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Landgericht Duisburg·20 O 104/90·09.04.1990

Schmerzensgeld wegen Abbeißen der Ohrmuschel: Kläger erhält 7.500 DM

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen einer vom Beklagten außerhalb einer Gaststätte begangenen tätlichen Attacke, bei der ihm ein Stück der Ohrmuschel abgebissen wurde. Zentrale Frage war Anspruch und Höhe des Schmerzensgeldes wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.500 DM nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Bemessung führte das Gericht Schwere der Verletzungen, Schmerzen, stationäre Behandlung und die Brutalität der Tat an; ein Mitverschulden wurde verneint.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält 7.500,00 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen; die übrige Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vorsätzlicher schwerer Körperverletzung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Tatbeständen des Strafrechts (§§ 223, 224 StGB) und § 847 BGB.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzung, erlittene Schmerzen, Umfang und Dauer der ärztlichen Behandlung, dauerhafte Beeinträchtigungen sowie die Art und Weise des Vorgehens des Täters (z. B. Brutalität) maßgeblich zu berücksichtigen.

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Ein Anspruchsminderndes Mitverschulden des Verletzten ist nur anzunehmen, wenn konkrete, substantiiert belegbare Umstände vorliegen, die das schadensstiftende Verhalten des Täters mitveranlasst haben.

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Hat der Beklagte einen Teilbetrag anerkannt, ist dieser bei der Ermittlung des für die streitige Verhandlung maßgeblichen Gegenstandswerts zu berücksichtigen; die Kostenverteilung richtet sich nach § 92 ZPO.

Relevante Normen
§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 223 StGB§ 224 StGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02. August 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 65 % der Beklagte, zu 35 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 300,00 DM abwenden, wenn nicht der

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 02. Juni 1989 gegen 20.00 Uhr befanden sich die Parteien in der Gaststätte, in X. Zwischen den Parteien, die schon seit längerem zerstritten waren, kam es im Laufe des Abends, nachdem sie Alkohol getrunken hatten, zu einer verbalen Auseinandersetzung. Als der Kläger das Lokal verließ, folgte ihm der Beklagte. Außerhalb der Gaststätte schlug der Beklagte dem Kläger mit der Faust ins Gesicht, so daß dieser zu Boden stürzte. Als sich der Kläger wieder aufrichten wollte, umschloß der Beklagte dessen Hals mit beiden Händen und würgte ihn. Dabei biß er dem Kläger ein Stück seines linken Ohres ab.

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Zusammen mit dem ebenfalls anwesenden Zeugen begab sich der Kläger zum nahegelegenen Hospital. Dort wurde zunächst die Reimplantation des abgebissenen Ohrmuschelteils, den der Kläger mit ins Krankenhaus genommen hatte, versucht. Es kam jedoch zu einer Nekrose, so daß der reimplantierte Teil wieder abgetragen werden mußte. Insgesamt befand sich der Kläger 17 Tage in stationärer Behandlung.

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Wegen des Vorfalls ist der Beklagte vom Amtsgericht Wesel am 29. September 1989 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.

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Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Schmerzensgeld in Anspruch, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts setzt, hält jedoch wegen der erheblichen Schmerzen einen Mindestbetrag von 10.000,00 DM für angemessen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld - mindestens jedoch 10.000,00 DM - nebst 4 % Zinsen seit dem 02. August 1989 zu zahlen.

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Der Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 3.000,00 DM anerkannt und im übrigen beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe des anerkannten Betrages für angemessen und macht im übrigen geltend, der Kläger habe beim hinausgehen aus der Wirtschaft seine Ehefrau und Tochter beleidigt. Diese Beleidigung sei auslösendes Moment für die anschließende tätliche Auseinandersetzung vor der Gaststätte gewesen.

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Das Gericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Duisburg Aktenzeichen 7 Ds 18 aJs 410/89 (701/89) zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Unter Verzicht auf die nochmalige Vernehmung der Zeugen haben die Parteien und ihre Anwälte im Termin vom 20.03.1990 übereinstimmend erklärt, daß sie insbesondere mit der Verwertung der in der beigezogenen Strafakte protokollierten Aussagen einverstanden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im wesentlichen begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf ein Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223, 224 StGB, 847 BGB. Durch sein Verhalten hat sich der Beklagte einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Wegen der erlittenen immateriellen Schäden hat der Kläger Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind zum einen die erheblichen Verletzungsfolgen zu berücksichtigen, zum einen die erheblichen Schmerzen, der Schock sowie zum anderen die dauernde nicht unerhebliche Einstellung, die das Fehlen des Teils der Ohrmuschel bewirkt. Darüber hinaus befand sich der Kläger 17 in stationärer ärztlicher Behandlung und mußte eine erfolglose Reimplantation des abgebissenen Ohrmuschelteils über sich ergehen lassen. Vor allem ist aber bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das völlig unangemessene und brutale Vorgehen des Beklagten zu berücksichtigen. Auch wenn sich die Verletzung des Klägers als Folge einer zunächst verbal geführten und dann tätlichen Auseinandersetzung darstellt, kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers hier nicht festgestellt werden. Aus den Aussagen der Zeugen und im Strafverfahren (Bl. 7/8, 42, 43 der beigezogenen Strafakte) ergibt sich, daß der Kläger selbst noch versucht hat, den Beklagten zu beschwichtigen, indem er ihn zu einem Bier einladen wollte. Auch hat keiner der Zeugen die Behauptung des Beklagten bestätigt, der Kläger habe sich beim Hinausgehen aus der Wirtschaft abfällig über Frau und Tochter des Beklagten geäußert. Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger für den tätlichen Angriff des Beklagten außerhalb der Gaststätte keine nachvollziehbare Veranlassung gegeben hat. Insoweit soll das zuerkannte Schmerzensgeld dem Kläger nicht nur als Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden dienen, sondern sogleich eine gewissen Genugtuung im Hinblick auf die Art und Weise des Vorgehens des Beklagten. Insgesamt erscheint ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 7.500,00 DM erforderlich, aber auch ausreichend, um den Zweck zu erfüllen.

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Der Zinsanspruch ist aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges begründet, §§ 284, 286, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Beklagte einen Teilbetrag von 3.000,00 DM anerkannt hat, so daß für die streitige Verhandlung und Beweisaufnahme von einem Gegenstandswert von 7.000,00 DM auszugehen ist. Somit ergibt sich folgende Streitwertfestsetzung:

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für die Prozeßgebühr: 10.000,00 DM,

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für Verhandlungs-

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u. Beweisgebühr nach

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Anerkennung eines

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Betrages von

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3.000,00 DM : 7.000,00 DM.