Sofortige Beschwerde: Betreuervergütung gehört zum Unterhaltsbedarf – Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Betreuungsverein beantragte die Festsetzung von Vergütung für eine Vereinsbetreuerin; das Amtsgericht wies den Antrag mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit des Betroffenen zurück. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung und entscheidet, dass Betreuungskosten zum Unterhaltsbedarf im Sinne des § 1610 BGB zählen. Der Verein hätte darlegen müssen, dass Unterhaltsansprüche nicht bestehen oder eine außergerichtliche Inanspruchnahme leistungsfähiger Angehöriger vergeblich war. Eine weitere Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Betreuungsvereins gegen Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Betreuervergütung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten einer nach § 1896 BGB angeordneten Betreuung gehören zum Unterhaltsbedarf des Betroffenen im Sinne des § 1610 BGB.
Nach § 1836c Abs.1 Nr.1 BGB sind vom Betroffenen vorrangig vorhandene Unterhaltsansprüche zur Finanzierung der Betreuungskosten aufzuwenden; Mittellosigkeit im Sinn des § 1836d Nr.2 BGB besteht nur, wenn Zahlungen allenfalls durch gerichtliche Durchsetzung zu erlangen wären.
Wer die Festsetzung von Betreuervergütung gegen den Betroffenen beantragt, hat gemäß § 56g Abs.2 FGG die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und zu belegen, dass Unterhaltsansprüche entweder nicht bestehen oder eine außergerichtliche Inanspruchnahme leistungsfähiger Angehöriger vergeblich versucht wurde.
Die Inanspruchnahme beruflicher Betreuer und deren Vergütung begründet keinen ausschließlich fremden Anspruch; der hieraus resultierende Mehrbedarf kann Bestandteil des vom Unterhaltsverpflichteten zu deckenden Lebensbedarfs sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 12 XVII 102/96
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 06.01.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1., ein anerkannter Betreuungsverein, hat am 31.08.1999 beantragt, für die Mühewaltung seiner Vereinsbetreuerin in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.1999 eine Vergütung nebst Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 2.542,74 DM gegen die festzusetzen.
Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat den Antrag mit Beschluss vom 06.01.2000 zurückgewiesen, da der Beteiligte zu 1. die Mittellosigkeit des Betroffenen nicht ausreichend belegt habe. Der Betroffene habe nämlich nach § 1836 c Nr. 1 BGB auch Unterhaltsansprüche zur Finanzierung der Betreuungskosten einzusetzen. Die Kosten der Betreuung gehörten zum Lebensbedarf des Betroffenen und seien daher grundsätzlich von den Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn der Betroffene wie hier nicht ausreichend leistungsfähig sei. Der Betreuungsverein müsse daher zumindest darlegen, dass er vergeblich versucht habe, Unterhaltsansprüche außergerichtlich geltend zu machen. Erst dann könne gegebenenfalls eine Mittellosigkeit des Betroffenen festgestellt werden.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, der Betroffene sei nicht unterhaltsberechtigt im Sinne von § 1602 BGB, da er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt - mit Ausnahme der Betreuungskosten - selbst aufzubringen. Der zusätzliche Finanzbedarf des Betroffenen resultiere lediglich aus der Betreuertätigkeit und der Notwendigkeit ihrer Vergütung. Dies sei jedoch kein Unterhaltsbedarf im Sinne des Unterhaltsrechts. Weiterer Darlegungen zur Inanspruchnahme von Angehörigen hinsichtlich der Betreuungskosten habe es daher nicht bedurft.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Beteiligte zu 1. hat entgegen seiner Verpflichtung aus § 56 g Abs. 2 FGG n. F. die Mittellosigkeit des Betroffenen nicht ausreichend dargelegt, so dass eine Festsetzung der Betreuervergütung gegen die nicht in Betracht kommt.
Nach § 1836 c Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB hat der Betroffene auch Unterhaltsansprüche als eigenes Einkommen zur Finanzierung der Betreuungskosten aufzuwenden. Mittellosigkeit liegt nach § 1836 d Nr. 2 BGB nur dann vor, wenn der Betroffene die Vergütung allenfalls im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen könnte. Der Betreuungsverein muß also im Rahmen der nach § 56 g Abs. 2 FGG erforderlichen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels auch belegen, dass Unterhaltsansprüche des Mündels entweder nicht bestehen, weil etwaige Angehörige ihrerseits nicht leistungsfähig sind, oder dass außergerichtlich eine Inanspruchnahme von - leistungsfähigen - Angehörigen vergeblich versucht worden ist.
Eine solche Darlegung ist allerdings im vorliegenden Fall nur erforderlich, wenn die Betreuervergütung ihrerseits Gegenstand von Unterhaltsansprüchen des Mündels im Sinne von §§ 1601 ff. BGB sein kann, denn im übrigen ist der Betroffene zur Finanzierung seines Lebensbedarfs selbst imstande.
Zu dieser Frage hat Deinert (FamRZ 1999, 1187, 1191) die Auffassung vertreten, zusätzlicher Finanzbedarf der betreuten Person, die aus der Betreuertätigkeit und der Notwendigkeit ihrer Bezahlung resultiere, sei kein Unterhaltsbedarf im Sinne des Unterhaltsrechts. Unterhalt sei ein höchstpersönlicher Anspruch und diene der Deckung der eigenen Lebenshaltungskosten, nicht der Finanzierung von Ansprüchen dritter Personen.
Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Auf der Grundlage des geltenden Unterhaltsrechts ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die Kosten einer nach § 1896 BGB angeordneten Betreuung zum Unterhaltsbedarf des Berechtigten im Sinne von § 1610 BGB zählen.
Nach § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.
Maßstab für den Lebensbedarf einer Person ist dabei nicht nur der materielle Bedarf, sondern auch ein "sozialer Bedarf", der ein Leben in Würde ermöglicht (Staudinger-Kappe/Engler, BGB 13. Auflage, § 1610 Rnr. 46). Ist der Unterhaltsberechtigte hilflos, so gehören auch Pflegeleistungen zu seinem Lebensbedarf (Staudinger-Kappe/Engler, a.a.O. Rnr. 71 ff.).
In der Rechtsprechung ist bereits mehrfach entschieden worden, dass ein alters- oder krankheitsbedingter Mehrbedarf vom Unterhaltsanspruch erfaßt ist. So sind etwa die Kosten der Unterbringung pflegebedürftiger Eltern in einem Pflegeheim ebenso vom Unterhaltsverpflichteten zu tragen wie die Kosten der Unterbringung in einem Landeskrankenhaus (LG Hagen FamRZ 1989, 1330; BGH FamRZ 1986, 48, 49).
Dies gilt ebenso für die Kosten einer Betreuung. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung,
dass die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB nur dann erfolgt, wenn sie erforderlich ist, um dem Betroffenen eine rechtliche Vertretung zu gewährleisten, und wenn andere ausreichende Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuungsanordnung erfolgt dabei für Aufgabenkreise, die zentrale Bereiche der Lebensführung betreffen, nämlich die Bereiche der Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge. Dies schließt bereits ein, dass die Anordnung einer Betreuung ohnehin nur als ultima ratio erfolgt, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung zentraler rechtlicher Belange des Betroffenen sicherzustellen. In diesem Sinne zählt die Betreuertätigkeit zur Grundversorgung des Betroffenen. Es handelt sich nicht etwa um eine reine Luxusaufwendung. Daß die Tätigkeit des Betreuers, wenn sie nicht von Angehörigen unentgeltlich wahrgenommen
werden kann, zwangsläufig etwas kostet, ändert nichts daran, dass sie zum Lebensbedarf des Betroffenen im Sinne von § 1610 BGB gehört. Insoweit kann nichts anderes gelten als für den Bereich des physischen Pflegebedarfs. Hierfür ist unstreitig, dass die Pflegekosten zu dem vom Unterhaltspflichtigen zu tragenden Unterhaltsbedarf gehören, wenn die Hilfe durch eine nicht unterhaltspflichtige Pflegeperson gewährt wird (Staudinger, a.a.O. Rnr. 72).
Soweit Deinert (FamRZ 1999, 1187, 1191) die Auffassung vertritt, der Unterhaltsanspruch diene nicht der Finanzierung von Ansprüchen dritter Personen, so trifft diese Argumentation nicht die Sachlage, denn die Anordnung einer Betreuung erfolgt nicht deshalb, um Berufsbetreuern eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern um einen zentralen krankheitsbedingten Grundbedarf des betroffenen Menschen zu befriedigen.
Im Ergebnis wird der Betreuungsverein daher, wenn er eine Vergütung aus der verlangt, darzulegen haben, dass er unterhaltspflichtige Angehörige außergerichtlich vergeblich auf Zahlung der fälligen Betreuungskosten in Anspruch genommen hat.
Die weitere sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wird gemäß § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.