Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·22 O 75/14·27.11.2023

Ergänzungsantrag auf Zinsen aus Vertragsstrafe wegen Unbestimmtheit abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsstrafeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Ergänzung des Endurteils um Zinsen (9 % Punkte über Basiszins) aus einer verurteilten Vertragsstrafe. Das LG Duisburg hielt den Ergänzungsantrag für zulässig, wies ihn in der Sache jedoch zurück, weil der Zinsantrag unbestimmt war. Mangels genauer Benennung des Zinsbeginns (nur „ab Fälligkeit“) fehlte die erforderliche Bestimmtheit des Zinsbegehrens. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Urteils um Zinsen wegen unbestimmten Zinsbeginns als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vereinbarung des schriftlichen Verfahrens gehören alle bis zum Ende der Einreichungsfrist eingegangenen Schriftsätze zur Entscheidungsgrundlage und können Grundlage des Urteils sein.

2

Ein Zinsantrag ist bestimmt i.S.d. § 253 ZPO nur, wenn sowohl der Zinssatz als auch der genaue Beginn der Zinspflicht (konkretes Datum) angegeben werden.

3

Die Angabe „ab Fälligkeit“ ist für die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen unzureichend, da sie den konkreten Zinsbeginn nicht bezeichnet; dies unterscheidet sich von der Angabe "ab Rechtshängigkeit" bei Prozesszinsen.

4

Bei Nebenforderungen besteht grundsätzlich keine Hinweispflicht des Gerichts auf die Unbestimmtheit eines Zinsbegehrens; die Unbestimmtheit führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

Relevante Normen
§ 321 Abs. 1 ZPO§ 128 ZPO§ 253 ZPO§ 291 BGB§ 139 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

In Ergänzung des Endurteils vom 22.8.2023 wird die Klage abgewiesen, soweit über sie noch nicht im vorgenannten Urteil entschieden worden war.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Das Gericht hat am 22.8.2023 folgendes Endurteil erlassen (Bl. 2868 ff. GA) :

3

„1.

4

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.7.2014 zu zahlen.

5

2.

6

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.278.500,00 € zu zahlen.

7

3.

8

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9

(...)“

10

Ausweislich des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 7.11.2023 (Bl. 2985 ff. GA.) muss es im Tatbestand des Urteils vom 22.8.2023 auf Seite 11 hinter dem wiedergegebenen Klageabweisungsantrag der Beklagten wie folgt heißen:

11

Nachdem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2023 (Bl. 2841) und die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2023 (Bl. 2850 GA.) auf den Beschluss des Gerichtes vom 16.06.2023 (Bl. 2836 GA) hin mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, hat die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 23.06.2023 den im Schriftsatz vom 22.06.2023 wiederholten Antrag zu 5.) wie folgt „konkretisiert“:

12

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der Versendung der in Anlage I und 2 benannten Broschüren, eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 1.278.500 € aus der Verletzung des unter dem 17.07.2014 abgegebenen Vertragsstrafenversprechens, nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit, zu zahlen.

13

Mit Beschluss vom 03.07.2023 (Bl. 2858 GA.) hat das Gericht sodann das schriftliche Verfahren angeordnet.

14

Die Klägerin beantragt mit am 4.9.2023 eingegangenem Schriftsatz hinsichtlich der ausgeurteilten weiteren Vertragsstrafe in Höhe von 1.278.500,00 € aus der Verletzung des unter dem 17.7.2014 abgegebenen Vertragsstrafenversprechens die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Ergänzung des Urteils abzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

Der zulässige Antrag auf Ergänzung des Endurteils vom 20.8.2023 hat in der Sache keinen Erfolg, so dass die Klage insoweit, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuweisen war.

18

I.

19

Der Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 321 Abs. 1 ZPO erhoben.

20

II.

21

In der Sache war das Urteil entsprechend zu ergänzen.

22

1.)

23

Die Klägerin hat den Antrag auf Zahlung der entsprechenden Zinsen rechtzeitig mit Schriftsatz vom 23.6.2023 geltend gemacht.

24

Zutreffend weist die Beklagtenseite zwar darauf hin, dass der Antrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden und damit bei Erlass des Urteils noch nicht mündlich über den Antrag verhandelt werden konnte (Schriftsatz vom 20.10.2023, Bl. 2980 f. GA.).

25

Da die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben, konnte der Antrag aber gleichwohl Gegenstand der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes werden. Entscheidungsgrundlage ist insoweit nämlich der gesamte Akteninhalt, der bis zu dem Zeitpunkt, bis  zu dem nach dem Anordnungsbeschluss Schriftsätze eingereicht werden können, angefallen ist. Dazu gehören auch die vor Anordnung des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätze, ohne dass auf sie gesondert Bezug genommen werden müsste (BeckOK/von Selle, ZPO, § 128 ZPO, Rdnr. 32).

26

Die Zustimmung der Beklagten zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde dabei ersichtlich auch unbedingt erklärt.

27

2.)

28

Der Zinsantrag ist jedoch wegen Unbestimmtheit unzulässig.

29

Zur Bestimmtheit eines Zinsantrages ist es erforderlich, dass der Prozentsatz und der Beginn der Zinspflicht benannt werden (BAG, NJW, 2003, 2403, 2404; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 20. Auflage, 2021, § 253 ZPO, Rdnr. 30; Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, 2024, Rdnr. 16 a ZPO)

30

Vorliegend fehlt es aber an einem ausreichend genau benannten Beginn der Zinspflicht, denn es wird die Zahlung von Zinsen ab Fälligkeit begehrt, anstelle eines genau datierten Zinsbeginns also lediglich ein Rechtsbegriff verwendet. Es bleibt daher unklar, ab welchem genauen Datum Zinsen verlangt werden.

31

Soweit es als ausreichend bestimmt angesehen wird,  wenn  Prozesszinsen gemäß § 291 BGB „ab Rechtshängigkeit“  verlangt werden (vgl. nur Saenger, ZPO, 10. Auflage, 2023, § 253 ZPO, Rdnr. 15), steht dies dem vorstehend Ausgeführten nicht entgegen, denn dies beruht auf dem Umstand, dass einem Kläger bei Einreichung der Klage der genaue Zeitpunkt der Rechtshängigkeit naturgemäß noch nicht bekannt sein kann.

32

Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fälligkeitszinsen liegt der Fall ersichtlich anders.

33

Da nur eine Nebenforderung betroffen ist, bestand hinsichtlich der Unbestimmtheit des Zinsbegehrens auch keine Hinweispflicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, 2024, § 139 ZPO, Rdnr. 5).

34

III.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, Nr. 1 ZPO.

36

Da im Hinblick auf das Ergänzungsurteil das bisherige Endurteil zum Teilurteil geworden ist, war im Ergänzungsurteil abschließend über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese waren gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Beklagtenseite aufzuerlegen.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich auf die Kostenentscheidung bezieht, folgt aus § 709 ZPO.

38

Der VorsitzendeG.