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Landgericht Duisburg·21 O 55/03·04.06.2003

Bestätigung einstweiliger Verfügung: Werbung mit 'Testamentsvollstreckung' untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtRechtsberatungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, die der Beklagten die Werbung mit ‚Testamentsvollstreckung‘ untersagt. Streitfrage war, ob hierdurch unerlaubte Rechtsbesorgung nach Artikel 1 § 1 RBerG und ein Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) vorliegt. Das LG bestätigt die Verfügung: Testamentsvollstreckung erfordert rechtsberatenden Tätigkeitsschwerpunkt; die Beklagte ist nicht berechtigt. Die Dringlichkeit wird gem. §25 UWG vermutet und die Kosten der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Werbung mit ‚Testamentsvollstreckung‘ bestätigt; Unterlassungsanspruch der Antragsteller stattgegeben, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gewerbsmäßige Werbung mit Testamentsvollstreckung durch Personen ohne die nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis ist unzulässige Rechtsbesorgung und begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.

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Testamentsvollstreckung umfasst die Einziehung und Bereinigung von Forderungen sowie eine umfassende rechtliche Beurteilung, sodass der Schwerpunkt der Tätigkeit regelmäßig auf Rechtsberatung und -besorgung liegt.

3

Die Erlaubnis für treuhänderische Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfern reicht nicht soweit, dass bei einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Rechtsberatung die Grenze zur unerlaubten Rechtsbesorgung überschritten wird.

4

Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dienen dem Schutz der Allgemeinheit; bereits ein einmaliger Verstoß begründet eine Wiederholungsgefahr, die durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann.

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Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht wird nach § 25 UWG vermutet; entgegenstehende Anhaltspunkte sind vom Antragsgegner darzulegen.

Relevante Normen
§ Art. 1 RBerG§ 1 UWG§ 3 UWG§ 2 Abs. 3 Ziff. 3 WPO§ 52 WPO§ 25 UWG

Tenor

Die Beschlußverfügung vom 1. April 2003 wird bestätigt.Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch. Die Antragsteller sind niedergelassene Rechtsanwälte, die Antragsgegnerin firmiert als Buchprüfungsgesellschaft.

3

Die Antragsteller haben im Wege der einstweiligen Verfügung den Beschluß des Kammervorsitzenden vom 1. April 2003 erwirkt, durch den der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, mit dem Begriff "Testamentsvollstreckung" zu werben.

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Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Zu Zwecken der Außendarstellung betreibt die Antragsgegnerin eine Internetpräsenz, auf der sie am 25. März 2003 die Testamentsvollstreckung als eines ihrer Betätigungsfelder aufführte. An diesem Tag wurden die Antragsteller darauf aufmerksam. Mit Schreiben vom selben Tag mahnten sie die Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 RBerG ab und forderten sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, die mit einer Vertragsstrafe von bis zu 10.000,-- EUR strafbewehrt war. Nach den - bestrittenen - Feststellungen der Antragsteller war die Internetpräsenz mit dem werbenden Hinweis auf die Testamentsvollstreckung auch noch am 31. März 2003 unverändert, was diese zum Anlaß nahmen, die Antragsgegnerin erneut zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufzufordern.

6

Die Antragsteller vertreten in Anlehnung an Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Düsseldorf betreffend vergleichbares Handeln von Banken und Versicherungen und Steuerberatern die Ansicht, mit der beschriebenen Internetpräsenz verstoße die Antragsgegnerin, die, wie unstreitig ist, die erforderliche behördliche Erlaubnis nicht habe, gegen Artikel 1 § 1 RBerG und somit unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Rechtsbesorgung gegen die §§ 1 und 3 UWG. Denn Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers sei die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Beschlußverfügung vom 1. April 2003 zu bestätigen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 1. April 2003 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, es fehle an der erforderlichen Dringlichkeit. Denn bereits am Abend des 26. März 2003 sei die betreffende Seite der Internetpräzens dahin geändert worden, dass sie nur einen Hinweis auf die gegenwärtige Überarbeitung enthalten habe.

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Die Antragsgegnerin vertritt ferner die Auffassung, es liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Denn als Buchprüfungsgesellschaft sei sie gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 3 WPO zur treuhänderischen Verwaltung berechtigt. Das Recht zur Wahrnehmung von Treuhandaufgaben sei dem Wirtschaftsprüfer gesetzlich eingeräumt, er werde mit vielfältigen Treuhandaufgaben betraut. Dazu gehöre auch die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker. Mit der beanstandeten Werbung seien im übrigen die Grenzen der sachlichen Unterrichtung gemäß § 52 WPO nicht überschritten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch die überreichten Unterlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Beschlußverfügung vom 1. April 2003 ist zu Recht ergangen, so dass sie zu bestätigen war.

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1.

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Der Unterlassungsanspruch als Verfügungsanspruch ergibt sich aus Artikel 1 § 1 RBerG, § 1 UWG. Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetpräsenz mit der Durchführung von Testamentsvollstreckung geworben. Die Gewerbsmäßigkeit ihrer Tätigkeit ist offenkundig. Das gewerbsmäßige Betreiben von Testamentsvollstreckung stellt einen Fall der durch Artikel 1 § 1 RBerG solchen Personen, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen, verbotene Rechtsbesorgung in fremden Rechtsangelegenheiten dar (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2002, 807). Das folgt daraus, dass es gerade Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, zur Erbmasse gehörende Forderungen einzuziehen, sowie gegen die Erbmasse gerichtete Forderungen zu berichtigen. Das stellt bereits Rechtsbesorgung dar. Zur Durchführung dieser Aufgabe ist ferner eine umfassende Beurteilung der Rechtslage erforderlich, was Rechtsberatung darstellt. Die Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes die Rechte in eigenem Namen geltend macht, ändert nichts an der Einstufung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

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Die Antragsgegnerin verfügt nicht über die erforderliche Erlaubnis. Zwar dürfen Wirtschaftsprüfer in begrenztem Umfang die rechtliche Bearbeitung einer Angelegenheit übernehmen, sofern ihre berufliche Tätigkeit das erfordert. Allerdings ist die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung überschritten, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtsberatung und - Besorgung liegt (vgl. WP-Handbuch, Ausgabe 2000, Teil A, Rdziff. 24). So verhält es sich mit der Testamentsvollstreckung, bei der auf der rechtlichen Begutachtung der erbrechtlichen Lage das Schwergewicht ruht .

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Daran ändert nichts, dass es zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehört, treuhänderisch tätig zu werden. Dabei steht, und das stellt den Unterschied zu dem rechtlich besonders gelagerten Fall der treuhänderischen Tätigkeit des Testamentsvollstreckers dar, die Vermögensverwaltung und nicht die Rechtsbesorgung und -beratung im Vordergrund.

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Deshalb ist auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die von den Antragstellern herangezogene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Düsseldorf sich auf die nicht vergleichbare Tätigkeit von Banken und Versicherungen bzw. Steuerberatern beziehe, ohne Bedeutung.

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Unberührt von dem auch für Wirtschaftsprüfer, die nicht über die erforderliche Erlaubnis im Sinne der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes verfügen, geltenden Verbot der Werbung mit dieser Tätigkeit bleibt die Möglichkeit, im Einzelfall aufgrund gerichtlicher Bestellung als Testamentsvollstrecker tätig zu werden (vgl. dazu auch Altenhof/Busch/Chemnitz, RBerG., 10. Aufl, Rndnr. 580, 581, 592, 597, 602).

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2.

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Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes stellen wertbezogene Normen zum Schutz der Allgemeinheit dar, so dass bereits der einmalige Verstoß einen Unterlassungsanspruch auslöst. Die dadurch bestehende Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung behoben werden, die abzugeben die Antragsgegnerin sich weigert.

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3.

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Die Dringlichkeit wird nach § 25 UWG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass die Dringlichkeit entfallen sein könnte, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

29

Diese Entscheidung ist ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar.