Klage des Insolvenzverwalters auf Restwerklohn nach Insolvenzeröffnung stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter des nachgeordneten Bauunternehmers klagte auf Zahlung offener Rechnungen gegen die Hauptunternehmerin. Streitfragen betrafen Fälligkeit mangels Aufmaßen, behauptete Mängel und die Folgen der Insolvenzeröffnung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung, da die Rechnungen für die fachkundige Beklagte nachvollziehbar waren und Aufrechnung nach §95 InsO ausscheidet; zudem machte der Kläger Verzugszinsen geltend.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von 26.426,25 Euro nebst Zinsen gegen die Beklagte vollständig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Insolvenzverwalter kann Forderungen des Insolvenzschuldners, insbesondere Restwerklohnansprüche, gemäß § 80 Abs. 1 InsO geltend machen.
Bei Anwendung der VOB/B sind Rechnungen grundsätzlich mit Aufmaßen und Mengenberechnungen zu belegen; die Anforderungen an die Prüfbarkeit richten sich jedoch nach der objektiven Nachvollziehbarkeit für den Auftraggeber und fallen bei fachkundigen Auftraggebern geringer aus.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Auftragnehmers entfällt der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers, sodass verbleibende Restwerklohnforderungen des Insolvenzschuldners auch ohne Abnahme fällig werden.
Eine Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung ist nach § 95 InsO ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine gleichartigen Geldforderungen des Aufrechnungspartners bestanden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.426,25 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von110 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft
einer Bank oder öffentlich-rechtlich verfassten Sparkasse bzw. Volksbank in
der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 01.03.2002 - 61 IN 16/02 - ist über das Vermögen des Bauunternehmers (im folgenden IS = Insolvenzschuldner genannt) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Durch Auftrag vom 20.08.2001 (Bl. 7 ff.d.A.) beauftragte die Beklagte den IS als Nachunternehmer mit der Durchführung von Betonschalungsarbeiten für das Bauvorhaben Kanalerneuerung Duisburg- .
Durch Schreiben vom 14.12.2001 (Bl. 11 d.A.) forderte der IS die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.01.2002 ohne Erfolg auf, eine Sicherheit von 25.500,00 Euro gemäß § 648 a BGB a.F. im Hinblick auf die zu leistenden Vorarbeiten zu erbringen.
Nach Durchführung der Arbeiten erteilte der IS der Beklagten folgende Rechnungen:
Rechnung Nr. 175/01 vom 09.11.2001 (Bl. 16 d.A.) über 595,23 DM
Rechnung Nr. 183/01 vom 21.11.2001 (Bl. 15 d.A.) über 27.232,45 DM
Rechnung Nr. 198/01 vom 21.12.2001 (Bl. 14 d.A.) über 26.100,00 DM
Rechnung Nr. 12/02 vom 04.03.2002 (Bl. 13. d.A.) über 24.990,03 DM
Summe: 78.917,71 DM.
Die Beklagte zahlte am 20.12.2001 eine Teilzahlung von 27.232,45 DM.
Der noch offene Betrag von 51.685,26 DM = 26.426,25 Euro ist Gegenstand der Klage.
Der Kläger behauptet:
Die Arbeiten des IS seien bei einer gemeinsamen Begehung abgenommen worden. Die Beklagte habe von der Bauherrin, den , bereits entsprechenden Werklohn erhalten.
Von der Beklagten gerügte Mängel seien behoben worden.
Der Kläger beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.426,25 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
Es lägen die in der Mängelliste zu ihrem Schreiben vom 12.04.2002 aufgeführten Mängel vor (Bl. 18. f.d.A.). Die abgerechneten Massen seien nicht zutreffend.
Die Beklagte ist der Ansicht:
Die Rechnungen des IS seien mangels Aufmaßen und Mengenberechnungen nicht fällig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der dazugehörigen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 26.426,25 Euro gegen die Beklagte gemäß den §§ 2 VOB/B, 80 Abs. 1 InsO.
Aus den im Tatbestand aufgeführten Rechnungen des IS verbleibt unter Berücksichtigung der im Tatbestand genannten Teilzahlung der Beklagten ein noch offener Betrag von 26.426,25 Euro zugunsten des Klägers.
Die genannten Rechnungen des IS sind auch fällig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob den Rechnungen Aufmaße und Mengenberechnungen beigefügt waren.
Zwar ist nach dem von der Beklagten erteilten Auftrag vom 20.08.2001 die VOB/B anwendbar (Bl. 8 d.A.), hat der Auftragnehmer gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B den Rechnungen grundsätzlich zum Nachweis von Art und Leistung erforderliche Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen.
Allerdings hängen die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Rechnungen im Wesentlich von der eigenen Erkenntnismöglichkeit im Sinne einer objektiv zu bewertenden Nachvollziehbarkeit des Auftraggebers ab. Ist dieser selbst Bauunternehmer, sind die Anforderungen geringer einzustufen (Ingenstau/ Korbion, VOB, 14. Auflage, § 14 VOB/B Rdnr. 14, Bearbeiter U. Locher).
Die Beklagte selbst ist als Hauptunternehmerin auf dem Gebiete der Kanalerneuerungsarbeiten tätig. In den der Klage zugrundeliegenden Rechnungen hat der IS im Wesentlichen den verarbeitenden Beton unter Angabe der Menge und des Einheitspreises abgerechnet. Dem Auftrag lagen Leistungsbeschreibung und -verzeichnis der Bauherrin zugrunde, weswegen die Beklagte in der Lage war, die Angaben in den Rechnungen des IS nachzuvollziehen.
Hierfür spricht auch, daß die Beklagte die Rechnung vom 21.11.2001 über 27.232,45 DM am 20.12.2001 bezahlt hat und in ihrem Schreiben vom 12.04.2002 (Bl. 18 d.A.) nicht die Frage der Nachprüfbarkeit der Rechnungen, sondern angebliche Mängel der Arbeiten des IS angesprochen hat.
Die Beklagte kann die vom Kläger in Abrede gestellten Mängel der Werklohnrestforderung nicht entgegenhalten, auch nicht in Form eines Mängelbeseitigungskostenaufwandes von 8.506,94 Euro (Bl. 45 d.A.).
Der Kläger hat durch Schreiben vom 16.04.2002 (Bl. 20. d.A.) die Vertragserfüllung gemäß § 103 InsO insgesamt abgelehnt.
Gemäß § 95 Abs. 1 InsO kann die Beklagte eine etwaige aus bestrittenem Mängelvortrag abgeleitete Mängelbeseitigungskostenforderung nicht gegen die Klageforderung aufrechnen, da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sich insoweit noch keine gleichartigen Geldforderungen gegenüberstanden, eine Aufrechnungslage noch nicht gegeben war.
Zum Zweitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den IS am 01.03.2002 war zwar die Klageforderung als Restwerklohnanspruch aus den genannten Rechnungen fällig, da die Rechnungen für die Beklagte nachvollziehbar waren, es wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die streitige Frage einer Abnahme der Arbeiten des IS nicht ankam (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2003, 220 f., 221), weil mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers weggefallen und die Restwerklohnforderung des IS auch ohne Abnahme fällig geworden ist.
Der Beklagten stand aber zu diesem Zeitpunkt allenfalls ein Nachbesserungsrecht wegen der mit ihrem Schreiben vom 12.04.2002 (Bl. 18. d.A.) behaupteten streitigen Mängel zu, zumal die Beklagte eine Mängelbeseitigungsfrist bis zum 19.04.2002 gesetzt hatte, erst nach deren erfolglosem Ablauf der Nachbesserungsanspruch sich in einem Mangelbeseitigungskostenanspruch umwandeln konnte, soweit dieser überhaupt gegeben sein sollte.
§ 103 Abs. 2 InsO steht dem nicht entgegen (vgl. LG Potsdam, ZIP 2002, 1734 f., 1735).
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 Abs. 2 Satz 1, 288 BGB a.F., da der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 02.08.2002 gesetzt hat.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709, 108 ZPO.