Unterlassungsanspruch: Werbung für entgeltlichen Eintrag in Adressensammelwerk untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung gegen die Beklagte wegen geschäftlicher Werbung für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressensammelwerk (Gestaltung wie in Anlage K 1). Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung dieser Werbung und drohte bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft an. Zudem sprach das Gericht dem Kläger 246,10 € nebst Zinsen zu und verpflichtete die Beklagte zur Kostentragung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers vollumfänglich stattgegeben; Zahlungsanspruch von 246,10 € nebst Zinsen zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Geschäftliche Werbung für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressensammelwerk kann auf Unterlassung gerichtlich untersagt werden, wenn die konkrete Werbegestaltung beanstandungsfähig ist.
Zur Sicherung der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen.
Zahlungsansprüche werden ab Rechtshängigkeit verzinst; die Verzinsung beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Wirksamkeit der Entscheidung sicherzustellen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd
für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressensammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;
2.
an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.