Tatbestandsberichtigung: Ergänzung des Klageantrags zur Vertragsstrafe und Zinsforderung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Duisburg berichtigte den Tatbestand des Urteils vom 22.08.2023 zur Darstellung des Verfahrensablaufs: Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.278.500 € nebst Zinsen konkretisiert und das schriftliche Verfahren wurde angeordnet. Die Berichtigung erfolgte gem. §§ 319, 320 ZPO; weitere Berichtigungsanträge wurden zurückgewiesen. Das Gericht betont, dass Parteivorträge nicht vollständig wiedergegeben werden müssen und rechtliche Würdigungen von Tatberichtigungen ausgenommen sind.
Ausgang: Tatbestandsberichtigung hinsichtlich des konkretisierten Vertragsstrafen- und Zinsantrags stattgegeben; übrige Berichtigungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestands nach §§ 319, 320 ZPO ist zulässig, soweit tatsächliche Fehler oder unvollständige Wiedergaben des Verfahrensablaufs vorliegen und die Korrektur der Klarstellung des Verfahrensablaufs dient.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle gewechselten Parteivorträge wörtlich im Tatbestand wiederzugeben; eine Wiedergabe von Parteivortrag kann nicht verlangt werden.
Rechtliche Würdigungen und Bewertungen (z. B. zur fehlenden Substantiierung eines Anspruchs) sind keine berichtspflichtigen Tatsachen im Sinne der §§ 319, 320 ZPO und bleiben von einer Tatbestandsberichtigung ausgeschlossen.
Die Frage, ob eine Zinsforderung oder sonstige Ergänzung des Antrags eine unzulässige Antragserweiterung darstellt, ist eine Rechtsfrage, über die gemäß § 321 ZPO zu entscheiden ist.
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils vom 22.08.2023 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 11 hinter dem wiedergegebenen Klageabweisungsantrag der Beklagten wie folgt heißen muss:
Nachdem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2023 (Bl. 2841)und die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2023 (Bl. 2850 GA) auf den Beschluss des Gerichtes vom 16.06.2023 (Bl. 2836 GA) hin mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, hat die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 23.06.2023 den im Schriftsatz vom 22.06.2023 wiederholten Antrag zu 5.) wie folgt "konkretisiert":
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der Versendung der in Anlage I und 2 benannten Broschüren, eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 1.278.500 € aus der Verletzung des unter dem 17.07.2014 abgegebenen Vertragsstrafenversprechens, nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit, zu zahlen.
Mit Beschluss vom 03.07.2023 (Bl. 2858 GA) hat das Gericht sodann das schriftliche Verfahren angeordnet.
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 04.09.2023 zurückgewiesen.
Gründe
Der Tatbestand des Urteils vom 22.08.2023 (Bl. 2868 ff. GA) war wie vorstehend ersichtlich gem. §§ 319, 320 ZPO zu berichtigen.
I.
Da es sich bei der - zwischen den Parteien streitigen - Frage, ob hinsichtlich der Zinsen ein Antrag, über den im vorgenannten Urteil hätte entschieden werden müssen oder eine unzulässige Antragserweiterung in Rede steht, um eine Rechtsfrage handelt, über die gem. § 321 ZPO zu befinden ist, ist der Tatbestand hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Verfahrensablaufes zu ergänzen.
II.
Eine Berichtigung zum Vortrag zum Klageantrag auf Zahlung von 3.219,50 EUR gem. den Ausführungen unter II. des Schriftsatzes vom 04.09.2907 kommt nicht in Betracht.
Das Gericht hat im Tatbestand des vorgenannten Urteils auf Seite 12 (Bl. 2879 GA) auf die zu den Gerichtsakten gereichten und zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Wiedergabe von Parteivortrag kann dann aber nicht verlangt werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 320 ZPO, Rdnr. 7).
Bei den Ausführungen des Gerichtes zur fehlenden Substantiierung, die sich zudem ersichtlich auf den geltend gemachten Betrag bezieht, handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, auf die §§ 319, 320 ZPO keine Anwendung findet.
III.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch die unter III. des Schriftsatzes vom 04.09.2023 begehrten Ergänzungen des Tatbestandes nicht verlangt werden können.
Duisburg, 07.11.20232. Kammer für Handelssachen
| Der VorsitzendeY.Vorsitzender Richter am Landgericht | ||