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Landgericht Duisburg·23 S 173/96·15.07.1996

Nebenkostennachzahlung bei fehlender Zwischenvermietung: Mietverhältnis analog § 549a BGB

ZivilrechtMietrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vermieter verlangte von der Wohnungsnutzerin Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen 1992–1994 und die Beklagte bestritt ein Mietverhältnis. Das LG bejahte ein unmittelbares Mietverhältnis zwischen Eigentümer und Nutzerin in entsprechender Anwendung von § 549a BGB, obwohl die beabsichtigte gewerbliche Zwischenvermietung nie zustande kam. Für 1992 war die Nachforderung teilweise wegen Rechtskraft eines früheren Urteils ausgeschlossen; im Übrigen waren nur belegte und vertraglich umlagefähige Kosten fällig. Insgesamt wurden 1.750,23 DM zugesprochen; weitergehende Forderungen und Einwendungen blieben ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung und Anschlussberufung führten zu teilweiser Abänderung; Nebenkosten wurden nur in Höhe von 1.750,23 DM zugesprochen, im Übrigen blieben die Rechtsmittel ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtskraft eines Urteils nach § 322 ZPO erfasst nur den Streitgegenstand des Vorprozesses; die in den Entscheidungsgründen bejahte oder verneinte Aktivlegitimation entfaltet für spätere Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung.

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Ein Mietverhältnis kommt grundsätzlich nicht allein durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung und Mietzahlungen als „faktisches“ Schuldverhältnis zustande; es bedarf der entsprechenden Willenserklärungen, sofern kein gesetzlich geregelter Ausnahmefall eingreift.

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Besteht nach Scheitern einer beabsichtigten gewerblichen Zwischenvermietung ein kündigungsschutzrechtlich geprägter, dauerhaft vertragsloser Zustand zwischen Eigentümer und Wohnungsnutzer, kann ein unmittelbares Mietverhältnis zwischen ihnen in entsprechender Anwendung von § 549a BGB begründet werden, auch wenn ein Hauptmietvertrag nie zustande kam.

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Eine Betriebskostennachforderung ist nur fällig, soweit die angesetzten Kostenpositionen vertraglich wirksam auf den Mieter umgelegt sind und die Abrechnung nachvollziehbar sowie durch Belege nachgewiesen ist; geschätzte Verbrauchskosten sind bei möglicher Messung nicht ausreichend.

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Kostenpositionen, die nach dem Mietvertrag als in der Grundmiete enthalten ausgewiesen sind oder nicht als umlagefähig vereinbart wurden, können nicht zusätzlich als Nebenkosten nachgefordert werden.

Relevante Normen
§ 322 ZPO§ 179 BGB§ 549a BGB§ 564b BGB§ 556a BGB§ 556 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dinslaken, 7 C 253/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung

der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken

vom 8. März 1996 - 7 C 253/95 - abgeändert und wie folgt

gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,

an den Kläger 1.750,23 DM nebst 4 % Zinsen

aus 1.314,98 DM seit dem 19. Oktober 1995 und

aus 435,25 DM seit dem 26. April 1996

zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende

Anschlußberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger

zu 4/10, die Beklagte zu 6/10.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.865,27 DM

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Wohnungen in dem 1985 fertig gestellten Gebäude in. Entgegen der urspünglichen Absicht wurde die Wohnanlage nicht als Bauherrenmodell richtet und es kam auch nicht zur anschließenden gewerblichen Zwischenvermietung der Wohnungen. Der schriftliche Mietvertrag mit der Beklagten vom 9. Mai 1985 bezeichnet als Vermieter die "Fa. , vertreten durch Herrn "; für sie unterschrieb Rechtsanwalt , der jedoch nicht von der Firma bevollmächtigt war. Diese schloß mit dem Kläger keinen Hauptmietvertrag; sie genehmigte auch nicht den Vertragsschluß durch Rechtsanwalt . Die Beklagte nutzt die Wohnung seit Mai 1985; sie überweist den Mietzins auf das im Vertrag vom 9. Mai 1985 angegebene Bankkonto. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Mietverhältnis besteht.

3

In dem Rechtsstreit 10 C 458/93 - AG Dinslaken klagte der Kläger auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung und auf Zahlung der restlichen, nicht durch Vorauszahlungen gedeckten Nebenkosten aus der Abrechnung für 1992 in Höhe von 457,04 DM. Das Amtsgericht verneinte die Aktivlegitimation des Klägers und wies die Klage ab.

4

In dem Verfahren 7 C 73/94 verlangte der Kläger erneut Zustimmung zur Mietzinserhöhung und klagte den Nebenkostenrückstand aus der Nebenkostenabrechnung für 1993 in Höhe von 872,86 DM ein. Das Amtsgericht bejahte nach Beweisaufnahme die Aktivlegitimation und verurteilte die Beklagte, der Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 800,00 DM/Monat seit Februar 1994 zuzustimmen; die Zahlungsklage wies es mit der Begründung ab, der Kläger habe keine nachvollziehbare Abrechnung vorgelegt.

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Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend die Nebenkostennachzahlung für

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1992 in Höhe von 812,47 DM,

7

1993 in Höhe von 872,76 DM und

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1994 in Höhe von 1.179,94 DM, zusammen 2.865,27 DM.

9

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Nachzahlung von Nebenkosten aus der Abrechnung für 1994 in Höhe von 135,32 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, die Anschlußberufung ist weitgehend unbegründet.

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1. (Aktivlegitimation des Klägers)

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Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis, so daß der Kläger zur Geltendmachung der eingeklagten Forderungen aktiv legitimiert ist.

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a) Die Aktivlegitimation folgt jedoch nicht aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 25. Mai 1995 (7 C 73/94), denn es entfaltet nach § 322 ZPO Rechtskraft nur hinsichtlich des Streitgegenstand dieses Verfahrens, nicht jedoch darüber hinaus. Auch wenn in den dortigen Entscheidungsgründen dort die Aktivlegitimation des Klägers als Vermieters bejaht wird, so bedeutet dies keine Bindung in späteren Verfahren.

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b) Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist nicht "faktisch" zustande gekommen. Die tatsächliche Nutzung der dem Kläger gehörenden Wohnung durch die Beklagte begründet noch kein Mietverhältnis; grundsätzlich gehört der Mietvertrag nicht zu den Vertragstypen, die faktisch durch sozialtypisches Verhalten zustandekommen können (BGH NJW 1980, 1577). Der Beklagten wurde die Nutzung in Hinblick auf einen mit der Firma abzuschließenden Mietvertrag überlassen; wenn dieser Vertrag scheiterte, so läßt dies nicht den Schluß zu, daß ein Mietvertrag ohne die entsprechenden Willenserklärungen zwischen den Parteien zustandegekommen ist. Daß die Beklagte den Mietzins an den Kläger zahlt, ist insoweit kein Indiz (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1988, 54).

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c) Ebensowenig besteht entgegen der Ansicht der Beklagten aus den dargelegten Gründen zwischen ihr und der Firma ein faktisches Mietverhältnis. Zudem kann nicht einmal an die Nutzung einer der Fa. gehörenden Wohnung angeknüpft werden. Auch Rechtsanwalt , der den Mietvertrag vom 9. Mai 1985 unterzeichnet hat, ist nicht Vertragspartei. Er ist offen als Stellvertreter aufgetreten; die Beklagte hat ihn niemals gemäß § 179 BGB auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen.

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d) Das Mietverhältnis zwischen den Parteien mit dem Inhalt des Vertrages vom

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8. Mai 1985 ist in entsprechender Anwendung des § 549 a BGB begründet worden. Nach dieser Vorschrift kommt nach Beendigung des Hauptmieterverhältnisses im Rahmen der gewerblichen Zwischenvermietung zwischen dem Hauptvermieter und dem früheren Untermieter ein unmittelbares Mietverhältnis zustande. Mit dieser Regelung wird dem als unbefriedigend empfundenen Zustand abgeholfen, daß einerseits der Untermieter als Wohnungsbenutzer sich gegenüber dem auf § 556 Abs. 3 BGB gestützten Herausgabeverlangen des Hauptvermieters auf die Schutzbestimmungen der §§ 564 b, 556 a BG berufen kann, andererseits aber bei Weiternutzung der Wohnung ein dauerhafter vertragsloser Zustand zwischen Wohnungsinhaber und -eigentümer besteht (vgl. BGHZ 84, 90 = NJW 1982, 1696; BGHZ 114, 96 = NJW 1991, 1815 BVerfG 91, 171 = NJW 1991, 2272).

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Vorliegend sind die in Aussicht genommenen Mietverträge zwischen dem Kläger und der Firma einerseits sowie zwischen ihr und der Beklagten andererseits erst gar nicht geschlossen worden. Im Vorgriff auf diese Mietverhältnisse wurde der Beklagten jedoch die Wohnung überlassen. Der Kläger konnte nach dem im Jahr 1985 geltenden Rechtszustand (vgl. BGH und BVerfG, jeweils aaO.) von der Beklagten nicht Herausgabe der Wohnung verlangen, denn bei richtiger Beurteilung der Rechtslage durfte sie sich im gegenüber ungeachtet ihres Informationsstandes darauf berufen, daß ein die Beendigung des Nutzungsverhältnisses rechtfertigender Grund gemäß § 564 b BGB nicht vorlag (vgl. BGH ZIP 1996, 1046). Somit bestand zwischen den Parteien der typische in § 549 a BGB angesprochene vertragslose Zustand. Daß das Hauptmietverhältnis nicht beendet worden, sondern erst gar nicht zustande gekommen war, war kein Grund, der Beklagten, die auf einen rechtswirksamen Mietvertrag vertrauen durfte, als Wohnungsinhaberin den Wohnraumkündigungsschutz zu versagen (vgl. BVerfG 91, 171). Diese Interessenlage erfordert die entsprechende Anwendung des § 549 a BGB. Diese Bestimmung erfaßt auch die vor ihrem Inkrafttreten eingegangenen Nutzungsverhältnisse, denn sie wurde ohne besondere Übergangsregelung in das BGB eingefügt (Voelskow in MünchKomm, BGB, 3. Aufl., § 549 a Rz. 5).

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Die Annahme eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien liegt zudem im beiderseitigen Interesse. Bei Unterstellung eines Mietverhältnisses zwischen der Beklagten und der Firma - hierfür spricht sich die Beklagte aus - liefe sie Gefahr, mit Nachforderungen überzogen zu werden, denn sie hätte möglicherweise in der Vergangenheit Mietzins und Nebenkosten an den falschen Gläubiger gezahlt. Zudem wäre sie auch dann, wenn kein Vertrag, weder mit dem Kläger, noch mit der Firma bestünde, zumindest dem Kläger als Wohnungseigentümer gegenüber nach

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§ 812, 818 Abs. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Nutzungsherausgabe verpflichtet (vgl. BGHZ 44, 241 = NJW 1966, 248) und hätte ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Mietzinses - für den das Gesetz zur Regelung der Miethöhe nicht gelten würde - und der üblicherweise auf den Mieter abgewälzten Nebenkosten zu entrichten; beides könnte sie stärker belasten als die vertragliche Mietzinszahlungspflicht.

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2. (Von der Beklagten zu tragende Nebenkosten)

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Aufgrund des Vertrages vom 8. Mai 1985 hat die Beklagte neben dem Grundmietzins folgende Nebenkosten, über die der Kläger abzurechnen hat, anteilig zu tragen:

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Heizkosten,

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Kosten für Wasser und Entwässerung,

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Kosten des Allgemeinstroms,

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öffentliche Abgaben, insbesondere Grundsteuern,

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Müllabfuhrgebühren,

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Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung sowie der Gartenpflege,

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Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,

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Kosten des Hauswarts,

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Kosten der Gemeinschaftsantenne.

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§ 3 Ziff. 2 und 3 des Mietvertrages vom 9. Mai 1985 enthält folgende Regelung, wobei links neben den Zeilen jeweils fettgedruckte Punkte stehen, die darauf hinweisen, daß zusätzliche Eintragungen oder Streichungen vorzunehmen sind:

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(Im Vertragstext ist der nachfolgend kursiv gedruckte Text maschinenschriftlich eingesetzt, der übrige Text ist vorgedruckt).

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"2. Umlagen( z. B. Vorschuß gem. Ziff 3., Heizkostenvorschuß gem. § 7)

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Heizung zur Zeit 108,50 DM

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Wasser, Entwässerung Allgemeinstrom zur Zeit 115,00 DM

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sonst. Betriebskosten wie im Einzelnen unter

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Punkt 3 aufgeführt zur Zeit 20,00 DM

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nicht enthalten. In der Miete sind die nachfolgende Betriebskosten, ermittelt aufgrund der letzten Berechnung des Vermieters anteilig [x] enthalten.

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[ ] nicht enthalten.

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und sind als Vorschuß an vom Mieter an den Vermieter neben der Miete in Höhe von z. Zt. monatl. DM 20 zu zahlen:

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x 1) die laufenden öffentlichen Lasten insbesondere Grundsteuer,

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2) Wassergeld

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3 ) Betrieb der Aufzugsanlagen

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4) Straßenreinigung

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x 5) Müllabfuhr

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x 6) Entwässerung

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x 7) Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

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x 8) Gartenpflege

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9) Beleuchtung

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10) Schornsteinreinigung

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x 11) Sach- und Haftpflichtversicherung

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x 12) Hauswart

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x 13) Betrieb der Gemeinschaftsantenne

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14) Sonstige Betriebskosten

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15) Kapitalkosten

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(Die mit x versehenen Ziffern sind jeweils angekreuzt).

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Die Kosten der Treppenhausreinigung sind in der Miete [x] auwart

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x 13) Betreib der

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enthalten nicht enthalten."

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Diese Regelung gibt zwar insofern Anlaß zu Zweifeln, als die unter Ziff. 1) bis 15), aufgeführten Positionen, soweit sie angekreuzt sind, in dem Grundmietzins enthalten sein sollen. Jedoch ergibt sich aus der Regelung unter Ziff 2., die auf die unter 3. aufgeführten Betriebskosten verweist, daß diese dort aufgeführten Kosten umlagefähig sind. Zwar ist unter 3. "enthalten" statt " "nicht enthalten" angekreuzt worden. Dieses Kreuz im Kästchen vor "enthalten" steht in erkennbarem Widerspruch zur vorherigen Regelung unter 2. Zudem ist nicht einmal eindeutig festzustellen, ob es bewußt in das Kästchen vor "enthalten" gesetzt wurde, denn es liegt am unteren Rand teilweise außerhalb des Kästchens in dem Zwischenraum zum dem Kästchen vor "nicht enthalten". Es ist durchaus möglich, wenn nicht gar naheliegend, daß beim Einsetzen des Kreuzes die Schreibmaschinentype "x" nicht das untere, sondern das obere Kästchen und den Zwischenraum getroffen hat.

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Von den unter 3. Nr. 1) - 15) aufgeführten Positionen sind diejenigen von der Beklagten zu tragen, die angekreuzt sind, also die Pos. 1, 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13. Üblicherweise wird bei Nichtzutreffen die Zeile gestrichen. Daß vorliegend mit Ankreuzen die Kennzeichnung des Zutreffenden gemeint ist, ergibt sich aus weiteren Vertragsbestimmungen, in denen das Kreuzchen die zutreffende Regelung kennzeichnet. Dies gilt für die Treppenhausreinigung, deren Kosten - wie das Kreuzchen ausweist - nicht gesondert erhoben werden können, sondern in der Grundmiete enthalten sind. Auch die Regelung unter § 3 Abs. 4 des Vertrages stellt zweifelsfrei durch ein Kreuzchen klar, daß der Miete die Schönheitsreparaturen zu tragen hat.

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3. (Abrechnungen für die einzelnen Jahre)

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Soweit im folgenden Nebenkostenpositionen als nicht hinreichend belegt nicht anerkannt werden, bedurfte es keines weiteren gerichtlichen Hinweises an den Kläger. Das Urteil in dem Verfahren 7 C 73/94, das vorliegend angefochtene Urteil und die Ausführungen der Beklagten enthalten insoweit deutliche Hinweise.

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a) Nebenkosten für 1992

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Der Kläger nimmt Bezug auf die Wohngeldabrechnung der Firma für 1992 und macht geltend:

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öffentliche Abgaben 334,12 DM

70

diese Position betrifft ausweislich eines handschriftlichen Vermerks nur die Müllabfuhr -

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allg. Stromkosten 21,31 DM

72

Hausmeister 127,54 DM

73

Treppenhausreinigung 118,03 DM

74

Kabelgebühren 87,12 DM

75

Heizkosten 1.695,83 DM

76

Wasserkosten 828,52 DM

77

zusammen 3.212,47 DM

78

abzüglich Vorauszahlungen 2.400,00 DM

79

verbleiben 812,47 DM.

80

In dem Verfahren 10 C 458/93 hatte der Kläger auf dieselbe Wohngeldabrechnung Bezug genommen und geltend gemacht:

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Hausmeister 127,54 DM

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Treppenhausreinigung 118,03 DM

83

Kabelgebühren 87,12 DM

84

Heizkosten 1.695,83 DM

85

Wasserkosten 828,52 DM

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zusammen 2.857,04 DM

87

abzüglich Vorauszahlungen 2.400,00 DM

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Nachzahlung 457,04 DM.

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Das Amtsgericht Dinslaken hat die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Der erneuten gerichtlichen Geltendmachung steht die Rechtskraft jener Entscheidung entgegen; Streitgegenstand war die Nebenkostennachforderung. Der jetzt und damals dem Gericht zur Aktivlegitimation des Klägers unterbreitete Sachverhalt ist derselbe, nämlich der Abschluß des Vertrages vom 8. Mai 1985 und das Scheitern der gewerblichen Zwischenvermietung. Ob das Amtsgericht Dinslaken in seinem Urteil vom

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14. Oktober 1993 zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers verneint hat und ob diese nach den vom BGH in seinem eizkotne

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wasserkostne

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WaRechtsentscheid vom 21. April 1982 (BGHZ 84, 90) entwickelten Grundsätzen zu bejahen gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Kammer ist in jedem Fall an die Rechtskraft des Urteils vom 14. Oktober 1993 gebunden.

93

Nicht von der Rechtskraft erfaßt sind die im Verfahren 10 C 458/93 nicht eingeklagten anteiligen Müllabfuhrgebühren (334,12 DM) sowie die Kosten für den Allgemeinstrom (21,31 DM). Diese Kosten kann der Kläger, wie unter 2. a) ausgeführt, umlegen.

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Die Kosten des Allgemeinstroms sind offensichtlich geschätzt; dies zeigt der abgerundete Betrag, der im Folgejahr mit 270,00 DM angesetzt wird. Sie sind jedoch genau zu berechnen, denn der Energieverbrauch wird gemessen und von dem Energieversorgungsunternehmen nach dem Ableseergebnis in Rechnung gestellt. Die vom Kläger vorgelegte Abrechnung für 1988 zeigt dies. Die Nachforderung der anteiligen Kosten für den im Jahr 1992 verbrauchten Allgemeinstrom ist somit mangels einer nachvollziehbaren Rechnungslegung nicht fällig.

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Für 1992 hat der Kläger den Bescheid der Stadt über die Kosten der Müllabfuhr vom 30. Januar 1992 vorgelegt, danach betragen die Gesamtkosten 6.287,50 DM. Mit dem Bescheid ist der Kostennachweis geführt. Bei Umlage nach Flächen entfallen auf die Beklagte 334,12 DM. Diese Kosten hat die Beklagte nachzuzahlen, weil die nachvollziehbar belegten und nachgewiesenen Nebenkosten, soweit sie diese zu

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tragen hat, durch die Vorauszahlungen nicht in voller Höhe abgedeckt sind.

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Nachvollziehbar belegt sind folgende Kosten:

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Müllabfuhr, wie dargelegt, in Höhe von 334,12 DM

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Heizkosten laut Abrechnung der Firma

100

(im Verfahren 10 C 458/93 überreicht) 1.695,83 DM

101

Wasser und Entwässerung lt. der im Rechtsstreit 10 C 458/93

102

überreichten Abrechnung 828,52 DM

103

Kabelanschlußgebühren 87,12 DM.

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Summe: 2.945,59 DM.

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Vorauszahlungen 2.400,00 DM.

106

Somit kann der Kläger noch Nachzahlung der anteiligen Müllabfuhrkosten verlangen.

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Mit der Berufung macht der Kläger hilfsweise die Grundsteuern und die anteiligen Versicherungsbeiträge geltend, allerdings fordert er insoweit nur die Differenz zwischen den im Jahr 1985 und den 1992 angefallenen Beträgen. Diese Kosten kann er, wie oben unter 2. ausgeführt, auf die Beklagten umlegen. Sie sind belegt und werden von ihr nicht bestritten. Somit sind dem Kläger 26,25 DM (Grundsteueranteil) und 80,29 DM (anteilige Versicherungsprämien) zuzusprechen.

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Für 1992 kann der Kläger folglich nachfordern: 334,12 DM

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26,25 DM

110

80,29 DM,

  1. 80,29 DM,
111

440,66 DM

112

b) Nebenkosten für 1993

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Der Kläger verweist auf die Wohngeldabrechnung der Firma für 1993, die er auch in dem Verfahren 7 C 73/94 eingereicht hatte. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

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öffentliche Abgaben 180,98 DM

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- diese Position betrifft ausweislich eines handschriftlichen Vermerks nur die Müllabfuhr -

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allg. Stromkosten 33,24 DM

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Hausmeister 128,10 DM

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Treppenhausreinigung 118,03 DM

119

Kabelgebühren 99,84 DM

120

Heizkosten 1.818,42 DM

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Wasserkosten 894,25 DM

122

zusammen 3.272,67 DM

123

abzüglich Vorauszahlungen 2.400,00 DM

124

verbleiben. 872,67 DM.

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Zusätzlich legt er jetzt vor

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den Grundsteuerbescheid der Stadt für 1993 vom 29. Januar 1993, die Bescheide der Stadt vom 6. April 1993 13. Juli 1993 betr. die Müllabfuhr, eine Aufstellung der betr. die Wohngebäude- und Haftpflichtversicherung.

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Belegt sind die Kosten der Müllabfuhr, die die Beklagte, wie unter 2. ausgeführt, anteilig zu tagen hat. Die anteilige Kabelanschlußgebühr nimmt die Beklagte in Höhe von 99,84 DM hin.

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Die allgemeinen Stromkosten und die Hauswartkosten sind nicht belegt. Die Kosten für die Treppenhausreinigung sind nach § 3 Abs. 3 des Mietvertrages in der Grundmiete enthalten und können nicht auf die Beklagte umgelegt werden.

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Nicht belegt sind die Heizungskosten sowie die Kosten für Wasser und Entwässerung. In dem früheren Verfahren 7 C 73/94 hat der Kläger zu diesen Kosten Abrechnungen vorgelegt, die eine andere Wohnung, nämlich die der Mieter , betreffen. Im jetzigen Verfahren akzeptiert die Beklagte jedoch Heizkosten in Höhe von 1.757,00 DM und Wasserkosten in Höhe von 442,74 DM. eizungskosten sowie die Kosten für Wasser und Entwässe

130

Mit der Berufung macht der Kläger hilfsweise die Grundsteuern und die anteiligen Versicherungsbeiträge geltend; allerdings fordert er insoweit nur die Differenz zwischen den im Jahr 1985 und den 1993 angefallenen Beträgen. Diese Kosten kann er, wie oben unter 2. ausgeführt, auf die Beklagte umlegen. Sie sind belegt und werden von ihr nicht bestritten. Somit sind dem Kläger 52,50 DM (Grundsteueranteil) und 103,32 DM (anteilige Versicherungsprämien) zuzusprechen.

131

Dies ergibt folgende Berechnung der auf die Beklagte entfallenden Anteile:

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Müllabfuhr 180,98 DM

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Kabelanschlußgebühren 99,84 DM

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Heizkosten 1.757,00 DM

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Wasserkosten 442,74 DM

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Grundsteueranteil 52,50 DM

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anteilige Versichungsprämien 103,32 DM

138

zusammen: 2.636,38 DM.

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gezahlt sind 2.400,00 DM,

140

verbleiben 236,38 DM.

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c) Nebenkosten für 1994

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Für 1994 macht der Kläger mit der Klage folgende anteilige Kosten geltend:

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öffentiche Abgaben 189,71 DM

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- diese Position betrifft ausweislich eines handschriftlichen Vermerks nur die Müllabfuhr -

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allg. Stromkosten 22,13 DM

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Hausmeister 128,55 DM

147

Treppenhausreinigung 118,03 DM

148

Kabelgebühren 99,84 DM

149

Schornsteinfegerkosten 10,93 DM

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Heizkosten 1.823,77 DM

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Wasserkosten 1.186,98 DM

152

zusammen 3.579,94 DM

153

abzüglich Vorauszahlungen 2.400,00 DM

154

verbleiben 1.179,94 DM

155

Die Gesamtkosten der Müllabfuhr betragen ausweislich des vorgelegten Bescheids der Stadt vom 31. Januar 1994 3.570,00 DM. Nach Flächen umgelegt entfallen auf die Beklagte 189,71 DM.

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Die allgemeinen Stromkosten sind mit 270,00 DM geschätzt und können nicht anerkannt werden. Die Hausmeisterkosten sind nicht nachgewiesen. Die Kosten für die Treppenhausreinigung können laut § 3 Ziff. 3 des Mietvertrages nicht auf die Beklagte umgelegt werden.

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Die anteiligen Kabelanschlußgebühren (Gesamtkosten 1.089,24 DM) werden von der Beklagten mit 99,84 DM anerkannt.

158

Die Schornsteinfegerkosten sind unter § 3 Ziff. 3 des Mietvertrages nicht angekreuzt; sie können somit nicht umgelegt werden. Im übrigen wären sie nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO als Teil der Heizkosten umzulegen.

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Die Heizkosten und der auf die Beklagte entfallende Anteil ergeben sich nachvollziehbar aus der vorgelegten Einzelabrechnung der Firma vom 6. März 1995. Nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO kann der Gebäudeeigentümer auch die Kosten der Verbrauchserfassungsgeräte sowie der Abrechnung und Aufteilung umlegen. Somit beträgt der von der Beklagten zu tragende Anteil 1.823,77 DM.

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Nachvollziehbar belegt sind auch die Kaltwasser- und Entwässerungskosten mit zusammen 1.186,98 DM.

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Hinzukommen die mit der Berufung hilfsweise geltend gemachten die Grundsteuern und die anteiligen Versicherungsbeiträge; allerdings fordert der Kläger insoweit nur die Differenz zwischen den im Jahr 1985 und den 1994 angefallenen Beträgen. Diese Kosten kann er, wie oben unter 2. ausgeführt, auf die Beklagte umlegen. Sie sind belegt und werden von ihr nicht bestritten. Somit sind dem Kläger weitere

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52,50 DM und 120,39 DM zuzusprechen.

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Somit entfallen auf die Beklagte Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 3.473,19 DM. Hiervon sind 2.400,00 DM gezahlt; nachzuzahlen sind 1.073,19 DM.

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d) Insgesamt kann der Kläger noch fordern:

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440,66 DM 236,38 DM 1.073,19 DM

  1. 440,66 DM
  2. 236,38 DM
  3. 1.073,19 DM
166

1.750,23 DM.

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e) Zinsen sind dem Kläger nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zuzusprechen.

168

Soweit ihm in dem angefochtenen Urteil Zinsen auf 135,32 DM seit dem

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16. April 1995 zuerkannt werden, war das Urteil auf die Anschlußberufung hin abzuändern. Zwar setzt sich die Begründung der Anschlußberufung nicht mit dem Zinsanspruch auseinander. Mit dem Angriff auf die Hauptforderung wird jedoch auch der Angriff auf den Zinsanspruch hinreichend begründet (BGH NJW 1994, 1656).

170

Dem Kläger stehen nach § 291 ZPO Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu, soweit ihm die ursprünglich eingeklagte Nebenkosten zugesprochen werden. Er hat nicht vorgetragen, aufgrund welcher Umstände die Beklagte vor Klageerhebung in Verzug geraden war.

171

435,25 DM (Grundsteuern und anteilige Versicherungsprämien) werden dem Kläger aufgrund seines erweiterten Vortrags in der Berufungsbegründung zugesprochen. Auch insoweit kann er Verzinsung erst ab Zustellung der Berufungsbegründung verlangen.

172

II. Die Kostenentscheidungen ergehen nach §§ 92, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Hierbei wirkt sich zum Nachteil des Klägers aus, daß seine Berufung teilweise aufgrund neuen Vorbringens erfolgreich war.