Verhängung von Ordnungsgeld wegen dreifacher Verletzung eines Unterlassungstitels
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin wegen dreifacher Zuwiderhandlung gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot, die das Bewerben eines Produkts als "patentierten Feinstaubfilter" betraf. Das Landgericht stellte drei selbständige Verstöße fest und verhängte ein Gesamtordnungsgeld von 15.000 € (ersatzweise Ordnungshaft). Zur Höhe wurden Unwertgehalt, Zugänglichkeit der Verstöße und Abschreckungswirkung herangezogen; die Schuldnerin blieb der erforderlichen exkulpierenden Darlegung schuldig.
Ausgang: Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen dreifacher Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel in Höhe von insgesamt 15.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Räumlich und zeitlich nicht eng verbundene Verstöße gegen einen titulierten Unterlassungsanspruch sind als selbständige Zuwiderhandlungen zu behandeln; die hierfür festzusetzenden Ordnungsmittel sind addierbar (§ 890 ZPO).
Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes sind Unwertgehalt der Verletzung (Schwere, Ausmaß, Dauer, Folgen), das Verschulden des Zuwiderhandelnden und der Abschreckungszweck zu berücksichtigen.
Der Unterlassungsschuldner unterliegt einer sekundären Darlegungslast und muss substantiiert exkulpierende Umstände vortragen; unterbleibt dies, ist Verschulden regelmäßig anzunehmen.
Kann ein verhängtes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, ist es zulässig, ersatzweise Ordnungshaft (ggf. gegen vertretungsberechtigte Geschäftsleiter) anzudrohen beziehungsweise anzuordnen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 W 12/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot gemäß dem Anerkenntnisurteil vom 20.12.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.1.2017 nämlich es zu unterlassen, als geschäftliche Handlung ihren Schaumkeramikfilter des Systems „F“ als patentierter Feinstaubfilter zu bewerben wie im Internet unter der Domain X auf der Webseite, die als Anlage K 1 vorgelegt wird, ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 15.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft, die an den Geschäftsführern der Schuldnerin zu vollziehen ist von einem Tag je 1.000 € verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 20.12.2016 hat das erkennende Gericht die Schuldnerin zur Unterlassung verurteilt, die mit Berichtigungsbeschluss vom 31.1.2017 in die folgende Form gebracht wurde:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, als geschäftliche Handlung ihren Schaumkeramikfilter des Systems „F“ als patentierten Feinstaubfilter zu bewerben wie im Internet unter der Domain X auf der Webseite, die als Anlage K 1 vorgelegt wird.
Hinsichtlich dieses Titels ist der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden.
Mit Beschluss vom 31.1.2017 ist der Schuldnerin auf Antrag der Gläubigerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den tenorierten Unterlassungstenor ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren angedroht worden.
II.
Gegen dieses Unterlassungsgebot hat die Schuldnerin 3 mal verstoßen.
1.)
Es wurde am 1.5.2017 auf einer Messe in N in der Halle # auf dem Stand ##### die Abbildung ihrer Schaumkeramikplatte „mit patentiertem Feinstaubfilter“ beworben (Bl. 102 ff. GA).
2.)
Am 12.5.2017 erhielt der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin ein Prospekt der Schuldnerin dem ein Blatt beilag (Bl. 106 GA) auf dessen Rückseite es links neben dem abgebildeten Kaminofen wie folgt heißt: „Spezielle, langlebige Feuerraumauskleidung aus hochwertiger Spezialkeramik mit patentiertem Feinstaubfilter“.
Mit Schriftsatz vom 2.11.2017 hat die Schuldnerin diesen Verstoß unstreitig gestellt.
3. )
Im Internetauftritt der Schuldnerin unter der Domain X2 vom 25.7.2017 stand der Satz: „Der im Inneren verbaute und patentierte Feinstaubfilter sorgt für optimale Umweltwerte“ (Bl. 118 GA).
III.
Es ist davon auszugehen, dass diese drei Verstöße schuldhaft erfolgt sind. Insoweit oblag es der Schuldnerin im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast exkulpierende Umstände vorzutragen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR, 1999, 371).
Hinsichtlich des Verstoßes auf der Messe reicht das Vorbringen der Schuldnerin, sie habe erst am 2.5.2017 Kenntnis davon erlangt, dass noch zwei Poster mit dem Hinweis „patentierter Feinstaubfilter“ auf dem N2 gezeigt werden nicht aus. Soweit sie geltend macht, sie habe daraufhin umgehend mit Rundschreiben vom 3.5.2017 ihre Händler aufgefordert, die Werbeaussage von allen Werbeunterlagen zu entfernen, hätte es eines entsprechenden Anschreibens zu einem früheren Zeitpunkt bedurft.
Ebenso wäre es erforderlich gewesen das Anschreiben gemäß der Anlage K 6 früher zu ändern. Warum dies nicht möglich gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Das Vorbringen zu dem Erscheinen der Wendung „patentierter Feinstaubfilter“ in dem Internetauftritt der Schuldnerin unter der Domain X2, wonach nur aus technischen, durch die Besonderheiten des Internets veranlasstem Grund diese Wendung auf der Webseite aufgetaucht sein soll, ist ebenfalls gemessen am vorgenannten Maßstab nicht geeignet die Annahme eines fehlenden Verschuldens zu rechtfertigen.
IV.
1.)
Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsmittels ist davon auszugehen, dass drei selbstständige Zuwiderhandlungen gegen das titulierte Unterlassungsgebot vorliegen.
Davon, dass die Verhaltensweisen aufgrund eines räumlich-zeitlichen Zusammenhanges so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheinen (vgl. BGH, GRUR, 2009, 427, 428), kann keine Rede sein.
Die Lehre vom Fortsetzungszusammenhang ist im Hinblick auf § 890 ZPO abzulehnen (BGH, GRUR, 2009, 427, 428).
2.)
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes im Einzelfall ist dem Unwertgehalt der Verletzungshandlung (Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, Dauer des Verstoßes sowie Folgen für den Gläubiger und der Umstand des Verschuldens des Zuwiderhandelnden) ebenso Rechnung zu tragen wie dem Umstand, dass dem Schuldner erkennbar werden soll, dass die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 890 ZPO, Rdnr. 18).
Danach erscheint hinsichtlich der Verstöße durch das Begleitschreiben die Kataloge der Schuldnerin betreffend, unter der Domain X2 und auf der Messe im Hinblick ein Betrag in Höhe von jeweils 5.000 € als angemessen aber auch erforderlich.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verstöße auf der Messe, der Internetseite und dem Begleitschreiben des Kataloges einem erheblichen Personenkreis zugänglich sind, andererseits aber die Gläubigerin den Streitwert für die Klage, der sich nach ihrem wirtschaftlichen Interesse an dem Unterlassungsanspruch richtet, selbst lediglich mit 5.000,00 € bemisst.
Nach zutreffender Ansicht sind dabei die Einzelverstöße zu addieren (OLG Köln, GRUR-RR, 2007, 31).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: 1.666,00 €
Insoweit hat das Gericht ein Drittel des Hauptsachewertes zugrunde gelegt (vgl. OLGR Celle, 2009, 657; BeckOK/Stürner, ZPO, § 890 ZPO, Rdnr. 71.
L.