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Landgericht Duisburg·20 O 315/91·25.11.1993

Arzthaftung nach Kataraktoperation: keine Haftung für postoperativen Visusverlust

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nach einer Kataraktoperation links erblindete Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen angeblich fehlender Aufklärung und Behandlungsfehlern. Das LG Duisburg wies die Klage ab, weil eine ausreichende Risikoaufklärung durch Zeugenaussage bewiesen sei. Behandlungsfehler lägen weder in einem zu frühen OP-Termin nach Cerclage noch in der Durchführung trotz radiologisch festgestellter Schleimhautschwellung. Auch unzureichende Infektionsprophylaxe sei nicht nachgewiesen; die Endophthalmitis sei als schicksalhafter Verlauf trotz Standardmaßnahmen möglich.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsklage wegen behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler nach Kataraktoperation abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine wirksame Einwilligung in einen operativen Eingriff setzt eine Aufklärung voraus, die dem Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung über Art und wesentliche Risiken des Eingriffs ermöglicht.

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Der Vorwurf einer fehlerhaften Terminierung eines Eingriffs nach einer Voroperation begründet nur dann einen Behandlungsfehler, wenn nach dem fachärztlichen Standard konkrete klinische Anzeichen eines hierdurch erhöhten Risikos (etwa eines fortbestehenden Infektionsherdes) vorliegen.

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Ein radiologischer Befund ohne Hinweis auf einen akuten entzündlichen Prozess verpflichtet den Operateur nicht ohne Weiteres zu weitergehender Abklärung oder Verschiebung eines indizierten Eingriffs, wenn nach medizinischem Erkenntnisstand kein relevanter Zusammenhang zur eingetretenen Komplikation besteht.

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Die Dokumentationspflicht erfasst Routinemaßnahmen der Operationsvorbereitung nicht in gleicher Weise wie wesentliche diagnostische oder therapeutische Maßnahmen; fehlende Dokumentation einer Routinehandlung begründet für sich genommen keinen Nachweis ihres Unterlassens.

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Kann eine postoperative Infektion trotz Einhaltung des anerkannten Standards der Infektionsprophylaxe nicht sicher ausgeschlossen werden, begründet ihre Verwirklichung allein keinen haftungsbegründenden Behandlungsfehler.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 831 BGB§ 847 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.200,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Einbringung der Sicherheitsleistung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse wird nachgelassen.

Tatbestand

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Der Kläger, der nach einer Operation des Grauen Stars (Kataraktoperation) am linken Auge im Krankenhaus vom 07.01.1987 linksseitig erblindet ist, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststelllung ihrer Ersatzpflicht für seinen materiellen Schaden in Anspruch.

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Die Beklagte zu 1) war zum damaligen Zeitpunkt Oberärztin und hat die Kataraktoperation beim damals 35 Jahre alten Kläger vorgenommen, die Beklagte zu 2) ist der Krankenhausträger. Zum Zeitpunkt der Operation war das Sehvermögen des Klägers an beiden Augen bereits durch eine Linsentrübung beeinträchtigt. Wegen einer im September 1986 aufgetretenen Netzhautablösung am linken Auge war die ursprünglich bereits für diesen Zeitpunkt vorgesehene Operation des Grauen Stars verschoben worden. Stattdessen wurde am 23.09.1986 zunächst mittels einer Kältesonde operativ die Netzhaut des linken Auges angeheftet.

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Der Kläger wurde sodann am 06.01.1987 wieder zur stationären Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 2) aufgenommen. Am gleichen Tage unterzeichnete er nach einem vorausgegangenen ärztlichen Aufklärungsgespräch eine formularmäßige schlichte Einwilligung für ärztliche Eingriffe. An den beiden Tagen nach der Operation kam es zu einer Entzündung des Augeninneren, einer sogenannten Endophtalmitis. Trotz Punktierung der Vorderkammer des linken Auges und Spülung mit antibiotischen Substanzen erblindete der Kläger auf dem linken Auge, sein linker Augenbullus ist geschrumpft.

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Der Kläger macht geltend, er sei bei dem Aufklärungsgespräch lediglich über den Operationsweg, nicht aber über Risiken, insbesondere das der Erblindung und mögliche Komplikationen der Operation aufgeklärt worden.

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Im übrigen beruhe die Erblindung des linken Auges auf einem Behandlungsfehler. Denn nur dreieinhalb Monate nach der vorangegangenen Cerclage (Netzhautanheftung) sei die erneute Operation verfrüht gewesen und habe ein deutlich erhöhtes Risiko beinhaltet. Außerdem habe er zum Operationszeitpunkt an einer Entzündung der Nasenebenhöhe gelitten, die aufgrund einer Röntgenaufnahme des Dr. vom 22.12.1986 bekannt gewesen sei. Bei deren Vorliegen stellte die Durchführung der Kataraktoperation zum Operationszeitpunkt wegen der Gefahr der bakteriellen Infektion einen ärztlichen Behandlungsfehler dar.

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Jedenfalls sei die Erblindung des Auges Folge einer Infektion des Augapfelinneren, die auf das Unterlassen von ausreichenden Desinfektionsmaßnahmen zurückzuführen sei. Mit Bescheid vom 17.12.1987 hat die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler das Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint. Unter Berufung auf dieses Ergebnis hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) ihre Haftung für die beim Kläger eingetretene linksseitige Erblindung abgelehnt.

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Der Kläger, der bereits Frührentner ist, erachtet unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen in seiner Lebensführung, die die vollständige Erblindung des linken Auges mit sich bringt, ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM als angemessen, aber auch erforderlich, stellt dessen Höhe jedoch ausdrücklich in das gerichtliche Ermessen. Da derzeit unabsehbar sei, welche weiteren materiellen Schäden als Folge der Teilerblindung eintreten, begehrt der Kläger darüber hinaus die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Schäden, soweit sie nicht auf eintrittspflichtige Dritte übergehen.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 14.05.1987 zu zahlen;

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2.

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der stationären Behandlung vom 06.01. bis 13.02.1987 entstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Teilverlust des Augenlichts beim Kläger sei nicht Folge eines ärztlichen Kunstfehlers. Wie in seiner Fieberkurve dokumentiert sei, sei dem Kläger am 06.01., dem Tag vor der Operation, auf der Station zur Desinfektion der Bindehaut eine antibiotische Lösung in Form von Nebacetin-Tropfen ins linke Auge gegeben worden. Zum weiteren Standard im Evangelischen Krankenhaus vor der Kataraktoperation habe es 1987 gehört, dass das Operationsfeld im Operationssaal von der Schwester mittels Tupfer und einer aufgegebenen Desinfektionslösung abgerieben worden sei. Auch diese vorbereitende Maßnahme sei beim Kläger vorgenommen worden. Selbst bei Anwendung dieses Standards sei es jedoch nicht möglich, das Operationsfeld völlig steril zu gestalten und das Eindringen von Bakterien auf der Bindehaut bei der Operation vollständig auszuschließen. Sofern die Erblindung des Klägers, was durch die anschließenden Untersuchungen nicht eindeutig geklärt werden konnte, nicht auf einer selten auftretenden hyperergischen Reaktion, sondern auf einer bakteriellen Infektion des Augeninneren beruhen sollten, sei dies ein schicksalhafter Verlauf und kein ärztlicher Behandlungsfehler.

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Der Kläger sei durch das der schriftlichen Unterzeichnung der Einwilligungserklärung vorausgegangene Gespräch mit der Stationsärztin Dr. auch hinreichend aufgeklärt worden, insbesondere über die Gefahren des Eingriffs bis hin zum vollständigen Verlusts des Augenlichts. Alternative Behandlungsmethoden zur Kataraktoperation seien bei einer fortschreitenden Linsentrübung nicht gegeben. Ohne die Operation sei der vollständige Verlust des Augenlichtes des linken Auges beim Kläger unvermeidbar gewesen.

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Anders als vom Kläger dargestellt, habe nach dem Durchleuchtungsbefund von Dr. vom 22.12.1986 eine Schleimhautschwellung der linken Kiefernhöhle vorgelegen. Da sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine Entzündung der Kiefern- bzw. Nasennebenhöhlen ergeben hätten, seien weitergehende Untersuchungen des Klägers daraufhin, erst recht eine Verschiebung der Kataraktoperation nicht medizinisch angezeigt gewesen. Ein erhöhtes Infektionsrisiko habe aufgrund dessen bei der Operation vom 07.01. nicht bestanden.

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Nachdem die Cerclage Ende September 1986 nach der Operation einen komplikationslosen Heilungsverlauf genommen habe, sei die Kataraktoperation am 07.01.1987 aus fachärztlicher Sicht nicht verfrüht gewesen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, bei der Höhe des Schmerzensgelds sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die im Operationszeitpunkt bereits vorhandene Linsentrübung seine Sehkraft schon teilweise eingebüßt hatte.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten durch Vorlage des Originals seiner Fieberkurve nicht den Nachweis erbracht, dass ihm am Vortrag der Operation die antibiotischen Nebacetin-Tropfen tatsächlich verabreicht worden seien. Im Gegensatz zu der Medikamentation im übrigen sei bei diesen Tropfen weder die Häufigkeit noch die Menge der Verabreichung vermerkt. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) nicht mehr angeben könne, wer von ihrem Pflegeperson die Medikamentation verabreicht habe, lasse den Verdacht aufkommen, dass diese Eintragung erst nach Kenntnis der Operationsfolgen beim Kläger vorgenommen worden sei.

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Demgegenüber führen die Beklagten aus, da es sich bei der Medikamentenverabreichung um eine präoperative Standardmaßnahme handele, sei ihrer Dokumentationspflicht mit der vorgelegten Eintragung in die Fieberkurve genügt. Sie sei infolge des langen Zeitablaufs seit der Operation nicht mehr in der Lage, festzustellen, wer von ihrem Pflegepersonal die Eintragung vorgenommen bzw. die Tropfen verabreicht habe. Dies festzustellen überspanne jedoch die Anforderungen an den Nachweis der Durchführung dieser präoperativen Standardmaßnahme.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung von Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. und Dr. sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. . Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.09.1991 (Bl. 117 – 122, 05.03.1993 (Bl. 210 – 214) und 02.07.1993 (Bl. 166 – 169) in Verbindung mit der Ergänzung vom 27.10.1992 (Bl. 189/190) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger kann weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht noch dem eines ärztlichen Behandlungsfehlers gemäß §§ 823 bzw. 831, 847 BGB ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für aus der Erblindung des linken Auges resultierende materielle Schäden von den Beklagten verlangen.

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1.

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Durch die Aussage der Zeugin Dr. haben die Beklagten den Nachweis erbracht, dass der Kläger vor der Operation vom 07.01.1987 so ausreichend aufgeklärt worden ist, dass ihm eine selbstbestimmte Entscheidung über die Einwilligung zur Kataraktoperation möglich gewesen ist.

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Die Zeugin Dr. hat hierzu glaubhaft bekundet, an das mit dem Kläger geführte Aufklärungsgespräch angesichts der ihr bekannt gewordenen Operationsfolge noch eine gute Erinnerung zu haben. Die Richtigkeit dieser eigenen Einschätzung ergibt sich u.a. daraus, dass sich die Zeugin trotz des langen Zeitablaufs bei dem Aufklärungsgespräch mit dem Kläger noch an dessen familiäre Verhältnisse erinnerte, etwa daran, dass er Vater zweier Kinder ist. Anlass, an der Aufrichtigkeit der Bekundung dieser Zeugin zu zweifeln, bot ihre Aussage nicht. Danach hat sie dem Kläger zunächst den Operationsweg und anschließend die unmittelbaren Operationsrisiken erklärt. Wesentliches Augenmerk hat die Zeugin Dr.

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auch der Aufklärung über das besondere Risiko beigemessen, das sich beim Kläger aus der vorausgegangenen Cerclage im Hinblick auf die Möglichkeit einer erneuten Netzhautablösung und daraus resultierenden Verlusts des Augenlichts ergab. Nach alledem war der Kläger über die mit der Kataraktoperation verbundenen Risiken, zu der er angesichts der bestehenden Linsentrübung jedoch keine erfolgversprechende Behandlungsalternative hatte, ausreichend aufgeklärt, als er die schriftliche Einwilligungserklärung vom 06.01. unterzeichnet hat.

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2.

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Unstreitig war die Kataraktoperation des Klägers medizinisch indiziert und ist, was die Operation betrifft, nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden.

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Ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 1), für die die Beklagte zu 2) als Krankenhausträger gemäß § 831 BGB gegebenenfalls einzustehen hätte, liegt jedoch auch nicht in der „verfrühten“ Wahl des Operationstermins.

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Der Vorwurf des Klägers, die Operation habe nur 3 ½ Monate nach der Cerclage vom 23.09.1986 ein erhöhtes, durch Verschiebung der Operation vermeidbares Risiko bedeutet, geht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr.

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vom 01.06.1992 und Dr. im Termin vom 05.03.1993 fehl. Danach stellt die bei der Netzhautoperation durch Aufnähen einer Plombe auf den Augapfel mögliche Infektion des Plombenbettes, solange sie nicht abgeklungen ist, ein erhöhtes Infektionsrisiko bei der anschließenden Kataraktoperation dar. Eine in diesem Stadium der noch vorhandenen Plombeninfektion vorgenommene Operation des Grauen Stars würde demnach gegen die anerkannten Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen. Da das Vorliegen einer Plombeninfektion jedoch klinisch durch eine starke Rötung der Bindehaut manifestiert ist und beim Kläger demnach vor der Operation vom 07.01.1987 nicht vorlag, barg der zeitliche Abstand von ca. 3 ½ Monaten zur vorausgegangenen Cerclage kein erhöhtes Infektionsrisiko in sich.

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3.

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Ebensowenig ist der Beklagten zu 1) ein Behandlungsfehler dadurch unterlaufen, dass sie trotz des Durchleuchtungsbefundes des Radiologen Dr. vom 22.12.1986 ohne weitergehende Untersuchung des Klägers auf das Vorliegen einer Kiefern- bzw. Nasennebenhöhlenentzündung die Operation vom 07.01.1987 durchgeführt hat.

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Nach dem den Beklagten zur Verfügung stehenden Untersuchungsbefund des Dr. litt der Kläger am 22.12. unter einer geringen Schleimhautschwellung im basolateralen Abschnitt der linken Kiefernhöhle, von der er behauptet, sie habe auch vor der Operation vom 07.01.1987 fortbestanden. Deren Bestehen ist jedoch nach den Sachverständigenausführungen im Ergänzungsgutachten vom 27.10.1992 des Dr. in Verbindung mit den mündlichen Erläuterungen von Dr. im Termin vom 05.03.1993, die sich das Gericht zu eigen macht, nicht geeignet, als Entzündungsherd für eine Endophtalmitis zu wirken. Denn ein Übergreifen einer Entzündung aus der Nasennebenhöhle auf die Augenhöhle ist überhaupt nur möglich, wenn beim Patienten eine akute Nasennebenhöhlenentzündung, die sogenannte putride Sinusitis besteht. Abgesehen davon, dass der Untersuchungsbefund des Radiologen ca. 15 Tage vor der Operation nur eine geringgradige Kiefernhöhlenschwellung, also keinen entzündlichen Prozess dokumentiert, geht eine akute Nasennebenhöhlenentzündung mit klinisch auffälligen, erheblichen Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens einher, deren Vorliegen der Kläger selbst nicht behauptet.

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Nach Bekundung der Zeugin Dr. hat der Kläger überdies weder auf das Vorliegen derartiger Beschwerden hingewiesen noch hat sie diese klinisch auffälligen Symptome damals an ihm festgestellt. Selbst das Vorliegen einer Entzündung der Nasennebenhöhle – von dem auch der Kläger nicht ausgeht – hätte jedoch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. allenfalls ein Übergreifen von Bakterien auf die Augenhöhle zur Folge. An einem Übergreifen der Entzündung auf das Innere des Augapfels würden die Bakterien jedoch in jedem Fall durch die den Augapfel umgebende Leder- und Hornhaut geschützt. Demnach scheidet dieser Weg für das Auftreten der Endophtalmitis beim Kläger nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand aus.

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4.

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Die Beklagte hat sich im übrigen auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, ihr medizinisches Hilfspersonal habe offenbar keine hinreichenden präoperativen Maßnahmen ergriffen, um das Infektionsrisiko durch währen der Operation von der Bindehaut in das Augeninnere eindringende Bakterien im größtmöglichen Umfang zu verringern, hinreichend entlastet.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. vom 05.03.1993 gibt es nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine Möglichkeit, vor dem operativen Eingriff eine vollständige Sterilität der Bindehaut zu erreichen. Zum medizinischen Standard der Verringerung des Infektionsrisikos gehörte bereits im Jahr 1987 die Anwendung eines lokalen Desinfektionsmittels unmittelbar vor der Operation.

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Zweifel daran, dass das medizinische Hilfspersonal der Beklagten zu 2) im Operationssaal diese Desinfektion des Operationsfeldes beim Kläger vorgenommen hat, sind nach Bekundung der Zeugin Dr. , die der Beklagten zu 1) bei der Kataraktoperation assistiert hat, vom 02.07.1993 nicht begründet. Die Zeugin, die nicht mehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt ist, hat glaubhaft erklärt, dass es im Jahre 1987 im Krankenhaus der Beklagten zu 2) zum Standard gehörte, Patienten vor der Kataraktoperation am Vortag auf der Station antibiotische Tropfen, sogenannte Nebacetin-Tropfen zu verabreichen. Unmittelbar vor der Operation habe dann regelmäßig die Schwester im Operationssaal das Augenäußere mittels Tupfers mit einer Desinfektionslösung abgerieben.

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Zwar findet sich kein Anhalt für die Durchführung dieser Maßnahme im Operationsprotokoll. Die Dokumentationspflicht des Krankenhauses erstreckt sich nach der Rechtsprechung allerdings auch nicht auf derartige Routinemaßnahmen (vgl. etwa BGH NJW 1984, 1403 f.). Demgemäß ist die Aussage der Zeugin Dr. ebenfalls nachvollziehbar, sie habe nach dem langen Zeitablauf keine konkrete Erinnerung mehr daran, ob die Desinfektionslösung auf dem linken Auge des Klägers aufgetragen war. Da sich diese Desinfektionslösung jedoch als durch seine Braunfärbung farblich von der Haut unterscheidbarer Film über das Operationsfeld legt, hätte es ihr und der Operateurin auffallen müssen, wenn die Desinfektionslösung nicht aufgetragen gewesen wäre. Da der erfahrene Operateur - um einen solchen handelt es sich bei der Beklagten zu 1) – im allgemeinen mit einem Blick beurteilen kann, ob hinsichtlich der Operationsvorbereitung die erforderlichen Maßnahmen des medizinischen Hilfspersonals getroffen worden sind, haben die Beklagten mit der Aussage der Zeugin Dr. den Nachweis der Beachtung der ärztlichen routinemaßnahmen erbracht.

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Bereits dies würde zu einer Entlastung insoweit ausreichen, nachdem der Sachverständige Dr. bekundet hat, zum allgemeinen medizinischen Standard im Bereich der Infektionsprophylaxe gehöre bei der Kataraktoperation lediglich der Auftrag einer Desinfektionslösung unmittelbar vor Operationsbeginn.

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Die Beklagte hat ihr medizinisches Hilfspersonal mit der Anweisung, dem Patienten am Tag vor der Operation eine antibiotische Lösung, sogenannte Nebacetin-Tropfen zu verabreichen, zu weitergehenden prophylaktischen Maßnahmen veranlasst. Dies ergibt zur Überzeugung des Gerichts die im Original vorgelegte Fieberkurve (Bl. 271 d. GA.), in der sich für den 6.1. ein entsprechender Eintrag befindet. Da es sich auch bei der Medikamentation um eine Standardmaßnahme zur Operationsvorbereitung handelt, dürfen die Anforderungen an die Dokumentation ebensowenig überspannt werden. Die Tatsache allein, dass anders als bei sonstigen Medikamenteneingaben weder Dosierung noch Häufigkeit der Verabreichung in der Fieberkurve des Klägers vermerkt sind, reicht ebensowenig wie die Überschreibung des Eintrags in die benachbarte Spalte, um den ins Blaue geäußerte Verdacht des Klägers zu nähren, der Eintrag sei erst nachträglich erfolgt.

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Die Beklagten haben nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung und den zum Urkundenbeweis eingereichten Behandlungsunterlagen nachgewiesen, dass sie die Anwendung der allgemein zu medizinischen Standard gehörenden prophylaktischen Desinfektionsmaßnahmen ausreichend kontrolliert haben. Da das Risiko eines Eindringens von Bakterien bei der operativen Öffnung des Augapfels trotz Anwendung dieser Vorsichtmaßnahmen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, entspricht dessen Verwirklichung ebenso wie die nach dem Ergebnis der Gutachterkommission vom 17.12.1987 mögliche Ursache einer hyperergischen Reaktion des Klägers für die Entstehung der Endophtalmitis einem schicksalhaften Verlauf. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Privatgutachten des Dr. in seiner Beurteilung vom 23.07.1990 mit der Feststellung:

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„Die Infektion nach normalverlaufener Operation ist sicher keine Folge unsteriler, unsachgemäßer Behandlung. Auch die postoperativen Behandlungen entsprechend den allgemein gültigen Regeln. Infektionen können, da im Augenbereich keine absolut sterilen Bedingungen vorhanden sind und geschaffen werden können, auch bei peinlichster Sauberkeit auftreten. Die vorhandenen Bindehautkeime können unter bestimmten Bedingungen pathogen (krankhaft) reagieren und eine Infektion auslösen, die dann trotz sachgemäßer und fachgerechter Behandlung den ungünstigen Ausgang meistens nicht verhindern können.“

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Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abweisungsreif. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

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Der Streitwert wird unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der bereits vor der Operation bestehenden Linsentrübung des linken Auges, die mit einer Minderung der Sehkraft einherging, für den Schmerzensgeldanspruch zu Ziff. 1. auf 50.000,00, für den Feststellungsantrag auf 5.000,00 DM, insgesamt 55.000,00 DM festgesetzt.