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Landgericht Duisburg·21 O 28/19·30.10.2019

UWG/Health-Claims: Unterlassung gesundheitsbezogener Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)LebensmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverein nahm die Geschäftsführerin eines Unternehmens wegen gesundheits- und krankheitsbezogener Werbeaussagen für diverse Kapselprodukte auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch. Das LG Duisburg bejahte die persönliche Haftung der Geschäftsführerin, weil die beanstandeten Aussagen Teil eines auf gesundheitsbezogene Wirkung angelegten Gesamtkonzepts des Werbeauftritts waren. Die Angaben verstießen gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO mangels Zulassung nach Art. 13 LGVO und fehlender wissenschaftlicher Absicherung nach Art. 6, Art. 5 LGVO; teils lagen zudem unzulässige krankheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 7 LMIV vor. Die Beklagte wurde zur Unterlassung sowie zur Zahlung von 178,50 € (Abmahnkosten nebst Zinsen) verurteilt.

Ausgang: Klage auf Unterlassung unzulässiger Health Claims sowie Erstattung von Abmahnkosten in vollem Umfang zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft setzt eine eigene Beteiligung oder eine deliktsrechtlich begründete Pflicht zur Verhinderung voraus; die Organstellung allein genügt nicht.

2

Hat der Wettbewerbsverstoß seinen Ursprung im allgemeinen Konzept der Kundenwerbung bzw. im allgemeinen Internetauftritt eines Unternehmens, ist er regelmäßig dem Geschäftsführer zuzurechnen, auch wenn Mitarbeiter die konkrete Gestaltung umsetzen.

3

Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel sind nach Art. 10 Abs. 1 LGVO verboten, sofern sie nicht nach Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste zugelassener Angaben aufgenommen sind.

4

Der Verwender gesundheitsbezogener Angaben trägt nach Art. 6 LGVO die Darlegungs- und Beweislast für eine wissenschaftliche Absicherung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 LGVO.

5

Werbeaussagen, die den Eindruck erwecken, ein Produkt könne Krankheiten vorbeugen, lindern oder heilen, sind als krankheitsbezogene Angaben nach Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV unzulässig und stellen zugleich einen Verstoß gegen § 3a UWG dar.

Relevante Normen
§ 8 UWG§ 3 UWG§ 3a UWG§ Art. 10 LGVO§ Art. 10 Abs. 1 LGVO§ Art. 13 LGVO

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. für das Mittel „C“ Kapseln zu werben:

1.1.             „X Kapseln können sehr entwässernd wirken“,

1.2.             „X Kapseln können … einen sehr positiven Einfluss auf den Blutzuckerspiegel entfalten“,

1.3.             „… als möglichen Folge der Entwässerung, kann Nierensand ausgespült werden und die mögliche Bildung von Nierensteinen unterbunden werden“,

2. für das Mittel „C2“ Kapseln zu werben:

2.1.             „Greifen Sie jetzt ihre Pfunde an“,

2.2.             „G wird verdauungsfördernd“,

3. für das Mittel „C3“ Kapseln zu werben:

„Anregung Ihrer Darmtätigkeit“,

4. für das Mittel „C4“ Kapseln zu werben:

4.1.             „Stimmungsaufheller“

4.2.             „die Produktion von Glücksgefühlen ankurbeln“,

4.3.             „die Befreiung von negativen Gedanken fördern“,

4.4.             „Die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva kann zahlreiche Nebenwirkungen zur Folge haben. Als sanfte Alternative möchten wir Sie auf eine Kräuterkombination aufmerksam machen ….“,

4.5.             „Möglichkeit der natürlichen Verbesserung der eigenen Stimmung“,

5. für das Mittel „C5“ Kapseln zu werben:

5.1.             „Energiespender“,

5.2.             „Die Wirkstoffe können der Fettverbrennung dienen“,

6. Für das Mittel C6“ Kapseln zu werben

6.1.             Mit der Angabe:

„E“

6.2.             „entgiften“

6.3.             „kurbelt den Stoffwechsel an“,

6.4.             „hilft Gewicht zu verlieren“,

6.5.             „hilft … das Hautbild zu klären“,

6.6.             „stärkt das Immunsystem“,

6.7.             „sich innerlich von den Folgen schlechter Ernährung zu reinigen, von Schadstoffen, stressbedingter Hormonvergiftung und Umweltverschmutzung“,

6.8.             „Wenn unsere Entgiftungs-Organe wie Haut, Leber und Nieren überfordert sind, wird der Teint fahl und der Körper anfällig. Eine E-Kur…“,

7. für das Mittel „C7“ Kapseln zu werben:

„Ein gestörter Collagenhaushalt führt zu Falten, Cellulite, hängenden Busen (Mann und Frau), schlaffer Haut und Dellen auf der Haut. Durch Unterstützung der körpereigenen Collagensynthese kann das körpereigene Collagenfasernetz wieder seiner unverwechselbaren Aufgabe nachkommen: Nämlich Feuchtigkeit zu binden. So bekommt Ihre Haut das, was sie in ihrer Jugend in großen Mengen hatte – Wasser. Und genau dieses Wasser, das im Collagen gespeichert ist, sorgt u.a. für die Elastizität der Haut“,

8. für das Mittel „C8 Kapseln zu werben:

8.1.             „Vitaminbombe- die natürlichen Wirkstoffe können entzündungshemmend wirken“,

8.2.             „zur Linderung von rheumatischen Beschwerden“,

8.3.             „zur Linderung von … Arthritis“,

8.4.             „allgemeine Verbesserung des Stoffwechsels“,

jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergeben

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2019 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahlung von Gewerbetreibenden an, die gleiche oder Produkte verwandter Art wie die Beklagte vertreiben. Dies sind u.a. 148 Unternehmen der Lebensmittelbranche, 3 Lebensmittelfialbetriebe, der F e.V., 114 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika.

3

Die Beklagte ist Geschäftsführerin der Fa. C9..

4

Die Fa. C9. wirbt auf der Handelsplattform B für verschiedene Nahrungsergänzungsmittel mit den im Unterlassungsantrag jeweils zugeordneten Aussagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Bei der Fa. C9. , d.h. T handelt es sich um eine spanische Gesellschaft, vergleichbar mit der deutschen Einmann- GmbH.

5

Daneben ist die Beklagte als Kauffrau unter der Bezeichnung tätig.

6

Mit Schreiben vom 18.06.2019, Anlage K 5 mahnte der Kläger das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig ab. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, sondern verwies darauf, dass es sich allein um eine Werbung der C9. gehandelt habe.

7

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die im Impressum aufgeführte C9. über drei Mitarbeiter verfüge, die für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich seien und dass das diese der Beklagten nicht bekannt gewesen seien. Zudem sei diese – insoweit unstreitig – jedenfalls durch das Abmahnschreiben auf die Verstöße hingewiesen worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

              I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

11

1. für das Mittel „C“ Kapseln zu werben:

12

1.1.             „X Kapseln können sehr entwässernd wirken“,

13

1.2.             „X Kapseln können … einen sehr positiven Einfluss auf den Blutzuckerspiegel entfalten“,

14

1.3.             „… als möglichen Folge der Entwässerung, kann Nierensand ausgespült werden und die mögliche Bildung von Nierensteinen unterbunden werden“,

16

2. für das Mittel „C2“ Kapseln zu werben:

17

2.1.             „Greifen Sie jetzt ihre Pfunde an“,

18

2.2.             „G wird verdauungsfördernd“,

20

3. für das Mittel „C3“ Kapseln zu werben:

21

„Anregung Ihrer Darmtätigkeit“,

23

4. für das Mittel „C4“ Kapseln zu werben:

24

4.1.             „Stimmungsaufheller“

25

4.2.             „die Produktion von Glücksgefühlen ankurbeln“,

26

4.3.             „die Befreiung von negativen Gedanken fördern“,

27

4.4.             „Die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva kann zahlreiche Nebenwirkungen zur Folge haben. Als sanfte Alternative möchten wir Sie auf eine Kräuterkombination aufmerksam machen ….“,

28

4.5.             „Möglichkeit der natürlichen Verbesserung der eigenen Stimmung“,

30

5. für das Mittel „C5“ Kapseln zu werben:

31

5.1.             „Energiespender“,

32

5.2.             „Die Wirkstoffe können der Fettverbrennung dienen“,

34

6. Für das Mittel C6“ Kapseln zu werben

35

6.1.             Mit der Angabe:

36

„E“

37

6.2.             „entgiften“

38

6.3.             „kurbelt den Stoffwechsel an“,

39

6.4.             „hilft Gewicht zu verlieren“,

40

6.5.             „hilft … das Hautbild zu klären“,

41

6.6.             „stärkt das Immunsystem“,

42

6.7.             „sich innerlich von den Folgen schlechter Ernährung zu reinigen, von Schadstoffen, stressbedingter Hormonvergiftung und Umweltverschmutzung“,

43

6.8.             „Wenn unsere Entgiftungs-Organe wie Haut, Leber und Nieren überfordert sind, wird der Teint fahl und der Körper anfällig. Eine E-Kur…“,

45

7. für das Mittel „C7“ Kapseln zu werben:

46

„Ein gestörter Collagenhaushalt führt zu Falten, Cellulite, hängenden Busen (Mann und Frau), schlaffer Haut und Dellen auf der Haut. Durch Unterstützung der körpereigenen Collagensynthese kann das körpereigene Collagenfasernetz wieder seiner unverwechselbaren Aufgabe nachkommen: Nämlich Feuchtigkeit zu binden. So bekommt Ihre Haut das, was sie in ihrer Jugend in großen Mengen hatte – Wasser. Und genau dieses Wasser, das im Collagen gespeichert ist, sorgt u.a. für die Elastizität der Haut“,

48

8. für das Mittel „C8 Kapseln zu werben:

49

8.1.             „Vitaminbombe- die natürlichen Wirkstoffe können entzündungshemmend wirken“,

50

8.2.             „zur Linderung von rheumatischen Beschwerden“,

51

8.3.             „zur Linderung von … Arthritis“,

52

8.4.             „allgemeine Verbesserung des Stoffwechsels“,

53

jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergeben

62

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2019 zu zahlen.

63

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

65

Die Beklagte behauptet – insoweit unstreitig- , sie betreibe ein Einzelunternehmen mit Sitz in Deutschland. Weder sie persönlich noch die von ihr betriebene Einzelfirma werbe wie angegeben auf der Handelsplattform B Anbieter sei dort, wie auch aus dem Impressum ersichtlich, die Fa. C9. in B2/Spanien. Diese stelle eine eigenständige juristische Person dar. Sie sei zwar Geschäftsführerin der T2., sei als solche aber nicht persönlich für die streitgegenständliche Werbung haftbar. Sie habe die Wettbewerbsverletzungen nicht begangen. Die Fa. C9. verfüge über mehrere Mitarbeiter, von denen drei Mitarbeiter im Bereich E-Commerce tätig seien. Allein in deren Zuständigkeitsbereich falle die Pflege der hier streitgegenständlichen Werbungen auf der Handelsplattform B. Etwaige Werbeverstöße seien ihr auch nicht bekannt geworden.

66

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

68

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Lebensmittel-GesundheitsangabenV = LGVO= Health-Claims-VO).

69

Die Beklagte haftet als Geschäftsführerin der werbenden C9. persönlich auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung.

70

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

71

Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich auf Grund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (Vgl. BGH, Urteil vom 18.06.14, I ZR 242/12 LS = GRUR 2014, 883).

72

Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheidet danach als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeine Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf der Geschäftsführerebene entschieden wird. Demgemäß ist eine Haftung des Geschäftsführer regelmäßig anzunehmen für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung des Unternehmens oder für den allgemeinen Internetauftritt einer Firma (vgl. BGH a.a.O. Rn. 19).

73

So liegt der Fall hier. Bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen handelt es sich durchgehend um eine Bewerbung der Produkte im Hinblick auf eine allgemein und konkrete gesundheitsfördernde und zum Teil medizinische Wirksamkeit. Das gesamte Werbekonzept der C9. zielt erkennbar darauf ab, die angepriesene Wirksamkeit der Produkte in dieser Hinsicht in den Vordergrund zu stellen, so dass die Aussagen erkennbar Teil einer in dieser Hinsicht ausgerichteten Werbestrategie sind. Dieses erkennbare Konzept der Kundenwerbung kann aber – anders als nur vereinzelte  unlautere Werbeaussagen – nur der Beklagten als Geschäftsführerin zugerechnet werden. Hierfür spricht auch das jeweils ähnliche Layout bei der Gestaltung der Anzeigen, die auf ein Gesamtkonzept der Werbung hindeuten.

74

Dies gilt unabhängig davon, ob die C9. entsprechend den Behauptungen der Beklagten drei Mitarbeiter im  Bereich E-Commerce einsetzt, die die konkreten Werbungen gestaltet haben. Denn diese Handlungen stellen nur eine Umsetzung des Gesamtkonzeptes dar.

75

Die beanstandeten Werbeaussagen gemäß der Anlage K 3 und dem Klageantrag sind auch gemäß §§ 3, 3a UWG unlauter, weil sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

76

Nach Art. 10 Abs. 1 LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Außerdem müssen sie den allgemeinen und speziellen Anforderungen der LGVO entsprechen.

77

Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 2 Nr. 5 LGVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen der Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

78

In die nach Art. 13 LGVO geführte Liste sind die vorstehenden Angaben der Beklagten zu den Produkten jedoch nicht aufgenommen.

79

Zudem hat die Beklagten auch nicht den ihr nach Art. 6 LGVO obliegenden Beweis erbracht, dass die Produkte die Voraussetzungen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 5 Abs. 1a  bis 1d LGVO erfüllen, d.h. wissenschaftliche Nachweise über das ausreichende Vorhandensein bzw. Fehlen der maßgeblichen Nährstoffe oder dem Anteil von Substanzen zur Wirksamkeit.

80

Das Werbeverbot in Art 10 LGVO ist eine Vorschrift, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass der Vorstoß hiergegen unlauter im Sinne von § 3a UWG ist und gemäß § 3 UWG zu unterlassen ist.

81

Die Werbeaussagen in Ziffer 1.1., 1.2., 1.3., 4.1, 4.3., 4.4., 6.1., 6.2, 6.7., 6.8., 7, 8.1., 8.2. und 8.3. verstoßen darüber hinaus aus gegen Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV. Die dortigen Angaben sind krankheitsbezogen, weil suggeriert wird, dass die Einnahme der Mittel einer Krankheit vorbeuge, diese lindere oder heilende Wirkung habe. Diese sind danach ebenfalls unzulässig.

82

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1 S.2 UWG, 683,670, 679 BGB. Die Kosten sind ausgehend von den unstreitigen Durchschnittskosten für Abmahnungen im Jahr 2017 mit dem geltend gemachten Teilbetrag von 150,- € netto gemäß § 287 ZPO als angemessen anzusehen.

83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

84

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 9 ZPO.

85

Der Streitwert wird auf 32.000,- € festgesetzt.