Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·22 T 202/99·06.10.1999

Sofortige Beschwerde: Stundensatz für Vereinsbetreuer nach §1836 BGB auf 75,00 DM erhöht

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütung des BetreuersTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der anerkannte Betreuungsverein begehrt eine höhere Vergütung für einen Vereinsbetreuer (1.1.–30.6.1999) und beantragt 75,00 DM/Std. statt 60,00 DM. Das Landgericht ändert den Beschluss des Amtsgerichts ab und setzt den Stundensatz auf 75,00 DM sowie Auslagenersatz fest; Auszahlung soll aus dem Vermögen des Betreuten erfolgen. Begründet wird dies mit der fortgeltenden Bedeutung der Personalkosten bei der Bemessung nach §1836 BGB.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Betreuungsvereins teilweise stattgegeben: Stundensatz auf 75,00 DM und Auszahlung aus dem Vermögen des Betreuten bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Vermögen des Betreuten über dem geschützten Schonvermögen, ist die Vergütung des Betreuers nach § 1836 Abs. 1, 2 BGB in der geltenden Fassung festzusetzen.

2

Bei der Ermessensvergütung für Vereinsbetreuer sind die für einen angestellten Betreuer anfallenden Personalkosten als maßgeblicher Bemessungsmaßstab zu berücksichtigen.

3

Besondere Fachkenntnisse eines Betreuers sind nicht abstrakt, sondern im Rahmen der konkreten beruflichen Ausstattung zu würdigen; Vergütung soll die entstehenden betriebswirtschaftlichen Kosten ermöglichen.

4

Die unter der früheren Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Schätzung eines angemessenen Stundensatzes bleiben auch unter der Neufassung des § 1836 BGB anwendbar, sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen.

Relevante Normen
§ 88 BSHG§ 1836 Abs. 1, Abs. 2 BGB§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1836 Abs. 3 BGB (alter Fassung)§ Betreuungsrechtsänderungsgesetz§ 1836 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 11 XVIII 431/96

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten vom 09. September 1999

wird der Beschluss des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 25. August

1999 - 11 XVIII 431/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-

faßt:

Dem Beteiligten wird für seine Mühewaltung in der Zeit vom 01. Januar

bis 30. Juni 1999 eine Vergütung nach einem Stundensatz von 75,00 DM

einschließlich Auslagenersatz in Höhe von 1.708,99 DM bewilligt.

Dem Beteiligten wird gestattet, die Vergütung aus dem Vermögen des Be-

treuten zu entnehmen.

Gründe

2

Der Beteiligte, ein anerkannter Betreuungsverein, hat am 06. Juli 1999 beantragt, für die Mühewaltung seines Vereinsbetreuers, Herrn , in der Zeit vom 1 Januar bis 30. Juni 1999 eine Vergütung für 1.315 Minuten nach einem Stundensatz von 75,00 DM, insgesamt 1.643,75 DM, sowie Auslagenersatz in Höhe von 65,24 DM, insgesamt 1.708,99 DM festzusetzen. Der Betroffene verfügt über Vermögen in Höhe von derzeit 11.131,00 DM.

3

Mit Beschluss vom 25. August 1999 hat das Amtsgericht eine Vergütung nach einem Stundensatz von 60,00 DM bewilligt und einschließlich Auslagenersatz einen Betrag von insgesamt 1.380,24 DM festgesetzt, der dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen sei.

4

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09. September 1999 begehrt der Beteiligte weiter die Festsetzung eines Stundensatzes von 75,00 DM unter Hinweis auf die bislang geltende ständige Rechtsprechung.

5

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

6

Da der Betroffene über Vermögen in Höhe von mehr als 11.000,00 DM verfügt und dieses das Schonvermögen des § 88 BSHG deutlich übersteigt, ist die Vergütung gemäß § 1836 Abs. 1, Abs. 2 BGB in der seit dem 01. Januar 1999 geltenden Fassung festzusetzen.

7

Auf der Grundlage des bis zum 01. Januar 1999 geltenden Rechts kam es nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die Ermessensvergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB im wesentlichen auf die Personalkosten an, die der Betreuungsverein für einen angestellten Betreuer aufwendet. Diese Kosten hat die Kammer in Ausübung ihres durch § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB alter Fassung eingeräumten Ermessens stets auf 75,00 DM geschätzt (vgl. Kammerbeschlüsse vom 12. April 1996 in 22 T 60/96, vom 11. November 1997 in 22 T 145/96 und vom 18. März 1998 in 22 T 275/96 in Anlehnung an OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. März 1997 in 25 WX 37/96).

8

Zwar haben sich die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 2 nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 hinsichtlich der Grundlage für die Bemessung der Höhe der Vergütung geändert. Jedoch sind auch unter der Geltung des neuen Rechts die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe weiterhin anzuwenden. Grund dafür ist, daß die nach § 1836 Abs. 2 BGB neuer Fassung nutzbaren Kenntnisse des Betreuers - wie auch bereits in der Vergangenheit - nicht abstrakt, sondern im Rahmen einer konkreten beruflichen Ausstattung angeboten werden. Sollen, wie es die Vorschrift vorsieht, die besonderen Fachkenntnisse eines Betreuers genutzt und honoriert werden, ist es geboten, eine Vergütung zu bewilligen, die diesem eine Deckung der entstehenden betriebswirtschaftlichen Kosten ermöglicht. Auch das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1997 (25 WC 88/96 = BT Prax 1997, 165) bereits nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht für die Bemessung der Vergütung neben den in § 1836 Abs. 2 BGB alter Fassung aufgeführten Kritierien der qualifizierten bzw. schwierigen Betreuung als weiteren maßgeblichen Gesichtspunkt die Höhe der Personalkosten berücksichtigt. Diese maßgebliche Berücksichtigung der Personalkosten ist auch nach der Neufassung des Betreuungsrechts erforderlich, da nur auf diese Weise langfristig ein leistungsfähiges Betreuungssystem erhalten werden kann. Aus diesem Grund hat die Kammer bereits mit Beschluß vom 10. September 1999 im Verfahren 22 T 196/99 entschieden, daß auch auf der Grundlage des neuen Rechts weiterhin von einem Stundensatz in Höhe von 75,00 DM auszugehen ist.

9

Ausgehend von diesem Stundensatz ergibt sich nach der zutreffenden Berechnung des Beteiligten eine Vergütung einschließlich Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 1.708,99 DM.