Zahlungspflicht trotz zahlungshalber Abtretung: Fälligkeit erst nach Einziehungsversuch
KI-Zusammenfassung
Nach einem Vergleich über Restkaufpreis wurden der Klägerin Forderungen gegen britische Kunden nur „zahlungshalber“ abgetreten. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung des offenen Betrags weitgehend, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der Kundenforderungen. Soweit eine Drittforderung anerkannt war (3.071,50 GBP), sei die Klägerin zunächst auf Einziehungsmaßnahmen bis zur Klage gegen den Drittschuldner verwiesen; insoweit fehle es derzeit an der Fälligkeit. Den höheren Zinssatz nach neuem Recht lehnte das Gericht wegen Übergangsrechts ab.
Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen; Teilbetrag wegen vorrangiger Inanspruchnahme eines anerkennenden Drittschuldners derzeit nicht fällig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einem Vergleich ausdrücklich anerkannter Anspruch kann nicht nachträglich mit dem Einwand bestritten werden, er sei mangels eigener Schuldnerschaft von vornherein nicht entstanden.
Eine Abtretung „zahlungshalber“ bewirkt keine Erfüllung; der ursprüngliche Anspruch erlischt erst, soweit der Gläubiger aus der abgetretenen Forderung tatsächlich Zahlung erhält.
Bei einer Leistung erfüllungshalber ist der Anspruch regelmäßig bis zum Fehlschlagen eines Einziehungsversuchs gestundet bzw. vorübergehend nicht einklagbar; der Gläubiger muss zunächst mit verkehrsüblicher Sorgfalt die Befriedigung beim Drittschuldner versuchen.
Die Erhebung einer Klage gegen den Drittschuldner kann dem Gläubiger nur zugemutet werden, wenn sichere Aussicht auf einen raschen Prozesserfolg besteht, etwa bei einem eindeutigen Anerkenntnis des Drittschuldners.
Pauschales Bestreiten behaupteter Zahlungen genügt den Anforderungen an substantiierten Sachvortrag (§ 138 Abs. 2 ZPO) nicht, wenn dem substantiierte schriftliche Einwendungen der Drittschuldner gegen die Forderung gegenüberstehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.928,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung der Klägerin gegen die Firma, in Höhe von 8.293,73 € an die Beklagte, der Forderung der Klägerin gegen die Firma, in Höhe von 7.700,71 € an die Beklagte sowie der Forderung der Klägerin gegen die Firma, in Höhe von 6.978,73 € an die Beklagte.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 17 %, die Beklagte trägt 83 % der Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin produziert Textilien, die nach Großbritannien exportiert werden. Seit Anfang 2001 war in die Geschäfte die Beklagte eingeschaltet, die insbesondere die Zollabwicklung übernahm und gegenüber den Kunden in eigenem Namen abrechnete.
Nachdem es zu Unstimmigkeiten über wechselseitig geltend gemachte Zahlungsansprüche gekommen war, schlossen die Parteien am 17.09.01 eine als "Vergleich und Forderungsabtretungsvertrag” bezeichnete schriftliche Vereinbarung (Anlage LR 16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.07.2003). In Abschnitt I. werden die wechselseitigen Forderungen im einzelnen aufgeführt. Sodann heißt es, der "restliche Forderungsbetrag” der Klägerin in Höhe von 231.621,33 DM solle "ausgeglichen werden durch zahlungshalbe Abtretung von Forderung der gegenüber Dritten in gleicher Höhe und durch Einzug der Beträge durch ”. In Abschnitt II. tritt die Beklagte "zahlungshalber” Forderungen gegen die Britischen Kunden " ” in Höhe von 25.111,98 DM, " ” in Höhe von 21.583,51 DM, " ” in Höhe von 60.588,24 DM und " ” in Höhe von 124.339,80 DM ab. In Abschnitt VII. ist die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.
Die Firma " ” hatte der Beklagten mit Schreiben vom 24.08.01 (Anlage LR 29 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.03) mitgeteilt, sie wolle lediglich 3.071,50 Britische Pfund zahlen. Mit Telefax vom 06.09.2001 (Anlage LR 42 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.03.2004, Blatt 204 GA) kündigte sie an, Zahlungen nicht zu leisten, bis ihr ein Schreiben vorliege, dass die Beklagte einen höheren Betrag als 3.071,50 Britische Pfund nicht verlange. Für die Firma " ” hatte deren Muttergesellschaft, eine Firma " ”, der Beklagten im August 2001 mitgeteilt, sie sei nicht bereit, deren Forderungen zu erfüllen, und fürchte eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht (Anlage LR 38 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.2003). Die Klägerin forderte die Firma " ” mit Schreiben vom 20.09.01 (Anlage LR 39 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.03) auf, 124.339,60 DM an sie zu zahlen. Die Firma " ” teilte der Klägerin mit Telefax vom 03.12.01 (Anlage LR 23 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.03) mit, sie zahle 14.453,00 Britische Pfund. Die Firma " ” zahlte an die Klägerin 21.668,25 DM.
Die Klägerin behauptet, die Firma " ” habe keine Zahlungen geleistet, die Firma " ” habe 45.526,96 DM, die Firma " ” habe 110.690,60 DM gezahlt. Sie errechnet den ihr danach zustehenden Restbetrag mit 54.007,63 DM und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.631,66 € nebst 8 % Zinsen
über dem Basiszinssatz p.A. seit dem 18.01.2003 zu zahlen Zug
um Zug gegen Abtretung der Forderung der Klägerin gegen die
Firma, in Höhe von 12.839,55 € an die
Beklagte, der Forderung der Klägerin gegen die Firma
, in Höhe von 7.700,71 € an die Beklagte sowie
der Forderung der Klägerin gegen die Firma,
, in Höhe von 6.978,73 € an die Beklagte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, alle an die Klägerin abgetretenen Forderungen seien in voller Höhe berechtigt gewesen und von den jeweiligen Schuldnerinnen in voller Höhe beglichen worden. Sie, die Beklagte, sei von vornherein nur "Durchgangsstelle” gewesen und habe keinen Kontakt zu den Endkunden gehabt. Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin müsse sich wegen etwaiger Rückstände an die Schuldnerinnen der abgetretenen Forderungen halten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur zum Teil Erfolg, im übrigen ist sie nicht bzw. derzeit nicht begründet.
I.
Die Klägerin hat einen fälligen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 22.928,72 € aus § 433 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung in Verbindung mit der Vereinbarung vom 17.09.2001.
1.
Die Parteien haben sich in dieser Vereinbarung bindend und abschließend darauf geeinigt, dass der Klägerin gegen die Beklagte für die Lieferung von Textilien nach Abzug von Gegenforderungen noch 231.621,33 DM zustehen. Nachdem die Beklagte dies in der Vereinbarung ausdrücklich anerkannt hat, kann sie sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, Ansprüche der Klägerin gegen sie seien von vornherein nicht entstanden, weil sei lediglich eine unselbstständige "Durchgangsstelle” gewesen sei.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ansprüche der Beklagten gegen die Kundinnen zum Zeitpunkt der Abtretung in voller Höhe bestanden haben und wer eine etwaige Unrichtigkeit von Rechnungen, die die Beklagte erteilt hatte, zu vertreten hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 17.09.2001 die Höhe der festgestellten Forderung der Klägerin von dem Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter Ansprüche der Beklagten gegen Kundinnen abhängig gemacht hätten, also der Klägerin lediglich das hätten zukommen lassen wollen, worauf die Beklagte Ansprüche gegen Dritte hatte. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung, in der die wechselseitigen Forderungen der Parteien im einzelnen aufgeführt und miteinander verrechnet worden sind; die Klägerin hat, wie sich aus Ziffer I. ergibt, sogar eine Zahlung in Höhe von 15.000,00 DM "als Vorbedingung zu diesem Vergleich” an die Beklagte geleistet. Überdies hatten mehrere Schuldnerinnen, wie die von der Klägerin vorgelegten Schreiben zeigen, vor dem Abschluss der Vereinbarung vom 17.09.2001 der Beklagten gegenüber bereits Einwendungen gegen geltend gemachte Forderungen erhoben, so dass diese wusste, dass die Abtretung möglicherweise nicht zur vollen Befriedigung der Klägerin führen würde.
2.
Die in der Vereinbarung festgestellten Ansprüche der Klägerin sind nur zum Teil durch Erfüllung erloschen.
Eine Erfüllungswirkung trat nicht schon dadurch ein, dass die Beklagte der Klägerin Forderungen gegen Kunden abgetreten hat. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der in englischer und in deutscher Sprache abgefassten Vereinbarung vom 17.09.2001 geschah die Abtretung - wie es der Üblichkeit entspricht - lediglich "zahlungshalber”, so dass eine Erfüllungswirkung nur eintreten konnte, wenn und soweit die Klägerin aufgrund der Abtretung tatsächlich Zahlungen der Drittschuldner erhielt.
Nach dem Vortrag der Klägerin haben die Drittschuldner insgesamt 177.885,81 DM gezahlt, so dass von der im Vergleich festgestellten Forderung von 231.621,33 DM noch 53.735,52 DM entsprechend 27.474,54 € offen stehen.
Weitergehende Zahlungen der Drittschuldner stehen nicht fest. Zwar behauptet die Beklagte, diese hätten die abgetretenen Forderungen vollständig beglichen, und beruft sich dazu auf das Zeugnis der jeweiligen Geschäftsführer. Dieser Vortrag ist aber, worauf die Beklagte mit Beschluss des Vorsitzenden vom 04.12.2003 (Bl. 154 GA) hingewiesen worden ist, zu pauschal, um eine Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Die Klägerin hat Schreiben der Schuldnerinnen " ”, " ” – vertreten durch die Muttergesellschaft " ” - und " ” vorgelegt, in denen diese das Bestehen geltend gemachter Forderungen ausdrücklich bestreiten und Zahlungen verweigern bzw. lediglich die Zahlung bestimmter Teilbeträge ankündigen. Die Beklagte behauptet nicht, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben um Fälschungen handelte. Dann müsste sie, um ihrer prozessualen Obliegenheit gem. § 138 Abs. 2 ZPO zu genügen, aber Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Schuldnerinnen Zahlungen geleistet haben könnten, obwohl sie diese zuvor schriftlich verweigert hatten. Sachvortrag dazu ist ihr insbesondere deshalb möglich und zumutbar, weil sie vor der Abtretung selbst mit den Kundinnen korrespondiert hat und ein Großteil der Einwendungen bereits ihr gegenüber erhoben worden sind.
Auch wegen des Teilbetrages von 3.071,50 Britischen Pfund, dessen Zahlung die Firma " ” der Beklagten mit Schreiben vom 24.08.2001 angekündigt hatte, stellt die schlichte Behauptung, es sei gezahlt worden, keinen hinreichenden Sachvortrag dar. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 06.09.2001, dessen Echtheit die Beklagte nicht bestreitet, hat die Firma " ” nämlich klargestellt, sie werde keine Zahlungen leisten, bis ihr eine Erklärung vorliege, dass weitergehende Forderungen nicht bestünden. Die Echtheit des Schreibens vom 06.09.2001 stellt die Beklagte nicht in Frage; gleichwohl pauschal zu bestreiten, dass die Firma " ” die in ihrem Schreiben niedergelegte Erklärung abgegeben habe, genügt den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO nicht.
3.
Die offen stehende Forderung in Höhe von 27.474,54 € ist derzeit in Höhe von 22.928,72 € fällig.
Mit der Vereinbarung einer Leistung erfüllungshalber ist eine Stundung oder zumindest ein Ausschluss der Klagbarkeit des Anspruchs verbunden, bis der Versuch der Befriedigung aus den zahlungshalber abgetretenen Forderungen misslingt. Der Gläubiger muß zunächst mit verkehrsüblicher Sorgfalt versuchen, von den Schuldnern Zahlungen zu erhalten. Die Erhebung einer Klage kann von ihm allerdings nur verlangt werden, wenn sichere Aussicht auf einen raschen Prozesserfolg besteht (OLG Nürnberg, WM 1976, 967; Palandt-Heinrichs, BGB, § 364, Rn. 8).
Hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 3.071,50 Britischen Pfund gegen die Firma " ” ist dies der Fall. Die Schuldnerin hatte mit Schreiben vom 24.08.2001 ausdrücklich anerkannt, diesen Betrag zu schulden. Dass sie die für die Zeit nach dem 04.09.2001 angekündigte Zahlung später verweigert und von der Abgabe einer Erklärung abhängig gemacht hat, dass sie weitere Beträge nicht schulde, schmälerte die Erfolgsaussichten einer auf das Anerkenntnis der Schuldnerin gestützten Klage nicht, weil sie auf die Abgabe einer derartigen Erklärung keinen Anspruch hatte. Es war und ist der Klägerin zumutbar, wegen des anerkannten Betrages weitere Schritte bis hin zur Klageerhebung zu unternehmen, so dass sie die Beklagte derzeit in diesem Umfang nicht in Anspruch nehmen kann. Die Kammer schätzt (§ 287 ZPO) auf der Grundlage der veröffentlichten Kurse, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für ein Britisches Pfund 1,48 € hätte erhalten können, so ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 4.545,82 € derzeit nicht fällig ist.
Wegen der übrigen abgetretenen Forderungen ist die Klägerin dagegen nicht gehindert, die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Wie sich aus den von ihr vorgelegten Schreiben ergibt, haben die Schuldner sachliche Einwendungen gegen die Forderungen erhoben. Dass diese offensichtlich unbegründet wären, ist auch auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich, so dass sichere Aussicht auf einen raschen Prozesserfolg nicht besteht und die Klägerin nicht gehindert ist, Zug um Zug gegen Rückabtretung der Forderungen Zahlung von der Beklagten zu verlangen.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB in der bis zum 31.01.2001 geltenden Fassung. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin nicht verlangen, weil § 288 Abs. 2 BGB neuer Fassung gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB auf die vor dem 01.01.2002 entstandenen Forderungen, die Gegenstand der Klage sind, nicht anwendbar ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 27.631,66 € festgesetzt.