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Landgericht Duisburg·22 O 88/15·04.07.2016

Feststellung: Kein Gesellschafterbeschluss über Einziehung des Geschäftsanteils (02.09.2015)

ZivilrechtGesellschaftsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten festzustellen, dass am 02.09.2015 kein Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1. über die Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 des verstorbenen T bzw. der Kläger zu 2.–4. gefasst worden ist. Das Landgericht hat diesem Feststellungsantrag stattgegeben und die Nichtexistenz eines solchen Beschlusses festgestellt. Die Kosten wurden anteilig auf die Beklagten verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zur Begründung enthält die Entscheidung neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass am 02.09.2015 kein Gesellschafterbeschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils gefasst wurde, stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsurteil kann feststellen, dass ein konkreter Gesellschafterbeschluss nicht gefasst worden ist.

2

Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits zwischen mehreren Beklagten nach Prozentanteilen aufteilen.

3

Ein Feststellungsurteil kann ausdrücklich vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

4

Der Streitwert kann für verschiedene Beteiligte gesondert festgesetzt werden und richtet sich nach dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse.

Tenor

Es wird festgestellt, dass am 02.09.2015 kein Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1. über die Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 des verstorbenen T bzw. der Kläger zu 2. bis 4. gefasst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1. zu 35 % und der Beklagte zu 2. zu 65 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Kläger und den Beklagten zu 2.: 97.000,00 €.

Streitwert für die Beklagte zu 1.: 50.000,00 €.

Rubrum

1

(Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.)