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Landgericht Duisburg·21 O 106/02·28.05.2002

Einstweilige Unterlassung: Verkauf 25%-Beteiligung bis Entscheidung über Ermächtigung

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Antragsgegnerin an der Veräußerung ihrer 25%-Beteiligung zu hindern. Strittig war, ob nach §119 Abs.2 AktG in Verbindung mit den Holzmüller‑Grundsätzen ein Verfügungsanspruch besteht. Das Landgericht gab den Antrag statt und untersagte die Veräußerung bis zur Entscheidung im Ermächtigungsverfahren bzw. bis zum Abschluss einer daraufhin einberufenen Hauptversammlung. Zur Begründung führte es die herausragende Bedeutung der Maßnahme und die Gefahr irreversibler Tatsachen an.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Unterlassung gegen Veräußerung der 25%-Beteiligung bis Entscheidung im Ermächtigungsverfahren nach §122 Abs.3 AktG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §119 Abs.2 AktG in Verbindung mit den Holzmüller‑Grundsätzen kann einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, wenn eine Maßnahme von herausragender Bedeutung mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Aktionäre verbunden ist.

2

Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung einer Maßnahme das anhängige Ermächtigungs‑ oder Einberufungsverfahren untergräbt oder unwiederbringliche, nicht rückgängig zu machende Tatsachen schafft.

3

Das zuständige Gericht kann die Unterlassung der Durchführung der Veräußerung bedeutender Beteiligungen bis zur endgültigen Klärung im Ermächtigungsverfahren oder bis zum Abschluss einer daraufhin einberufenen Hauptversammlung anordnen.

4

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsanordnung sind Zwangsmittel wie die Ansetzung von Ordnungsgeld und im Falle der Nichtbeitreibung Ordnungshaft gegenüber dem Vorstand zulässig.

Relevante Normen
§ 890 Abs. 1 ZPO§ 122 Abs. 3 AktG§ 91 ZPO§ 3 ZPO§ 119 Abs. 2 AktG

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu

EUR 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden

kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von sofort zu ver-

hängender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt

bis zu 2 Jahren (§ 890 Abs. 1 ZPO), zu vollziehen an ihrem Vor-

stand, die weitere Durchführung der Veräußerung ihrer Beteiligung

an der, die sie in ihrer Ad-Hoc-Mitteilung vom 11. März 2002 gemäß

Anlage ASt 1 angekündigt hat,

zu unterlassen,

bis das beim Amtsgericht Oberhausen - Registergericht anhängige

Verfahren - auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptver-

sammlung der Antragsgegnerin gemäß § 122 Abs. 3 AktG aufgrund

des Einberufungsverlangens der und weiterer Antragsteller vom

17. Mai 2002 (Anlage ASt 2) rechtskräftig im Hinblick auf den im

Einberufungsverlangen verlangten Tagesordnungspunkt I "Zustim-

mung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbe-

teiligung" der Gesellschaft bei der entschieden ist,

im Fall der positiven Entscheidung über das Ermächtigungsverfah-

ren bis die daraufhin einzuberufende Hauptversammlung der An-

tragsgegnerin beendet ist.

2. Der Antragsgegnerin werden die Kosten dieses Verfahrens aufer-

legt (§ 91 ZPO).

3. Der Streitwert wird auf EUR 200.000,-- festgesetzt (§ 3 ZPO).

Gründe

2

Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen dargelegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich der auf § 119 Abs. 2 AktG in Verbingung mit den Grundsätzen der Holzmüller-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122) zu stützende gegen die Antragsgegnerin gerichtete Verfügungsanspruch ergibt, bei Maßnahmen von herausragender Bedeutung, die mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Interessen der Aktionäre einhergehen, die Entscheidung der Hauptversammlung einzuholen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil es um den Verkauf der 25 %-igen Beteiligung der Antragsgegnerin an und damit um die Aufgabe der bisherigen Mehrheitsbeteiligung geht.

3

Der Verfügungsgrund besteht darin, dass dem zugleich anhängig gemachten Verfahren auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung der Antragsgegnerin mit dem Ziel, die beabsichtigte Maßnahme der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen, der Boden entzogen würde und vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, wenn die beabsichtigte Maßnahme weiter durchgeführt werden würde, ohne dass das Ergebnis des Emächtigungsverfahrens und der gegebenenfalls daraufhin einzuberufenden Hauptversammlung abgewartet würde.

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Duisburg, den 29. Mai 2002

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Landgericht, 1. Kammer für Handelssachen

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Vors. Richter am Landgericht