Berufung: Klage auf Ersatz nach § 6 EFZG wegen unzureichender Ursachendarlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatzansprüche nach § 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. StVG/BGB wegen Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers nach einem Verkehrsunfall. Zentral war, ob die behaupteten Verletzungen ursächlich vom Unfall verursacht und schuldhaft durch den Dritten herbeigeführt wurden. Das Landgericht verneint einen Anspruch, weil die Klägerin die Kausalität nicht substantiiert nachgewiesen hat; vorgelegte ärztliche Atteste genügten nicht und Zeugenvernehmung wäre Ausforschung gewesen.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Ersatz wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 6 EFZG i.V.m. StVG/BGB abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 6 Abs. 1 EFZG geht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen einen Dritten nur insoweit auf den Arbeitgeber über, als dem Arbeitnehmer selbst ein Anspruch gegen den Dritten zusteht; die Geltendmachung durch den Arbeitgeber setzt damit voraus, dass der Dritte die Verletzungen schuldhaft verursacht hat.
Für die Ursächlichkeit der unfallbedingten Verletzungen für eine Arbeitsunfähigkeit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen Regeln.
Ärztliche Bescheinigungen, die weder konkrete Untersuchungsbefunde noch die Grundlage der Diagnose (objektive Befunde gegenüber bloßen Angaben des Verletzten) ausweisen, genügen nicht zur Substantiierung der behaupteten Unfallverletzungen, insbesondere wenn Unfallmechanismus und Schadensumfang die behaupteten Verletzungen als eher unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Die Vernehmung von Zeugen kann versagt werden, wenn sie offensichtlich nur dazu dienen würde, fehlenden konkreten Sachvortrag durch Ausforschungsergebnisse zu ersetzen; Zeugenbeweis darf nicht als Ausforschungsbeweis dienen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 36 C 564/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 26.03.1999 (36 C 564/98) aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.Streitwert für die Berufung: 2.903,-- DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. 616 Satz 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu.
Nach § 6 Abs. 1 EFZG geht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Dritten kraft Gesetzes insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem EFZG Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Diese gesetzliche Regelung beinhaltet, dass ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Dritten nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Dritten besteht. Dies hat zur Folge, dass es - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - sehr wohl darauf ankommt, ob die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Verletzungen von dem Dritten, hier dem Beklagten zu 1.), schuldhaft verursacht worden sind.
Für die Ursächlichkeit der unfallbedingten Verletzungen für die Arbeitsunfähigkeit ist die Klägerin nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig.
Ihren Darlegungspflichten ist die Klägerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zwar hat sie sowohl eine Bescheinigung der Evangelischen Krankenanstalten Duisburg-Nord vom 01.07.1998 als auch eine ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes vom 17.08.1998 vorgelegt, in dem die Verletzungen des Arbeitnehmers der Klägerin mitgeteilt werden. Dies stellt aber schon keinen substantiierten Sachvortrag hinsichtlich der Verletzungen des Arbeitnehmers dar. Zwar enthalten beide ärztlichen Bescheinigungen eine Diagnose hinsichtlich der angeblich durch den Unfall erlittenen Verletzungen des Arbeitnehmers der Klägerin; die ärztlichen Bescheinigungen sind aber nahezu ohne jegliche Aussagekraft. Es fehlt schon daran, dass nicht mitgeteilt ist, auf Grundlage welcher Erkenntnismittel diese Diagnose gestellt wurde, etwa ob die Verletzungen durch eine eingehende Untersuchung, bejahendenfalls welcher Art, objektiv feststellbar waren oder ob sie lediglich auf - nicht überprüften oder überprüfbaren - eigenen Angaben des Arbeitnehmers beruhten. Zweifel an dem Aussagegehalt der ärztlichen Bescheinigungen werden insbesondere auch dadurch erweckt, dass, wie aus der Bescheinigung ersichtlich, der praktische Arzt - beruhend auf den eigenen Angaben des Arbeitnehmers der Klägerin - seiner Diagnose fälschlicherweise zugrundegelegt hat, dass dieser einen Auffahrunfall
gehabt habe, der, wie allgemein bekannt, Verletzungen der in Rede stehenden Art häufig verursachen kann. Unstreitig lag aber kein Auffahrunfall vor, sondern lediglich ein seitlicher Anstoß des Beklagten zu 1.) an den Pkw des Arbeitnehmers der Klägerin, der Verletzungen wie ein HWS-Syndrom wesentlicher seltener, wenn überhaupt, hervorruft. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich die Diagnose anders dargestellt hätte, wenn der behandelnde Arzt von einem zutreffenden Unfallgeschehen ausgegangen wäre. Besondere Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin sind vorliegend auch deshalb zu stellen, weil - wie aus den Lichtbildern der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und dem darauf abgebildeten Schadensumfang ersichtlich - lediglich ein Anstoß von relativ geringer Heftigkeit stattgefunden haben kann, der die Annahme der behaupteten Verletzungen als eher fernliegend und unwahrscheinlich erscheinen läßt.
Da die Klägerin bereits ihren Darlegungspflichten zur Ursächlichkeit zwischen dem von dem Beklagten zu 1.) verursachten Unfall und den behaupteten dadurch hervorgerufenen Verletzungen ihres Arbeitsnehmers nicht nachgekommen ist, verbot sich die Vernehmung der von der Klägerin angebotenen Zeugen, da sich eine solche Vernehmung als Ausforschungsbeweis dargestellt hätte, weil der Zeugenbeweis erkennbar dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Sachvortrag der Klägerin durch die Aussage der Zeugen zu ersetzen (vergl. OLG Köln VersR 1973, 130).
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinn vom 13.08.1999 bietet keinen Anlaß, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.