür haftet, daß bei der Abwicklung des Vertrages etwa Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt worden wären, soweit sie dafür nicht auch als Vertreterin aufgrund eines eigenständigen Anspruchs haften muß.

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2.

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Eine Haftung als Vertreter besteht nach englischem Recht aufgrund der eigenen Aufklärung durch die Kammer nicht aufgrund vertraglichen Rechts. Nach den vorliegenden Unterlagen gibt es dazu keine gesetzlichen Regelungen.

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Insbesondere der von der Klägerin speziell benannte Misrepresentation Act gibt keinen Anspruch gegen den Vertreter, sondern nur gegen den Vertragspartner selbst. Das ergibt sich zunächst aus Adams/Jones, Franchising (vorgelegt von der Beklagten), S. 48. Die dort genannte Fundstelle stellt dies als eindeutige rechtliche Einschätzung dar, über die sich keine Diskussionen oder wechselnden Entscheidungen der Gerichte ergeben haben, wie dies für andere hier interessierende Fragen des englischen Rechts zum Teil der Fall ist. Auch der Zusammenstellung bei Müller, vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten nach englischem und deutschem Recht (vorgelegt von der Klägerin), ist kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung zu entnehmen.

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Dabei kann insbesondere nicht daraus eine andere Beurteilung der hier maßgeblichen Frage der möglichen Haftung des Vertreters hergeleitet worden, daß nach der Beurteilung von Müller der Misreprentation Act auch solche Fälle erfaßt, nicht zum Vertragsschluß geführt haben, die also nach deutschem Recht den Grundsätzen der culpa in contrahendo unterliegen würde. Dabei kann offen bleiben, ob dies nach dem Text der entsprechenden, als Anspruchsgrundlage des Misrepresentation Act in Frage kommenden Vorschriften überhaupt angenommen werden kann. Diese, Sec. 2.1 und Sec. 2.2 sprechen beide von der Voraussetzung: "where a person has entered into a contract". Eine solche Formulierung, nämlich das Wort "entered" im Sinn von eintreten spricht mehr dafür, daß schon ein Vertrag abgeschlossen sein muß. Letztlich kann die Frage aber, wie gesagt, offen bleiben. Auch die Erfassung vorvertraglicher Verhandlungen als mögliche Anspruchsgrundlage sagt nämlich nur etwas über mögliche Gründe und Voraussetzungen einer Haftung, nicht aber etwas zur Person des dann Haftenden. Das ist aber auch nach der Darstellung bei Müller der mögliche Vertragspartner selbst, nicht der Vertreter.

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Andere gesetzliche Regelungen, wonach ein Vertreter selbst haften kann, sind nicht erkennbar und von den Parteien auch nicht benannt.

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3.

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Eine Haftung eines Vertreters kann aber nach den vorliegenden Unterlagen über englisches Recht aus dem Law of Torts, und zwar aus einer Haftung für sog. negligence, folgen. Allerdings besteht im Ergebnis auch nach diesen Regeln kein Anspruch.

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Dabei sind nach den Quellen des englischen Rechts, die der Kammer vorliegen und die sie eigenständig geprüft hat, als Voraussetzungen anzunehmen, daß zwischen den Parteien ein besonderes Verhältnis bestanden hat, jedenfalls eine besondere Sorgfaltspflicht des nun in Anspruch genommen gegenüber dem Anspruchsteller, wobei sich diese aus den jeweiligen Unständen der Beziehung ergeben kann. Ferner muß der dann eingetretenen Schaden nahegelegt haben, die Auswirkung einer Fahrlässigkeit bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf die Rechte des Anspruchstellers muß erkennbar gewesen sein. Schließlich muß aufgrund einer allgemeinen Wertung der Situation, also Abwägung der Pflichtverletzung und des eigenen Verhaltens des Anspruchstellers, geprüft werden, ob es angemessen erscheint, daß der in Anspruch genommene den Schaden zu tragen hat (siehe dazu etwa Müller, S. 57, Adams/Jones, ab S. 61, und allgemein Salomond and Buckley).

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Nach den in verschiedenen von den Parteien vorgelegten Quellen vorgestellten Fällen kommt nach diesen Grundsätzen auch ohne weiteres eine Haftung für reine Vermögensschäden in Frage.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen, besteht hier ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz letztlich nicht. Dieser scheitere jedenfalls daran, daß die Beklagte nach Wertung der Umstände den Schaden nicht zu tragen hat.

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Die Kammer geht insoweit davon aus, daß auch zwischen den Parteien ein besonderes Rechtsverhältnis im Sinn der Anspruchsvoraussetzungen bestanden hat, begründet durch die Erstellung der Standortanalyse für das zu betreibende Restaurant.

101

Dieses besondere Verhältnis bestand auch zwischen den Parteien, und nicht zwischen der Klägerin und der Franchisegeberin. Zum einen war zum Zeitpunkt der Erstellung und Vorlage dieser Analyse der Franchisevertrag noch nicht abgeschlossen. Sie war gerade einer der entscheidungsbildenden Faktoren für den Vertragsschluß. Zum anderen ist diese Analyse unstreitig von der Beklagten durch deren Mitarbeiter und aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen erstellt worden. Damit übernahm die Beklagte selbst insoweit Verantwortung für die möglichst sachgerechte Erstellung dieser Analyse.

102

Dadurch wurde eine spezielle Sorgfaltspflicht auf Seiten der Beklagten begründet. Es war für sie eindeutig erkennbar, daß der Standortanalyse wichtige Bedeutung für die von der Klägerin zutreffende Entscheidung über den Abschluß des Franchisevertrags gerade für dieses Objekt zukam. Damit sind die Bedingungen, die in vielen Entscheidungen englischer Gerichte für eine besondere Sorgfaltspflicht aufgestellt worden sind, in nahezu klassischer Weise erfüllt.

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Es handelt sich um eine Auskunft oder Berechnung, die für eine wichtige Vermögensentscheidung des Empfängers wesentlich ist.

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Die Beklagte konnte auch vorhersehen, daß bei einer falschen Analyse sich dies negativ auf die Folgen der wirtschaftlichen Entscheidungen der Klägerin auswirken konnte.

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Nach Ansicht der Kammer kann allerdings, wenn man die Analyse nach derzeitigem Stand für falsch hält, allenfalls von einer leichten Fahrlässigkeit der Beklagten ausgegangen werden. Den von der Klägerin geltend gemachten Vorsatz einer absichtlichen Täuschung vermag die Kammer nicht festzustellen.

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Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, die Beklagte habe die Zahlen der Analyse bewußt benutzt, um sie als Interessentin zu gewinnen. Dies ist jedoch nicht ausreichend substantiiert, zumal es unstreitig jedenfalls einen weiteren ernsthaften Interessenten gab, nämlich das Ehepaar, an deren Eintritt in dieses Vertragsverhältnis die Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mehr Interesse hatte als an ihrem. Dann bestand für die Beklagte kein Anlaß, die Klägerin unbedingt "anzulocken". Dazu paßt auch, daß die Klägerin durch den Zeugen sich das Mietlokal sicherte, lange bevor überhaupt der Abschluß des Franchisevertrags feststand, um nur sicher zu stellen, daß sie die möglichen Konkurrenten aus dem Feld schlagen würde. Dies haben die Zeugen Dr. und im Rahmen der Beweisaufnahme übereinstimmend bekundet, ebenso wie den Umstand, daß das Interesse an dem Geschäft vor allem von dem Zeugen ausging, der sich dafür sehr interessierte und aus diesem Grund nach eigener Darstellung vielleicht nicht ausreichend auf Bedenken eingegangen ist. Dafür ist nicht die Beklagte verantwortlich. Hinzu kommt, daß die Klägerin nicht plausibel zu begründen vermocht hat, warum es der Beklagten darum gegangen sein soll, von vornherein Franchisenehmer zu gewinnen für Betriebe, die keine Erfolgsaussicht hatten. Insoweit ist dem Argument der Beklagten zu folgen, daß dies im Hinblick auf das Gesamtunternehmen sinnlos erscheint.

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Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang ferner darauf, die Beklagte habe gewußt, daß die Zahlen falsch sind. Dies kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. So haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, daß die Zahlen, die der zu erwartenden Anzahl der Kinobesucher zugrunde gelegt wurden, von dem Zeugen selbst stammten, der diese wiederum von seinem damaligen Arbeitgeber, der Kinobetreiberin, erhalten hatte. Es ist kein Grund erkennbar, warum die Beklagte über eine vorsichtige Reduzierung der ihr genannten Zahlen hinaus an deren Richtigkeit insgesamt hätte zweifeln müssen. Des weiteren hat der Sachverständige festgestellt, daß die Zahlen der Analyse nach den damaligen Umständen angemessen sorgfältig ermittelt worden sind. Nach seiner Bewertung entsprach zwar insbesondere die Klärung der Anzahl der Passanten nicht den üblichen strengeren Anforderungen. Sie war aber vertretbar.

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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang erkennen läßt, daß nach ihrer Meinung einer "sichere" Analyse hätte erstellt werden müssen, um ihr Risiko zu vermindern, bestand und besteht ein solcher Anspruch nicht. In diesem Zusammenhang muß nach den wiederum übereinstimmenden Aussagen der Zeugen davon ausgegangen werden, daß der Zeuge, dessen Kenntnisse sich die Klägerin als den ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muß, sehr genau wußte, wie die Zahlen ermittelt und ausgewertet worden sind. Dies ist in ständiger Abstimmung mit ihm und Erläuterung gegenüber ihm durch den Mitarbeiter der Beklagten geschehen. Der Zeuge konnte die Bedeutung dieses Geschehens auch einschätzen. Er hatte nämlich vorher mehrere Jahre ständig mit solchen Schätzungen von möglichen Besucherzahlen und daraus folgenden Umsätzen zu tun gehabt. Auch wenn sich dies auf Kinos bezog, ist doch der Prüfungshergang derselbe, so daß der Zeuge besonders geeignet war, die Wertigkeit der Analyse richtig einzuschätzen.

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Letztlich kann daher allenfalls, wie oben gesagt, eine Fahrlässigkeit bei der Ermittlung der Zahlen der Passanten angenommen werden. Dies ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen, der erläutert hat, daß eine zuverlässige Zahl nur durch Passantenzählungen hätte erreicht werden können, um die Lage auf der Rückseite des Bahnhofs am weniger frequentierten Ausgang sowie das Vorhandensein weiterer Ausgänge ausreichend zu berücksichtigen.

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Im Ergebnis kann aber dahin stehen, ob die Beklagte insoweit fahrlässig gehandelt hat, oder ob ihre Vorgehensweise wegen der Umstände hier noch gerechtfertigt war, wie es der Sachverständige im Ergebnis zu sehen erscheint. Bei deiner Wertung aller Umstände würde die Beklagte selbst bei einem Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit nicht haften. Hierzu sind, wie es die verschiedenen maßgeblichen Entscheidungen englischer Gerichte vorgeben, die verschiedenen Umstände des Falles abzuwägen daraufhin, welche Partei "dem Schaden näher steht". Nach deutschen Rechtskriterien könnte man dies mit einer Abwägung von Mitverschulden oder Spären des Vertretenmüssens ansehen. Dabei zeigen sich hier folgende wesentliche Aspekte:

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Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie die ihrer Analyse zugrunde liegenden Zahlen nicht selbst ermittelt hatte. Damit hat sie den für die Klägerin handelnden Zeugen eindeutig auf die Unwägbarkeiten der Analyse hingewiesen, so daß er diese berücksichtigen hätte können.

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Ferner hatte der Zeuge sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die andere Restaurantgesellschaft und für seinen früheren Arbeitgeber im einzelnen mit dem sich hier bietenden Umfeld für eine Gaststätte befaßt. Er hatte also eigene gute Kenntnisse über den für die wirtschaftliche Entscheidung zu berücksichtigten Hintergrund.

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Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung eingeräumt, daß er damals sehr euphorisch war und daher wenig sorgfältig auf mögliche negative Aspekte geachtet hat.

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Des weiteren hat der Zeuge selbst einen Konkurrenzbetrieb für das im Rahmen des Franchisevertrags zu führende Restaurant geschaffen und die Beklagte hierauf nicht vorher hingewiesen. Ausweislich der Speisekarte für das von ihm ebenfalls als Geschäftsführer betriebene -Restaurant ergibt sich, daß dieses ebenfalls relativ günstige Speisen anbietet und zu ähnlichen Zeiten geöffnet war wie das Restaurant . Daß es abends länger offen blieb, ist dabei ohne Belang, denn dabei - nach 22.00 Uhr - handelt es sich nicht um die Hauptverkaufszeit für Speisen. Ebenso ist nicht wesentlich, daß die angebotenen Speisen etwas anders zusammengesetzt sind als bei . Es handelt sich um dasselbe Preissegment, was insoweit in dem Umfeld des Kinos, aus dem man die meisten Besucher erwartete, dieselbe Art möglicher Besucher ansprach.

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Hinzu kommt schließlich, daß das Scheitern des Restaurants keineswegs eindeutig auf die wirtschaftliche Prognose der Beklagten zurückzuführen ist. Die Klägerin hat nicht bestritten, daß sie das Lokal nicht immer sehr sorgfältig und sauber geführt hat und vor allem auch die Schnelligkeit der Bedienung häufig zu wünschen übrig ließ. Es kann nach Ansicht der Kammer keinen Zweifel geben, daß solche Umstände sich auf die Zahl möglicher Besucher auswirken.

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Wägt man all diese Umstände ab, so steht die Klägerin - gemessen an den Termini des englischen Rechts - dem Schaden näher als die Beklagte. Es kann, nach Kriterien deutschen Rechts, nicht sicher festgestellt werden, daß die Entscheidung der Klägerin für den Vertragsschluß und die später eingetretene ungünstige Geschäftsentwicklung überhaupt durch die Analyse der Beklagten mit verursacht waren.

117

IV.

118

Andere mögliche Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar.

119

V.

120

Es kann aus diesem Grund dahin stehen, daß die Kammer daneben auch Bedenken hat, ob ein Schaden überhaupt substantiiert dargelegt ist. Daran bestehen wegen der Mietaufwendungen Bedenken, weil der Mietvertrag unabhängig vom Franchisevertrag schon lange vorher geschlossen worden ist, und zwar nach den eigenen Angaben der Klägerin in dem Schriftsatz vom 9. März 2001, bevor man sich überhaupt zum Abschluß des Franchisevertrags entschlossen hatte.

121

Die sonstigen Aufwendungen sind nicht belegt, obwohl sie bestritten sind. Die Ausbaukosten währen dabei in jedem Fall auch bei Einrichtung eines anderen Restaurants angefallen. Das zeigt sich an der von der Klägerin selbst vorgetragenen Übernahme durch den Vermieter, die bei Unbrauchbarkeit für andere Lokale nicht erfolgt wäre. Es wäre also darzulegen gewesen, welche von ihnen gerade aufgrund des Ausbaus dieses Restaurants zusätzlich angefallen sind.

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Es ist nicht ein Lieferant benannt, der Provisionen gezahlt haben soll. Da die Klägerin hierauf wesentliche Ansprüche stützt, ist dies nicht ausreichend. Die Benennung eines anderen Franchisenehmers ersetzt den notwendigen Vortrag nicht.

123

Zu den allgemeinen Verlusten gelten schließlich die oben zu Kausalität dargelegten Einwände.

124

VI.

125

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1, 108 ZPO.