Einstweilige Verfügung: HV-Zustimmungspflicht beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung (Holzmüller)
KI-Zusammenfassung
Aktionäre beantragten im Wege der einstweiligen Verfügung, der AG weitere Schritte zum Verkauf ihrer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft zu untersagen. Streitpunkt war, ob der Vorstand für die Veräußerung (25 % sowie weiterer 25 % plus 1 Aktie) nach § 119 Abs. 2 AktG i.V.m. Holzmüller die Zustimmung der Hauptversammlung einholen muss. Das LG bestätigte die Verbote und ergänzte sie dahin, dass bis zur nächsten HV, die über den Verkauf abstimmen soll, nicht über die zweite Tranche verfügt werden darf. Es bejahte Verfügungsanspruch und -grund wegen strukturprägender Bedeutung der Transaktion und Dringlichkeit im Hinblick auf ein anhängiges § 122 Abs. 3 AktG-Ermächtigungsverfahren.
Ausgang: Widersprüche erfolglos; Beschlussverfügungen bestätigt und um Verfügungsverbot bis zur nächsten HV ergänzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorstand hat bei Strukturmaßnahmen von herausragender Bedeutung, die schwerwiegend in Aktionärsrechte und -interessen eingreifen, nach § 119 Abs. 2 AktG i.V.m. den Holzmüller-Grundsätzen die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen (Ermessensschrumpfung).
Ein Zustimmungsvorbehalt der Hauptversammlung kann bei der Veräußerung einer Beteiligung sowohl aus qualitativen Kriterien (Eingriff in den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit, grundlegender Kurswechsel) als auch aus quantitativen Kriterien (wirtschaftliches Gewicht der Maßnahme im Verhältnis zur Gesellschaft) folgen.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kann ein Verfügungsgrund vorliegen, wenn ohne Sicherung die Durchführung eines nicht von vornherein aussichtslosen Minderheitenverlangens bzw. eines Ermächtigungsverfahrens nach § 122 Abs. 3 AktG faktisch leerliefe.
Der Erwerb von Aktien nach Bekanntwerden der streitigen Maßnahme schließt das Rechtsschutzbedürfnis für eine aktionärsrechtliche Unterlassungsverfügung nicht aus, solange kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (Strohmanneinsatz zur Umgehung von § 945 ZPO) glaubhaft gemacht ist.
Eine bloße (nicht bindende) Erklärung des Vorstands, künftig eine Hauptversammlung beteiligen zu wollen, beseitigt die Begehungsgefahr für eine untersagte Veräußerung nicht.
Tenor
Die Beschlussverfügung der Kammer vom 29. Mai 2002 wird bestätigt.
Die Beschlussverfügung der Kammer vom 10. Juni 2002 wird bestätigt
und dahin ergänzt, dass der Antragsgegnerin bei Meidung der darin an-
geordneten Ordnungsmittel untersagt wird, bis zur Beendigung der nächsten
Hauptversammlung, in der über den Verkauf der Beteiligung an der A
in Höhe von 25 % des Grundkapitals plus einer Aktie abgestimmt werden
soll, über diese Beteiligung ganz oder teilweise zu verfügen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin zu 1. hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschlussverfügung der Kammer vom 29. Mai 2002 erwirkt, wonach die Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln die weitere Durchführung der Veräußerung ihrer Beteiligung an der B mit Sitz in L , die sie in ihrer Ad-Hoc-Mitteilung vom 11. März 2002 gemäß Anlage ASt 1 angekündigt hat, zu unterlassen hatte, bis das beim Amtsgericht Oberhausen - Registergericht - anhängige Verfahren auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung der Antragsgegnerin gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz aufgrund des Einberufungsverlangens der W. und weitere Antragsteller vom 17. Mai 2002 (Anlage ASt 2) rechtskräftig im Hinblick auf den im Einberufungslangen verlangten Tagesordnungspunkt I "Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft bei der H entschieden ist, im Fall der positiven Entscheidung über das Ermächtigungsverfahren bis die daraufhin einzuberufende Hauptversammlung der Antragsgegnerin beendet ist.
In dem dann durch Beschluss vom 27. Juni 2002 mit dem Ausgangsverfahren 21 O 106/02 der Kammer verbundenen Verfahren 21 O 118/02 der Kammer hat die Antragstellerin zu 1. ferner ebenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschlussverfügung der Kammer vom 10. Juni 2002 erwirkt, durch die unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer für den 27. Juni 2002 bei Meidung von Ordnungsmitteln bis zu diesem Termin untersagt worden ist, ihre bislang noch nicht verkaufte Beteiligung an der H mit Sitz in L in Höhe von 25 % des Grundkapitals plus einer Aktie teilweise oder vollständig zu veräußern und/oder sonstige Verpflichtungen zur Verfügung über die Beteiligung an A oder an Teilen davon auszugehen.
Die Antragsgegnerin hat gegen diese Entscheidungen Widerspruch eingelegt.
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Großaktionäre der Antragsgegnerin, einer börsennotierten Aktiengesellschaft, sind die B mit 8,92 %, die C mit 8,82 %, die D mit 8,5 % und die E mit 8, 01 %. Anfang des Jahres 2002 hat sich der amerikanische Investor W über die I mit etwa 5 % an der Antragsgegnerin beteiligt. Seine Beteiligung soll jetzt etwa 8 % betragen. Die übrigen Aktien befinden sich im Streubesitz.
Seit Ende des Jahres 1999 war die Antragsgegnerin Mehrheitsaktionärin der H, und zwar mit einer Beteiligung von 50 % plus eine Aktie. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin haben diese und P vereinbart, dass P im Falle eines Verkaufs der von ihr gehaltenen Aktien, die eine die Mehrheit für die Antragsgegnerin begründende Aktie an sich ziehen kann, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin dadurch ihre Mehrheit verliert.
Die H war im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss der Antragsgegnerin zum 30. September 2001 einbezogen. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin entsprach der Umsatz des H etwa 11,6 % des Umsatzes des Konzerns der Antragsgegnerin während die Bilanzsumme des Teilkonzerns etwa 32,3 % der Bilanzsumme des Konzerns der Antragsgegnerin entsprach.
Während es im Geschäftsbericht der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2000/2001 heißt, dass die Aufstockung der H-Beteiligung auf 100 % das wichtigste Ziel für das angelaufene Geschäftsjahr (2001/2002) sei, hat es in der Folgezeit bei der Antragsgegnerin Überlegungen gegeben, die Beteiligung an H zu veräußern. Die Antragsgegnerin hat am 11. März 2002 die Ad-Hoc-Mitteilung Anlage ASt 1 vorgelegt, in der es u.a. unter dem Stichwort "neue Beteiligungsstruktur bei der H heißt:
"Die B hat einen Anteil von 25 % der H an den
Finanzinvestor veräußert. Der Käufer ist die Gesellschaft von M,
mit Sitz in C. Der Erwerb erfolgt über eine in Deutschland ansässige
Holding-Gesellschaft. Der Aufsichtsrat der B AG hat diesen
Verkauf auf seiner heutigen außerordentlichen Aufsichtsratsitzung zuge-
stimmt. Diese Zustimmung war aufschiebend bedingt durch einen entsprechen-
den Beschluss des Aufsichtsrats der P, mit der der Ver-
kauf von 50 % minus einer Aktie, die von der P und einem Finanz-
investor gehalten werden, an den oben genannten Käufer genehmigt wurde.
Dieser Beschluss wurde ebenfalls heute auf einer außerordentlichen Auf-
sichtsratsitzung gefasst. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.
X hat der T und der F jeweils
15 % der Anteile angeboten. Ferner wurde der T GmbH und der der Abschluss von
neuen Zusammenarbeitsverträgen mit der H angeboten.
Die gesamte Transaktion bedarf noch der Zustimmung der zuständigen Kar-
tellbehörden."
Als Antragsteller zu 2. hat Dr. Y seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit im Wege der gewillkürten Parteierweiterung erklärt, wozu die Antragstellerin zu 1. ihre Zustimmung erklärt hat.
Die Antragsteller bringen vor:
Sie seien Aktionäre der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1. halte u. a. 10.000 Aktien der Antragsgegnerin. Sie sei eine ordnungsgemäß unter den Rechten des Staates Nevada, USA, errichtete und bestehende Gesellschaft. Ihr Vermögen als Investmentgesellschaft betrage etwa 1,2 Millionen US-Dollar, was überwiegend in Aktien angelegt sei. Die Aktien der Antragsgegnerin habe sie von W erworben. Dieser bzw. M verwalteten ihr Aktienvermögen. Sie habe die Aktien an der Antragsgegnerin aus eigenem wirtschaftlichem Interesse erworben.
Nach Erklärungen des Vorstands bei der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 19. März 2002 habe diese die Option, die bei ihr verbleibende Restbeteiligung von 25 % plus eine Aktie bis Mitte 2003 an Z zu veräußern. Die kartellrechtliche Genehmigung sei bei der EU-Kommission beantragt, für Ende Mai 2002 in Aussicht gestellt und tatsächlich auch erteilt worden. Die Veräußerung sei durch die Ad-Hoc-Mitteilung unmittelbar vor der Hauptversammlung vom 19. März 2002 für das Geschäftsjahr 2000/2001 und praktisch zeitgleich mit dem Ablauf der Hinterlegungsfrist bekannt gemacht worden. Die W habe sogleich danach von der Antragsgegnerin die Verlegung der Hauptversammlung und die Neueinberufung mit einer ergänzten Tagesordnung, u.a. zur Erteilung der Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung, beantragt, was die Antragsgegnerin habe zurückweisen lassen. Bei der Diskussion über die Veräußerung auf der Hauptversammlung habe sich gezeigt, dass die übergroße Mehrheit der Aktionäre die Veräußerung ablehne, die eine radikale Kehrtwendung der bisher verfolgten Geschäftspolitik und eine Schädigung der Antragsgegnerin und ihrer Aktionäre in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro bedeute. Als Folge sei der Kurs der Aktien der Antragsgegnerin
nach der Ankündigung der Veräußerung binnen weniger Tage von 9,10 EUR auf 4,85 EUR gefallen. Die Beteiligung, deren Wert mindestens etwa 800 Millionen Euro betrage, sei von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung für die Antragsgegnerin. Bei einem Verkehrswert der Antragsgegnerin von 350 Millionen Euro vor der Veräußerung ergebe sich daraus, dass die Beteiligung der Antragsgegnerin an H mehr wert sei als diese insgesamt.
In Presseveröffentlichungen sei Anfang Juni 2002 über die unmittelbar bevorstehende Veräußerung eines Anteils der Antragsgegnerin an Grundkapital von etwa 20 % an den R berichtet worden. Nach dem Bericht sei das sogenannte Closing für den 4. Juni 2002 vereinbart worden. Diese Information beruhe auf einer Bestätigung aus der Unternehmensspitze der Antragsgegnerin. In einem Dementi dieses Berichts habe der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin erklärt, derzeit würden keine Verkaufsverhandlungen geführt, der Verkauf der Anteile an Dritte sei nur eine von drei zur Zeit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Antragsgegnerin. Daraus ergebe sich, dass die Antragsgegnerin trotz der Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 weiterhin für sich in Anspruch nehme, über die Veräußerung der Beteiligung an H ohne Zustimmungsvorbehalt der Hauptversammlung zu entscheiden.
Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 119 Abs. 1 und Abs. 2 Aktiengesetz und aus den Grundsätzen der Holzmüller-Rechtsprechung des BGH (BGHZ 83, 122 ff.). Auch im vorliegenden Fall handele es sich bei dem geplanten Verkauf der Beteiligung von insgesamt 50 % plus einer Aktie um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Interessen der Aktionäre, der die Verpflichtung auslöse, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen, weil der Vorstand der Antragsgegnerin ver-
nünftigerweise nicht annehmen könne, er dürfe die Entscheidung unter ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen.
Der Verfügungsgrund ergebe sich aus folgendem:
R, W und andere Aktionäre der Antragsgegnerin, die zusammen mehr als 5 % des Grundkapitals besäßen, hätten, wie unstreitig ist, am 07. Mai 2002 vom Vorstand der Antragsgegnerin die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangt, bei der u.a. gemäß Tagesordnungspunkt I über die Zustimmung zur Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung abgestimmt werden solle, was der Vorstand am 15. Mai 2002 abgelehnt habe. Daraufhin hätten, wie ebenfalls unstreitig ist, R, W und sieben weitere Aktionäre, zu denen die beiden Antragsteller nicht gehören, am 17. Mai 2002 beim Amtsgericht Oberhausen, Registergericht, den Antrag auf gerichtliche Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz (Anlage ASt 2) gestellt, über den, wie ebenfalls unstreitig ist, noch nicht entschieden sei.
Die Antragsteller beantragen,
1. unter Zurückweisung des Widerspruchs vom 31. Mai 2002 die durch
Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 29. Mai 2002 - 21 O 106/02 -
angeordnete einstweilige Verfügung zu bestätigen;
2. unter Zurückweisung des Widerspruchs vom 17. Juni 2002 die im Beschluss
des Landgerichts Duisburg vom 10. Juni 2002 - 21 O 118/02 - angeordnete
einstweilige Verfügung dahin zu bestätigen bzw. abzuändern, dass der An-
tragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wird, ihre bislang
noch nicht verkaufte Beteiligung an der H
mit Sitz in L in Höhe von 25 % des Grundkapitals plus einer Aktie
teilweise oder vollständig zu veräußern und/oder sonstige Verpflichtungen
zur Verfügung über die Beteiligung an H oder an Teilen davon einzu-
gehen oder sonst Verfügungen vorzunehmen, wenn dies nicht vorbehaltlich
der Zustimmung oder nach Erteilung der Zustimmung der Hauptversammlung
der Antragsgegnerin geschieht;
hilfsweise,
bis das beim Amtsgericht Oberhausen - Registergericht - anhängige Verfahren
- - auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung der
Antragsgegnerin gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz aufgrund des Einberufungs-
verlangens der W. und weitere Antragsteller
vom 17. Mai 2002 rechtskräftig im Hinblick auf den im Einberufungsverlangen
verlangten Tagesordnungspunkt I "Zustimmung der Hauptversammlung zur
Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft bei der H entschieden
ist, und im Falle der positiven Entscheidung über das Ermächtigungsverfahren,
bis die daraufhin einzuberufende Hauptversammlung der Antragsgegnerin
beendet ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. die Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 aufzuheben und den auf ihren
Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen;
2. die Beschlussverfügung vom 10. Juni 2002 aufzuheben und den auf ihren
Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen sowie den Antrag zu 2. zurück-
zuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller als mangelhaft.
Die Antragsgegnerin vertritt ferner die Ansicht, die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen seien unzulässig. Das ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin, deren Stellung als Aktionärin der Antragsgegnerin im Übrigen bestritten werden müsste, deren Aktien, wenn überhaupt, erst unmittelbar vor Beantragung der einstweiligen Verfügungen und zu dem alleinigen Zweck erworben habe, der Antragsgegnerin die weitere Durchführung der H Transaktion zu untersagen. Die Unzulässigkeit ergebe sich aber auch daraus, dass die Antragstellerin nur vorgeschoben sei, damit die tatsächlich hinter dem Antrag stehenden R und W einer möglichen Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO entgingen. Schließlich seien die Anträge deshalb unzulässig, weil sie mit dem Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Aktiengesetz verknüpft seien; denn auch dieser Antrag sei unzulässig. Die Antragstellerin zu 1. sei selbst nicht an dem Antrag nach § 122 Aktiengesetz beteiligt. Der in dem genannten Verfahren vorgelegten Tagesordnung sei zu entnehmen, dass das Verlangen nach Einberufung einer Hauptversammlung dem allein mit § 122 Aktiengesetz zu verfolgenden Zweck widerspreche. Die Hauptversammlung solle ersichtlich gerade deswegen einberufen werden, damit der vermeintlich gewünschte Beschluss nicht gefasst werde.
Den Antragstellern stehe der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu. Der Verkauf der 25 %igen Beteiligung an der H sei inzwischen bereits vollzogen worden, das Eigentum an den verkauften Aktien sei am 7. Juni 2002 auf die Erwerberin übergegangen. Die Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 29. Mai 2002 noch am gleichen Tag alle für den Vollzug der Transaktion erforderlichen Willenserklärungen bereits abgegeben. für den Eigentumsübergang habe es nur noch des Eintritts einiger aufschiebender Bedingungen bedurft, auf welche die Käuferin nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen durch einseitige Erklärung habe verzichten können. Diese aufschiebenden Bedingungen seien teilweise eingetreten; soweit sie nicht eingetreten seien, habe die Käuferin mit Schreiben vom 07. Juni 2002 auf den Bedingungseintritt verzichtet.
Was die Veräußerung der Beteiligung im Umfang von 25 % (erste Tranche) angehe, habe es auch nach den Grundsätzen der Holzmüller Entscheidung des BGH keine Kompetenz der Hauptversammlung der Antragstellerin gegeben. Eine Anwendung der Holzmüller-Grundsätze auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen werde überwiegend abgelehnt. Im vorliegenden Fall bestehe weder unter quantitativen noch unter qualitativen Aspekten ein Zustimmungsvorbehalt für die Veräußerung der ersten Tranche.
In Rechtsprechung und Literatur bestehe die Tendenz, als quantitatives Holzmüller-Kriterium für das auszugliedernde bzw. zu veräußernde Vermögen Größenordnungen von über 50 % des Vermögens oder der Bilanzsumme der Gesellschaft anzusetzen. Die mitgeteilten Anteile des Teilkonzerns, was Umsatz und Bilanzsumme angehe, am Gesamtkonzern der Antragsgegnerin rechtfertigten die Feststellung, dass durch eine Veräußerung von 25 % der Aktien an H eine Zuständigkeit der Hauptversammlung der Antragsgegnerin unter quantitativen Aspekten nicht begründet werde.
Eine Verpflichtung des Vorstands der Antragsgegnerin, die Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der ersten Tranche des H Anteils einzuholen, ergebe sich aber auch nicht unter qualitativen Aspekten. Der erforderliche Eingriff in den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit der Antragsgegnerin liege nicht vor. Das gelte sogar für die vollständige Veräußerung der 50 %igen Beteiligung plus einer Aktie unter dem Gesichtspunkt, dass die Beteiligung erst Ende 1999 erworben worden sei. Das von H betriebene Geschäftsfeld gehöre damit nicht zum historisch gewachsenen Bild des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin. Wenn die Antragsgegnerin durch die Veräußerung der H Aktien die Möglichkeit verliere, ihren unternehmerischen Willen in der Hauptversammlung dieser Gesellschaft durchzusetzen, so sei dieser Verlust bereits in der mit der P abgeschlossenen Konsortialvereinbarung vorgezeichnet, nach der die Antragsgegnerin ihre mehrheitsbegründende H-Aktie verliere, sobald die P ihren Anteil an H an einen Dritten veräußere. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit dem Anteil von 25 % plus einer Aktie eine Sperrminorität an der H behalte: Alle wesentlichen Strukturentscheidungen in der Hauptversammlung der H könnten demnach nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden.
Was die Veräußerung der Beteiligung von 25 % plus einer Aktie an H (zweite Tranche) angehe, seien die Holzmüller-Kriterien, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002 eingeräumt hat, zwar gegeben. Es sei aber die Besorgnis der Antragsteller, sie würden durch eine von ihnen als unmittelbar bevorstehend bezeichnete Veräußerung dieser zweiten Tranche in ihren Rechten beeinträchtigt, sei aber durch nichts gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung am 07. Juni 2002 habe die Antragsgegnerin über die Zukunft ihrer verbliebenen Beteiligung an H noch nicht entschieden. Sie habe vielmehr drei Möglichkeiten erwogen, nämlich die Ausübung der ihr von S eingeräumten Put-Optionen, die Veräußerung der Beteiligung an einen Dritten oder das weitere Behalten der Beteiligung. Nach Fortentwicklung der Meinungsbildung habe der Vorstand der Antragsgegnerin aber beschlossen und in der Aufsichtsratsitzung vom 14. Juni 2002 mit dem Aufsichtsrat abgestimmt, dass eine Veräußerung dieser Beteiligung nicht ohne Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen solle. Deshalb solle am 14. und 15. August 2002 in der Hauptversammlung, die aber möglicherweise auf September vertagt werden müsse, die Frage der Zustimmung zu dem Verkauf der zweiten Tranche behandelt werden, damit in der Hauptversammlung darüber entschieden werden könne. Damit stehe fest, dass die zweite Tranche nur verkauft werde, wenn mit dem entsprechenden Quorum in der Hauptversammlung zugestimmt werde.
Wegen weitere Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die überreichten Unterlagen, verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig.
1. Die auf die Rüge der Antragsgegnerin gemäß § 88 Abs. 1 ZPO vorzunehmende
Prüfung, ob die Antragsteller ihre Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß be-
vollmächtigt haben, hat ergeben, dass ein Mangel der Vollmacht nicht besteht.
Für die Antragstellerin zu 1. liegt die in amerikanischer Sprache den Prozessbe-
bevollmächtigten der Antragsteller erteilte Prozessvollmacht vom 24. Juni 2002
(Anlage ASt 27) vor, die vom Vizepräsidenten der Antragstellerin zu 1. unter-
zeichnet worden ist.
Entsprechendes gilt für den Antragsteller zu 2., bezüglich dessen die gleichfalls
in amerikanischer Sprache abgefasste Prozessvollmacht vom 23. Juni 2002 (An-
lage ASt 26) vorgelegt worden ist.
2. Gegen die Parteifähigkeit der Antragstellerin zu 1. bestehen keine durchgreifenden
Bedenken. Das gilt auch für ihre gesetzliche Vertretung durch ihren Präsidenten.
Hierzu liegen das Certifacate des State of Nevada, Department
of State, und die Articles of Incorporation, errichtet im Büro des Secretary of State
des Staates Nevada, vor, wonach die Antragstellerin zu 1. nach den Vorschriften
des Staates von Nevada errichtet worden ist und sie von T als
"Director" vertreten wird.
3. Der Antragsteller zu 2. ist im Wege der gewillkürten Parteierweiterung als weiterer
Antragsteller mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1. wirksam beigetreten, § 263
ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage., Rn. 26 zu § 263). Die entsprechenden
schriftlichen Erklärungen in Gestalt des Schriftsatzes vom 25. Juni 2002 sind der
Antragsgegnerin im Termin vom 27. Juni 2002 zugestellt worden. Die in § 261 Abs.
2 zweite Alternative ZPO für die Wirksamkeit des Beitritts erforderliche Form ist da-
mit gewahrt.
4. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist, soweit er von der Antragstel-
lerin zu 1. gestellt wird, nicht deshalb unzulässig, weil diese, wie von ihr selbst vor-
getragen, Aktionärin der Antragsgegnerin aufgrund des Erwerbs von Aktien von
W im Mai 2002 geworden ist, also nach Bekanntgabe der vorgesehenen
Veräußerung der ersten Tranche der Beteiligung im März 2002. Die Kammer
vermag nicht als dargelegt und glaubhaft gemacht anzusehen, dass die Antragstel-
lerin zu 1. die Beteiligung an der Antragsgegnerin lediglich zu dem Zweck erworben
hat, dieser die weitere Durchführung der H Transaktion zu untersagen und Drit-
ten, die in Wahrheit hinter dem Antrag stehen, wie R und W, einer
möglichen Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO zu entziehen. Nach den von
W und dem Präsidenten der Antragstellerin zu 1.
abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen ASt 4 und 5) hat die An-
tragstellerin die Aktien an der Antragsgegnerin aus eigenem wirtschaftlichem In-
teresse erworben in der Überzeugung, dass die Antragsgegnerin auch zukünftig
Inhaberin der Mehrheitsbeteiligung an der H bleiben wird und der Börsenkurs
der Aktien der Antragsgegnerin steigen wird. In den von der Antragsgegnerin ange-
führten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1994, 337 ff. "Simon-
bank") und des Oberlandesgerichts Stuttgart (NZG 2000, 490 ff.) mag die Feststel-
lung gerechtfertigt gewesen sein, dass die betreffenden Gesellschafter die Beteili-
gung an der Gesellschaft lediglich zu dem Zweck erworben haben, um mit bestimm-
ten Rechtsbehelfen gegen die Gesellschaft vorzugehen oder um - unter Verletzung
der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten - die mit einer eigenen Widerspruchsein-
legung verbundenen Pflichten und Risiken anderer Gesellschafter auszuschalten.
Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise werden von der Antrags-
gegnerin im Entscheidungsfall weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Für den Antragsteller zu 2. gelten diese Überlegungen ohnehin schon deshalb nicht,
weil er nach seinem unbestrittenen und im Übrigen durch die Bankbestätigung An-
lage ASt 28 glaubhaft gemachten Vortrag jedenfalls seit Anfang Januar 2002 Aktio-
när der Antragsgegnerin ist.
5. Schließlich ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch aus dem
Gesichtspunkt der Verknüpfung mit dem Verlangen nach Einberufung einer Haupt-
versammlung nach § 122 Aktiengesetz nicht unzulässig.
Es trifft zu, dass keiner der beiden Antragsteller am Verlangen nach Einberufung
einer Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Aktiengesetz
gegenüber dem Vorstand der Antragsgegnerin gemäß Anwaltsschreiben vom 07.
Mai 2002 oder dem Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversamm-
lung gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz gegenüber dem Registergericht Oberhausen
beteiligt war bzw. ist. Die Kammer vermag nicht einzusehen, aus welchem Grund
nur diejenigen Aktionäre, die sich auch an dem Verlangen nach Einberufung einer
Hauptversammlung gemäß § 122 Aktiengesetz beteiligen, das erforderliche Rechts-
schutzbedürfnis für die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Anträge auf Er-
lass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Nichtdurchführung der weiteren
Veräußerung der Beteiligung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
über das Einberufungsverlangen von Minderheitsaktionären bzw. bis zur Durchfüh-
rung der entsprechenden Hauptversammlung sollen geltend machen können.
Aus dem Tagesordnungspunkt I., wie er in dem Einberufungsverlangen gegenüber
dem Vorstand der Antragsgegnerin gemäß Anwaltsscheiben vom 07. Mai 2002 und
in dem Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung gemäß
Antragsschrift vom 27. Mai 2002 formuliert worden ist, ergibt sich nichts anderes.
Als Tagesordnungspunkt ist jeweils die "Zustimmung der Hauptversammlung zur
Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft bei der H genannt. Diese
Fassung wird den an das Minderheitsverlangen zu stellenden Voraussetzungen
gerecht. Dieses muss erkennbar machen,
über welche Angelegenheiten die Minderheit eine Beschlussfassung der Hauptver-
sammlung wünscht. Dabei genügt es, wenn die Minderheit den Gegenstand der Be-
schlussfassung ausreichend kenntlich macht. Sie braucht keine formulierten Anträge
vorzulegen (Großkommentar Aktiengesetz/Werner, 4. Aufl., Rnrn. 16 und 17 zu §
122). Der Begründung in der Antragsschrift vom 17. Mai 2002 ist zweifelsfrei zu ent-
nehmen, dass eine Entscheidung der Hauptversammlung erstrebt wird, mit der der
vom Vorstand der Antragsgegnerin beabsichtigte Verkauf der Mehrheitsbetei-
ligung abgelehnt wird, weil er bisher erklärten Geschäftszielen widerspricht und zur
Aufgabe eines ertragsstarken Geschäftsbereichs führt.
II.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 119 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz in Verbindung mit den Grundsätzen der sogenannten Holzmüller-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122 ff.).
Danach ist der Vorstand der Gesellschaft bei Strukturmaßnahmen von herausragender Bedeutung, die schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und Interessen der Aktionäre darstellen, gehalten, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen. Dies folge aus Ermessensschrumpfung. Danach schlägt das von § 119 Abs. 2 Aktiengesetz angenommene Ermessen des Vorstands in eine Pflicht zur Vorlage an die Hauptversammlung um, wenn der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen könne, er dürfe unter ausschließlich eigener Verantwortung entscheiden, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., Rnrn. 16 ff. zu § 119).
Nach der Überzeugung der Kammer sind die in der genannten BGH-Entscheidung und in der folgenden Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Entscheidungsfall gewahrt.
1. Für beide Antragsteller ist glaubhaft gemacht, dass sie Aktionäre der Antragsgeg-
nerin sind. Für die Antragstellerin zu 1. ergibt sich das aus der schriftlichen Bank-
bestätigung vom 25. Juni 2002 (Anlage ASt 29), wonach diese mindestens 10.000
Aktien an der Antragsgegnerin hält. Über die Beteiligung des Antragstellers zu 2. an
der Antragsgegnerin verhält sich die Bankbestätigung vom 24. Juni 2002 (Anlage
ASt 28), wonach er jedenfalls seit dem 09. Januar 2002 nicht weniger als 1.000
Aktien der Antragsgegnerin hält.
2. Für die Veräußerung der Anteile durch die Antragsgegnerin besteht unter dem
Gesichtspunkt der sogenannten qualitativen Aspekte ein Zustimmungsvorbehalt für
die Hauptversammlung im Sinne der angeführten Grundsätze. Das gilt sowohl für
die erste als auch für die zweite Tranche. Es trifft zu, dass in Rechtsprechung und
Literatur die Ansicht vertreten wird, dass dann, wenn es sich um die Veräußerung
einer Beteiligung handelt, die deutlich weniger als 50 % der Bilanzsumme des Kon-
zerns ausmacht, die Kompetenz der Hauptversammlung sich aus ihrem Recht zur
Festlegung des Unternehmensgegenstands ergibt, wobei insbesondere das charak-
teristische Gepräge und das historisch gewachsene Bild der Gesellschaft zu berück-
sichtigen ist. Dann ist der Erwerb oder die Veräußerung einer Beteiligung der Haupt-
versammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Maßnahme den Kernbereich
der Unternehmenstätigkeit betrifft und die Unternehmensstruktur von Grund auf
ändert.
Um einen solchen Eingriff handelt es sich bei der beabsichtigten Veräußerung der
Beteiligung. Das gilt auch, isoliert betrachtet, für die Veräußerung der ersten Tran-
che. Die frühere, historische Struktur des Konsens ist durch die mehrheitliche Be-
teiligung an H aufgegeben worden. Wie die Antragsgegnerin einräumt, verliert
sie durch die Veräußerung dieser Aktien die Möglichkeit, ihren unternehmeri-
schen Willen in der Hauptversammlung der Gesellschaft durchzusetzen. Dass dies
auch aufgrund der Bestimmungen der mit der P abgeschlossenen Konsor-
tial-vereinbarung geschehen konnte, wie die Antragsgegnerin, von den Antragstel-
lern bestritten, vorbringt, ist für den Entscheidungsfall ohne Bedeutung. Im vorlie-
genden Fall kommt es auf die Wirkungen der Veräußerung der Beteiligung an, wie
sie die Antragsgegnerin anstrebt. Dem steht der von den Antragstellern angeführte
massive Kurseinbruch der Halbierung des Börsenwerts der Antragsgegnerin nach
der Mitteilung des Verkaufs der ersten Tranche und die daraus folgende Einschät-
zung des Kapitalmarkts gegenüber, dass die Antragsgegnerin damit einen beson-
ders wichtigen Vermögensgegenstand weggibt. Es kommt folgendes hinzu: Wie
die Antragsteller, von der Antragsgegnerin unbestritten, hervorgehoben haben,
war die 25 %-ige H mit mindestens 400.000.000,- EUR mehr wert als
der Gesamtwert der Antragsgegnerin vor der Veräußerung mit etwa 350.000.000,- EUR.
Nach den Erklärungen des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin bei der Bi-
lanzpressekonferenz im November 2001 hatte der Schiffbau weit bessere
Ertragspotentiale als der Bereich Energietechnik (vgl. Anlage ASt 21). Es ist weiter
unbestritten, dass die Mehrheitsbeteiligung der Antragsgegnerin an H die Ein-
bindung in das sogenannte Cash-Pooling-System der Antragsgegnerin hatte, weil
im Schiffbau von den Auftraggebern hohe Vorschüsse gewährt werden, wodurch
der Antragsgegnerin Liquidität auch für ihr sonstiges Geschäft zur Verfügung stand,
was nach Veräußerung der HMehrheit nicht mehr gegeben war. Von besonder-
er Bedeutung ist schließlich der in der Veräußerung der Beteiligung liegende
radikale Kurswechsel der Geschäftspolitik der Antragsgegnerin. Dabei lässt die
Kammer nicht außer Betracht, dass die Beteiligung erst Ende des Jahre 1999
von der Antragsgegnerin erworben wurde. Von besonderer Bedeutung ist aber, dass
nach der Einschätzung des Vorstands der Antragsgegnerin die H-Mehrheits-be-
teiligung bis Anfang des Jahres 2002 der ertragsstärkste und für die zukünftige Ent-
wicklung der Gesellschaft wichtigste Geschäftsbereich war, wie dem Geschäftsbe-
richt für das Geschäftsjahr 2000/2001 (Anlage ASt 20) zu entnehmen ist, und wo-
nach die Antragsgegnerin noch im Februar 2002 die Aufstockung der H-Beteili-
gung auf 100 % im Blickfeld hatte.
Diese Überlegungen gelten im verstärkten Maß auch für die zweite Tranche der
H Beteiligung in Höhe von weiteren 25 % der Aktien plus eine Aktie. Was diese
Beteiligung angeht, kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer im Ur-
sprungsverfahren 21 O 118/02 vorgelegten Widerspruchsschrift in der mündlichen
Verhandlung vom 27. Juni 2002 klargestellt hat, dass auch sie nunmehr zugrunde
legt, dass die Veräußerung dieser zweiten Tranche unter Berücksichtigung der nach
der Holzmüller-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dem Zustimmungsvorbe-
halt des § 119 Abs. 2 Aktiengesetz unterfällt. Das hat, wie die Antragsgegnerin im
Verhandlungstermin vom 27. Juni 2002 weiter hervorgehoben hat, dazu geführt,
dass aufgrund einer Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat die Frage der Zu-
stimmung der Hauptversammlung zu dem Verkauf der zweiten Tranche auf die Ta-
gesordnung zu setzen ist, damit in der Hauptversammlung, die im August oder im
September 2002 stattfinden soll, darüber entschieden werden kann, mit der Inten-
tion, dass dieser Teil der Beteiligung nur dann verkauft wird, wenn mit dem entspre-
chenden Quorum in der Hauptversammlung zugestimmt wird.
3. Auch die Bewertung der sogenannten quantitativen Aspekte führt dazu, dass unter
Berücksichtigung der sogenannten Holzmüller-Kriterien der Zustimmungsvorbehalt
gemäß § 119 Abs. 2 Aktiengesetz zu beachten ist. Das gilt sowohl für die erste als
auch für die zweite Tranche.
Dabei ist nicht allein maßgebend, dass nach der Darstellung der Antragsgegnerin
die gesamte Bilanzsumme der H zum 30. September 2001 rund 1,24 Milliarden
Euro gegenüber der Bilanzsumme des Konzerns der Antragsgegnerin von 3,84 Mil-
liarden Euro betragen hat und der Umsatz des H-Teilkonzerns im Geschäftsjahr
2000/2001 etwa 559.000.000,- EUR betragen hat, während im Konzern der Antrags-
gegnerin im gleichen Zeitraum insgesamt 4,83 Milliarden Euro umgesetzt worden
sind. Von Bedeutung ist demgegenüber vielmehr auch, dass, wie sich aus dem
von der Antragsgegnerin mitgeteilten Kaufpreis von 300.000.000,- EUR für die
erste Tranche und dem unstreitigen Gesamtwert der Antragsgegnerin vor Veräuße-
rung aufgrund der Börsennotierung von 350.000.000,- EUR ergibt, die H Mehr-
heitsbeteiligung der Antragsgegnerin weit mehr wert war als ihre eigene Börsenkapi-
talisierung und der sich daraus ergebende Verkehrswert.
Auch in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass, wie die Antragsgegnerin
im Verhandlungstermin vom 27. Juni 2002 eingeräumt hat, der Verkauf der zweiten
Tranche der H Beteiligung nach Holzmüller-Kriterien unter dem Zustimmungs-
vorbehalt des § 119 Abs. 2 Aktiengesetz steht.
4. Die Kammer sieht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni
2002 nicht als glaubhaft gemacht an, dass, wie es in der Ad-Hoc-Mitteilung der An-
tragsgegnerin vom 07. Juni 2002 heißt "seitens der B AG keinerlei
Durchführungshandlungen zum Vollzug der Veräußerung mehr vorgenommen wer-
denmussten". Träfe das zu, so bestünde keine rechtliche Grundlage mehr für die
Entscheidung, der Antragsgegnerin weitere Durchführungshandlungen im Zusam-
menhang mit dem Verkauf der ersten Tranche zu untersagen, bis über den Antrag
gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz entschieden ist bzw. die im Fall einer positiven
Entscheidung durchzuführende Hauptversammlung beendet ist.
Die Antragsgegnerin hat hierzu lediglich vorgetragen, im Zeitpunkt der Zustellung
der Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 habe sie bereits alle für den Vollzug
der Transaktion erforderlichen Willenserklärungen abgegeben; die Käuferin habe
mit Schreiben vom 07. Juni 2002 von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch gemacht,
auf den Eintritt noch ausstehender Bedingungen zu verzichten, so dass das Eigen-
tum an den verkauften H - Aktien der ersten Tranche auf die Käuferin übergegan-
gen sei. Hierüber verhält sich auch die von dem vormaligen Vorstandsvorsitzenden
Prof. Dr. abgegebene eidesstattliche Versicherung. Dieses Vorbringen
reicht der Kammer nicht aus, um als glaubhaft gemacht anzusehen, dass dem An-
trag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, was die erste Tranche angeht, quasi
der Boden entzogen war. Das Vorbringen der Antragsgegnerin enthält keinerlei
Darlegungen dazu, um welche aufschiebenden Bedingungen es sich gehandelt ha-
ben soll, auf die die Käuferin nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen
(welche waren das im einzelnen?) durch einseitige Erklärung hätte verzichten kön-
nen. Das gleiche gilt für das Vorbringen, weitere aufschiebende Bedingungen seien
jedenfalls vor Zustellung der Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 bereits einge-
treten.
Die Kammer hat auch erwogen, die Entscheidung, was die Untersagung der weite-
ren Durchführung des Verkaufs der ersten Tranche angeht, mit der Einschränkung
zu versehen, dass sie bis zum Nachweis der Behauptung der Antragsgegnerin gilt,
alle von ihr abzugebenden Erklärungen und vorzunehmenden Handlungen seien bei
Zustellung der Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 bereits vollzogen gewesen,
sie, die Antragsgegnerin habe im Zusammenhang mit der behaupteten Erklärung
der Käuferin, mit dem aus dem Eintritt bestimmter Bedingungen wirksam einseitig
verzichtet worden sei, nichts unternommen. Die Kammer hat davon abgesehen, weil
sie dafür keine rechtliche Grundlage gesehen hat.
5. Was die zweite Tranche angeht, ist das Vorbringen der Antragsgegnerin ohne Be-
deutung, die Besorgnis der Veräußerung dieses Anteils der H-Beteiligung sei
nicht begründet. Denn die Antragsgegnerin hat sich nicht bindend verpflichtet,
die zweite Tranche nur nach Zustimmung der Hauptversammlung oder unter dem
Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung zu veräußern, hat die Antrags-
gegnerin jetzt auch zugesichert, der künftigen Hauptversammlung werde die Frage
der Zustimmung zum Verkauf der zweiten Tranche zur Entscheidung vorgelegt wer-
den, ohne eine Zustimmung mit dem entsprechenden Quorum werde nicht verkauft
werden. Eine Bindung liegt darin jedoch nicht, die Begehungsgefahr ist dadurch
nicht widerhoben. Es hätte der Antragsgegnerin freigestanden, den Verfügungsan-
spruch, soweit er sich auf die zweite Tranche bezieht, anzuerkennen, gegebenen-
falls im Sinne von § 93 ZPO mit der Folge, dass dann insoweit nur noch über die
Kosten zu entscheiden gewesen wäre.
III.
Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.
1. Die Dringlichkeit ergibt sich zum einen daraus, dass, was die einstweilige Ver-
fügung betreffend die erste Tranche angeht, die Veräußerungsmitteilung be-
reits vom 11. März 2002 datiert, zunächst aber der Vorstand zur Einberufung einer
Hauptversammlung gemäß § 122 Aktiengesetz durch die Minderheitsaktionäre auf-
gefordert und seine Entscheidung abgewartet werden musste, die erst am 15. Mai
2002 mitgeteilt worden ist.
2. Der Verfügungsgrund ergibt sich zum anderen daraus, dass Minderheitsaktionäre
den Antrag auf gerichtliche Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz gestellt
haben, der nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos
erscheint. Der Antrag, eine letztlich positive Entscheidung darüber unterstellt, würde
jedoch ins Leere laufen, wenn nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der An-
tragsgegnerin untersagt wird, weitere Schritte im Hinblick auf die Veräußerung der
gesamten Mehrheitsbeteiligung zu unternehmen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZP.
Die Entscheidung ist ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar.