CFD-Handel: Keine Haftung der Bank bei ausreichender Risikoaufklärung und Kundenselbstauskunft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung und unzureichender Aufklärung beim Handel mit CFDs nach Kontoeröffnung bei der Beklagten. Das LG hielt das klageabweisende Versäumnisurteil nach Einspruch aufrecht, weil Pflichtverletzungen nicht feststellbar seien. Die Risikoaufklärung in den Unterlagen (u.a. Totalverlustrisiko, Bank als Gegenpartei, kein Börsenhandel) sei ausreichend, zumal die Klägerin Spekulation und Erfahrung angegeben habe. Späterer Vortrag zu angeblich falschen Kursabrechnungen wurde als verspätet zurückgewiesen.
Ausgang: Einspruch erfolglos; klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, da keine Pflichtverletzung der Bank feststellbar.
Abstrakte Rechtssätze
In einem Anlageberatungsvertrag bestimmen sich Inhalt und Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Wissensstand, Anlageziel und Risikobereitschaft des Kunden sowie nach den allgemeinen und produktspezifischen Risiken; das Risiko einer ex post ungünstigen Entwicklung trägt grundsätzlich der Anleger.
Eine Bank hat vor einer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele des Kunden zu erfragen; die Erkundigungspflicht entfällt nur, wenn diese Umstände der Bank bereits anderweitig zuverlässig bekannt sind.
Täuscht ein Kunde bei der Kontoeröffnung bewusst Erfahrungen und Risikobereitschaft vor, muss er sich im Rahmen behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen an seinen Selbstauskünften festhalten lassen.
Bei hochriskanten Hebelprodukten ist der Kunde klar und verständlich über Funktionsweise und wesentliche Risiken aufzuklären; hierzu gehört insbesondere der Hinweis auf ein Totalverlustrisiko sowie darauf, wenn die Bank als Gegenpartei auftritt und kein regulärer Börsenhandel stattfindet.
Neuer Tatsachenvortrag im Einspruchsverfahren gegen ein Versäumnisurteil ist als verspätet zurückzuweisen, wenn seine Berücksichtigung den Rechtsstreit verzögert und die Verspätung nicht entschuldigt wird.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 30.08.2012 (21 O 46/12, Landgericht Duisburg) wird aufrecht erhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Falschberatung und unzureichenden Aufklärung beim Handel mit sogenannten D (D2) in Höhe von 25.046,81 € geltend.
Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung tätig. Finanzdienstleistungen werden von ihr nach eigenen Angaben nicht durchgeführt. Nach ihren Behauptungen verwaltet sie nur eigenes Vermögen.
Die Beklagte hatte der Klägerin zunächst mit Fax vom 20.08.2009, GA 76 einen Entwurf für einen Vermögensbetreuungsvertrag übersandt, der jedoch nicht zustande kam. Unter dem 04.09.2011 eröffnete die Klägerin bei der Beklagten im Folgenden ein Anlagekonto; das Ausfüllen der Kontounterlagen erfolgte dabei Online durch die Klägerin.
Ein von der Klägerin behauptetes Beratungsgespräch bei Kontoeröffnung wurde von der Geschäftsführerin der Komplementär T und dem Zeugen T2 geführt. Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin zahlte auf das Anlagekonto am 08.09.09 30.000,- € ein und erhielt am 09.10.09 noch einen Betrag von 4.953,19 € ausgezahlt. Den eingetretenen Verlust macht sie im vorliegenden Verfahren als Schaden geltend.
Mit den Kontounterlagen erhielt die Klägerin weitere Informationen und Belehrungen. So wurden ihr neben den AGB der Beklagten die Merkblätter „Wichtige Informationen über Verlustrisiken und über die Preisbildung von Hebelprodukten“, „Sonderbedingungen für D“ und „Sonderbedingungen für D im Handelsplatz D3“ übergeben.
Der von der Klägerin im Rahmen der Kontoeröffnung ausgefüllte Kundenfragebogen enthält auf die Frage nach dem Anlageziel die Antwort der Klägerin: „Mein Anlageziel ist die Spekulation mit Hebelprodukten“.
Die weitere Belehrung in dem Kontoeröffnungsbogen lautet sodan wie folgt: “Eine Beratung der Kunden … erfolgt nicht. Sollte die G ihren Kunden irgendwelche Informationen in mündlicher oder schriftlicher Form zukommen lassen, die für eine Anlage relevant sein können, so stellen diese Informationen keine Anlageberatung dar, sondern dienen ausschließlich dazu, dem Kunden eine selbständige und eigenverantwortlich getroffene Anlageentscheidung zu erleichtern. Ich bin darüber informiert und akzeptiere, dass ich von der G keinerlei Beratung, sondern ausschließlich Marktinformationen für die Ausführung meiner eigenverantwortlich getroffenen Anlageentscheidung erhalte.“ Die Klägerin trug zu diesem Punkt in der dafür vorgesehen Antwortspalte „Ja“ ein.
In dem Selbstauskunftsbogen gab die Klägerin bei Kontoeröffnung zu dem nachfolgenden Punkt Folgendes an: „ Risikoklasse E: D plus z.B. Devisenkassageschäfte, Optionsscheine, F-Produkte, Produkte anderer Terminbörsen, für die WHKN/ISIN vergeben wurde
Anlageziele: sehr hohe Ertragserwartung und Risikobereitschaft; Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich. Anlageerfahrung haben Sie:“
Hier fügte die Klägerin ein „ seit 6 Jahren“.
Die Anlagen werden in den beigefügten Unterlagen u.a. wie folgt beschrieben:
„Die FX direkt Bank … bietet Geschäfte an, bei denen der Kunde in Bezug auf Devisen, Wertpapiere, ..Aktien… (Basiswerte) gegen Stellung von Sicherheit in Form einer Margin gehebelte Kauf- oder Verkaufspositionen betreffend den Basiswert eingeht. Die von der Bank angebotenen Kontrakte werden als „Hebelprodukte“ bezeichnet.
Eine von der Bank angebotene Produktgruppe sind D. D (D2) sind Differenzkontrakte, die ein Ausgleichsgeschäft zwischen Kauf- und Verkaufspreis (oder umgekehrt) eines Basiswertes darstellen und zur Gruppe der derivativen Finanzprodukte gehören. Mit D kann der Anleger auf Preisänderungen bei den unterschiedlichen Basiswerten wie Aktien… spekulieren, ohne diese selbst zu besitzen. Die Erfüllung dieser Geschäfte erfolgt in Form eines Differenzausgleichs 2 Börsentage nach Eröffnung und taggleichen Schließung einer Position. ..“.
Weiter heißt es: „Der Handel mit Hebelprodukten ist für den Anleger mit einem hohen Verlustrisiko behaftet. … Der Handel mit diesen sowie die damit verbundenen Risiken erfordern besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und ist deshalb für viele Kapitalanleger nicht geeignet. ..“
Zu 1.3. lautet die Aufklärung weiter: “ Eine Beratung der Kunden durch die G erfolgt nicht (siehe Kontoeröffnungsformular)“… „ Bei diesen Hebelgeschäften ist die effektive Lieferung des Basiswertes vertraglich dadurch ausgeschlossen, dass jedes Geschäft taggleich durch ein Gegengeschäft mit dem gleichen Basiswert und mit der gleichen Kontraktgröße wieder geschlossen wird. Am Erfüllungstag findet ... eine bloße Aufrechnung und ein Barausgleich des .. Saldos statt. … Die taggleiche Schließung erfolgt durch den Kunden … oder .. durch die Bank in Form des sogenannten Roll-over. Dabei wird die vom Kunden eröffnete Position durch ein Gegengeschäft geschlossen, Gewinn und Verlust errechnet und am nächsten Geschäftstag automatisch eine neue gleichlautende Position eröffnet und zwar so lange, bis der Kunde selbst das Geschäft endgültig glattstellt.
Der Kunde muss zur Deckung des Hebelrisikos lediglich eine Mindestdeckung, die sogenannten „Margin“, hinterlegen. .. Die Abwicklung .. reduziert zwar den Kapitaleinsatz… Konsequenz ist aber, dass selbst geringe Kursschwankungen zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können….“.
Es folgen sodann weitere Ausführungen zu den unterschiedlichen Risiken einzelner Hebelgeschäfte.
In den Allgemeinen Hinweisen ist weiter Folgendes ausgeführt:
„ 1.4. Die Bank wird bei Geschäften mit Hebelprodukten in der Regel die Gegenpartei des Kunden…“
4.1. Die Bank wird bei den Hebelgeschäften als Kontrahentin der Kunden tätig, soweit sie nicht … ausnahmsweise als Kommissionärin tätig wird. Dies bedeutet, dass die Bank die Hebelgeschäfte mit den Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt. Eine Vermittlung von Hebelprodukten durch die Bank findet nicht statt.“
Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass sie zudem an dem Spread, d.h. einem Aufschlag auf den Erwerbskurs beim virtuellen Ankauf bzw. einem Abschlag auf einen virtuellen Verkaufserlös, profitiert.
Die Klägerin behauptet, bei dem Beratungsgespräch vor Kontoeröffnung habe die Geschäftsführerin T darauf hingewiesen, dass die Klägerin keinerlei Erfahrung mit D-Papieren habe. In dem Selbstauskunftsbogen habe sie die Risikoklasse E als Erfahrungswert im Handel auch nur deshalb angekreuzt, weil die Beklagte anderenfalls einen Handel mit den fraglichen Papieren nicht zugelassen hätte.
Sie sei insbesondere nicht über die Risiken der Papiere und darüber aufgeklärt worden, dass die Papiere nicht tatsächlich an der Börse gehandelt würden, sondern dass Verkäuferin der Papiere die Beklagte gewesen sei, die deshalb jeweils von Verlusten der Klägerin unmittelbar profitiert hätte.
Zudem seien die Transaktionen nicht von den Geschäftsführern, sondern von Mitarbeitern der Beklagten getätigt worden, die regelmäßig angerufen und die Käufe vorgeschlagen hätten. Der als Zeuge benannte T2 habe die von den Mitarbeitern durchgeführten Transaktionen dabei jeweils nur über einen Team-Viewer beobachtet. Dieser habe sich jeweils mit seinen Kontodaten angemeldet und habe dann die Durchführung aller Transaktionen im Rahmen der TeamViewer- Funktion den Mitarbeitern der Beklagte überlassen, die ihm jeweils nur mitgeteilt hätten, welche Papiere sie im Einzelfall erwerben würden.
Aus den Kontobewegungen sei ersichtlich, dass die Beklagte offensichtlich Verluste, Transaktionen und Gewinne Dritter über ihr Konto gebucht habe, was sich insbesondere darin zeige, dass vom 08.09.-22.09.09 ca. 400 Transaktionen ausgeführt worden seien.
Mit einem am 05.12.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 03.12.2012 behauptet die Klägerin weiterhin, die Beklagte habe bei der Abrechnung der Transaktionen nicht die zutreffenden tatsächlichen Börsenkurse zugrunde gelegt, sondern habe die Kurse selbständig abweichend angesetzt. Bei Ansetzung der realen Börsenkurs hätte die Klägerin im Rahmen des Handels aber auch keinen Verlust erwirtschaftet.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.046,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen.
Am 30.08.2012 ist gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil ergangen, durch welches die Klage abgewiesen wurde. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 30.08.2012 die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.046,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.08.2012 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei durch die vorgelegten Unterlagen bei Kontoeröffnung umfassend und vollständig über alle Risiken der Vertragsform aufgeklärt worden. Insbesondere habe sie aufgrund der Selbstauskunft der Klägerin auch von ausreichenden Vorkenntnissen ausgehen können.
Die Transaktionen seien jeweils eigenständig durch den Zeugen T2 selbst vorgenommen worden, der auch für einige Woche zu Testzwecken ein „Probekonto“ mit virtuellem Guthaben bei der Klägerin geführt habe und deshalb mit den Abläufen vertraut gewesen sei.
Soweit Buchungen in dem Kontoauszug von der Bank ausgeführt worden seien, seien dies automatisch ausgeführte „Roll-over“ – Transaktionen, die jeweils die An- oder Verkäufe für den Tag durch ein Gegengeschäft, wie vertraglich vereinbart, geschlossen und am nächsten Tag neu eröffnet hätten. Im Übrigen sei auch nur dem Zeugen T2 nach den EDV-Einstellungen ein Zugriff aus das Konto zum Ausführen von Transaktionen möglich gewesen. Eine Beratung der Klägerin zum Ankauf bestimmter Basiswerte habe es nicht gegeben.
Aus den von der Klägerin im Rahmen der Kontobeziehung zusätzlich abrufbaren Kontoauszügen, Anlage B 12, GA 136 f., sei auch für die Klägerin deutlich erkennbar gewesen, dass die Transaktionen ausschließlich im Rahmen ihrer Anlagegeschäfte, zum Teil auch automatisch als Roll-over auf ihrem Konto vorgenommen worden seien. Soweit die Klägerin hierzu allein auf die Auflistung von Transaktionen in der Anlage K 2 Bezug nehmen, seien die dortigen Bezeichnungen auch für die Klägerin aufgrund der weiter verfügbaren Kontoauszüge verständlich und hinreichend erläutert.
Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2013 behauptet die Beklagte zudem, dass sie bei den jeweiligen Transaktionen mit zutreffenden Basis-Börsenkursen erfolgt seien. Selbst wenn man die von der Klägerin angenommenen Werte der Aktien der U zugrunde lege, ergebe sich allenfalls ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 15,60 €, die die Verluste überwiegend auf andere Papiere zurückzuführen seien. Zudem sei die Klägerin nach Ziffer 9.1. und 9.2. der AGB mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kontoabschlüsse ausgeschlossen, weil diese nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang erhoben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 09.01.2013 (63 IN 5/13, Amtsgericht Duisburg) über das Vermögen der Beklagten das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.08.2012, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ist aufrecht zu erhalten. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Beratungspflichten und Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über ein Anlagekonto gemäß § 280 BGB geltend machen. Etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten sind nach dem Vorbringen der Klägerin nicht festzustellen.
Die vorliegende Entscheidung ist gemäß § 249 Abs. 3 ZPO unabhängig davon zu verkünden, ob zwischenzeitlich in der Hauptsache eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten ist. Insoweit bedarf es auch keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet wurde oder ob einer vorläufigen Insolvenzeröffnung die Wirkungen des § 240 ZPO zukommen. Gemäß § 249 Abs. 3 ZPO wird durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung des Verfahrens die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert (vgl. Zöller/Greger § 249 Rn. 8 m.w.N.).
Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag geschlossen worden, der die Beklagte zu einer umfassenden Beratung und Aufklärung über die Risiken der von der Klägerin abgeschlossenen Hebelgeschäfte verpflichtete, nicht jedoch eine Beratungspflicht hinsichtlich der im Rahmen der Hebelgeschäfte konkret diesen Geschäften zu erwerbenden Wertpapiere und deren Risiken betraf.
Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen bei einem Beratungsvertrag der vorliegenden Art von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH NJW 2011, 1949 f. Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).
Die beratende Bank ist dabei nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH verpflichtet ist, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen. Die Erkundigungspflicht entfällt nur dann, wenn der beratenden Bank diese Umstände, beispielsweise aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder dessen bisherigem Anlageverhalten, bereits bekannt sind (BGH NJW 2011, 1949 Rn. 22 m.w.N.).
Die beratende Bank darf dabei nur dann eine berufliche oder tatsächliche Qualifikation des Kunden berücksichtigen, um Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Finanzgeschäften zu unterstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Kunde diese im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich erworben hat (vgl. BGH NJW 2011, 1949 Rn. 25).
Danach genügen die Aufklärungen der Beklagten den Anforderungen, die im Rahmen des vorliegenden Anlagevertrages zu stellen sind.
Unstreitig ist zwischen den Parteien kein Vermögensbetreuungsvertrag zustande gekommen, der gesteigerte Beratungs- und Schutzpflichten der Beklagten beinhaltet hätte.
Die Beklagte hat auch im Rahmen der Anbahnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über ein Anlagekonto die Kenntnisse und Risikobereitschaft der Klägerin umfassend ermittelt und hat diese hinreichend über die Risiken der vor ihr gewünschten Anlagegeschäfte im Allgemeinen aufgeklärt.
Unstreitig hat die Beklagte im Rahmen der Kontoeröffnung nach den Kenntnissen und Erfahrungen der Klägerin mit spekulativen Papieren gefragt, die die Klägerin ihrerseits umfassend – ebenso wie eine hohe Risikobereitschaft - bejaht hat. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ihre Kundin über umfassende Kenntnisse im Wertpapierhandel mit spekulativen Papieren verfügte und sich zudem nicht nur der bestehenden Verlustrisiken bewusst war, sondern diese auch bewusst in Kauf nehmen wollte. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Firmenbezeichnung der Klägerin, die unter Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten langjährigen Anlageerfahrung nur den Rückschluss zuließ, dass diese aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit über ausreichende Anlageerfahrung verfügte.
Ein weiteres Indiz hierfür stellte insoweit auch der Umstand dar, dass es die Klägerin ausdrücklich ablehnte, die Trainingsfunktion eines Demokontos in Anspruch zu nehmen, weil die Beklagte auch hieraus nur den Rückschluss ziehen konnte, dass die Klägerin – ggf. auch aufgrund des von dem Zeugen T2 betriebenen Demokontos- keiner weiteren Unterstützung und Beratung bedurfte.
Dem gegenüber kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie im Rahmen der Kontoeröffnung bewusst falsche Angaben zu ihren Erfahrungen mit Wertpapieren gemacht haben will, um die D als hoch spekulative Papiere seitens der Beklagten überhaupt erwerben zu können. Täuscht der Kunde wie hier bewusst eine Qualifikation vor, die er tatsächlich nicht hat, muss er sich im Rahmen des Anlageberatungsvertrages auch an seinen unrichtigen Angaben festhalten lassen.
Die Beklagte hat die Klägerin auch im Rahmen der überreichten Aufklärungsbroschüren umfassend und ausreichend über die Risiken der D und die Besonderheiten der vorliegenden Art der Hebelgeschäfte aufgeklärt.
Im Rahmen der konkreten Beratung über das zu erwerbende Wertpapier muss die beratende Bank dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise insbesondere klar vor Augen führen, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein „theoretisches“ ist, sondern abhängig von der Entwicklung des jeweiligen Aktienkurses real und ruinös sein kann. Ohne Schilderung all dieser Faktoren kann die beratende Bank nicht davon ausgehen, dass der Kunde die Risiken des Geschäfts verstanden hat. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss auch bei einem so hoch komplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er etwa die ihm angebotene Zinswette annehmen will (vgl. BGH a.a.O. Rn. 29 m.w.N.)
Für den vorliegenden Ankauf von D ist deshalb nicht nur eine eingehende Erläuterung aller Elemente des Geschäftsmodels erforderlich, sondern auch eine eindeutige Aufklärung des Kunden darüber, dass das Chance-Risiko-Profil zwischen den Teilnehmern des Geschäfts unausgewogen ist. Dazu gehört bei den vorliegenden D auch der ausdrückliche Hinweis, dass die Bank neben den Zinsspreads auf die einzelnen Transaktionen auch Vertragspartner des Kunden im Rahmen der Aktionorder wird und dass deshalb die Gewinne und Verluste spiegelbildlich bei der Bank eintreten und ein regulärer Börsenhandel nicht stattfindet. Zudem muss dem Kunden deutlich vor Augen geführt werden, dass bereits geringe Kursschwankungen über die „Hebelwirkung“ zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals führen können.
Auch diesen Anforderungen genügt die Aufklärung der Beklagten. Die Beklagte hat im Rahmen der Online durchgeführten Kontoeröffnung der Klägerin unstreitig umfassende Aufklärungsunterlagen zu den gewünschten Wertpapiergeschäften übergeben, die die Funktionsweise und die Risiken der D eindeutig erläutern. Entgegen den Behauptungen der Klägerin ergibt sich aus den ihr übergebenen Unterlagen, insbesondere den „Allgemeinen Hinweisen, Ziffer 1.4. und 4.1.“ auch eindeutig, dass die Beklagte entsprechende Order der Klägerin nicht an der Börse platzieren sollte, sondern dass allein diese Gegenpartei der Klägerin wurde. Zudem erläuterte die Beklagte ausdrücklich, dass die Wirkung des Hebelgeschäftes auch bei nur geringen Kursschwankungen der Papiere zu einem Totalverlust führen kann.
Unter Berücksichtigung der anzunehmenden Vorkenntnisse der Klägerin konnte die Beklagte aber davon ausgehen, dass ihre allgemein verständlichen Unterlagen ausreichend waren, die Klägerin hinreichend über die allgemeinen Risiken des Handels mit D aufzuklären.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte im Rahmen der jeweils ausgeführten Order von Aktien als D und der Auswahl dieser Papiere Betreuungs- und Beratungspflichten verletzt hat. Unstreitig ist ein Vermögensbetreuungsvertrag nicht zustande gekommen, weil sich die Klägerin wegen der gesteigerten Gewinnmöglichkeiten nach Beratung durch die Mitarbeiter für ein Anlagekonto entschieden hatte. Die Beklagte trafen danach keine besonderen, auf eine Vermögenserhaltung der Klägerin zielenden Beratungspflichten.
Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte für die Klägerin eigenmächtig Transaktionen ausführte und so faktisch Anlageentscheidungen ohne deren Kenntnis und Zustimmung getroffen hat, für die sie in weiterem Umfang einzustehen hätte. Die Klägerin hat nunmehr eingeräumt, dass der Zeuge T2 den Mitarbeitern der Beklagten jeweils ausdrücklich Zugang zum Konto mit seinen Zugangsdaten eröffnet hat und dass diese ihn jeweils über die Transaktionen informierten. Dieses Verhalten des Zeugen T2 kann aber bei objektiver Auslegung nur als Zustimmung der Klägerin zu den jeweiligen Erwerbs- bzw. Verkaufsvorgängen verstanden werden, so dass eine eigenständige Entscheidung der Beklagten über den Erwerb von Papieren nicht angenommen werden kann. Im Ergebnis kann deshalb daher auch offen bleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten über die Team-Viewer-Funktion überhaupt Zugriff auf das Konto der Klägerin nehmen konnten, da dies nach den eigenen Behauptungen der Klägerin nur mit ihrer Mitwirkung zulässig war.
Die Beklagte haftet dabei auch nicht für die von ihr im Rahmen der behaupteten Transaktionen vorgeschlagenen Wertpapiere und deren negative Entwicklung, weil sie die Klägerin über die spezifischen Risiken der einzelnen Anlagen (konkrete Aktienentwicklungen) nicht hinreichend aufgeklärt hat. Die Beklagte hat in ihren Kontoeröffnungsunterlagen und ihren Geschäftsbedingungen mehrfach ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie für Geschäftsempfehlungen ihrer Mitarbeiter keinerlei Haftung übernimmt und dass diese allenfalls eine Entscheidungsunterstützung des Kunden darstellen. Dieser Einschränkung der Haftung hat die Klägerin auch bei Kontoeröffnung ausdrücklich zugestimmt.
Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, dass die jeweiligen Anlageempfehlungen, selbst wenn man eine Haftung der Beklagten für die Empfehlung der Beratung unterstellt, fehlerhaft waren. Denn wie ausgeführt muss die Empfehlung eines Erwerbes lediglich aus einer ex-ante-Betrachtung vertretbar sein, ohne dass die Bank dafür einzustehen hat, dass sich die Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist. Dass die konkret empfohlen Aktien aber als Kaufempfehlung nicht vertretbar waren, weil sie besondere Risiken aufwiesen, die der Beklagten bekannt sein mussten, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen. Über die allgemeinen Verlustrisiken beim Abschluss dieser Verträge war die Klägerin wie ausgeführt hinreichend aufgeklärt.
Die Klägerin kann etwaige Schadensersatzansprüche auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Abrechnung Geschäfte anderer Kunden über das Konto der Klägerin abrechnete. Die Klägerin ist den von der Beklagten zuletzt vorgelegten und umfassend erläuterten Kontoaufstellungen, Anlage B 12 nicht mehr entgegen getreten, so dass ihr pauschales Bestreiten der Richtigkeit der Kontounterlagen insoweit unbeachtlich ist. Gegenüber den dort im Einzelnen aufgeführten Transaktionen wäre es nunmehr Sache der Klägerin gewesen, die Richtigkeit der jeweiligen Position konkret zu bestreiten. Die Klägerin hat sich aber insoweit in der Sache nicht erklärt.
Die Klägerin kann etwaige Schadensersatzansprüche schließlich auch nicht damit begründen, dass die Beklagte im Rahmen der Kursabrechnungen unzutreffende Börsenkurse zugrunde gelegt haben soll, so dass bei zutreffender Berechnung kein Verlust der Klägerin eingetreten wäre. Das Vorbringen der Klägerin ist nach §§ 344 Abs. 3, 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
Nachdem die Beklagte das Vorbringen der Klägerin in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz in der Sache hinreichend bestritten hat, würde die nunmehr gebotene weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Hätte die Klägerin den Vortrag bereits fristgerecht mit der Einspruchsbegründung bis zum 25.09.2012 innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht, hätte eine Aufklärung des Sachverhaltes bis zum Verhandlungstermin am 13.12.2012 erfolgen können, so dass der Rechtsstreit in diesem Termin zur Entscheidung reif gewesen wäre. Die Berücksichtigung des verspäteten Vortrages würde jetzt dazu führen, dass jedenfalls ein weiterer Verhandlungstermin zu bestimmen wäre.
Die Klägerin hat auch in dem ihr nach gelassenen Schriftsatz jedoch in keiner Weise entschuldigt, warum ihr entsprechendes Vorbringen innerhalb der Frist der §§ 343, 344 ZPO nicht möglich gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.