Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·22 S 186/96·25.09.1996

Berufung verworfen: Unzulässigkeit bei Bagatellwert und Verletzung rechtlichen Gehörs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, begehrte Zahlung für ein Beweissicherungsgutachten; das Amtsgericht ordnete das schriftliche Verfahren (§ 495a ZPO) an und wies die Klage nach Eingang eines qualifizierten Einwands des Beklagten ab. Der Kläger rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und legte Berufung ein. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Berufungssumme § 511a ZPO nicht erreicht ist und eine analoge Anwendung des § 513 II ZPO zur Zulassung der Berufung nicht geboten ist.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Berufungssumme nicht erreicht; analoge Zulassung nach § 513 II ZPO nicht angenommen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung gegen ein Endurteil ist unzulässig, wenn die Berufungssumme des § 511a ZPO nicht erreicht wird.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt nicht ohne weiteres die analoge Zulassung der Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO, sofern keine begründete Gesetzeslücke vorliegt.

3

Im schriftlichen Verfahren (§ 495a, § 128 ZPO) erfordern qualifizierte Angriffe auf die Glaubwürdigkeit eines Sachverständigengutachtens eine entsprechend qualifizierte Erwiderung der Gegenpartei.

4

Der gesetzliche Weg zur Verfolgung einer Gehörsverletzung führt gegebenenfalls zur Verfassungsbeschwerde; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde begründet keine allgemeine Zulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ 495 a ZPO§ 511 a ZPO§ 513 II ZPO§ 495a ZPO§ 513 Abs. 2 ZPO§ Art. 94 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 27 C 61/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts

Duisburg vom 03.05.1996 - 27 C 61/96 - wird als unzulässig

verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

2

Der Kläger, der als Kraftfahrzeugsachverständiger tätig ist, begehrt von dem Beklagten Zahlung von 486,45 DM nebst Zinsen wegen der Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens für den Beklagten nach einem Verkehrsunfall.

3

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 09.04.1996 gemäß § 495 a ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 30.04.1996 bestimmt. Gleichzeitig hat es dem Beklagten eine Stellungnahmefrist bis zu diesem Datum gesetzt.

4

Mit Schriftsatz vom 26.04.1996, bei Gericht eingegangen am 29.04.1996 hat der Beklagte Klageabweisungsantrag angekündigt und behauptet, das Gutachten des Klägers sei unbrauchbar. Der vom eingeschaltete Sachverständige habe festgestellt, daß das Gutachten des Klägers nicht richtig sei, da die von diesem festgestellten Beschädigungen am Heckabschlußblech nicht vorhanden gewesen seien.

5

Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger am 03.05.1996 übersandt. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestünden insbesondere aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Zweifel an der Zuverlässigkeit des vom Kläger gefertigten Gutachtens. Bei einem derartig qualifizierten Vorbringen auf Beklagtenseite habe es einer entsprechend qualifizierten Äußerung des Klägers bedurft.

6

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, diese sei unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes des § 511 a ZPO zulässig, da das Amtsgericht gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe, indem es das Urteil zu einem Zeitpunkt erlassen habe, an dem der Schriftsatz des Beklagten ihm, dem Kläger, noch nicht bekannt gewesen sei.

7

Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,- DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO). Nach Auffassung der Kammer ist hiervon auch nicht im Hinblick darauf eine Ausnahme zu machen, daß das Amtsgericht das rechtliche Gehör dadurch verletzt hat, daß es das schriftliche Verfahren gemäß 495 a ZPO angeordnet hat und das Vorbringen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26.04.1996 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu dem neuen tatsächlichen Vorbringen Stellung zu nehmen.

8

In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob eine Berufung ausnahmsweise gemäß § 513 II ZPO analog zulässig ist, obwohl die Berufungssumme des § 511 a ZPO nicht erreicht ist, wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist (zum Streitstand vgl. Zöller, Gummer, ZPO, 19. Auflage 1995, § 511 a Rz. 2 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hält es für möglich, im schriftlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 513 II ZPO in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Berufung für zulässig zu erachten (NJW 1982, 2368). Es sei unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Grundrechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten, in den Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs ein Rechtsmittel zuzulassen, wenn die Auslegung der einschlägigen Verfahrensvorschriften dies ermögliche.

9

Unter Berufung auf diese Entscheidung wendet ein Teil der Rechtsprechung und Literatur § 513 II ZPO in vergleichbaren Fällen analog an (OLG Schleswig NJW 1988, 67; LG Münster NJW-RR 1989, 381; LG Hannover NJW-RR 1989, 382; LG Aachen MDR 1992, 899; Zöller-Gummer § 513 Rz. 5). Begründet wird dies u.a. damit, daß der Weg über die Verfassungsbeschwerde ein vermeidbarer Umweg sei, wenn eine Verletzung von Verfahrensrechten bereits durch eine grundrechtlich orientierte Handhabung der Prozeßrechtsvorschriften ausgeräumt werden könne. Die Prozeßökonomie gebiete eine Überprüfung durch das nächst höhere Fachgericht und damit einer sachnahen weiteren Instanz.

10

Hingegen ist nach anderer Auffassung gegen Urteile, die in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sind und deren Beschwerdewert die Berufungssumme nicht erreicht, die Berufung nicht in entsprechender Anwendung des § 513 II ZPO zulässig (LG Bonn MDR 1984, 674; LG Köln MDR 1987, 63; offen gelassen BGH NJW 1990, 838, 839). Dies wird u. a. damit begründet, daß eine Gesetzeslücke nicht bestehe, da die Regelung des § 513 II ZPO zeitgleich mit der Neuregelung des § 128 ZPO eingeführt worden sei und zwei Sachverhalte hinsichtlich der Berufungsfähigkeit ausdrücklich unterschiedlich geregelt worden seien.

11

Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung. Dabei verkennt sie nicht, daß für die erstgenannte Meinung der Gedanke der Prozeßökonomie spricht. Denn in der Regel wird der Rechtsstreit zügiger erledigt, wenn das Bundesverfassungsgericht mit der Sache nicht befaßt wird. Auch ist zu berücksichtigen, daß es wenig sachgerecht erscheint, wenn das Bundesverfassungsgericht mit derartigen Bagatellverfahren belastet wird.

12

Andererseits ist zu berücksichtigen, daß ein nach der ZPO an sich unstatthaftes Rechtsmittel nicht schon deshalb statthaft ist, weil es auf die Versagung rechtlichen Gehörs gestützt wird (BGH NJW 1990, 838, 840). Eine nicht rechtsmittelfähige Entscheidung kann nach der Rechtsprechung des BGH nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angefochten werden kann, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, wozu ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör regelmäßig nicht ausreicht.

13

Des weiteren fällt ins Gewicht, daß der Gesetzgeber, worauf das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung (a.a.O.) zutreffend hingewiesen hat, die Berufungsmöglichkeit im schriftlichen Verfahren, mit dem das hier gewählte Bagatellverfahren nach § 495 a ZPO vergleichbar ist, nicht gesondert geregelt hat. Er hat es vielmehr bewußt in Kauf genommen, daß gegen Endurteile, in denen die Berufungssumme nicht erreicht wird, ein Rechtsmittel auch dann nicht gegeben ist, wenn ein eklatanter Verfahrensverstoß vorliegt. Da der Gesetzgeber es zudem bei Einführung des § 495 a ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 nicht für notwendig erachtet hat, eine derartige Regelung zu treffen, obwohl zu diesem Zeitpunkt der o.g. Meinungsstreit bereits bekannt war, kann von einer Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 513 II ZPO begründen könnte, nicht ausgegangen werden.

14

Die in Art. 94 II 2 GG, § 90 II BVerfG verankerte Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde rechtfertigt es ebenfalls nicht, entgegen dem Gesetzeswortlaut eine außerordentliche Berufung zuzulassen. Denn eine verfassungsrechtliche Pflicht, den Rechtsschutz gegen die Verletzung von Grundrechten durch die Gerichte so auszugestalten, daß Verfassungsbeschwerden in aller Regel nicht mehr erforderlich sein werden, ist nicht ersichtlich (So: Benda, in Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts 1991, § 18 Rz. 537, zitiert bei Lotz, Die greifbare Gesetzeswidrigkeit, NJW 1996, 2132).

15

Die jeweilige Partei, deren rechtliches Gehör verletzt worden ist, wird hierdurch auch nicht unbillig benachteiligt, da ihr der Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet bleibt. Dieser Weg mag umständlich erscheinen. So wird in der Literatur zur Vermeidung dieses Umwegs erörtert, eine sogenannte Anhörungsbeschwerde zuzulassen, aufgrund derer das Gericht, das gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen hat (iudex a quo), selbst Abhilfe schaffen kann (Seetzen, Die Anhörungsrüge kraft Verfassungsrecht, NJW 1982, 2337; Gottwald, Gutachten A zum 61. Deutschen Juristentag Karlsruhe 1996, A 27 f). Wenn es auch im Hinblick auf den Gedanken der Prozeßökonomie wünschenswert wäre, daß die Fachgericht Verstöße gegen Art 103 I GG selbst korrigieren können, so ist es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht Aufgabe der Fachgerichte, rechtssetzend tätig zu werden. Es wird der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben müssen, ob für das Bagatellverfahren gemäß § 495 a ZPO und das schriftliche Verfahren gemäß § 128 ZPO eine Regelung geschaffen wird, aufgrund derer die Berufung in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig ist.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO