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Landgericht Duisburg·21 O 49/09·02.12.2009

Unterlassungsanspruch wegen irreführender "zum FESTPREIS"-Werbung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtWerbe- und IrreführungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Unterlassung und Zahlung wegen irreführender Werbung des Beklagten. Streitgegenstand war die Verwendung des Hinweises „zum FESTPREIS“ mit einem Betrag, obwohl tatsächlich weitere Kosten hinzukommen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung, setzte ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft als Sicherung fest und sprach einen geringfügigen Zahlungsanspruch zu. Die Entscheidung beruht auf der Irreführung im Wettbewerb.

Ausgang: Antrag der Klägerin auf Unterlassung und Zahlung wurde dem Grunde nach stattgegeben; Werbung ‚zum FESTPREIS‘ mit versteckten Zusatzkosten untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung, die einen ‚Festpreis‘ auslobt, ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn zusätzlich nicht ersichtliche Kosten tatsächlich anfallen.

2

Bei wettbewerbswidriger Irreführung kann der Unterlassungsanspruch mit einem Androhungs- und Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) durchgesetzt werden.

3

Das Gericht kann eine Verurteilung zur Erstattung konkreter geldwerter Ansprüche nebst Zinsen zusprechen, wenn diese durch das beanstandete Verhalten verursacht wurden.

4

Urteile in Unterlassungssachen können vorläufig vollstreckbar ergehen, um die Effektivität des Unterlassungsanspruchs zu sichern.

Tenor

1)

Der Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt,

bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zu-

widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00

Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der

Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd insbesondere in den Gelben Seiten

mit dem Hinweis „zum FESTPREIS“ in Verbindung mit einem

bestimmten Betrag zu werben oder werben zu lassen, sofern

tatsächlich zu dem angegebenen Betrag noch zusätzliche

Kosten hinzukommen.

2)

Der Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an

die Klägerin 208,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab

dem 17. Dezember 2008 zu zahlen.

3)

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.