Zurückverweisung: Erstattung von Mühewaltungsvergütung bei unaufklärbaren Vermögensverhältnissen
KI-Zusammenfassung
Ein Betreuungsverein begehrt Erstattung von Mühewaltungsvergütung für eine Vereinsbetreuerin; das Amtsgericht wies die Anträge zurück, weil Mittellosigkeit der Betroffenen nicht positiv festgestellt sei. Das Landgericht hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zurück. Es stellt fest, dass nach Ausschöpfung zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten das Risiko der Unaufklärbarkeit zu Lasten der Staatskasse geht und das Amtsgericht die Höhe von Stundensatz und Stunden zu prüfen hat.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Erstattungsanträge und Feststellung der Mittellosigkeit zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kann die Mittellosigkeit einer betreuten Person trotz Ausschöpfung zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten durch Betreuer und Gericht nicht positiv festgestellt werden, geht das Risiko der Unaufklärbarkeit zu Lasten der Staatskasse.
Dem Betreuer, der nicht für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt ist, stehen gegenüber der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen keine unzumutbaren Nachteilsauswirkungen zu; die fehlenden Ermittlungsmöglichkeiten dürfen Vergütungsansprüche nicht präjudizieren.
Eine Aussetzung des Verfahrens zugunsten möglicher künftiger Anordnungen einer Vermögensbetreuung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung keine konkreten, zumutbaren weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ersichtlich sind.
Das zuständige Amtsgericht hat bei erneuter Entscheidung sowohl die Angemessenheit des zugrunde zu legenden Stundensatzes als auch die anrechenbaren Stunden zu prüfen und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (u.a. § 1835, § 1836, ggf. § 1836e BGB) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 5 XVII 59/98
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr vom 22.01.1999 - 5 XVII 59/98 -
aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anträge des
Beteiligten zu 1) vom 08.07. und 21.10.1998 unter Beachtung der
nachfolgenden Ausführungen neu zu bescheiden.
Gründe
Der Beteiligte zu 1), ein anerkannter Betreuungsverein, hat am 08.07.1998 und 21.10.1998 beantragt, für die Mühewaltung seiner Vereinsbetreuerin, Frau, in der
Zeit vom 27.02. bis 30.06.1998 für 8 Stunden unter Zugrundelegung eines zwei-
fachen Stundensatzes einen Betrag von 400,-- DM zzgl. 10,-- DM Auslagenersatz
gegen die Staatskasse festzusetzen und für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.1998 für
10,25 Stunden unter Zugrundelegung eines 2,5 fachen Stundensatzes einen Betrag
von 640,63 DM zzgl. 10,80 DM Auslagenersatz gegen die festzusetzen, da die Be-
troffene mittellos sei.
Mit Beschluß vom 22.01.1999 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - nach Anhörung
des Beteiligten zu 2) die Erstattungsanträge zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Erstattung aus der komme nicht in Betracht, da eine Mittellosigkeit der Betroffenen
nicht positiv festgestellt werden könne.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Erinnerung vom 25.02.1999, mit
der er geltend macht, zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Vermögens-
verhältnisse der Betroffenen selbst nicht in der Lage zu sein, da die angeordnete
Betreuung den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht umfasse und die Betroffene
jede Auskunft verweigere.
Bekannt sei nur, daß sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe.
Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, daß eine Festsetzung gegen die
nur bei positiver Feststellung der Mittellosigkeit in Betracht komme. Im Hinblick darauf, daß die Mutter der Betroffenen am 25.03.1999 - und nunmehr nochmals mit Schrift-
satz vom 28.04.1999 - angeregt hat, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden und die Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu erweitern, hat er die Aus-
setzung des Beschwerdeverfahrens angeregt.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet und führt zur Zurück-
verweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Frage, ob die Betroffene mittellos ist - wofür angesichts der aktenkundigen Ge-
samtumstände einiges spricht - läßt sich nach Ausschöpfung der sowohl dem Betreuungsverein als auch dem Gericht zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten derzeit nicht positiv beantworten. In einem solchen Fall geht das Risiko der Unaufklärbarkeit der
Vermögensverhältnisse zu Lasten der. Die Kammer schließt sich insoweit der vom
OLG Frankfurt am Main mit Beschluß vom 01.02.1996 (FamRZ 1996, 819, 821) ver-tretenen Auffassung an, denn es entspricht Sinn und Zweck der §§ 1835 Abs. 4 Satz 1, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F., die immer dann haften zu lassen, wenn aus dem Ver-mögen des Betroffenen keine Gelder entnommen werden können (OLG Frankfurt am Main, a.a.0.). Dem steht der Fall der Ungewißheit über das Vorhandensein von Ver-
mögen des Betroffenen gleich. Daß dem Betreuer, der für den Aufgabenkreis der
Vermögenssorge nicht eingesetzt ist, keine Möglichkeiten zu Gebote stehen, die Ver-
mögensverhältnisse des Betroffenen zu ermitteln, und eine Feststellung auch von
Amts wegen nicht möglich ist, darf nicht zu Lasten des Betreuers gehen, der für seine Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen kann, ohne bei der Durchsetzung seiner An-
sprüche auf unzumutbare Schwierigkeiten zu stoßen. Dies entspricht auch der seit
dem 01.01.1999 geltenden Rechtslage, die in der Anordnung eines gesetzlichen
Forderungsübergangs zugunsten der den Vormund befriedigenden Staatskasse ge-
mäß § 1836 e BGB neuer Fassung zum Ausdruck gekommen ist.
Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die mögliche Anordnung einer Vermögensbetreuung kommt nicht in Betracht. Es ist derzeit noch offen, ob und
ggf. wann der Amtsrichter auf den Antrag der Mutter hin auch eine Vermögensbetreuung anordnen wird und wann die erforderliche Ermittlung der Vermögensverhältnisse ggf. erfolgen kann. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann daher
eine konkret bestehende weitere Aufklärungsmöglichkeit nicht festgestellt werden, der nachzugehen den Verfahrensbeteiligten derzeit zumutbar wäre. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, daß der Beteiligte zu 1) die hier zu prüfenden Vergütungsanträge bereits im Juli und Oktober 1998 gestellt hat.
Die Zurückverweisung erfolgt deshalb weil das Amtsgericht im Rahmen der Prüfung
der Vergütungsanträge noch nicht über die Frage der Höhe des Stundensatzes und die Anzahl der anrechenbaren Stunden entschieden hat. Bei der insoweiten noch zu treffenden Entscheidung wird das Amtsgericht von einer Mittellosigkeit der Betroffenen auszugehen haben.