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Landgericht Duisburg·21 O 155/04·17.11.2004

Einstweilige Verfügung: Prospektwerbung für Reisen ohne Preisangabe untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtWerberecht/PreisangabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die in einem Reisekatalog Leistungen bewarb, ohne den Reisepreis für den erkennbaren Buchungszeitraum auszuweisen. Zentrale Frage war, ob eine derartige Prospektwerbung untersagt werden kann. Das Landgericht gewährte die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit und belegte sie mit Zwangsmitteln; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Prospektwerbung ohne Angabe des Reisepreises stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im geschäftlichen Verkehr Reisen in einem Prospekt bewirbt, muss den Reisepreis für den im Prospekt erkennbaren Buchungszeitraum ausweisen; das Unterlassen dieser Preisangabe kann untersagt werden.

2

Zur Abwehr irreführender oder unlauterer Prospektwerbung steht ein Unterlassungsanspruch in Form einer einstweiligen Verfügung zu, wenn die Voraussetzungen des Eilrechtsschutzes vorliegen.

3

Das Gericht kann in dringenden Fällen ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung durch den Vorsitzenden erlassen (§§ 935 ff., § 944 ZPO).

4

Einstweilige Verfügungen können mit Zwangsmitteln zur Durchsetzung versehen werden, insbesondere Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 I ZPO.

Relevante Normen
§ 935 ff. ZPO§ 944 ZPO§ 890 I ZPO§ 91 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

I.

Auf den Antrag vom 16. November 2004 wird der Antragsgegnerin gemäß §§ 935 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und gemäß § 944 ZPO durch den Vorsitzenden al-lein - bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von sofort zu verhängender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu zwei Jahren (§ 890 I ZPO), zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,

u n t e r s a g t ,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Durchführung von Reisen in einem Prospekt zu bewerben, ohne in dem Prospekt den Reisepreis für den im Pro-spekt erkennbaren Buchungszeitraum auszuweisen, insbesondere wenn dies ge-schieht wie im Prospekt "Kanaren Sommer 2005" auf Seite 23 des Hauptkatalogs und auf den Seiten 23 und 24 des Preisteils.

II.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt (§ 91 ZPO).

III.

Der Streitwert wird auf 12.000,-- EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).

Rubrum

1

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