Berufung erfolgreich: LG Duisburg weist Klage ab und regelt Kosten
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Duisburg hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt; die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Der Streitwert der Berufung beträgt 14.552,80 DM. Aus dem vorliegenden Tenor sind die Entscheidungsgründe nicht enthalten.
Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage; Kostenverteilung gemäß Tenor
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage in der Berufungsinstanz vollständig abweisen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden demjenigen auferlegt, der in erster Instanz unterliegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Partei zu tragen, die im Berufungsverfahren unterliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 32 C 175/96
Tenor
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM.
Rubrum
für R e c h t erkannt:
| Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM. |