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Landgericht Duisburg·23 S 436/96·10.02.1997

Berufung erfolgreich: LG Duisburg weist Klage ab und regelt Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Duisburg hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt; die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Der Streitwert der Berufung beträgt 14.552,80 DM. Aus dem vorliegenden Tenor sind die Entscheidungsgründe nicht enthalten.

Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage; Kostenverteilung gemäß Tenor

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage in der Berufungsinstanz vollständig abweisen.

2

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden demjenigen auferlegt, der in erster Instanz unterliegt.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Partei zu tragen, die im Berufungsverfahren unterliegt.

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 32 C 175/96

Tenor

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM.

Rubrum

1

für R e c h t erkannt:

2

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM.