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Landgericht Duisburg·22 S 104/98·16.09.1998

Berufung abgewiesen: Erstattung von Stretcher-Kosten bei medizinischer Anordnung

ZivilrechtReisevertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte verletzte sich während einer Pauschalreise und wurde auf Veranlassung des medizinischen Dienstes mit Stretcher und ärztlicher Begleitung zurückbefördert. Die Klägerin zahlte die Mehrkosten und verlangt Erstattung des Stretcher-Entgelts; die Beklagte zahlte nur das Arztticket. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und gab der Klage statt, weil die Mehrkosten durch Gründe in der Sphäre der Beklagten entstanden und die Anordnung nicht willkürlich war.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Klage auf Erstattung der Stretcher-Kosten stattgegeben, Widerklage der Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Aus dem Reisevertrag nach §§ 651a ff. BGB ergibt sich die Pflicht des Reiseveranstalters zur Rückbeförderung; Mehrkosten, die allein aus Gründen in der Sphäre des Reisenden entstehen, kann der Veranstalter vom Reisenden ersetzt verlangen (entsprechende Anwendung des § 645 Abs. 1 BGB).

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Der Reiseveranstalter haftet nicht für vom medizinischen Dienst der Beförderergesellschaft angeordnete Vorsorgemaßnahmen (z. B. Stretcher, ärztliche Begleitung), sofern er diese nicht zu vertreten hat und der Reisende nicht substantiiert darlegt, dass die Maßnahmen objektiv unnötig waren.

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Für einen Haftungseinwand wegen Verschuldens der Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB trägt der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast; bloße retrospektive Feststellungen, dass ein Flug ohne die getroffenen Maßnahmen möglich war, genügen nicht.

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Eine medizinische Bescheinigung, die den Flug in sitzender Haltung grundsätzlich zulässt, schließt vorsorgliche Anordnungen nicht aus, soweit besondere Risiken oder Komplikationen (z. B. Turbulenzen) eine Gefährdung begründen können.

Relevante Normen
§ 651a Abs. 1 BGB§ 645 Abs. 1 BGB§ 276 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 36 C 535/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. März 1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die Beklagte buchte bei der Klägerin als Reiseveranstalterin eine Flugreise nach Teneriffa für die Zeit vom 06. bis 20.05.1995. In Teneriffa erlitt sei am 10.05.1995 einen Oberschenkelhalsbruch rechts. In einem Krankenhaus in wurde am 11.05.1995 eine Operation mit Implantation einer Duokopfprothese durchgeführt. Die Beklagte blieb stationär in diesem Krankenhaus bis zum 28.05.1995 und konnte deshalb den vorgesehenen Rückflugtermin am 20.05.1995 nicht wahrnehmen.

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Die -Flugreisen veranlaßte die Beklagte, durch den Krankenhausarzt die sog. Meda-Bescheinigung über ihre Transportfähigkeit ausfüllen zu lassen - Übersetzung GA

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Bl. 26 und 27 -. Außerdem veranlaßte sie die Beklagte, ein amtsärztliches Zeugnis über ihre Flugfähigkeit auszustellen - GA Bl. 25 -. Die ausgefüllten Bescheinigungen reichte die Beklagte zurück. Darauf wurde ihr Rückflug am 28.05.1995 von Teneriffa nach Düsseldorf durchgeführt. Vertragspartnerin dieses Rückfluges war die Klägerin. Während des Rückfluges saß die Beklagte in einem normalen Passagiersitz. An Bord waren für sie jedoch ein sog. Stretcher und ein Arzt als Begleitperson.

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Die -Flugdienst stellte der Klägerin - über die normalen Flugkosten hinaus - unter dem 19.07.1995 für die Bereitstellung des Stretchers 800 DM und für das Ticket des Arztes 773 DM in Rechnung, die die Klägerin auch beglich. Sie forderte von der Beklagten Erstattung dieser Mehrkosten. Diese zahlte nur die Kosten des Tickets in Höhe von 773 DM an die Klägerin. Diese klagt die Erstattung der Kosten für den Stretcher ein. Die Beklagte hat Widerklage auf Rückzahlung der 773 DM erhoben.

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Die Klägerin habe behauptet, der Einsatz des Stretchers und die Begleitung durch einen Arzt auf dem Rückflug der Beklagten seien vom medizinischen Dienst der angeordnet worden. Darauf habe sie keinen Einfluß gehabt. Diese Maßnahme sei durch den Zustand der Beklagten verursacht worden, so dass diese die erforderlichen Mehrkosten zu zahlen habe. Denn auf einem Flug könnten Situationen eintreten, die einen gefahrlosen Transport der Beklagten in einem Normalsitz nicht mehr zugelassen und die auch das Eingreifen durch einen Arzt erforderlich gemacht haben könnten.

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Die Beklagte hat behauptet, die Mehrkosten seien nicht erforderlich gewesen, weil sich aus der Meda-Bescheinigung und dem amtsärztlichen Zeugnis ergeben habe, dass sie in einem normalen Sitz des Flugzeuges habe fliegen können, dass lediglich den Rollstuhl benötigt werde und es ratsam sei, dass sie begleitet werde, wenn auch nicht unbedingt von Sanitätspersonal. Der medizinische Dienst der habe ihren Zustand gar nicht beurteilen können, weil diesem keine Krankenberichte vorgelegen hätten.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, diese Maßnahmen seinen zur Sicherung eines risikofreien Rückfluges erforderlich gewesen.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, aus den genannten Bescheinigungen habe sich nur ergeben, das ein Stretcher und die Begleitung durch einen Arzt aus damaliger medizinischer Sicht zwar nützlich, aber nicht dringend erforderlich gewesen seien, was das Amtsgericht verkannt habe.

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Die Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet.

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Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Mehrauslagen für den Rückflug der Beklagten ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestandenen Reisevertrag gemäß §§ 651 a ff, 645 entsprechend BGB. Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag gemäß § 651 a Abs. 1 BGB zustande gekommen. Darüber streiten sie nicht. Zum Inhalt des Vertrages gehörte auch die Pflicht der Klägerin zur Rückbeförderung der Beklagten am 20.05.1995. Zu diesem Zweck hatte sie mit der Chartergesellschaft im eigenem Namen einen Vertrag abgeschlossen.

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Die Rückbeförderung konnte am 20.05.1995 nicht durchgeführt werden, weil die Beklagte aus Gründen, die in ihrer Person lagen, dazu nicht in der Lage war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Gründe, die ihre Mitwirkung beim Rückflug unmöglich machten, zu vertreten habe, bestehen nicht.

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Mit der Organisation des Rückfluges am 28.05.1995 erfüllte die Klägerin ihre vertragliche Verpflichtung. Als Vertragspartnerin der Rückfluggesellschaft war sie verpflichtet, die Transportkosten und die Mehrkosten, die allein aus Gründen, die in der Sphäre der Beklagten lagen, angefallen waren, zu tragen. Im Verhältnis zur Beklagten schuldete sie dieser gegenüber jedoch nicht die Tragung der Mehrkosten. Das ergibt sich weder aus dem Reisevertrag, noch aus einer anderen rechtlichen Grundlage, da die Klägerin für diese Mehrkosten nicht verantwortlich war. Die Leistungsstörung lag vielmehr allein im Bereich der Beklagten. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 645 Abs. 1 BGB, der eine Ersatzpflicht für den Besteller im Umfang von nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen vorsieht, falls die Ausführung seiner Leistung, nämlich der Rückbeförderung am 20.05.1995, unmöglich wird aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, sondern die ihre Ursache allein im Einflußbereich des Reisenden haben.

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Der Beklagten steht kein Schadensersatzsanspruch aus positiver Forderungsverletzung, gerichtet auf Freistellung von den Mehrkosten, gegen die Klägerin zu. Zwar hatte die Klägerin aus dem Reisevertrag die Nebenpflicht, die Beklagte vor unnötigen und vermeidbaren Kosten zu bewahren. Die dafür beweis- und damit darlegungsbelastete Beklagte legt jedoch bereits nicht dar, dass die Klägerin diese Nebenpflicht objektiv verletzt haben könnte. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich nämlich, dass die sich direkt an sie gewandt hatte, um abzuklären, unter welchen Bedingungen sie angesichts ihrer Erkrankung zurückgeflogen werden konnte. Die Klägerin hat im einzelnen dargelegt, dass daraufhin der medizinische Dienst der das Mitführen eines Stretchers und die Begleitung durch einen Arzt angeordnet hat. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Deshalb ist nicht ersichtlich, welche Einwirkungsmöglichkeiten die Klägerin auf diese Entscheidung überhaupt gehabt haben könnte, zumal da ihr jedenfalls eine Beurteilung aus medizinischer oder flugsicherungsmäßiger Sicht nicht möglich war.

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Insoweit greift eine Haftung der Beklagten auch nicht über § 278 BGB ein. Zwar war die eingesetzte Fluggesellschaft Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Aber auch insoweit obliegt es zunächst der Beklagten, die dafür die Beweislast trägt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB), ein Verschulden der Erfüllungsgehilfin im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB darzulegen. Auch dazu ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Sie geht nunmehr in der Berufungsinstanz selbst davon aus, dass die angeordneten Maßnahmen aus medizinischer Sicht nützlich war. Soweit sie rückschauend daraus, dass sie den Rückflug in einem normalen Fluggastsitz ohne Einsatz des Stretchers und ohne Einspringen des begleitenden Arztes habe zurücklegen können, deren fehlende Erforderlichkeit darlegen will, ergibt sich daraus jedenfalls kein Schuldvorwurf. Maßgebend ist allein die Sicht vor Antritt des Rückfluges. Es liegt auf der Hand, dass bei der Entscheidung einkalkuliert werden mußte, dass es auf dem Rückflug zum Beispiel wegen der Wetterlage zu erheblichen Turbulenzen und damit zu erheblichen Erschütterungen des Flugzeuges hätte kommen können. Wenn die Beklagte selbst davon ausgeht, dass sie auf einen Rollstuhl angewiesen war und dass eine Begleitung auf dem Rückflug erforderlich war, so ergibt sich damit schon hinreichend, dass die Entscheidung des medizinischen Dienstes der aus Vorsichtsgründen im Interesse der Beklagten keineswegs willkürlich war. Insoweit kann auch der Inhalt der sog. Meda-Bescheinigung verständigerweise nur dahin interpretiert werden, dass ein Rückflug der Klägerin in sitzender Haltung zwar möglich war, aber nur, solange nicht besondere Komplikationen während des Fluges auftraten, die die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkte Beklagte hätten gefährden können.

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Im übrigen ist bezüglich der Widerklage darauf hin zuweisen, dass die Beklagte lediglich mit den reinen Flugkosten des begleitenden Arztes belastet wird, nicht aber mit Arztkosten selbst. Geht die Beklagte aber selbst davon aus, dass eine Begleitperson für sie auf dem Rückflug erforderlich war, so wären die Flugkosten ebenfalls angefallen. Die Beklagte legt nicht dar, dass die Flugkosten für einen Arzt höher warnen, als sie für eine andere Begleitperson erforderlich gewesen wären.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO.